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            <p>Die Textdigitalisate des Polytechnischen Journals stehen unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-SA 4.0.</p>
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      <sourceDesc><bibl type="JA">Ueber die Beseitigung und Ausnutzung der städtischen Canalwässer. In: Johann Zeman, Dr. Ferd. Fischer: Dingler's Polytechnisches Journal. Bd. 223. Augsburg, 1877. S. 215.</bibl>
        
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          <titleStmt><title type="main">Ueber die Beseitigung und Ausnutzung der städtischen Canalwässer.</title>
            
            
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        <seriesStmt><title level="j" type="main" xml:id="pj223">Johann Zeman, Dr. Ferd. Fischer: Dingler's Polytechnisches Journal. Bd. 223. Augsburg, 1877.</title><biblScope unit="volume">1877</biblScope><biblScope unit="issue">223</biblScope><biblScope unit="pages">S. 215</biblScope></seriesStmt></biblFull>
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        <p>Optical character recognition and basic TEI encoding by Editura GmbH &amp; Co.KG, Berlin
                    2009/2010.</p>
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      <abstract>
        <p>Historical German text source digitized for the project “Dingler Online – Das digitalisierte Polytechnische Journal”.</p>
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        <language ident="de">German</language>
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        <classCode scheme="https://www.deutschestextarchiv.de/doku/klassifikation#dwds">Wissenschaft</classCode>
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  </teiHeader><text type="art_undef" subtype="publ_secondary" n="54" xml:id="ar223054">
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              <titlePart type="main" rendition="#center">Ueber die Beseitigung und Ausnutzung der
                                städtischen Canalwässer.</titlePart>
              <titlePart type="column">Ueber die Beseitigung und Ausnutzung der städtischen
                                Canalwässer.</titlePart>
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              <div type="section">
                <p>Die vierte Versammlung des <orgName>Deutschen Vereins für öffentliche
                                        Gesundheitspflege</orgName> in Düsseldorf am 29. Juni bis 1. Juli 1876
                                    verhandelte am 1. Sitzungstage über die technischen Gesichtspunkte, welche für die
                                    Unschädlichmachung und Ausnutzung des städtischen Canalwassers in sanitärer,
                                    landwirthschaftlicher und nationalökonomischer Beziehung maßgebend sein müssen. Nach
                                    den soeben an die Mitglieder des Vereins versendeten Sitzungsberichten wurden die
                                    von Prof. <persName role="originator" ref="../database/persons/persons.xml#pers">Dünkelberg</persName> und
                                    Ingenieur <persName role="originator" ref="../database/persons/persons.xml#pers">Bürkli</persName>
                                    vorgeschlagenen Thesen schließlich in folgender Fassung angenommen:</p>
                <p>1. Die <hi rendition="#wide">directe Ableitung des städtischen Canalwassers in
                                        fließende</hi> Gewässer ist, sei es, daß sämmtliche menschliche Excrete in
                                    dasselbe gelangen oder nicht, in der Regel aus sanitären Gründen bedenklich. Wieweit
                                    dieselbe nach der Wassermenge, Geschwindigkeit, geologischen Beschaffenheit der
                                    Flüsse etc. zu gestatten sei, sollte baldmöglichst durch exacte, gesetzliche Normen
                                    festgestellt werden. Zur Vorbereitung der letztern beantragt der Deutsche Verein für
                                    öffentliche Gesundheitspflege beim Reichsgesundheitsamt systematische Untersuchungen
                                    an den deutschen Flüssen. Immer aber ist diese Einleitung als ein
                                    volkswirthschaftlicher Nachtheil zu kennzeichnen.</p>
                <p>2. Die <hi rendition="#wide">Berieselung</hi> geeigneter, mit Kulturpflanzen
                                    bestandener Ländereien ist – eine rationelle Anwendung technisch richtiger
                                    Principien vorausgesetzt – erfahrungsgemäß das einfachste und
                                    durchschlagendste Mittel, das Canalwasser sanitär unschädlich zu machen und es
                                    gleichzeitig zu Gunsten der Interessenten landwirthschaftlich in befriedigendem Maße
                                    auszunutzen.</p>
                <p>3. Bei der öfters vorliegenden Schwierigkeit der Erwerbung eines Rieselfeldes in
                                    passender Lage zur Stadt erwächst den Regierungen, welche die Städte mit der Obsorge
                                    für die sanitären Interessen belasten, gleichzeitig die Verpflichtung, denselben <pb n="215" facs="32422712Z/00000247" xml:id="pj223_pb215"/>auch das <hi rendition="#wide">Expropriationsrecht</hi> für die erforderlichen Maßnahmen
                                    soweit als nöthig zu gewähren.</p>
                <p>Betreffs des Düngerwerthes der Canalwässer hat Prof. <hi rendition="#wide">Nowacki</hi> für Zürich mit 50000 Einwohnern berechnet, daß der Düngerwerth des
                                    blosen Abwassers, mit Ausschluß der Excremente, jährlich 970000 M. beträgt, der aus
                                    den Tonnen der Stadt Zürich fortfließende Harn aber nur 100000 M. werth ist. Die
                                    menschlichen Excremente machen demnach selbst in Städten mit Schwemmsystem nur einen
                                    verhältnißmäßig geringen Theil der Verunreinigung der Canalwässer aus (vgl. 1873 <hi rendition="#bold">210</hi> <ref target="../pj210/32422630Z.xml#pj210_pb149">149</ref>).</p>
                <p>Oberbürgermeister v. <hi rendition="#wide">Winter</hi> bestätigt, daß nach den
                                    nunmehr fünfjährigen Erfahrungen mit den Danziger Rieselfeldern in sanitärer
                                    Beziehung die Berieselung unzweifelhaft ein durchaus wirksames Mittel sei, um das
                                    städtische Abflußwasser unschädlich zu machen. Nicht minder werde das Canalwasser
                                    auch landwirthschaftlich in befriedigender Weise ausgenutzt. Wenn für 1<hi rendition="#roman #superscript">ha</hi> Dünensand der eben erst planirt sei und
                                    zum ersten Male mit Canalwasser berieselt werde, jährlich eine Pacht von 140 M. und
                                    für die gleiche Fläche Landes, wenn sie schon seit einigen Jahren in Betrieb sei,
                                    240 M. Pacht bezahlt würde, wie dies in Danzig jetzt der Fall sei, so könne man in
                                    Westpreußen mit solchen landwirthschaftlichen Erträgen aus dem Dünensand wohl
                                    zufrieden sein (vgl. 1874 <hi rendition="#bold">211</hi> <ref target="../pj211/32422625Z.xml#pj211_pb222">222</ref>).</p>
                <p>Ueber die folgenden Thesen fand keine Discussion statt.</p>
                <p>4. Bei der <hi rendition="#wide">Wahl des Rieselfeldes</hi> ist im sanitären
                                    Interesse die Filtrirfahigkeit seines Bodens und Untergrundes in erster Linie
                                    maßgebend und diese auf Sand und sandigem Lehm am meisten gesichert, wie auch die
                                    wünschenswerthe Absorptionskraft des Bodens bei Sand durch Berieselung mit
                                    Canalwasser in relativ kurzer Zeit hergestellt wird. Wo dergleichen Bodenarten nicht
                                    vorliegen, ist die nöthige Durchlassenheit künstlich, durch Drainage und Tiefcultur,
                                    herzustellen.</p>
                <p>5. Für die Einrichtung der Bewässerung muß behufs der Wahrung der sanitären
                                    Interessen sowohl als auch der Sicherung von Maximalerträgen pro Flächeneinheit der
                                    Gesichtspunkt leitend sein, daß eine gleichmäßige und relativ ausgedehnte
                                    Verbreitung des Canalwassers in dünner Schicht nur bei <hi rendition="#wide">lebendiger</hi> Bewegung des Wassers über die Rieselfläche hin und bei <hi rendition="#wide">intermittirender</hi> Anwendung desselben sicher und
                                    nachhaltig erreicht werden kann. Für die Großcultur auf Ackerland und Wiese sind
                                    starke Flächengefälle (d.h. 4 bis 5 und mehr Proc.), einerlei ob Hang- oder
                                    Rückenbau angewendet wird, zur Sicherung der günstigsten Resultate erforderlich. Für
                                    die Gartencultur und deren übliche wiederholte Bodenlockerung, wie auch der kürzeren
                                    Dauer der Bewässerung wegen, sind <hi rendition="#wide">geringere Gefällgroßen</hi>
                                    zulässig.</p>
                <p>6. Zur Sicherung der sanitären Zwecke, welche eine rasche Zersetzung der organischen
                                    Bestandtheile des Canalwassers und deren Ueberführung in unorganische Verbindungen
                                    erfordern, darf auf ausgesprochen durchlassendem Boden die in 24 Stunden
                                    ausfließende <hi rendition="#wide">Wassermenge</hi> für 1<hi rendition="#roman #superscript">cbm</hi> filtrirendes Erdvolum 30 bis 40<hi rendition="#roman #superscript">l</hi> bei periodischer Anwendung in der Regel
                                    nicht übersteigen und sollte für wenig durchlässigen Boden entsprechend geringer
                                    genommen werden.</p>
                <p>Im landwirthschaftlichen Interesse ist ein weit kleineres Wasservolum, welches dem
                                    Feuchtigkeits- und Düngerbedürfniß der angebauten Gewächse erfahrungsgemäß
                                    anzupassen ist, angezeigt.</p>
                <p>In beiden Fällen ist zu verlangen, daß der etwaige Grundwasserstand mindestens 1,5
                                    bis 2<hi rendition="#roman #superscript">m</hi> von der Oberfläche entfernt bleibt,
                                    indem mit der größeren Tiefe der <pb n="216" facs="32422712Z/00000248" xml:id="pj223_pb216"/>filtrirenden und absorbirenden Erdschicht die Reinhaltung
                                    des Grundwassers mehr gesichert erscheint.</p>
                <p>7. Die Bewässerung ist so zu handhaben, daß das aufgeleitete Canalwasser nicht nur
                                    nach dem Bodenvolum und der Fläche richtig bemessen, sondern auch in steten <hi rendition="#wide">Contact mit den Wurzeln vegitirender Pflanzen</hi> gebracht
                                    und nur ausnahmsweise auf Brachland verwendet wird. Für die <hi rendition="#wide">Winterberieselung</hi> sind daher besonders Wiesen und Grasfelder vorzusehen,
                                    um auch in dieser Zeit die vereinigte Action des Bodens und der Pflanzen für die
                                    Reinigung des Canalwassers zu beanspruchen.</p>
                <p>8. Die <hi rendition="#wide">größten Reinerträge</hi> können, außer auf Wiesen und
                                    mit italienischem Raygras angebauten Feldern, durch rationelle Gartencultur und zwar
                                    durch den Anbau von Gemüse und Obstbäumen erzielt werden. Der Getreidebau kann nur
                                    in untergeordneter Weise und soweit es der Fruchtwechsel bedingt, in Betracht
                                    kommen.</p>
                <p>9. Die <hi rendition="#wide">Beschaffung des Rieselterrains</hi> seitens der Communen
                                    und dessen Verpachtung empfiehlt sich vor Allem und namentlich da, wo es an
                                    Landbesitzern fehlt, welche das nöthige Terrain zur Disposition stellen und einen
                                    entsprechenden Preis für das Canalwasser bezahlen, außerdem aber auch die
                                    erforderliche Sicherheit für exacte Durchführung der Bewässerung bieten können.
                                    Jedenfalls ist die erste Erstellung der Bewässerungsanlage und die Ueberwachung der
                                    Vertheilung des Wassers gegen entsprechende Entschädigung seitens der Nutznießer
                                    durch die Stadt zu bewirken. Die Selbstbewirthschaftung ist nur in Ausnahmefällen
                                    anzurathen.</p>
                <p>Zu letzterer These bemerkt <hi rendition="#wide">Dünkelberg</hi> noch Folgendes: Es
                                    kann den Magistraten großer Städte nicht wohl angemuthet werden, sich mit der steten
                                    Selbstbewirthschaftung eines Rieselfeldes zu befassen, oder es werden doch die
                                    Reinerträge desselben stets hinter denjenigen zurückbleiben, welche der Private als
                                    Pächter auf denselben erzielt. Es ist über diese erfahrungsmäßig feststehende
                                    Thatsache kein Wort weiter zu verlieren. Dies schließt aber die Nothwendigkeit und
                                    Verbindlichkeit nicht aus, daß das Rieselfeld von den städtischen Verwaltungen
                                    beschafft und eingerichtet werden muß, wenn nicht paffend gelegene und genügend
                                    große Privatgrundstücke für diesen Zweck gegen angemessene Entschädigung für das
                                    gelieferte Canalwasser offerirt und den Communalverwaltungen das Recht eingeräumt
                                    wird, die exacte Verwendung und Reinigung des Canalwassers zu überwachen und zu
                                    beeinflussen, damit vorweg und unter allen Umständen der sanitäre Zweck erreicht und
                                    dauernd gesichert wird. Und selbst bei der Benutzung von Privatländereien als
                                    Rieselfeld ist die erste Anlage der Bewässerung, auf welche nach dem oben erwähnten
                                    so viel ankommt, unbedingt von den städtischen Behörden wenn nicht zu bewirken, so
                                    doch dahin zu beeinflussen, daß die Anlagen durch einen tüchtigen Techniker
                                    hergestellt werden. Denn es ist leider eine feststehende Thatsache, daß die
                                    deutschen Landwirthe im großen Ganzen in Bewässerungsanlagen zu wenig Erfahrung und
                                    Uebung haben, als daß man denselben die selbständige Einrichtung der Rieselfelder
                                    für Canalwasser irgendwie überlassen dürfte. Mit der Zeit, und wenn erst größere
                                    derartige Anlagen bei uns länger bestehen, wird sich dieser Zustand verändern und
                                    verbessern und dann eine Zeit kommen, wo solche Rieselfelder zu Preisen verpachtet
                                    werden können, daß die Einnahmen daraus einen wesentlichen Posten in dem Budget der
                                    Städte bilden. Erst dann werden die Einreden der Gegner völlig verstummen.</p>
                <p>Diesen Beschlüssen entsprechend hat dann der Deutsche Verein für öffentliche
                                    Gesundheitspflege an das Reichsgesundheitsamt folgende Eingabe gerichtet:</p>
                <pb n="217" facs="32422712Z/00000249" xml:id="pj223_pb217"/>
                <p>
                  <q>„Der Deutsche Verein für öffentliche Gesundheitspflege hat in seiner
                                        Generalversammlung zu Düsseldorf am 29. Juni dieses Jahres die Ansicht
                                        ausgesprochen, daß systematische Untersuchungen über die Verunreinigung der
                                        Flüsse in Deutschland dringend wünschenswerth seien, um darauf hin exacte
                                        gesetzliche Bestimmungen über diesen Gegenstand von Reichs wegen zu erlassen;
                                        und es beehrt sich nun der Vorstand des genannten Vereins, im Auftrage der
                                        Generalversammlung, dem hohen Reichsgesundheitsamte die gegenwärtige Eingabe in
                                        diesem Betreff ganz ergebenst vorzulegen.</q>
                </p>
                <p>
                  <q>In den meisten deutschen Staaten bestehen Verordnungen darüber, daß die
                                        öffentlichen Wasserläufe nicht in gefahrbringender Weise verunreinigt werden
                                        dürfen; aber alle diese Vorschriften beschränken sich auf einige dehnbare Sätze,
                                        ohne eine genaue Grenze in Zahl und Maß anzugeben, bis wohin die Einleitung von
                                        Schmutzwässern getrieben werden darf. Die Folgen eines so weiten, den Behörden
                                        überlassenen Spielraums sind leicht zu ermessen und treten gegenwärtig bei einer
                                        Menge von Unternehmungen in beunruhigender Weise hervor. Die Gutachten von
                                        Sachverständigen und die Entscheidungen der Behörden entbehren nämlich jeder
                                        festen einheitlichen Grundlage, werden mehr oder weniger auf das Gefühl gestützt
                                        und differiren von Ort zu Ort, von Fall zu Fall ganz außerordentlich. Hier wird
                                        die Verunreinigung durch eine gewisse Fabrik untersagt, welche dort für zulässig
                                        gehalten wird; hier darf sich die Canalisirung einer Stadt des vorhandenen
                                        Flusses zum Ablauf bedienen, dort wird unter ähnlichen Umständen ein solches
                                        Project verdächtig oder unmöglich gemacht. Hiermit ist sicherlich das praktische
                                        Ziel der öffentlichen Gesundheitspflege nicht erreicht. Nur exacte Vorschriften
                                        vermögen ein wirksames Vorgehen gegen die Verunreinigung der Wasserläufe zu
                                        sichern und anderseits die Fabrikanten und Gemeinden gegen Willkür der Behörden
                                        zu schützen, sowie diejenigen, welche unter einer angeblichen Schädigung zu
                                        leiden haben, zur Ruhe zu bringen.</q>
                </p>
                <p>
                  <q>Man kann der deutschen Gesetzgebung keinen Vorwurf daraus machen, daß sie den
                                        Gegenstand nicht eingehender behandelt hat; denn es fehlt eben bis jetzt an den
                                        wissenschaftlichen Vorarbeiten dazu. Wenn allerdings in England und neuerdings
                                        in Amerika, in Paris und in Hamburg umfassende Untersuchungen hierüber
                                        angestellt und in England auch bestimmte Grenzwerthe für die praktische
                                        Handhabung des Schutzes vor Verunreinigungen vorgeschlagen worden sind, so sind
                                        doch diese Materialien nicht ohne weiteres auf andere Flüsse übertragbar. Es
                                        geht dies schon daraus hervor, daß die Untersuchungen der Flüsse sehr
                                        mannigfaltige Resultate über den Schaden einer Verunreinigung, beziehungsweise
                                        über den Erfolg der sogenannten Selbstreinigung der Flüsse ergeben haben. Es
                                        sind eben eine Menge von Umständen gleichzeitig von Einfluß auf das Verhalten
                                        eines Flusses gegen eingeleitete Abwässer als: die Wassermenge des Flusses
                                        hinsichtlich der Verdünnung des Schmutzwassers, die Geschwindigkeit hinsichtlich
                                        der Vermischung mit der Luft und Oxydation der organischen Stoffe; das
                                        Vorhandensein von Felsen, Wehren und andern Unregelmäßigkeiten, welche den eben
                                        genannten Effect ebenfalls steigern; das Verhältniß und die Dauer der
                                        verschiedenen Wasserstände, die chemische Beschaffenheit des Bettes, der
                                        Stinkstoffe und Geschiebe, der Pflanzen im Flusse, welche auf Zersetzung der
                                        Abwässer hinarbeiten können; die gegenseitige Einwirkung von gewissen
                                        Industrieabfällen u.s.w. Es wird zwar schwerlich gelingen, alle diese Umstände
                                        wissenschaftlich zu sondern, noch weniger dieselben in Gesetzesbestimmungen zu
                                        berücksichtigen, aber wenigstens die die beiden Hauptfactoren: die Wassermenge
                                        des Flusses und die chemische Beschaffenheit des Schmutzwassers sollten bei der
                                        Aufstellung gesetzlicher Vorschriften zum bestimmten Ausdrucke kommen.</q>
                </p>
                <pb n="218" facs="32422712Z/00000250" xml:id="pj223_pb218"/>
                <p>
                  <q>Daß die deutschen Flüsse heutzutage von Reichs wegen geschützt werden müssen,
                                        dürfte wohl ohne weiteres zugegeben werden; macht sich doch die bisherige
                                        unsichere Behandlung dieses Gegenstandes von Seiten der Einzelstaaten vielfach
                                        über die Grenzen derselben hinaus fühlbar, und ist doch die öffentliche
                                        Gesundheitspflege ein Gebiet, welches stets in großem Rahmen, ja theilweise
                                        international behandelt werden muß. Es wird aber unseres Erachtens nicht
                                        genügen, sich bei der gesetzlichen Regelung des vorliegenden Gegenstandes auf
                                        ausländische Vorarbeiten allein zu stützen. Denn namentlich die englischen
                                        Flüsse befinden sich größtentheils in extremen Zuständen: träge fließend sind
                                        sie seit langer Zeit mit Schmutz aller Art überladen. Bei der Mehrzahl unserer
                                        deutschen Gewässer kommt es ja glücklicherweise eher darauf an, eine noch
                                        ziemlich befriedigende Reinheit zu bewahren, und sind auch die Wassermengen
                                        u.s.w. günstiger. Somit wären neue Beobachtungen an allerlei Flüssen
                                        wünschenswerth, deren Verunreinigung erst schwach oder mäßig ist, mit
                                        verschiedenen Wassermengen und zu verschiedenen Jahreszeiten. Aus einem
                                        reichhaltigen Material dieser Art ließe sich erst beurtheilen, welche
                                        Grenzbestimmungen der Verunreinigung für verschiedene Klassen deutscher Flüsse
                                        aufgestellt werden können und müssen.</q>
                </p>
                <p>
                  <q>Der Verein für öffentliche Gesundheitspflege glaubt, daß die soeben angedeuteten
                                        Untersuchungen und darauf begründeten Gesetzvorschläge eine hervorragende
                                        Aufgabe der von ihm freudig begrüßten, neuerdings eingesetzten Reichsbehörde
                                        bilden. Er gestattet sich deshalb, dem hohen Reichsgesundheitsamte seine
                                        betreffenden Wünsche hiermit ganz ergebenst zu unterbreiten, sowie seiner
                                        Ueberzeugung Ausdruck zu geben, daß dieser Gegenstand angesichts der eben jetzt
                                        vorliegenden zahlreichen Canalisationsprojecte deutscher Städte ein <hi rendition="#wide">dringender</hi> ist. Die Einzelheiten der Ausführung
                                        werden natürlich vertrauensvoll der hohen Behörde überlassen, und noch weniger
                                        ist es unsere Sache, wegen etwaiger Fragen der Competenz gegenüber den
                                        Einzelstaaten oder der Herbeischaffung der erforderlichen Geldmittel uns zu
                                        äußern. Doch wollen wir nicht unterlassen, zu bemerken, daß es unserm Verein zur
                                        Ehre und Freude gereichen würde, wenn derselbe, soweit es seine Organisation
                                        zuläßt, demnächst zur Mitwirkung oder Begutachtung bei den einschlägigen
                                        Arbeiten, Untersuchungsmethoden, Verwerthung der Resultate, Aufstellung von
                                        Vorschriften, herangezogen werden sollte.“</q>
                </p>
              </div>
            </body>
          </text></TEI>