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            <p>Die Textdigitalisate des Polytechnischen Journals stehen unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-SA 4.0.</p>
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          <titleStmt><title type="main">Rechts-Schau.</title>
            
            
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        <seriesStmt><title level="j" type="main" xml:id="pj331">E. Jahnke: Dinglers Polytechnisches Journal. Bd. 331. Berlin, 1916.</title><biblScope unit="volume">1916</biblScope><biblScope unit="issue">331</biblScope><biblScope unit="pages">S. 163</biblScope></seriesStmt></biblFull>
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        <p>Optical character recognition and basic TEI encoding by Editura Gesellschaft für
					Verlagsdienstleistungen, Berlin 2012.</p>
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						the correction given in the errata-list.</p>
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          <p>All passages set off by quotation marks were marked by the element <gi scheme="TEI">q</gi>
						including the quotation mark inside the tag. In case of repeating quotation marks in front of
						each line, only the first and the last quotation mark was obtained. And the element <gi scheme="TEI">q</gi>'s @type-attribute was set to the value „preline”.</p>
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        <p>Historical German text source digitized for the project “Dingler Online – Das digitalisierte Polytechnische Journal”.</p>
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        <language ident="de">German</language>
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              <titlePart type="main" rendition="#center">Rechts-Schau.</titlePart>
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              <div type="section">
                <p><hi rendition="#bold"><cb/>Die Vermittelungsgebühr bei bedingten technischen
										Verträgen.</hi> Technische Verträge weiden heute oft mit Verklauselierungen
									aller Art versehen. Wer heute einen technischen Auftrag erteilt oder übernimmt, ist
									oft nicht in der Lage, alle für einen Vertrag erheblichen Momente zu überblicken,
									über zahllose wichtige Punkte, nicht nur in Hinsicht auf den Vertrag selbst, sondern
									über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder Unternehmers, über Bürgschaften usw.
									herrschen oft Ungewißheiten genug, die es als eine Gefahr erscheinen lassen,
									unwiderruflich bindende Verträge abzuschließen.</p>
                <p>So ist es in neuerer Zeit zu einer sehr verbreiteten Sitte gekommen, technische
									Verträge unter irgendwelchen Bedingungen unter Vorbehalt eines Widerrufs oder eines
									Rücktritts einer oder beider Parteien abzuschließen, so daß die endgültige
									Wirksamkeit vorderhand noch in der Schwebe bleibt.</p>
                <p>Die Kompliziertheit bedingter Verträge, die Ungewißheit ihrer endgültigen Wirksamkeit
									überträgt sich auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten zu dem für sie tätig
									gewesenen Vermittler, so daß es in vielen Fällen zweifelhaft erscheint, ob und wann
									er seinen Vermittlerlohn verdient hat.</p>
                <p>Der § 652 bestimmt in klarer Weise, wann der Vermittlerlohn geschuldet wird. Es heißt
									dort: <q>„Der Makellohn ist geschuldet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder
										infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.“</q></p>
                <p>So lange die Wirksamkeit des Vertrages noch in der Schwebe ist, wird der
									Vermittlerlohn nicht geschuldet.</p>
                <p>Ueber die aufschiebende Bedingung, d.h. diejenige Bedingung, die den Vertrag erst mit
									ihrem Eintritt wirksam werden läßt (Beispiel: Bestellung einer Maschine für ein
									Grundstück für den Fall, daß die gewerbliche Konzession erteilt wird), bestimmt das
									Gesetz ausdrücklich, daß der Vermittlerlohn erst in dem Zeitpunkt der endgültigen
									Wirksamkeit des Vertrages fällig wird.</p>
                <p>Es bleibt den Parteien aber unbenommen, das Gegenteil zu vereinbaren, so daß der
									Vermittlerlohn geschuldet wird, schon in dem Augenblick des Vertragsschlusses. Es
									kann vereinbart werden, daß in diesem Falle der Vermittlerlohn schlechthin
									geschuldet wird, der Vermittler sein Entgelt also auch erhält, falls die Bedingung
									nicht eintritt, was allerdings nach einigen neueren Entscheidungen auf verwandten
									Gebieten nicht absolut <cb/>sicher erscheint. Wird nichts derartiges vereinbart, so
									muß der Vermittler das Entgelt wieder herausgeben, falls die Bedingung nicht
									eintritt, da er im Zweifel nur für den tatsächlich erfolgten Abschluß des Vertrages
									honoriert wird.</p>
                <p>Schwieriger ist die Rechtslage bei der auflösenden Bedingung.</p>
                <p>Eine auflösende Bedingung ist eine solche, die den Vertrag zunächst rechtswirksam
									zustande kommen läßt, die seine Wirksamkeit aber möglicherweise später wieder
									aufhebt (Beispiel: der Vertrag wird hinfällig, falls bis dann und dann die
									Genehmigung zur Aufstellung der bestellten Maschine auf fremdem Grund und Boden
									zurückgezogen werden sollte).</p>
                <p>Der richtige Grundgedanke bei der Entscheidung der Frage über die Verpflichtung zur
									Zahlung des Vermittlerlohnes scheint mir folgender: Der Vermittler verdient seinen
									Lohn für den Abschluß des Kaufvertrages, Werkvertrages usw. Wird der Vertrag so
									abgeschlossen, daß er möglicherweise wieder aufgelöst wird, so ist auch der
									Vermittlerlohn in der gleichen Weise verdient, d.h. so, daß der Anspruch des
									Vermittlers zunächst besteht, möglicherweise später aber wieder aufgehoben wird.</p>
                <p>Diesen Anschauungen folgt auch die überwiegende Rechtsprechung.</p>
                <p>Hier und da wird allerdings auch eine andere Anschauung vertreten. Man argumentiert,
									daß ein einmal entstandener Vergütungsanspruch begrifflich nicht mehr beseitigt
									werden könne. Aber diese Anschauung erscheint unzutreffend, da ja nicht der
									entstandene Anspruch wieder beseitigt wird, sondern weil der Anspruch von vornherein
									nur (auflösend) bedingt entstanden ist, es sich also nicht um eine Beseitigung
									handelt, sondern nur um eine spätere Feststellung, ob der Vergütungsanspruch seiner
									Zeit entstanden ist.</p>
                <p>Hinsichtlich des Zeitpunktes der Fälligkeit des Vermittlerlohnes möchte es
									zweifelhaft sein, ob der Vertragsschluß oder erst der Zeitpunkt der endgültigen
									Wirksamkeit des Vertrages entscheidend ist. Da bei der auflösenden Bedingung der
									Vertrag zunächst wirksam ist, und es nur in der Schwebe liegt, ob er auch wirksam
									bleibt, so muß dasselbe auch vom Vermittlerlohn gelten. Der Vermittlerlohn ist mit
									dem Vertragsschluß verdient, und es besteht nur die Möglichkeit, daß der Anspruch
									durch den Eintritt der auflösenden Bedingung nachträglich wieder <pb n="163" facs="32199918Z/00000287" xml:id="pj331_pb163"/><cb/>entfällt. In diesem Falle
									ist der Vermittler natürlich zur Rückzahlung des Vermittlerlohnes verpflichtet.</p>
                <p>Zu scheiden von der auflösenden Bedingung ist der Rücktritt. (Beispiel: Der
									Unternehmer behält sich den Rücktritt vor, falls die Beschaffenheit des Grund und
									Bodens die Ausführung des Auftrages besonders erschwert.)</p>
                <p>Die Ausbedingung eines Rücktrittsrechtes ist nicht eine Bedingung über das
									Zustandekommen des Vertrages. Die Tatsache des Vertragsschlusses steht vielmehr
									fest. Und da der Vermittler nur den Vertragsschluß als solchen zu vermitteln hat,
									ist es für ihn gleichgültig, was die Parteien später mit dem Vertrage machen. Sein
									Vermittlerlohn ist endgültig verdient, und wenn eine Partei später von dem Vertrage
									zurücktritt, so ist die Rechtslage nicht anders, wie wenn durch einen neuen Vertrag
									<cb/>über den Gegenstand des bisherigen Vertrages anders verfügt wird und nicht nur
									der gesetzlich vorgesehene, sondern auch der vertragliche vorbehaltene Rücktritt ist
									für den Anspruch des Vermittlers daher ohne Bedeutung.</p>
                <p>Allerdings muß man in solchen Fällen der wirtschaftlichen Lage Rechnung tragen. Es
									ist zu prüfen, ob tatsächlich zwischen den Parteien ein fester Vertrag geschlossen
									oder ob nur ein Schwebezustand geschaffen sein soll, der in die Form eines festen
									Vertrages mit Widerrufungs- oder Rücktrittsrecht des einen Teiles gekleidet worden
									ist. Nicht also auf Grund der rechtlichen Form eines derartigen Vertrages, sondern
									auf Grund des von den Parteien in wirtschaftlicher Beziehung bezweckten Erfolges ist
									das Recht des Vermittlers auf den Vermittlerlohn zu beurteilen.</p>
                <p rendition="#right">Dr. jur. <hi rendition="#wide"><persName role="author" ref="../database/persons/persons.xml#pers">Eckstein</persName></hi>.</p>
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