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          <titleStmt><title type="main">Rechts-Schau.</title>
            
            
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        <seriesStmt><title level="j" type="main" xml:id="pj331">E. Jahnke: Dinglers Polytechnisches Journal. Bd. 331. Berlin, 1916.</title><biblScope unit="volume">1916</biblScope><biblScope unit="issue">331</biblScope><biblScope unit="pages">S. 241</biblScope></seriesStmt></biblFull>
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					Verlagsdienstleistungen, Berlin 2012.</p>
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						the correction given in the errata-list.</p>
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          <p>All passages set off by quotation marks were marked by the element <gi scheme="TEI">q</gi>
						including the quotation mark inside the tag. In case of repeating quotation marks in front of
						each line, only the first and the last quotation mark was obtained. And the element <gi scheme="TEI">q</gi>'s @type-attribute was set to the value „preline”.</p>
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        <p>Historical German text source digitized for the project “Dingler Online – Das digitalisierte Polytechnische Journal”.</p>
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        <language ident="de">German</language>
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              <titlePart type="main" rendition="#center">Rechts-Schau.</titlePart>
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                <p><hi rendition="#bold"><cb/>Lizenzvertrag.</hi> Der Lizenzvertrag ist seiner
									rechtlichen Natur nach ein gegenseitiger Vertrag; der Patentinhaber verpflichtet
									sich, dem Lizenznehmer die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung zu erteilen,
									während der Lizenznehmer dem Patentinhaber die Zahlung der vereinbarten Vergütung
									verspricht.</p>
                <p>Die Befugnis zur Benutzung der Erfindung, die dem Lizenznehmer durch den
									Lizenzvertrag gewährt wird, hat dazu geführt, die Vorschriften des Bürgerlichen
									Gesetzbuches über den Pachtvertrag auf den Lizenzvertrag entsprechend anzuwenden.
									Denn wie bei diesem der Gebrauch der Sache, so wird bei dem Lizenzvertrage der
									<cb/>Gebrauch der Erfindung dem Lizenznehmer, sowie ihre Nutzung zur Gewinnung von
									Einkommen gestattet. Dieser Standpunkt wird auch von dem Reichsgericht in seinem
									Urteil vom 1. März 1911 (Bd. 75 S. 404) vertreten, indem hier in den Gründen
									ausgeführt wird, daß einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des Pachtrechtes
									auf die Lizenz keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.</p>
                <p>Bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Pachtvertrag des
									Bürgerlichen Gesetzbuches ist natürlich im Auge zu behalten, daß diese Bestimmungen
									nur ergänzend und zur Ausfüllung etwaiger Lücken oder <pb n="241" facs="32199918Z/00000423" xml:id="pj331_pb241"/><cb/>zur Beseitigung von
									Zweifeln bei der Auslegung des Lizenzvertrages eingreifen können, da es den Parteien
									des Lizenzvertrages selbstverständlich frei steht, wie sie im einzelnen den Inhalt
									des Lizenzvertrages bestimmen und festlegen wollen. War also dem Erfinder und
									Patentinhaber eines Maschinenfabrikates zum Beispiel von der Maschinenfabrik eine
									einmalige Vergütung für die Ueberlassung der Erfindung vertraglich versprochen
									worden, so ist diese Vereinbarung allein maßgebend, und es kann von einer
									periodischen Lizenzgebühr entsprechend dem periodischen Pachtzins keine Rede
									sein.</p>
                <p>Nach den Bestimmungen des BGB über die Pacht sollen, soweit sich nicht aus den
									Vorschriften über das Pachtrecht ein anderes ergibt, die Vorschriften des BGB über
									die Miete zur entsprechenden Anwendung kommen. Dies hätte zur Folge, daß auch der §
									571 BGB auf den Fall der Veräußerung des Patentes seitens des Patentinhabers zur
									Anwendung kommen müßte; hieraus würde sich ergeben, daß für diesen Fall der
									Veräußerung des Patentes der Erwerber an Stelle des Patentinhabers in die sich
									während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Lizenzvertrage ergebenden Rechte und
									Pflichten eintreten würde. Die Anwendung dieses Grundsatzes erscheint nun völlig am
									Platze. Denn es ist durchaus gerechtfertigt, daß der Lizenznehmer – also in dem
									gewählten Beispiele die Maschinenfabrik – der bereits möglicherweise hohe Unkosten
									und sonstige Aufwendungen zur wirtschaftlichen Ausbeutung der Erfindung gemacht hat,
									auch bei Veräußerung des Patentes durch seinen Lizenzgeber in ungestörtem und
									ungeschmälertem Genüsse der Erfindungsbenutzung auch weiterhin bleibt. Gerade im
									Hinblick auf die Aufwendungen des Lizenznehmers, die in der Anlage von Fabriken,
									Abschluß von langfristigen Lieferungsverträgen oder auch in der Gründung ganzer
									Gesellschaften bestehen können, erscheint die weitere Wirksamkeit des
									Lizenzvertrages auch dem Patenterwerber gegenüber wirtschaftlich durchaus am Platze.
									Es ist als Regel bei der Veräußerung von Patenten seitens des Patentinhabers an
									einen anderen anzunehmen, daß der Erwerber von dem Patentinhaber über das Bestehen
									etwaiger Lizenzverträge in Kenntnis gesetzt wird, der Erwerber also bei dem Erwerbe
									des Patentes von der oder den Lizenzen – falls also nicht eine ausschließliche
									Lizenz vorlag – Kenntnis hat. Zu dieser Mitteilung an den Erwerber ist der
									Veräußerer auf Grund des Verkaufsvertrages verpflichtet, da sich das Bestehen einer
									Lizenz an der verkauften Erfindung als ein Mangel des verkauften Patentrechtes
									selbst darstellt. Der Verkäufer eines Rechtes hat aber nach dem Reichsgericht (RGE
									vom 8. Mai 1907) dem Käufer über die rechtlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes,
									insbesondere über Mängel im Recht, Auskunft zu geben und ihm von den schon geltend
									gemachten Rechten Dritter Anzeige zu machen; und zwar ist es für diese Verpflichtung
									des Verkäufers belanglos, ob der Käufer des Patentes diese Mitteilungen für
									erheblich gehalten haben würde; diese Verpflichtung <cb/>des Verkäufers entfließt
									dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das Vertragsrecht beherrscht.</p>
                <p>Ist somit als Regel anzunehmen, daß der Patentveräußerer den Patenterwerber von dem
									Bestehen der Lizenz oder der Lizenzen bei der Veräußerung in Kenntnis setzen muß, so
									kann sich auch der Patenterwerber nicht durch diese Lizenzen beschwert oder
									benachteiligt fühlen, da er ja von den Lizenzen bei Erwerb des Patentes Kenntnis
									hatte. Eine wirtschaftliche Benachteiligung liegt also für ihn nicht vor, um so
									mehr, als er natürlich doch dem Veräußerer des Patentes zufolge des Bestehens der
									Lizenz (oder der Lizenzen) entsprechend weniger gezahlt haben wird, als er dies ohne
									den Bestand derselben getan haben würde; das Bestehen der Lizenz hat also mit
									anderen Worten eine mindere Bewertung des Patentes bei Verkauf zur Folge, der
									geringere Kaufpreis kommt daher in diesem Falle dem Patenterwerber wirtschaftlich zu
									gute.</p>
                <p>Aber auch wenn der Verkäufer unter Verletzung dieser ihm obliegenden Vertragspflicht
									zur Mitteilung der von ihm vor dem Verkauf bestellten Lizenz dem Erwerber von dem
									Bestände einer oder mehrerer Lizenzen keine Kenntnis gibt, so liegt regelmäßig eine
									Schädigung des Erwerbers dann nicht vor, wenn der Erwerber sofort den ganzen Vertrag
									wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung gemäß den §§ 119, 123 BGB anficht und
									hierdurch den ganzen Patentverkauf unwirksam und rückgängig macht. Die Unkenntnis
									von dem Bestände von Lizenzen auf Seiten des Erwerbers ist zweifellos ein im Verkehr
									als wesentlich geltender Irrtum, denn es ist ohne weiteres klar, daß der Erwerber
									den Vertrag nicht zu denjenigen Bedingungen abgeschlossen haben würde, unter welchen
									er diesen tatsächlich abgeschlossen hat; insbesondere würde er den Kaufpreis
									regelmäßig geringer bemessen haben, da die Lizenz ja das Patent in bestimmtem
									Umfange beschränkt.</p>
                <p>Bemerkenswert ist noch, daß nach dem Reichsgericht (Bd. 86 S. 45 ff.) ein
									Lizenzvertrag, der über ein nachträglich wegen Nichtneuheit für ungültig erklärtes
									Patent oder Gebrauchsmuster abgeschlossen ist, nicht gemäß § 306 BGB als von Anfang
									an als nichtig zu behandeln ist. Denn nach dem Standpunkte des Reichsgerichtes ist
									es eine Forderung der Billigkeit, daß der Lizenznehmer für dies von ihm
									unangefochten genutzte wirtschaftliche Gut und die aus dem Vertrage tatsächlich
									gezogenen Vorteile sich der Zahlung der Lizenzgebühr für den Zeitraum bis zur
									Löschung des Patentes nicht entziehen und die für die Vergangenheit gezahlten
									Lizenzgebühren nicht zurückfordern darf. Wird also das Patent nachträglich wegen
									Nichtneuheit von dem Patentamte wieder gelöscht, so kann die Maschinenfabrik, der
									eine Lizenz von dem Patentinhaber bestellt worden war, die bisher dem Patentinhaber
									gezahlten Lizenzgebühren nicht von letzterem, dem Patentinhaber und Besteller der
									Lizenz, zurückfordern, da sie bis zur Löschung ja auch die Vorteile aus der Lizenz
									gezogen hatte.</p>
                <p rendition="#right">Rechtsanwalt Dr. iur. <hi rendition="#wide"><persName role="author" ref="../database/persons/persons.xml#pers">Werneburg</persName></hi>.</p>
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