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          <titleStmt><title type="main">Rechts-Schau.</title>
            
            
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        <seriesStmt><title level="j" type="main" xml:id="pj331">E. Jahnke: Dinglers Polytechnisches Journal. Bd. 331. Berlin, 1916.</title><biblScope unit="volume">1916</biblScope><biblScope unit="issue">331</biblScope><biblScope unit="pages">S. 304</biblScope></seriesStmt></biblFull>
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						including the quotation mark inside the tag. In case of repeating quotation marks in front of
						each line, only the first and the last quotation mark was obtained. And the element <gi scheme="TEI">q</gi>'s @type-attribute was set to the value „preline”.</p>
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        <p>Historical German text source digitized for the project “Dingler Online – Das digitalisierte Polytechnische Journal”.</p>
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                <p><hi rendition="#bold"><cb/>Vorbenutzungsrecht und Maschinenindustrie.</hi> Nach § 5
									des Patentgesetzes tritt die Wirkung des Patentes gegen denjenigen nicht ein,
									welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung
									genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Wie
									ersichtlich, macht diese gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Person des
									Vorbenutzers keinen Unterschied, ob diese ein Inländer oder Ausländer ist, sie
									verlangt lediglich, daß die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande in
									Benutzung genommen worden war. Hatte also z.B. eine österreichische Maschinenfirma
									ihr besonders geartetes – aber noch nicht patentiertes – Maschinenfabrikat in
									Deutschland in Gebrauch genommen, so kann sie dasselbe auch später noch dann in
									Gebrauch behalten, wenn einer deutschen Maschinenfirma auf dieses von ihr ebenfalls
									erfundene Maschinenfabrikat auf Grund ihrer Patentanmeldung ein Patent erteilt wird;
									es kann also m. a. W. der deutsche Patentinhaber der österreichischen Firma den
									Gebrauch des Patentes nicht untersagen, da diese ein Vorbenutzungsrecht an dem
									Patent nach dem erwähnten § 5 P. G. erworben hatte. In der Literatur wird nun von
										<hi rendition="#wide">Isay</hi> (Patentgesetz S. 315) angenommen, daß ein
									Vorbenutzer, der im Ausland wohnt, mit Rücksicht auf den § 12 P. G. zur Ausübung
									seines Vor- bzw. Fortbenutzungsrechtes einen Vertreter im Inlande bestellen müsse;
									weil jeder nicht im Inlande Wohnende, der ein Recht aus dem Patent geltend mache,
									eines Vertreters bedürfe, so begründet <hi rendition="#wide">Isay</hi> seine
									Ansicht, so müsse z.B. auch der Vorbenutzer, der auf Feststellung klagen wolle, sich
									hierzu eines Vertreters bedienen. Das würde also zur Folge haben, daß die
									österreichische Maschinenfirma einen Vertreter in Deutschland bestellen müßte, wenn
									sie ihr Recht aus dem Vorbenutzungsrecht dem deutschen Patentinhaber in Deutschland
									gegenüber weiterhin ausüben wollte. Dieser Ansicht <hi rendition="#wide">Isays</hi>
									ist m. E. zweifellos beizustimmen, wie sich aus der entsprechenden Bestimmung des §
									12 P. G. ergibt; denn nach dieser Bestimmung kann ein im Auslande Wohnender den
									Anspruch auf Erteilung eines Patentes und die Rechte aus dem Patent nur geltend
									machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Wenn also das Gesetz die
									Geltendmachung der Rechte aus einem Patent seitens eines im Auslande Wohnenden von
									der Bestellung eines Vertreters im Inlande abhängig macht, so muß dieses auch für
									die Geltendmachung der Rechte aus einem Vorbenutzungsrecht gelten, da inhaltlich
									sich das Recht aus einem Vorbenutzungsrecht von dem aus einem Patent in nichts
									unterscheidet, insofern ja beide Rechte solche aus der Erfindung sind.</p>
                <p>Der maßgebende Zeitpunkt für die Fortdauer des Vorbenutzungsrechtes dem Patentinhaber
									gegenüber ist von dem § 5 P. G. auf die Zeit der Anmeldung des Patentes verlegt
									worden. Als Anmeldung des Patentes im Sinne dieser Bestimmung ist die Anmeldung der
									Erfindung <cb/>als solcher zur patentrechtlichen Schützung zu verstehen. Wenn daher
									eine Eingabe des Anmelders im Erteilungsverfahren nicht als Kundgabe eines neuen
									Erfindungsgedankens, sondern nur als Erläuterung der ursprünglichen Anmeldung
									anzusehen ist, so kann, wie das Reichsgericht (Bd. 63 S. 163) zutreffend entschieden
									hat, der Patentinhaber in vollem Umfange die Priorität der ersten Anmeldung
									beanspruchen. Das hat also zur Folge, daß ein Dritter, der vor jener (zweiten)
									Eingabe aber nach der ersten Anmeldung die Erfindung in Benutzung genommen hat,
									hierauf ein Vorbenutzungsrecht aus § 5 P. G. nicht stützen kann (B. G. E. 22 III
									1911 Recht 1911 Nr. 3378). Bezüglich eines Kombinationspatentes, d.h. eines aus
									mehreren Patenten zusammengesetzten einheitlichen Patentes, muß derjenige, der ein
									Vorbenutzungsrecht an diesem geltend machen will, demnach zur Zeit der Anmeldung die
									Verbindung der einzelnen Elemente als solche, die Kombination, bereits in
									Vorbenutzung im Sinne des § 5 P. G. genommen haben; denn der § 5 P. G. setzt voraus,
									daß die Erfindung als solche zur Zeit der Anmeldung in Benutzung genommen sein muß,
									bei der Kombinationserfindung also die Kombination als solche.</p>
                <p>Für das Vorbenutzungsrecht aus § 5 P. G. ist es aber nicht erforderlich, daß der
									Vorbenutzer auch den Erfindungsgedanken Im wissenschaftlichen Sinne geistig erfaßt
									hatte, da das Gesetz eine derartige Voraussetzung nicht aufstellt. So heißt es denn
									auch in dem Bericht der Reichstagskommission zum, Entwurf eines Patentgesetzes
									lediglich, daß es unbillig wäre, das Recht der Benutzung dem zu entziehen, der
									Kraft, Zeit und Kapital für die Erfindung aufwandte oder die zur Benutzung
									erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Es ist also auch hier mehr Gewicht
									auf das rein wirtschaftliche, wie auf das rein geistige Moment gelegt worden. Auch
									das Reichsgericht teilt offenbar diesen Standpunkt, denn es führt in seinem Urteil
									vom 11. II. 1899 in dieser. Hinsicht aus: <q>„Unrichtige Voraussetzungen über die
										Wirkungsart der angewendeten Mittel nehmen dem Benutzenden nicht die
										Qualifikation des Vorbenutzers“</q>. Hat also zum Beispiel der Vorbenutzer durch
									versuchsweise Zusammenstellung mehrerer technischer Fabrikate ein Fabrikat mit
									besonderer Wirkung hergestellt, so ist es durchaus nicht erforderlich, daß er sich
									über diese Wirkung auch im technisch-wissenschaftlichen Sinn klar ist; es steht ihm
									daher ein Vorbenutzungsrecht auch gegenüber demjenigen Patentinhaber zu, der später
									durch rein wissenschaftliche Untersuchungen dasselbe Fabrikat herstellt und auch den
									wissenschaftlichen Gedanken der Erfindung erfaßt hat. Allerdings wird man in solchen
									Fällen für den Umfang des Vorbenutzungsrechtes gewisse Schranken zu ziehen haben.
									Während nämlich demjenigen späteren Patentinhaber, der den Erfindungsgedanken völlig
									erfaßt hat, sämtliche Ausführungsformen seiner Erfindung durch sein Patentrecht
									offenstehen, <pb n="305" facs="32199918Z/00000533" xml:id="pj331_pb305"/><cb/>bleibt
									der Vorbenutzer, dem die wissenschaftliche Erkenntnis der Erfindung fehlt, auf die
									vorbenutzte Ausführungsform der Erfindung beschränkt. Hatte jedoch der Vorbenutzer
									gleich dem Patentinhaber auch die wissenschaftliche Erkenntnis des
									Erfindungsgedankens, so stehen ihm wie diesem letzteren auch sämtliche
									Ausführungsformen der Erfindung offen, es besteht m. a. W. hier keinerlei Schranken
									für sein Vorbenutzungsrecht. Praktisch wird allerdings diese Unterscheidung nur
									wenig Bedeutung haben; denn gesetzt den Fall, daß der Vorbenutzer eine spätere
									weitere Ausführungsform der Erfindung seitens des Patentinhabers gleichfalls
									anwendet, so hat der Patentinhaber den Beweis zu führen, daß der Vorbenutzer hierzu
									nicht berechtigt, weil letzterer den Erfindungsgedanken nicht geistig erfaßt habe.
									Wie soll aber der Patentinhaber prozessual diesen Beweis eines solchen rein internen
									Geisteszustandes des Vorbenutzers erbringen, zumal dann, wenn sich der Vorbenutzer
									die Erkenntnis des Erfindungsgedankens – mehr kann niemals gefordert werden – selbst
									oder von dritter Seite inzwischen verschaft hat, zumal ja auch nach dem erwähnten
									Reichsgerichtsurteil unrichtige Voraussetzungen über die Wirkungsart gar nicht
									schaden sollen? Es werden hiernach wohl nur Ausnahmefälle in Betracht kommen.</p>
                <p>Unter Benutzung der Erfindung seitens des Vorbenutzers im Sinn des § 5 P. G. fällt
									jedenfalls das <q>„Herstellen“</q> und <q>„Gebrauchen“</q> der Erfindung durch
									diesen. Zweifelhaft ist, ob auch das <q>„in den Verkehr bringen“</q> und
										<q>„Feilhalten“</q> eine derartige Benutzung der Erfindung gemäß § 5 P. G.
									darstellt. <hi rendition="#wide">Allfeld</hi> (Kommentar zu den Gesetzen über das
									gewerbliche Urheberrecht 1904) führt hierzu aus: <q>„Wer, ohne den Gegenstand der
										Erfindung hergestellt zu haben, zur Zeit der <cb/>Anmeldung ein oder das andere
										Exemplar desselben als Händler feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht
										hat, nachdem er es von dem – vielleicht im Auslande befindlichen – Fabrikanten
										bezogen hatte, kann unmöglich von dem Gesetz mit der Befugnis ausgestattet sein,
										nicht nur in aller Zukunft den Gegenstand zu beziehen und zu verkaufen, sondern
										ihn auch herzustellen und zu gebrauchen, soweit sich in seinem eigenen Betriebe
										ein Bedürfnis hierfür ergibt.“</q> Die entgegengesetzte Auffassung wird von dem
									Reichsgericht in seiner neuesten Entscheidung vom 24. Juni 1912 (Bd. 80 S. 15 ff.)
									vertreten, in dem es in dieser ausdrücklich feststellt, daß nicht nur das
									gewerbsmäßige Herstellen und Gebrauchen, sondern auch das gewerbsmäßige
									Inverkehrbringen und Feilhalten eine Vorbenutzung im Sinne des § 5 P. G. darstellen
									könne. Zum Schluß wird in dieser Entscheidung nämlich ausgeführt: <q>„Hiernach ist
										davon auszugehen, daß auch der Ausländer, der bisher im Ausland produziert und
										seine Produkte in Verkehr gebracht hatte, in der Ausübung dieses
										Gewerbebetriebes durch ein späteres deutsches Patent, das die gleiche Produktion
										zum Gegenstand hat, nicht beeinträchtigt werden darf, sondern sich unter den
										übrigen gesetzlichen Voraussetzungen mit Erfolg auf den Schutz des § 5 P. G.
										berufen kann.“</q> Meines Erachtens dürfte ersterer Ansicht jedoch der Vorzug zu
									geben sein, da der Schutz, den das Reichsgericht dem ausländischen Importeur
									gegenüber dem inländischen Produzenten und Patentanmelder zu dessen Nachteil
									angedeihen läßt, sich nach den Ereignissen und Erfahrungen des gegenwärtigen Krieges
									als durchaus unangebracht, man kann wohl sagen als unhaltbar erwiesen hat.</p>
                <p rendition="#right">Rechtsanwalt Dr. iur. <hi rendition="#wide"><persName role="author" ref="../database/persons/persons.xml#pers">Werneburg</persName></hi>, <placeName>Cöln
									a. Rh.</placeName></p>
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          </text></TEI>