Titel: | Beschreibung einer Falle, durch die man alle Gattungen Raubthiere mittelst lebendiger Lockspeise lebendig fangen kann. Von Lorenz Aubele in Elze, k. b. Landgericht Unter-Günzburg. |
Autor: | Lorenz Aubele |
Fundstelle: | Band 4, Jahrgang 1821, Nr. XX., S. 179 |
Download: | XML |
XX.
Beschreibung einer Falle, durch die man alle Gattungen Raubthiere mittelst lebendiger Lockspeise lebendig fangen kann. Von
Lorenz Aubele in Elze, k. b. Landgericht Unter-Günzburg.
Mit Abbildungen auf Tab. II.
[Aubele's Beschreibung einer Falle.]
Diese Falle hat vor den gewoͤhnlichen den großen
Vorzug, daß bei ihr keine Spring- und Schlagfedern angebracht sind, wodurch
bei dem Richten die Gefahr beseitigt ist, Haͤnde oder Fuͤße hinein zu
bringen und vor Verlezungen zu bewahren, welches bei den gewoͤhnlichen
sogenannten Schlageisen aus Unvorsichtigkeit schon oft geschehen ist. Auch wird hier
das Lockthier lebendig eingesperrt, das man darinnen auf laͤngere Zeit durch
Fuͤtterung erhalten kann.
Fig. 14. Tab. II. zeigt diese Falle in ihrer ganzen
Zusammenstellung. a ist die Fallthuͤre zu dem
Kaͤfig, in welchem das Raubthier gefangen werden soll. Diese ist vermittelst
eines Seiles b, welches uͤber die Rolle c laͤuft, und an dem Sperrhacken d befestigt ist, aufgezogen; der Sperrhacken d wird durch einen andern e,
welcher in den Kaͤfig hineingeht, und an dessen unterm Ende ein
Querstuͤk f sich befindet, festgehalten, damit
die Fallthuͤre offen stehen bleibt. An dem entgegengesezten Ende befindet
sich eine kleinere Abtheilung g, worin das lebendige
Lockthier eingesperrt wird. Dieses Thier wird von der Seite h, wo sich eine Thuͤr befindet, hineingelassen. Sobald das
Raubthier die Lockspeise wittert, laͤuft es um die Falle um es zu bekommen,
wo es denn am Ende zur Fallthuͤre hineinschluͤpft, und inwendig an den
Sperrhacken stoͤßt, wodurch die Fallthuͤre augenbliklich
niederfaͤllt, und das Raubthier so gefangen ist.
Diese Falle muß entweder ganz von Eisen gemacht, oder doch von innen so mit Eisen
verwahrt werden, daß sich das Raubthier nicht heraus beißen kann. Der kleine
Kaͤfig, in dem das Lockthier aufbewahrt ist, muß so eng vergittert seyn, daß
es den Kopf nirgends hinausstrecken und von dem Raubthier nicht umgebracht werden
kann, um es noch zum weiten Gebrauch verwenden zu koͤnnen.
Fig. 15.
zeigt die Seite h, oder eigentlich die Thuͤr
derselben, durch welche man das Lockthier hineinlaͤßt; i ist ein kleines Thuͤrlein, um dem Thier das Futter zu
reichen.
Fig. 16.
zeigt zu mehrerer Deutlichkeit die Fallthuͤre mit den daran befindlichen
Sperrhacken im geometrischen Aufriß. k ist die
Fallthuͤre, l das Seil, m die Rolle, n der erste, und o der zweite SperrhackenDurch eine solche Falle wurde in diesem Monat
Februar im k. Landgericht Weiller ein Luchs lebendig gefangen, und an das
Kreisforstamt nach Augsburg geliefert. D..