Titel: Beschreibung einer Falle, durch die man alle Gattungen Raubthiere mittelst lebendiger Lockspeise lebendig fangen kann. Von Lorenz Aubele in Elze, k. b. Landgericht Unter-Günzburg.
Autor: Lorenz Aubele
Fundstelle: Band 4, Jahrgang 1821, Nr. XX., S. 179
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XX. Beschreibung einer Falle, durch die man alle Gattungen Raubthiere mittelst lebendiger Lockspeise lebendig fangen kann. Von Lorenz Aubele in Elze, k. b. Landgericht Unter-Günzburg. Mit Abbildungen auf Tab. II. [Aubele's Beschreibung einer Falle.] Diese Falle hat vor den gewoͤhnlichen den großen Vorzug, daß bei ihr keine Spring- und Schlagfedern angebracht sind, wodurch bei dem Richten die Gefahr beseitigt ist, Haͤnde oder Fuͤße hinein zu bringen und vor Verlezungen zu bewahren, welches bei den gewoͤhnlichen sogenannten Schlageisen aus Unvorsichtigkeit schon oft geschehen ist. Auch wird hier das Lockthier lebendig eingesperrt, das man darinnen auf laͤngere Zeit durch Fuͤtterung erhalten kann. Fig. 14. Tab. II. zeigt diese Falle in ihrer ganzen Zusammenstellung. a ist die Fallthuͤre zu dem Kaͤfig, in welchem das Raubthier gefangen werden soll. Diese ist vermittelst eines Seiles b, welches uͤber die Rolle c laͤuft, und an dem Sperrhacken d befestigt ist, aufgezogen; der Sperrhacken d wird durch einen andern e, welcher in den Kaͤfig hineingeht, und an dessen unterm Ende ein Querstuͤk f sich befindet, festgehalten, damit die Fallthuͤre offen stehen bleibt. An dem entgegengesezten Ende befindet sich eine kleinere Abtheilung g, worin das lebendige Lockthier eingesperrt wird. Dieses Thier wird von der Seite h, wo sich eine Thuͤr befindet, hineingelassen. Sobald das Raubthier die Lockspeise wittert, laͤuft es um die Falle um es zu bekommen, wo es denn am Ende zur Fallthuͤre hineinschluͤpft, und inwendig an den Sperrhacken stoͤßt, wodurch die Fallthuͤre augenbliklich niederfaͤllt, und das Raubthier so gefangen ist. Diese Falle muß entweder ganz von Eisen gemacht, oder doch von innen so mit Eisen verwahrt werden, daß sich das Raubthier nicht heraus beißen kann. Der kleine Kaͤfig, in dem das Lockthier aufbewahrt ist, muß so eng vergittert seyn, daß es den Kopf nirgends hinausstrecken und von dem Raubthier nicht umgebracht werden kann, um es noch zum weiten Gebrauch verwenden zu koͤnnen. Fig. 15. zeigt die Seite h, oder eigentlich die Thuͤr derselben, durch welche man das Lockthier hineinlaͤßt; i ist ein kleines Thuͤrlein, um dem Thier das Futter zu reichen. Fig. 16. zeigt zu mehrerer Deutlichkeit die Fallthuͤre mit den daran befindlichen Sperrhacken im geometrischen Aufriß. k ist die Fallthuͤre, l das Seil, m die Rolle, n der erste, und o der zweite SperrhackenDurch eine solche Falle wurde in diesem Monat Februar im k. Landgericht Weiller ein Luchs lebendig gefangen, und an das Kreisforstamt nach Augsburg geliefert. D..

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Tafel Tab. II
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