Titel: | K. K. österreichische Verordnung „zur Verleihung der Privilegien auf neue Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie für alle Provinzen des österreichischen Staates.“ |
Fundstelle: | Band 4, Jahrgang 1821, Nr. XLVI., S. 364 |
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XLVI.
K. K. österreichische Verordnung „zur Verleihung der Privilegien auf neue Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie für alle Provinzen
des österreichischen Staates.“
K. K. österreichische Verordnung zur Verleihung der Privilegien auf neue Erfindungen etc.
Um in allen Provinzen des oͤsterreichischen Staates ein
gleichfoͤrmiges System der Verleihung ausschließender Privilegien auf
Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiete der Industrie
einzufuͤhren, und durch dasselbe auf die Aufmunterung des Erfindungsgeistes,
und auf die Belebung der National-Betriebsamkeit guͤnstig zu wirken,
haben Wir uͤber einen Vortrag Unserer Commerz-Hof-Commission zu
beschließen befunden:
I. Abschnitt. Von dem Gegenstande der ausschließenden Privilegien, und dem Verfahren zur Erlangung derselben.
§. 1. Zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums in dem
oͤsterreichischen Staate sind alle neuen Entdeckungen, Erfindungen und
Verbesserungen des In- und Auslandes im gesammten Gebiete der Industrie
geeignet, es moͤge das Privilegium von einem In- oder
Auslaͤnder angesucht werden.
§. 2. Wer ein ausschließendes Privilegium auf irgend eine neue Entdeckung,
Erfindung oder Verbesserung im Gebiete der Industrie zu erlangen wuͤnscht,
hat bei dem Kreisamte, in dessen Bezirk er sich aufhaͤlt, sein Gesuch nach
dem beiliegenden Formulare A. einzureichen, in demselben seine Entdeckung, Erfindung
oder Verbesserung in der Wesenheit anzugeben, die Anzahl von Jahren, auf welche er
das Privilegium zu erlangen wuͤnscht (welche jedoch auf keinen Fall den
Zeitraum von fuͤnfzehn Jahren uͤberschreiten duͤrfen, §.
19.), auszudruͤcken, die darnach entfallene Taxe nach den weiter unten (§. 13–18.)
vorkommenden Bestimmungen zur Haͤlfte zu erlegen, und eine versiegelte genaue
Beschreibung seiner Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung beizulegen, welche mit
folgenden Erfordernissen versehen seyn muß:
a) Die Beschreibung ist in der teutschen, oder in der
Geschaͤftssprache der Provinz, wo das Gesuch eingereicht wird,
einzulegen.
b) Sie muß so abgefaßt seyn, daß jeder
Sachverstaͤndige den Gegenstand nach dieser Beschreibung zu verfertigen im
Stande ist, ohne neue Erfindungen, Zugaben oder Verbesserungen beifuͤgen zu
muͤssen.
c) Dasjenige, was neu ist, also den Gegenstand des
Privilegiums ausmacht, muß in der Beschreibung genau unterschieden und angegeben
seyn.
d) Die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung muß klar
und deutlich, und ohne Zweideutigkeiten, die irre leiten koͤnnten, und dem in
b) angegebenen Zwecke entgegen sind, dargestellt
werden.
e) Es darf weder in den Mitteln, noch in der
Ausfuͤhrungsweise etwas verheimlichet werden; es duͤrfen daher weder
theurere oder nicht die ganz gleiche Wirkung hervorbringende Mittel angegeben, noch
Handgriffe, welche zum Gelingen der Operation gehoͤren, verschwiegen
werden.
Wo es thunlich ist, sind zur besseren Versinnlichung der Gegenstaͤnde der
Beschreibung, Zeichnungen oder Modelle beizufuͤgen, obwohl dieselben nicht
unumgaͤnglich erfordert werden, wenn anders der Gegenstand durch die
Beschreibung allein, nach dem in b)
ausgedruͤckten Erfordernisse, deutlich genug gemacht werden kann.
§. 3. Das Kreisamt hat dem Privilegienwerber uͤber die gedachten
Eingaben einen Empfangschein (Certificat) nach dem beiliegenden Formular B.
auszufertigen, in welchem nebst dem Namen und Wohnorte des Privilegienwerbers, Tag
und Stunde der Ueberreichung, die Bestaͤtigung der bezahlten Taxe, und die
Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder
Verbesserung anzusezen sind.
§. 4. Von diesem Tage und dieser Stunde an hat die Prioritaͤt der
angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung zu gelten, das heißt: jede
Anwendung einer nach diesem Termine gemachten oder
ausgeuͤbten gleichen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung wird als
unguͤltig betrachtet, und kann die Neuheit der von dem Privilegienwerber
ordnungsmaͤsig angezeigten und beschriebenen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nicht widerlegen und aufheben.
§. 5. Auf den Umschlag der versiegelten Beschreibung hat das Kreisamt den
Namen und Wohnort des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die
bezahlte Taxe, und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten
Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung unter Mitfertigung des Privilegienwerbers
sogleich bei der Ueberreichung nach dem beiliegenden Formulare C. anzusezen, diese
Beschreibung sammt dem Gesuche ohne Verzug laͤngstens binnen drei Tagen
unerbrochen an die Landesstelle der Provinz zu uͤbersenden, und die
empfangene Taxe auf dem gewoͤhnlichen Wege an die Landesstelle
abzufuͤhren.
§. 6. Die Landesstelle hat sich in keine wie immer geartete Erhebung
uͤber die Neuheit oder Nuͤzlichkeit der Entdeckung, Erfindung oder
Verbesserung einzulassen, sondern nur zu beurtheilen, ob die in dem Gesuche in der
Wesenheit angezeigte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in keiner
oͤffentlichen Hinsicht schaͤdlich, oder den Landesgesezen zuwider sei?
daruͤber gleichfalls ohne Verzug laͤngstens binnen acht Tagen ihren
Bericht an die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte
Hofbehoͤrde zu erstatten, und sammt dem Gesuche die mit der
Bestaͤtigung des Kreisamtes versehene versiegelte Beschreibung, auf deren
Umschlag sie bloß den Tag des Empfangs und der Weiterbefoͤrderung an die
Commerz-Hofstelle beizufuͤgen hat, unerbrochen beizulegen.
§. 7. Weitere Einvernehmungen und Erhebungen hat die Landesstelle nur in
denjenigen Fallen zu pflegen, in welchen derselben Bedenken uͤber die
Schaͤdlichkeit oder Gesezwidrigkeit aus Staatsruͤcksichten, bei der in
dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung
auffallen, welche solche Erhebungen nothwendig machen, und auch in diesen
Faͤllen ist jederzeit die vorlaͤufige Anzeige an die zur Leitung der
Commerz-Angelegenheiten bestimmte Hofbehoͤrde binnen acht Tagen zu
machen.
§. 8. Eine Eroͤffnung der von den Privilegienwerbern zu
uͤberreichenden versiegelten Beschreibungen bei der Landesstelle darf nur bei
solchen Gegenstaͤnden Statt finden, welche in das
Sanitaͤts-Fach einschlagen, und woruͤber nach den Landesgesezen
eine vorlaͤufige genaue Untersuchung von der medicinischen Facultaͤt
erforderlich ist. Es versteht sich uͤbrigens von selbst, daß, wenn die auch
bei andern Gegenstaͤnden in den Gesuchen um Privilegien allenfalls
verschwiegenen, aber in den versiegelten Beschreibungen enthaltenen Mittel oder
Verfahrungsarten gegen Polizei- oder
Sanitaͤts-Ruͤcksichten, oder gegen das allgemeine
Staats-Interesse streiten, die Anwendung und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit einem
ausschließenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden koͤnne,
und daß die Bewilligung des Privilegiums in solchen Faͤllen sich von selbst
aufhebe.
§. 9. Die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte
Hofbehoͤrde hat uͤber die von den Laͤnderstellen einlangenden,
mit den gedachten Erfordernissen gehoͤrig versehenen
Privilegien-Gesuche die Vortraͤge an Uns zu erstatten, die
Ausfertigung der Privilegien-Urkunden, unter den noͤthigen Vorsichten
und Clauseln, nach dem beiliegenden Formulare D. zu erwirken, und die
Aushaͤndigung derselben an die Privilegirten nebst der bisher
gewoͤhnlichen Kundmachung zu veranlassen.
II. Abschnitt. Von den mit den ausschließenden Privilegien verbundenen Vortheilen und Befugnissen.
§. 10. Das ausschließende Privilegium sichert und schuͤzt dem
Privilegirten den ausschließenden Gebrauch seiner Entdeckung, Erfindung oder
Verbesserung, so wie sie in seiner eingelegten Beschreibung dargestellt worden ist,
fuͤr die Anzahl von Jahren, auf welche sein Privilegium lautet.
§. 11. Der Privilegirte ist berechtiget, alle jene Werkstaͤtten zu
errichten, und jede Art von Huͤlfsarbeiter in denselben aufzunehmen, welche
zur vollstaͤndigen Ausuͤbung des Gegenstandes seines Privilegiums in
jeder beliebigen weitesten Ausdehnung noͤthig sind, folglich uͤberall
in der Monarchie, Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum
Verschleiße des Gegenstandes seines Privilegiums zu errichten, und andere zu
ermaͤchtigen, seine Erfindung unter dem Schuze seines Privilegiums
auszuuͤben, beliebige Gesellschafter anzunehmen, um seine
Erfindungs-Benuzung nach jedem Maasstabe zu vergroͤßern, mit seinem
Privilegium selbst zu disponiren, es zu vererben, zu verkaufen, zu verpachten oder
sonst nach Belieben zu veraͤußern, und auch im Auslande auf seine Erfindung
ein Privilegium zu nehmen.
§. 12. Das Privilegium auf eine Verbesserung oder Veraͤnderung einer
privilegirten Erfindung hat sich einzig und allein auf die individuelle Verbesserung
oder Veraͤnderung selbst zu beschraͤnken, und dem privilegirten
Verbesserer oder Veraͤnderer auf die uͤbrigen Theile der bereits
privilegirten Erfindung, oder einer schon bekannten Verfahrungsart kein Recht zu
geben, wogegen der Haupterfinder eben so wenig die von einem Andern gemachte
privilegirte Verbesserung oder Veraͤnderung benuzen darf, wenn er sich nicht
mit demselben deßhalb einversteht.
III. Abschnitt. Von den Privilegien-Taxen.
§. 13. Die Privilegien-Taxen sind nach Verhaͤltniß der Dauerzeit
der Privilegien (§. 14.), die jedoch fuͤnfzehn Jahre nicht
uͤberschreiten darf (§. 19.), zu entrichten, und hat der
Privilegienwerber selbst zu bestimmen, auf wie viele Jahre bis zur hoͤchsten
Dauerzeit hinauf er das Privilegium zu erhalten wuͤnsche.
§. 14. Fuͤr jedes Jahr der Dauerzeit eines Privilegiums, es laute
dieses auf eine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, ist, so viel die ersten
fuͤnf Jahre anbelangt, eine Privilegien-Taxe von zehn Gulden
Conventionsmuͤnze, zusammen also fuͤr alle fuͤnf Jahre 50
Gulden; fuͤr das sechste Jahr 15 Gulden; fuͤr das siebente Jahr 20
Gulden; fuͤr das achte Jahr 25 Gulden; fuͤr das neunte Jahr 30 Gulden;
fuͤr das zehnte Jahr 35 Gulden; fuͤr das eilfte Jahr 40 Gulden;
fuͤr das zwoͤlfte Jahr 45 Gulden; fuͤr das dreizehnte Jahr 50
Gulden; fuͤr das vierzehnte Jahr 55 Gulden; fuͤr das
fuͤnfzehnte Jahr 60 Gulden Conventions muͤnze, zusammen also
fuͤr die hoͤchste Dauerzeit von fuͤnfzehn Jahren 425 Gulden
Conventionsmuͤnze zu entrichten.
§. 15. Die Haͤlfte der hiernach fuͤr die ganze Dauerzeit
entfallenden Privilegien-Taxe ist, wie gesagt (§. 2.) gleich mit dem
Ansuchen um das Privilegium, die andere Haͤlfte aber in eben so vielen
Jahres-Raten, als die Dauerzeit des verliehenen Privilegiums ausmacht, mit
Anfang eines jeden Jahres, bei sonstiger Einziehung des Privilegiums, zu
entrichten.
§. 16. Um den Erfindern die Erlangung von Privilegien zur probweisen
Ausuͤbung ihrer Erfindungen zu erleichtern, kann derjenige, der Anfangs ein
Privilegium auf eine geringere Zeit als 15 Jahre erhalten hat, vor dem Ablaufe des
Privilegiums die Verlaͤngerung desselben bis hoͤchstens zur Zeit von
15 Jahren gegen dem erlangen, daß er fuͤr die Verlaͤngerung des
Privilegiums von der stufenweisen Tax-Bemessung der verlaͤngerten
Jahre, die Haͤlfte dieses hiernach fuͤr die Dauerzeit dieser
Verlaͤngerung entfallenden Betrages, bei Bewilligung der
Verlaͤngerung, und die andere Haͤlfte in eben so vielen
Jahres-Raten, als die Verlaͤngerung dauert, mit Anfang eines jeden
dieser verlaͤngerten Jahre, bei sonstigem Verluste dieser
Verlaͤngerung, entrichte.
§. 17. Jede bezahlte Taxe ist als verfallen zu betrachten, und es kann kein
Anspruch auf eine Ruͤckverguͤtung derselben gemacht werden, wenn auch
in der Folge Umstaͤnde hervorkommen, welche die Nullitaͤt eines
Privilegiums herbeifuͤhren, es sei denn, daß der Staat aus
oͤffentlichen Ruͤcksichten ein Privilegium zu annulliren, oder nicht zu ertheilen
finde, in welchem Faͤlle die bezahlte Taxe zuruͤck zu erstatten
ist.
§. 18. Außer der gedachten Taxe, dann der Expeditions-Gebuͤhr
von drei Gulden Conventionsmuͤnze fuͤr jede
Privilegien-Urkunde, und einer Stempelgebuͤhr von sieben Gulden
Conventionsmuͤnze, hat der Privilegirte fuͤr die Verleihung des
Privilegiums keine wie immer geartete Gebuͤhr, Honorirung oder
Expeditions- und Kauzlei-Spesen unter irgend einem Vorwande zu
entrichten, und die Privilegien-Urkunden sind kuͤnftig wie jedes
andere Befugniß-Decret ex officio zu
expediren.
IV. Abschnitt. Von dem Anfange, der Dauer, dem Umfange, der Kundmachungsart und Erloͤschung der ausschließenden Privilegien.
§. 19. Die hoͤchste Dauerzeit der Privilegien wird, wie gesagt
(§. 2. und 13.), auf fuͤnfzehn Jahre festgesezt.
§. 20. Die Zeit der Dauer eines Privilegiums beginnet von dem Datum der
Privilegien-Urkunde, jedoch kann die Wirksamkeit des Privilegiums in
Beziehung auf die Straffaͤlligkeit der unbefugten Nachahmung des
privilegirten Gegenstandes erst mit dem Tage der Kundmachung des Privilegiums in den
oͤffentlichen Blaͤttern beginnen.
§. 21. Der Umfang der Privilegien hat sich ohne Ausnahme auf die ganze
Monarchie zu erstrecken.
§. 22. Jedes Privilegium ist in drei Urkunden auszufertigen, wovon die erste
fuͤr die gesammten Erbstaaten mit Ausnahme von Ungarn und
Siebenbuͤrgen, die zweite fuͤr Ungarn, und die dritte fuͤr
Siebenbuͤrgen zu gelten hat.
§. 23. Die Privilegien erloͤschen:
a) wenn es der genauen Beschreibung der Entdeckung,
Erfindung oder Verbesserung, worauf das Privilegium angesucht worden ist, an den im
§. 2. (a-e)
vorgeschriebenen Erfordernissen, oder auch nur an einem derselben fehlt;
b) wenn Jemand gesezmaͤsig erweiset, daß die
privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung schon vor dem Tage und der
Stunde des ausgefertigten amtlichen Certificats im Inlande nach den weiter unten
(§. 27 d.) vorkommenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden
konnte;
c) wenn der Eigenthuͤmer eines in Kraft
bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die spaͤter privilegirte Entdeckung,
Erfindung oder Verbesserung mit seiner eigenen fruͤher ordnungsmaͤsig
angezeigten und privilegirten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung identisch
sei;
d) wenn der Privilegirte binnen Jahresfrist nach dem Tage
der Ausfertigung des Privilegiums seine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung noch
nicht auszuuͤben angefangen hat, er sei ein In- oder
Auslaͤnder;
e) wenn er diese Ausuͤbung ein Jahr lang
waͤhrend der Privilegienzeit unterbricht, ohne sich daruͤber mit
genuͤgenden Gruͤnden auszuweisen.
f) wenn die zweite Haͤlfte der
Privilegien-Taxe nicht in den obern vorgeschriebenen Jahres-Raten
entrichtet wird;
g) endlich mit dem Verlaufe der urspruͤnglich
ertheilten oder durch Verlaͤngerung erhaltenen Privilegienzeit.
Es versteht sich von selbst, daß diese Erloͤschungsarten auch fuͤr
einen jeden, der ein Privilegium an sich bringt, so wie fuͤr den
urspruͤnglich Privilegirten zu gelten haben. Nach der Erloͤschung
eines Privilegiums wird die beliebige Benuzung der Entdeckung, Erfindung oder
Verbesserung, auf welche das Privilegium ertheilt war, allgemein freigegeben.
V. Abschnitt. Von der Einregistrirung der Privilegien.
§. 24. Damit derjenige, welcher ein Privilegium ansuchen will, in den Stand
gesezt werde, zu seiner groͤßeren Sicherheit die bereits ertheilten
Privilegien zu durchsehen, ist bei saͤmmtlichen Laͤnderstellen der
Monarchie ein Register zu eroͤffnen, in welches die saͤmmtlichen
Privilegien, wie sie ertheilt werden, sammt der Angabe der Personen, welchen sie
ertheilt worden sind, ihren Wohnsizen, des Datums der Ausfertigung der
aͤmtlichen Certificate, der Privilegiums-Urkunde, und der
Erloͤschungszeit des Privilegiums einzutragen, und in welchem eine besondere
angemessene Rubrik fuͤr Anmerkungen uͤber den Stand der nachherigen
Ausuͤbung, und uͤber die in dem Besize der Privilegien geschehenen
Veraͤnderungen offen zu lassen ist. Bei der zur Leitung der
Commerz-Angelegenheiten bestimmten Hofbehoͤrde ist das Hauptregister
zu fuͤhren.
§. 25. Wenn das Privilegium an einen andern uͤbergeht, sei es durch
Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Verpachtung oder sonstige Veraͤußerung,
so ist davon die beglaubigte Anzeige an die Landesstelle zu erstatten, von welcher
auf der Ruͤckseite der Privilegiums-Urkunde die Veraͤnderung
des Besizes zu bemerken, zu bestaͤtigen, und daruͤber an die zur
Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte Hofbehoͤrde die Anzeige
zu erstatten ist, um diese Veraͤnderung in den Registern anmerken zu
lassen.
§. 26. Wegen der Revision der bisher ertheilten ausschließenden Privilegien,
deren Besizer in dem Besize derselben in der Art und unter den Bedingungen, wie sie
ihnen ertheilt
worden sind, verbleiben, wird die weitere Weisung nachfolgen.
VI. Abschnitt. Von dem Verfahren bei entstehenden Streitigkeiten, und von der Straf-Sanction des neuen Systems.
§. 27. Zur Vorbeugung und zweckmaͤßigen Entscheidung von Streitigkeiten
werden folgende Bestimmungen festgesezt:
Das Privilegium gruͤndet sich auf die von dem Besizer desselben eingelegte
Beschreibung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung (§. 10). Bei
entstehenden Streitigkeiten wird daher die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung
nur nach dem Zustande beurtheilt, in welchem sie in der eingelegten Beschreibung
dargestellt ist.
a) Als eine Entdeckung ist jede neue Auffindung einer
zwar schon in fruͤheren Zeiten ausgeuͤbten, aber wieder ganz verloren
gegangenen, oder einer zwar im Auslande noch jezt ausgeuͤbten, aber im
Inlande unbekannten industriellen Verfahrungsweise anzusehen.
b) Als eine Erfindung ist jede Darstellung eines neuen
Gegenstandes mit neuen Mitteln, oder eines neuen Gegenstandes mit schon bekannten
Mitteln, oder eines schon bekannten Gegenstandes mit andern, von denjenigen, welche
schon fuͤr denselben Gegenstand angewendet werden, verschiedenen Mitteln zu
betrachten.
c) Als eine Verbesserung oder Veraͤnderung ist
jede Hinzufuͤgung einer Vorrichtung, Anordnung oder Verfahrungsweise zu einem
bereits bekannten oder privilegirten Gegenstande anzusehen, durch welche in dem
Zwecke des Gegenstandes, oder in seiner Darstellungsweise ein mehr vollkommener
Erfolg, oder eine groͤßere Oekonomie erzielet werden sollen.
d) Als neu ist irgend eine
Entdeckung, Erfindung, Verbesserung oder Veraͤnderung zu betrachten, wenn sie
im Inlande weder in der Ausuͤbung, noch durch eine in einem
oͤffentlich gedruckten Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoch kann
die Neuheit einer Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung aus einer in einem
oͤffentlich gedruckten Werke enthaltenen Beschreibung nur in dem Falle
angefochten werden, wenn diese Beschreibung so genau und deutlich ist, daß hiernach
jeder Sachverstaͤndige den Gegenstand, worauf ein Privilegium angesucht oder
erlangt worden ist, zu verfertigen oder auszuuͤben vermag.
§. 28. Ueber die Fragen: ob ein ertheiltes Privilegium aus
oͤffentlichen Ruͤcksichten, oder wegen unterlassener Ausuͤbung
desselben, oder wegen von dem Privilegiums-Besizer nicht erfuͤllter,
oder von ihm verlezter Bedingnisse der Verleihung, aufzuheben sei, haben die politischen
Behoͤrden nach Maßgabe ihres allgemeinen Wirkungskreises, und mit dem
Vorbehalte des in der gesezlichen Frist zulaͤssigen Rekurses an die
hoͤhere Behoͤrde zu erkennen.
§. 29. Das Erkenntniß uͤber die Existenz eines Eingriffs oder einer
Verlezung, uͤber die Anwendung der gesezlichen Strafe, uͤber den Ersaz
des von der einen oder andern Seite erwiesenen Schadens, so wie uͤber einen
Streit um das rechtmaͤßige Eigenthum eines Privilegiums, er moͤge
wegen der Prioritaͤt der Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung, oder aus
einem privatrechtlichen Titel entspringen, steht dem ordentlichen Richter zu, und
ist in dem vorgeschriebenen Rechtswege auf die gesezmaͤßige Art zu
erwirken.
§. 30. Bei diesem, oder demjenigen Richter, welcher sich im Orte befindet, und
der Zustaͤndige des Verlezers waͤre, wenn dieser sich dort
befaͤnde, ist auch der Privilegirte im Falle, als er glaubt, daß Jemand sich
einen Eingriff in seine privilegirten Rechte erlaubt, oder dieselben verlezt
haͤtte, berechtiget, gegen den unbefugten Nachahmer des Gegenstandes seines
Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung desselben zu verlangen, und die
unverzuͤgliche Beschlagnahme des nachgeahmten Gegenstandes, es moͤge
sich dieser bei dem Nachahmer selbst oder bei einem Dritten vorfinden, oder von dem
Auslande hereingebracht worden seyn, zu begehren, woruͤber dann der Richter,
den es betrifft, ohne Zeitverlust zur Handhabung des Privilegiums sein Amt zu
handeln hat.
§. 31. Eingriffe in die Privilegien werden mit einer Strafe von Ein Hundert
Species-Ducaten, wovon die eine Haͤlfte dem Privilegirten, und die
andere Haͤlfte dem Armen-Fonde des Ortes, wo das Erkenntniß in erster
Instanz gefaͤllt wurde, gehoͤrt, nebst der Confiskation der
nachgemachten Gegenstaͤnde des Privilegiums zum Vortheile des Privilegirten,
verpoͤnt.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den achten December im
Eintausend Achthundert und zwanzigsten, Unserer Regierung im neun und zwanzigsten
Jahre.
(L. S.) Franz.
(Folgen die gewoͤhnlichen Unterschriften.)
Formulare A.
Loͤbliches etc. (Hier ist das Kreisamt, an das man sich zu wenden hat, zu
nennen.)
N. N. (Tauf-, Zuname, Charakter, Wohnort des oder der Privilegienwerber) zeigt
(zeigen hiermit geziemend an, eine neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) gemacht zu haben, welche in der
Wesenheit darin besteht, daß:
(Hier hat die Darstellung derselben zu folgen.)
Die genaue Beschreibung davon, nach der Vorschrift des 2. §. des
allerhoͤchsten Patents vom 8. December 1820 entworfen, liegt bei.
(Wenn Zeichnungen, Modelle, Muster etc. etc. zugleich beigebracht werden, ist dieses
mit genauer Angabe der Anzahl der Stuͤcke hier anzusezen.)
Auf diese angezeigte und vorschriftmaͤßig beschriebene Entdeckung (Erfindung,
Verbesserung), welche der (die) obgedachte(n) und unterzeichnete (n)
Privilegiumswerber nach bestem Wissen und Gewissen fuͤr neu im
oͤsterreichischen Staate nach den Bestimmungen des §. 27. des
gedachten allerhoͤchsten Patents und folglich auf seine (ihre) Gefahr und
Verantwortung zur Erlangung eines ausschließenden Privilegiums gesezmaͤßig
geeignet haͤlt (halten), sucht derselbe (suchen dieselben) hiermit um ein
solches Privilegium auf die angezeigte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) in der
Art, wie sie in der angeschlossenen versiegelten Beschreibung dargestellt ist, unter
den gesezmaͤßigen Clauseln und Bedingungen auf.... Jahre an, zu welchem Ende
die hiernach in Folge des §. 14. des gedachten allerhoͤchsten Patents
entfallende halbe Privilegien-Taxe mit.... Gulden Conventionsmuͤnze
entrichtet, und um die Ausfertigung des aͤmtlichen Certificats zur Sicherung
meiner (unserer) Prioritaͤts-Anspruͤche angelangt wird.
(Ort, Jahr und Tag der Ausfertigung dieser Anzeige).
Unterschrift (en).
Formulare B.
Von dem unterfertigten Amte wird hiermit bestaͤtigt, daß heute (den Tag, Monat
und die Jahreszahl) um.. Uhr Vor- (Nach-) Mittags, N. N.
(Tauf-, Zuname, Charakter und Wohnort des oder der Privilegienwerber) in dem
hierortigen Amte erschienen ist (sind), sammt dem vorschriftmaͤßigen
Anbringen ein versiegeltes Packet, in welchem angeblich seine (ihre) neue Entdeckung
(Erfindung, Verbesserung) beschrieben ist, und welche nach dem obigen Anbringen in
der Wesenheit darin bestehen soll, daß: (hier hat die Darstellung derselben
woͤrtlich, wie sie in dem Anbringen angezeigt ist, nebst der Anmerkung der
allenfalls noch beigefuͤgten Zeichnungen, Modelle, Muster etc. etc. zu
folgen) bei dem hierortigen Amte uͤberreichet, und fuͤr die hierauf
angezeigte Dauerzeit eines ausschließenden Privilegiums von .... Jahren die Haͤlfte
der hiernach in Folge des §. 14. des allerhoͤchsten Patentes vom 8.
December 1820 mit.... Conventionsmuͤnze entfallenden Privilegien-Taxen
entrichtet hat (haben).
Gegeben den
Formulare C.
Beilage ad Nrum. Exhibiti...... des Kreisamts.
Beschreibung
der von N. N. (Tauf-, Zuname, Charakter und Wohnort)
angeblich gemachten neuen Entdeckung (Erfindung, Verbesserung), welche im
Wesentlichen darin besteht: (mit dem Anbringen gleichlautende Darstellung).
Empfangen den (Jahr, Monat, Tag und Stunde).
Aemtliche Unterschriften.
Mitfertigung des (der) Priv. Werber.
Zulezt ist hier unten der Tag der Einlangung bei der Landesstelle, der Nrus. Exhibiti der Landesstelle, und der Tag der
Weiterbefoͤrderung nach Hof genau anzusezen.
Anmerkung. Jede, wenn auch noch
so geringe Verzoͤgerung, oder sonstige Vernachlaͤssigung in der
Befoͤrderung dieser Packete, wird an den Schuldtragenden strenge zu ahnden
seyn.
Formulare D.
Nachdem Uns N. N. (Tauf-, Zuname, Charakter und Wohnort des oder der
Privilegienwerber) allerunterthaͤnigst vorgestellt hat (haben), daß er (sie)
eine, nach seinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen in dem oͤsterreichischen
Staate neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) gemacht habe (n), darin
bestehend:
(Darstellung aus dem Anbringen) auf welche Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) er
(sie) um ein ausschließendes Privilegium auf die Dauer von.... Jahre bittet (n) und
nachdem dießfalls alle in Unseren: Patente vom 8. December 1820 vorlaͤufig
vorgeschriebenen Formalitaͤten erfuͤllt worden sind;
So haben wir Uns bewogen gefunden, dem N. N., seinen (ihren) Erben und Cessionaren,
fuͤr seine (ihre) genannte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) ein
ausschließendes Privilegium auf.... nach einander folgende Jahre, fuͤr den
ganzen Umfang der Monarchie unter den in Unserem Patente vom 8. December 1820
enthaltenen Bedingungen und namentlich gegen dem zu verleihen:
Erstens: daß, wenn in der versiegelten genauen Beschreibung dieser Entdeckung
(Erfindung, Verbesserung) wider alles Vermuthen, solche Mittel und Verfahrungsarten
enthalten seyn sollten, die in dem oben erwaͤhnten Anbringen, und in der
daselbst vorkommenden Darstellung der Wesenheit der gedachten Entdeckung (Erfindung
und Verbesserung) verschwiegen worden waren, und welche gegen die Landesgeseze
streiten sollten, die Anwendung und Ausuͤbung derselben eben so wenig mit dem
ertheilten ausschließenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden
koͤnne, und daß die Bewilligung dieses Privilegiums in einem solchen Falle
sich von selbst aufhebe.
Zweitens: Daß das gedachte Privilegium erloͤsche, sobald irgend ein
wesentlicher Mangel der vorschriftmaͤßigen Eigenschaften dieser Beschreibung
gesezmaͤßig erwiesen wird.
Drittens: Daß, sobald irgend Jemand mittelst gesezlichen Beweises darthun konnte, daß
im Inlande vor der Ausfertigung des dem (den) Privilegienwerber (n) ausgestellten
aͤmtlichen Certificats die privilegirte Entdeckung (Erfindung oder
Verbesserung) nach den dießfalls in Unserem Patente vom 8. December 1820
aufgestellten Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, das
Privilegium als erloschen, oder vielmehr als nicht ertheilt betrachtet werden
soll.
Viertens: Daß das Privilegium erloschen, oder vielmehr als nicht ertheilt angesehen
seyn soll, wenn der Eigenthuͤmer eines in Kraft bestehenden Privilegiums
nachweiset, daß die neu privilegirte Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung), mit
seiner eigenen fruͤher angezeigten und privilegirten Entdeckung, (Erfindung,
Verbesserung) identisch sei.
Fuͤnftens: Daß das Privilegium erloschen seyn soll, wenn der (die)
Privilegirte (n) binnen Jahresfrist nach dem heutigen Tage seine (ihre) Entdeckung (
Erfindung, Verbesserung) noch nicht auszuuͤben angefangen hat (haben), oder
wenn er (sie) diese Ausuͤbung ein Jahr lang waͤhrend der
Privilegiumszeit unterbricht (brechen), ohne sich daruͤber durch
genuͤgende Ursachen auszuweisen.
Sechstens: Daß das Privilegium erloschen seyn soll, wenn die noch zu entrichtende
halbe Privilegien-Taxe nicht in den gesezlichen Fristen berichtiget wird.
Siebentens: Daß mit dem Verlauft der gesezmaͤßigen Privilegienzeit die
Benuzung der gedachten Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung) Jedermann frei seyn
soll.
Wenn nun die gesezmaͤßigen Bedingungen getreulich in Erfuͤllung
gebracht werden, so soll er (sollen sie) nicht nur dieses ihm (ihnen)
allergnaͤdigst verliehenen Privilegiums sich zu erfreuen haben, sondern Wir
verordnen zugleich, daß waͤhrend.... Jahren, von dem Tage der
oͤffentlichen Kundmachung dieser Urkunde anzufangen, in dem ganzen Umfange
der Monarchie, sich außer ihm (ihnen) seinen (ihren) Erben oder Cessionarien,
Jedermann enthalten soll, die von ihm (ihnen) angezeigte und beschriebene Entdeckung
(Erfindung, Verbesserung) auszuuͤben, bei Verlust des nachgemachten
Gegenstandes des Privilegiums, welcher zum Nuzen des (der) N. N. verfallen seyn
soll, und einer Geldstrafe von Einhundert Species-Ducaten in jedem
Uebertretungsfalle, wovon die Haͤlfte dem Armenfonde des Ortes, wo das
Erkenntniß in erster Instanz gefaͤllt wurde, die andere aber dem (den) N. N.
zuzufallen hat, und unnachsichtlich durch das in dem Lande, wo die Uebertretung
geschieht, befindliche Fiskalamt einzutreiben ist. Wie denn auch den Uebertreter
dieses Privilegiums noch insbesondere Unsre allerhoͤchste Ungnade treffen,
und es dem (den) N. N. insbesondere vorbehalten seyn soll, ihm wegen alles
erweislichen Schadens zum Ersaz vor dem ordentlichen Richter zu belangen.
Den Behoͤrden, die es betrifft, ertheilen Wir den gemessensten Befehl,
uͤber die Handhabung dieses Privilegiums und die damit verbundenen
Bedingungen zu wachen. Urkund dessen etc. etc. Wien den
L. S. (Franz.)
(Folgen die gewoͤhnlichen Unterschriften).