Titel: | Ueber die Stiftung eines Vereines zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preußen, nebst dessen Statut. |
Fundstelle: | Band 4, Jahrgang 1821, Nr. LXIV., S. 486 |
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LXIV.
Ueber die Stiftung eines Vereines zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preußen, nebst dessen Statut.
Stiftung des Vereines zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preußen.
Zur Zeil der wohlbekannten Kontinentalsperre erfreute sich die
deutsche Industrie manigfaltiger Vortheile, vorzuͤglich durch die Verbannung
der alles uͤberschwemmenden Manufakturen Englands. Nun stehen laͤngst
wieder diesem Wuchergeiste, welcher durch leichte Preise den Kaͤufer an sich
lokt, alle Haͤfen und Markte Deutschlands offen. In dieser Lage kann der
deutsche Gewerbsfleiß sich anders nicht behaupten, als durch originelle Vortrefflichkeit seiner Erzeugnisse; – er muß das eigenthuͤmliche
Charakter-Gepraͤge des Deutschen auch seinen Erzeugnissen
aufdruͤken. So wird die Soliditaͤt derselben bei
sorgfaͤltiger Benuzung der innern Kraͤfte, unterstuͤzt durch
patriotische Aufopferung, nicht nur das verrufene Schleudersystem des englischen
Fabrikanten vernichten, sondern auch, was noch weit wichtiger und folgenreicher ist,
den Sieg uͤber die Qualitaͤt des auslaͤndischen Erzeugnisses
erringen.
Alles aufzusuchen, was den einzelnen Industriezweigen Aufschwung zu geben vermag,
kein noch so unbedeutend scheinendes Mittel dabei unbenuzt zu lassen, und vom
wohlberechneten kleinen Anfange zum großen fortzuschreiten auf dem unermeßlichen
Felde der Industrie – dieß ist die zu loͤsende wichtige Aufgabe. Sie
gehoͤrt aber fuͤr den Techniker mit geuͤbtem Forscherblike;
soll die Industrie des Inlandes den Kampf mit jener des Auslandes gluͤklich
bestehen, so muß der Gewerbtreibende selbst auf dem Kampfplaz erscheinen; er allein
ist im Stande die Vortheile des Terreins und der Stellung zu erforschen und zu
benuͤzen. Immer waren es daher die Vereine solcher Maͤnner, denen man
Resultate zu verdanken hatte, welche außer dem Gebiete der Moͤglichkeit zu
liegen schienen, und durch keine legislative Ausspruͤche ins Daseyn gerufen
werden konnten. England selbst hat seit 1754 vornehmlich durch eine Gesellschaft den
Gewerbfleiß ermuntert und gepflegt, unter dem Schuze des Staates; – auch
Frankreichs glaͤnzende Fortschritte sind zunaͤchst das Werk der im
Jahr 1802 gestifteten Gesellschaft zur Aufmunterung der
National-Industrie.
In Baiern hat der polytechnische Verein, ohne ein Kapital von 200,000 Fr. wie die
franzoͤsische Ermunterungs-Gesellschaft, zu besizenIm Jahre 1813 zaͤhlte die Société d'Encouragement pour
l'industrie nationale 1100 zu einem jaͤhrlichen Beitrage von
36 Fr. verpflichtete Mitglieder und im Jahre 1818 hatte sie schon einen Fond
von 200,000 Franken. Die Zahl ihrer Gegenwaͤrtigen Mitglieder betrug
am 8 Maͤrz 1821 nach einem uns von dieser Gesellschaft mitgetheilten
Verzeichnisse 681 inlaͤndische Mitglieder, darunter 3 Akademien und 7
gemeinnuͤzige Gesellschaften. Die Zahl der auswaͤrtigen
Mitglieder betraͤgt 77, darunter 3 auswaͤrtige
gemeinnuͤzige Gesellschaften, und der jeweilige Praͤsident der
Akerbaugesellschaft in Lausanne., schon einiges Gute gewirkt, und
sich uͤberhaupt das Verdienst erworben, den Sinn fuͤr Polytechnik in
den Laͤndern deutscher Zunge immer mehr gewekt zu haben.
Die neueste Stiftung eines solchen Vereins in Preußen,
dessen hoͤchst zwekmaͤßig abgefaßtes Statut wir hier mittheilen, ist
ein erfreulicher Beweis von der weitern Verbreitung dieses industrioͤsen
Bestrebens.
»Ein Verein von Maͤnnern, belebt von dem Sinn
fuͤrs oͤffentliche Beste, belebt von dem Stolz: gegen keine Nation
zuruͤkzustehen; ein Verein, der seine Ideen austauscht, sich uͤber
gegenseitige Interessen aufklart, wird durch die Thaͤtigkeit seiner
Mitglieder einen soweit verbreiteten Einfluß auf die vaterlaͤndischen
Gewerbe uͤben, als auf keinem andern Wege zu erreichen ist.«
So druͤkt sich die Rede, mit welcher der Verein fuͤr Preußen
eroͤffnet wurde, wahr und kraͤftig aus.
Dieses schoͤne Industrie-Buͤndniß wird dort so, wie
anderwaͤrts desto einflußreicher wirken, weil es durch die Sanktion des
Staates, des Schuzes desselben gewiß ist.
Als auf eine besondere Beguͤnstigung von Seiten des Preußischen Staates
glauben wir darauf aufmerksam machen zu muͤssen, daß diesem Vereine vom
General-Postmeister die Portofreiheit bis zum Betrage von 10 Pfund
fuͤr einen Posttag zugesagt ist. Besser und ruͤhmlicher kann wohl die
oͤffentliche Theilnahme nicht sich aussprechen, als wenn
Staats-Anstalten zu solchen Opfern fuͤr eine gemeinnuͤzliche
Verbindung bereit sind.
Aber alle diese Vereine werden nur kuͤmmerlich ihren Beruf erfuͤllen,
ihrem Zweke entsprechen, wenn sie, bloß mit Phrasen und Formeln sich
beschaͤftigen; wenn sie nicht zum Wort die That auch fuͤgen. Moͤgen diese Vereine
hundert Jahre nach einander zum Bessermachen aufmuntern,
so wird damit nicht eine Messerklinge wirklich besser werden, wenn sie nicht den
Gewerben theoretisch und praktisch zeigen, wie sie das Bessermachen anfangen muͤssen. Wir haben in dieser
Hinsicht ein redendes Beispiel vor Augen. Unsre Weberzunft in Augsburg war
verfallen, und alles Ermuntern zur Nacheiferung des Auslandes waͤre
vergeblich gewesen, wenn nicht patriotische Maͤnner ihnen verbessertes
Arbeitszeug in die Haͤnde gegeben haͤtten. Diese brevi-manu Verbesserung geht indessen wohl bei
solchen Gewerben an, wo die Ausbildung des Gewerbetreibenden keine besonderen
Vorkenntnisse erfordert; wo aber dieser Fall eintritt, da ist selbst nur
Herbeischaffung der besten und vervollkommnetsten Arbeitszeuge noch nicht die
Haͤlfte gethan. Der eine Fabrik oder ein Gewerb-Treibende selbst muß
die Bildung seines Faches erhalten, durch welche seine Kunstgenossen im Auslande
(wenn nicht in England, doch in Frankreich et vice
versa) sich auf die Hoͤhe hinaufgeschwungen, auf der sie stehen; er muß
in die Fortschritte der Wissenschaften, die seiner Kunst, seinem Gewerbe, helfend
und rathend an die Hand gehen, eingeweiht, und dadurch in den Stand gesezt werden,
aus sich selbst eine neue Schoͤpfung hervorgehen zu
lassen; der Geselle muß den Wahn ablegen, als habe er den Gipfel der
Bildung erstiegen, wenn er so gut arbeitet als sein Meister; der Meister muß den
Irrthum abstreifen, als habe er alles geleistet, was zu leisten moͤglich,
wenn er den Forderungen entspricht, die man an sein Gewerbe, seine Kunst vor zehn
Jahren stellte. Wie koͤnnen aber alle diese Umwandelungen bewirkt werden?
– Wohl nicht anders, als wenn die oben bezeichneten Vereine dafuͤr sorgen, daß der angehende Gewerbsmann oder
Kuͤnstler die ihm noͤthige Ausbildung erhalte. Wie koͤnnen sie
aber dieselbe – solange nicht aus oͤffentlichen Fonds polytechnische
Institute wie in Wien und Paris errichtet werden – ihm wohl verschaffen, wenn
sie nicht uneigennuͤzig und patriotisch es auf sich nehmen, ihm die theoretischen Kenntnisse, die sie durch hoͤhere
Bildung und Erfahrung sich selbst eigen gemacht, in seinen Nebenstunden
beizubringen, und durch freiwillige Beitrage fuͤr das zu sorgen, was zur praktischen Ausbildung
nur mit Geld angeschafft werden kann?
Nur da, wo die Vereine auf solche Art fuͤr die hoͤhere technische
Ausbildung der fuͤr Fabriken und Gewerbe bestimmten Individuen sorgen, nur da
werden sie von ihren Bemuͤhungen nicht bloß taube
– wenn gleich schillernde – Bluͤthen, sondern auch Fruͤchte
erhalten; nur da werden sie mit Erfolg unsern Fabriken
und Gewerben unter die Arme greifen, die sonst, immer mehr und mehr vom Auslande
uͤberfluͤgelt, in Erbaͤrmlichkeit und am Ende in
Zahlungs-Unfaͤhigkeit versinken muͤssen. Regierungen wollen nicht alles
thun, koͤnnen nicht alles thun; wenn sie aber solch thaͤtigen Glauben bei den patriotischen Vereinen verspuͤren,
da werden sie ihnen bald auch thaͤtige
Beguͤnstigungen angedeihen lassen; da wird auch bald durch
großmuͤthige Privat-Beitraͤge zu
Praͤmien und zur Ermunterung des Kunst- und Gewerbfleißes sich die
oͤffentliche Theilnahme immer deutlicher bewaͤhren; denn das herrlichste Kapital, der hoͤchste
National-Reichthum ist das Ziel und der Gewinn solcher
Bemuͤhungen.
Folgendes ist das
Statut fuͤr den Verein zur Befoͤrderung des Gewerbfleißes in Preußen.
I. Abtheilung. Zwek des Vereins und Mittel ihn zu erreichen.
1. Der Zwek des Vereins ist, die Entwikelung und den Aufschwung der Gewerbe im
Preußischen Staate moͤglichst zu befoͤrdern.
2. Kenntnißnahme von dem Zustande der Gewerbsamkeit im Inlande und Auslande,
Pruͤfung von Entdekungen und Erfindungen, Unterricht, Aufmunterung durch
Belohnung bedeutender Erfindungen, Konkurrenz durch das Aussezen von
Praͤmien sind die Mittel, deren sich die Gesellschaft bedient, ihren Zwek
zu erreichen.
3. Zu dem Ende wird sie sich insbesondere durch Korrespondenz mit ihren
Mitgliedern in allen Theilen des Staats von dem Beduͤrfnisse der Gewerbe
in Kenntniß sezen und den Fabrikanten und Kuͤnstlern durch Belehrung
nuͤzlich zu werden suchen, indem sie ihnen gepruͤfte Neuerungen
mittheilt; sie wird Erfindungen des Vaterlands belohnen, die ihr mitgetheilt
werden, und die sie nach vorgaͤngiger Pruͤfung fuͤr
nuͤzlich haͤlt; sie wird Gegenstaͤnde zur
oͤffentlichen Preisbewerbung bringen und die Loͤsung der Aufgabe
in Gelde oder durch Denkmuͤnzen belohnen; sie wird ihre Verhandlungen zur
oͤffentlichen Kenntniß bringen, namentlich alle Preisaufgaben, die
Verhandlungen daruͤber, die Loͤsung der Aufgaben, die
Nachmessungen der vertheilten Preise; sie wird Sammlungen von
vorzuͤglichen Produktionen des In- und Auslandes, desgleichen von
Modellen und Zeichnungen fuͤr Maschinen und andere Einrichtungen
veranstalten; sie wird, so viel es ihre Mittel erlauben, die
vorzuͤglichsten periodischen und andern Schriften, welche technische
Gegenstaͤnde behandeln, anschaffen oder sich Auszuͤge davon zu
verschaffen suchen.
II. Abtheilung. Bildung des Vereins.
4. Mitglieder. Zur Aufnahme in den Verein reicht der
schriftliche Vorschlag zweier Mitglieder hin, und die darunter bemerkte
Einwilligung des Aufzunehmenden, fuͤr Berlin einen Beitrag von wenigstens
10 Rthlr., fuͤr Auswaͤrtige von wenigstens 6 Rthlr. am ersten
Januar eines jeden Jahres zu zahlen, verbunden mit der Uebersendung der ersten
Beitrags-Zahlung.
5. Jedes Mitglied des Vereins, welches Einwohner des Preuß. Staats ist, hat das
Recht den Versammlungen des Ganzen beizuwohnen und zu stimmen, mit Ausnahme der
§. 22. und 31. verzeichneten Faͤlle.
6. Mitglieder, die ihren Wohnsiz im Auslande haben, duͤrfen den
Versammlungen beiwohnen, haben aber kein Stimmrecht.
7. Verwaltungs-Abtheilungen. Aus den in Berlin
wohnenden Mitgliedern werden durch jaͤhrliche Wahl folgende
Verwaltungs-Abtheilungen gebildet, deren jede aus folgender Personenzahl
besteht: fuͤr das Rechnungswesen aus 3 Personen, fuͤr die Chemie
und Physik aus 3 Personen, fuͤr die Baukunst und die schoͤnen
Kuͤnste in besonderer Beziehung auf die Gewerbe aus 6 Personen,
fuͤr die Mathematik und Mechanik aus 8 Personen, fuͤr die
Manufakturen und den Handel aus 24 Personen.
Der Abgang im Laufe des Jahres wird durch Wahl in der naͤchsten
monatlichen Versammlung ersezt.
Jede dieser Abtheilungen versammelt sich auf die Aufforderung des Vorstehers.
8. Mit Ausnahme der Mittheilung allgemeiner wissenschaftlicher
Gegenstaͤnde bearbeitet jede Abtheilung in Beziehung auf den Verein nur
dasjenige, was ihr dieser uͤberweiset und erstattet ihre Berichte, giebt
ihre Gutachten nur dem Verein.
9. Die Berichte der Abtheilungen sollen neben dem Beschluße die abweichenden
Meinungen einzelner Mitglieder enthalten.
10. Die Nachweisung der Gegenstaͤnde, mit deren Bearbeitung sich die
Abtheilung beschaͤftigt, und die der Sizungstage, an welchen sie
verhandelt werden, soll in dem Versammlungszimmer oͤffentlich
aushaͤngen.
11. Ein von dem Verein zur Bearbeitung uͤberwiesener Gegenstand darf in
der Abtheilung nur dann zur Berathung kommen, wenn wenigstens vier Mitglieder
zugegen sind.
12. Jeder Aktheilung liegt die Redaktion der Korrespondenz und der Herausgabe der
Verhandlungen des Vereins bei den sie betreffenden Gegenstaͤnden ob.
13. Aemter. Der Verein waͤhlt jaͤhrlich
einen Vorsizenden, zwei Stellvertreter desselben und einen Vorsteher fuͤr
jede Verwaltungsabtheilung aus den Mitgliedern derselben. Abgang im Laufe des
Jahres wird wie oben §. 7. ersezt.
Mit diesen Aemtern ist keine Besoldung verbunden.
14. Der Verein waͤhlt ferner eine besoldete Person, welche die Rechnungen
und Schreiberei besorgt, die Aufsicht auf dessen Bibliothek, Sammlungen und
Lokal fuͤhrt.
15. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter und die Vorsteher sollen allen
Versammlungen beiwohnen; die Debatten ordnen; die Fragen nach den verschiedenen,
von der Versammlung geaͤußerten Meinungen stellen; die Vorschriften des
Statuts ausfuͤhren und auf deren Ausfuͤhrung halten; die, welche
dagegen handeln, zur Ordnung weisen.
Dem Vorsizenden liegt ins besondere ob, den neuen Mitgliedern die Bescheinigung
ihrer Eintragung in die Verzeichnisse des Vereins, ein Exemplar dieses Statuts,
so wie die Quittung des Rechnungsfuͤhrers uͤber den ersten Beitrag
zu uͤbersenden.
16. Der besoldete Beamte soll allen Versammlungen des Vereins und seiner
Abtheilungen beiwohnen; das Verzeichniß der Mitglieder und der Beitraͤge,
zu welchen sie sich verpflichtet haben, fuͤhren; desgl. das der
ausgesezten und bewilligten Preise; das der vorhandenen Buͤcher,
Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle, Beschreibungen, endlich soll er die
Uebersichten der Jahres-Rechnungen fertigen, und nach Vorschrift der
Abtheilung fuͤr das Rechnungswesen, Rechnung uͤber Einnahme und
Ausgabe fuͤhren, die Nachweisungen der Ruͤkstaͤnde und des
Kassenzustandes vorlegen und uͤberhaupt die Ordnung in den Papieren der
Gesellschaft erhalten.
17. Form der Verhandlungen. In den Versammlungen soll
der Vorsizende oder Vorsteher die Gegenstaͤnde in folgender Ordnung zur
Berathung bringen: Vorlesung des lezten Protokolls: die eingegangenen Berichte
der Abtheilungen oder in diesen deren Erstattung; die Korrespondenz; die neuen
Gegenstaͤnde.
18. Wenn ein Mitglied das Wort hat, steht es auf und darf waͤhrend seiner
Rede von Niemand unterbrochen werden.
Reden mehrere zugleich; so bestimmt derjenige, der den Vorsiz hat, die
Reihefolge, worin sie reden sollen. – Mengt der Redende nicht zur Sache
gehoͤrige Gegenstaͤnde in seine Rede, so soll der Vorsizende ihn
unterbrechen.
Ueber denselben Gegenstand soll dasselbe Mitglied waͤhrend der Debatte nur
einmal sprechen.
Wer einen Vorschlag thut, hat das Recht, die Einwuͤrfe eines Jeden zu
widerlegen.
19. Beschluͤße. Die Beschluͤße des
Vereins werden in den monatlichen Versammlungen und in der
Haupt-Versammlung gefaßt, wovon erstere auf den ersten Montag eines jeden
Monats fallen, leztere aber am ersten Montag im Jahre statt findet.
20. Um einen guͤltigen Beschluß des Vereins zu fassen, muß der Vorschlag
von einer Sizung zur andern schriftlich im Versammlungszimmer ausgehaͤngt
worden seyn, es ist die Gegenwart von 15 Mitgliedern erforderlich, und die
Uebereinstimmung von 2/3 der Stimmenden durch Aufheben der rechten Hand.
21. Preisaufgaben und Preisvertheilungen muͤssen in den
Verwaltungsabtheilungen genehmigt und in zwei Versammlungen durch
guͤltige Beschluͤße angenommen seyn.
22. Vater und Soͤhne haben gegenseitig kein Stimmrecht bei
Preisbewerbungen, so wie Lehrherren in Hinsicht auf ihre Lehrlinge und
Mitglieder, welche sich selbst um einen Preis bewerben. Lezteren ist der Zutritt
bei den Diskussionen uͤber eine solche Preisbewerbung oder Ertheilung
uͤberall untersagt.
23. Vorschlaͤge zur Aufhebung gefaßter Beschluͤße uͤber
organische Einrichtungen duͤrfen erst gemacht werden, nachdem der
fruͤhere Beschluß drei Monate hindurch zur Ausfuͤhrung gekommen
ist.
24. In den Verwaltungsabtheilungen entscheidet die absolute Stimmenmehrheit
fuͤr eine Meinung.
25. Die Wahlen zu den Aemtern und die der Mitglieder der Abtheilungen geschehen
in der Jahresversammlung durch absolute Stimmenmehrheit von wenigsten 15
versammelten Mitgliedern, so daß der Stimmende von dem Schreiber ein Verzeichniß
der jedesmaligen Stellenbesezung erhaͤlt, darauf die Namen ausstreicht
und andere dafuͤr eintraͤgt, und so das abgeaͤnderte oder
unabgeaͤnderte Verzeichniß dem Vorsizenden uͤbergiebt, der es
unbesehen in ein Behaͤltniß legt. Nachdem alle Anwesende gestimmt haben,
wird das Resultat in derselben Sizung ermittelt und festgestellt.
III. Abtheilung. Zutritt Fremder.
26. An Wahltagen und in den Abtheilungen ist der Zutritt Fremder
unzulaͤssig, sonst aber nur dann, wenn nachdem sich der Verein zur
Berathung niedergelassen hat, der Fremde, welcher der Sizung beiwohnen will, dem
Vorsizenden laut namhaft gemacht worden, und die Versammlung ihre Einwilligung
in der §. 20. bemerkten Form giebt.
IV. Abtheilung. Preisbewerbung.
27. Wer sich um einen von dem Verein ausgesezten Preis bewirbt, oder auf eine der
Gesellschaft gemachte Mittheilung den Anspruch auf Belohnung gruͤndet,
ist verpflichtet, den Gegenstand genau und vollstaͤndig zu beschreiben
und ihn, wo es seine Natur zulaͤßt, in einer vollstaͤndigen
korrekten Zeichnung, im Modell oder in voͤlliger Ausfuͤhrung
vorzulegen.
28. Die Gesellschaft ist befugt, wenn sie es noͤthig erachtet, das Urtheil
eines Sachverstaͤndigen, der nicht Mitglied des Vereins ist, uͤber
die Preisfaͤhigkeit eines Gegenstandes einzuholen.
29. Die Beschreibung, die Zeichnung der Werkzeuge oder das Modell, worauf ein
Preis ertheilt worden, bleiben Eigenthum der Gesellschaft und sie hat das Recht,
den Gegenstand oͤffentlich bekannt zu machen. Gegenstaͤnde, worauf
der Staat Patente ertheilt hat, sind nur dann belohnungsfaͤhig, wenn sich
der Bewerber mit dem Verein uͤber die Beschraͤnkung seines
Patentrechts geeinigt hat.
30. Es soll in den Versammlungen allemal erst uͤber die
Preisfaͤhigkeit uͤberhaupt, dann aber uͤber die Art der
Belohnung gestimmt werden.
V. Abtheilung. Strafen.
31. Ein Mitglied, welches einen Monat nach erfolgter Erinnerung mit seinen
Geldbeitraͤgen im Ruͤckstande ist, verliert sein Stimmrecht bis
zur Tilgung des Ruͤkstandes, so wie das Recht, Mitglieder vorzuschlagen
oder Fremde einzufuͤhren.
Ein zweijaͤhriger Ruͤkstand schließt, bis er getilgt worden, von
dem Reckte aus, den Versammlungen beizuwohnen.
Berlin, am 29. April 1820.
Vorstehendes Statut fuͤr den Verein zur Befoͤrderung des
Gewerbfleißes in den Preußischen Staaten, wird von den unterzeichneten
Ministerien in allen seinen Punkten hiedurch genehmigt. Berlin, am 24. November
1820.
Ministerium des Handels
Ministerium des Innern
Buͤlow.
(L. S.)
Schuckmann.
Die Zahl der in Berlin wohnenden Mitglieder betrug 1821 am 5. Febr. 170, und die
in den Provinzen 15. Nach dem Namensverzeichnisse der Mitglieder laͤßt
sich erwarten, daß diese Gesellschaft ihrem hohen Berufe entsprechen, und
fuͤr das Fabrik- und Gewerbswesen von den fruchtbringendsten
Folgen seyn wird, indem die Verwaltungs-Abtheilungen fast
durchgaͤngig aus Gliedern bestehen, die dem In- und Auslande
laͤngst schon ruͤhmlichst bekannt sind.