Titel: | Compendium des (englischen) Patent-Gesezes. |
Fundstelle: | Band 20, Jahrgang 1826, Nr. XXI., S. 80 |
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XXI.
Compendium des (englischen) Patent-Gesezes.Da es mehrerern unserer deutschen Leser nicht unangenehm seyn wird, das englische Patent-Gesez
(Law of Patents) genau zu kennen, so wollen wir
denselben hier eine treue Uebersezung des „Compendium of the Law of Patents“ mittheilen, von
welchem das Repertory of Patent Inventions bereits durch
fuͤnf Monathe jedem seiner Hefte einen halben Bogen beigelegt hat. Unsere
werthen Landsleute werden hieraus entnehmen, daß die Patent-Geseze unserer
Regierungen auf dem festen Lande ohne Vergleich einfacher sind, als die
englischen; namentlich zeichnen sich die k. preußischen durch die im
Kanzelei-Wesen so seltene, Humanitaͤt aus: unentgeltliche Ausfertigung. Wir enthalten uns aller Bemerkungen
uͤber den Geist und Kanzelei-Styl des englischen Gesezes, und der
englischen Patente, und bemerken bloß, daß wir treu uͤbersezten. Man hat
erst vor einigen Monathen in einem englischen Journale sich uͤber die
ehemalige deutsche Kanzelei-Sprache lustig gemacht, und erzaͤhlt, wie ein
englischer Minister, der ziemlich gut Deutsch verstand, weil er die Regensburger Reichstags-Abschiede nicht verstehen konnte, in den englischen Zeitungen ein
Individuum suchte, welches „aus dem
Regensburgerschen“ uͤbersezen koͤnnte. Wir
Deutsche haben indessen kein „Regensburgerisch“ mehr, obschon wir noch keinen ganz
deutschen Kanzelei-Styl, ja nicht einmahl eine deutsche Kanzelei-Sprache
besizen; sind aber doch nicht mehr in jener Barbarei, in welcher man in dieser
Hinsicht, wie man aus obigem Aufsaze ersehen wird, in England noch
gegenwaͤrtig ist. Wir fanden uns gezwungen, zu vielen Woͤrtern das
Englische (oder vielmehr das Lord Kanzlerische)
beizuschreiben. Wenn die Englaͤnder uns uͤber das „Regensburgerische“ auslachten, so
duͤrfen wir sie auch uͤber ihr Lord
Kanzlerisches (Lord-chancellorish)
auspfeifen.A. d. Ueb.
Compendium des Patent-Gesezes.
I. Kapitel.
Von Patenten uͤberhaupt.
Alles, was die Krone verleiht, geschieht nicht durch Rescripte oder Zarten (deed or indenture), sondern durch gewisse Instrumente,
offene Briefe (Letters
patent) genannt, unter welchen das große Siegel haͤngt. In
aͤlteren Zeiten, wo die Krone große Streken Waͤlder, und die
Guͤter der Kloͤster besaß, die durch Parliaments-Beschluͤsse
(Acts of Parliament) aufgehoben wurden, wo sie ohne Unterlaß
verwirkte Guͤter einzog, geschahen solche Verleihungen sehr haͤufig,
und bei verschiedenen Gelegenheiten. In neueren Zeiten hingegen beschraͤnken
sie sich, außer den Adels-Briefen und Anstellungs-Patenten, gewoͤhnlich nur
mehr auf Einen Gegenstand, naͤmlich darauf, daß sie einem Individuum das
Monopol in irgend einem neuen Fabrikate, oder, wie man es gewoͤhnlicher
heißt, in einer neuen Erfindung fuͤr eine bestimmte Zeit, die 14 Jahre nicht
uͤbersteigen darf, erlauben.
Der Hauptzwek dieser offenen Briefe oder Patente laͤßt sich, im Allgemeinen, wohl leicht
einsehen; es gibt aber in dem Geseze, welches dieselben betrifft, einige
Distinctionen, mit welchen nur wenige Personen gehoͤrig bekannt sind, und die
außerordentliche Vorsicht, die man haben muß, wenn man sich Patente verschaffen,
oder, wie man sagt, ansuchen will, (soliciting), ist nur
wenigen bekannt, und wird daher auch nicht immer gehoͤrig beobachtet. Man hat
auch wirklich behauptet, und zwar von Seite derjenigen, die mit diesem Gegenstande
auf das Innigste vertraut sind, daß nicht der zehnte Theil der vielen Patente, die
jaͤhrlich ausgetheilt werden, gehandhabt werden koͤnnte, wenn man sie
nach aller Strenge untersuchen wuͤrde.
Denjenigen, die mit diesem Gegenstande nicht gehoͤrig vertraut sind, wird es
natuͤrlich scheinen, daß, wenn man einmahl die koͤnigliche Vollmacht
zum Monopole in einer Erfindung erhalten hat, der Besizer derselben fuͤr die
ganze Zeit, auf welche sein Patent lautet, ungestoͤrt in dem Besize desselben
muͤsse bleiben koͤnnen. Allein, diese Ansicht ist durchaus unrichtig,
und man kann sich nicht mehr taͤuschen, als wenn mall sie fuͤr wahr
haͤlt; die Kraft oder Guͤltigkeit eines Patentes haͤngt nicht
von dem beigefuͤgten großen Siegel (great seal),
oder von der Vollmacht der Krone ab, die dieses Siegel andeutet; sondern von der
Natur der Erfindung, von dem Benehmen des Erfinders oder Eigenthuͤmers bei
dem Erhalten desselben, und von der Genauigkeit der Erklaͤrung
(Specification). Wenn dieses alles nicht in jeder Hinsicht mit aller Strenge und
Regelmaͤßigkeit beachtet wurde, so ist das Patent ohne alle Kraft, und der
Erfinder hat Zeit, Talente, Muͤhe und Geld umsonst hinausgeworfen. Der
Verfasser hat bei mehreren Gelegenheiten gefunden, daß die Parteien, fuͤr
welche er Patente nachsuchen mußte, gaͤnzlich unbekannt mit dem wahren Umfange
jener Vollmacht oder jenes Schuzes waren, welchen sie unter koͤniglicher
Verleihung nachsuchten; er fand sie oͤfters durchaus ununterrichtet
uͤber die Bedingungen, unter welchen sie sich hieruͤber sicher stellen
konnten. In einigen Faͤllen hatte diese Unwissenheit bereits ehe, als er zu
Rathe gezogen wurde, solche Fehler veranlaßt, denen in der Folge nimmermehr
abgeholfen werden konnte. Er hat daher in folgender gedraͤngter Abhandlung
versucht, eine so einfache, deutliche und faßliche Anleitung zusammenzustellen, daß
ihm jedes Mißverstaͤndniß hieruͤber beinahe unmoͤglich zu seyn
scheint, und jeder, der ein Patent sucht, sich darnach vor Schaden zu huͤten
wissen wird. Indem man hier uͤber jene Puncte unterrichtet wird, welche man
in aller Strenge zu beachten hat, wird man sich nicht bloß die Erlangung des
Patentes erleichtern, sondern auch das erlangte Patent vollkraͤftig und
guͤltig machen. Der Verfasser hat, bei Beruͤksichtigung dieses Zwekes,
sorgfaͤltig vermieden, eine weitlaͤuftige Abhandlung uͤber
diesen Gegenstand zusammenzutragen; denn er ist uͤberzeugt, daß bloß ein
einfacher und deutlicher Unterricht hier noͤthig ist, und aller gelehrte
Prunk hier nur eitles Gepraͤnge und unnuͤzer Wortkram seyn
wuͤrde. Es kann hier nimmermehr der Zwek seyn, jeden Erfinder in den Stand zu
sezen, sein Patent selbst anzusuchen und zu betreiben; im Gegentheile soll er nur
auf die technischen Schwierigkeiten, die hierbei Statt finden, aufmerksam gemacht
werden, und die Nothwendigkeit einsehen lernen, sich des geeigneten Rathes solcher
Personen zu bedienen, die uͤber diesen Gegenstand praktische Erfahrung
besizen. Vor Allem bedarf er des Beistandes bei Abfassung einer gehoͤrigen
Erklaͤrung (Specification), damit er nicht, statt Schuz fuͤr das
Privilegium zu erhalten, welches er ansucht, sich mit einer bloßen Form
taͤuscht, und anderen einen Weg zeigt, welchen sie bloß einschlagen
duͤrfen, um zu allen jenen Vortheilen zu gelangen, die seine Talente
geschaffen und seine Arbeiten zur Reife gebracht haben.
II. Kapitel.
Ueber die Klugheit der Ertheilung der Patente, und der
oͤffentlichen Bekanntmachung der Erklaͤrung derselben.
Mehrere einsichtsvolle Maͤnner haben gezweifelt, ob es klug gethan sey,
Patente zu ertheilen; unter diesen zeichneten sich vorzuͤglich die beiden
lezten Ober-Richter auf der k. Hofgerichts-Bank (Chief Iustices of the Court of
king's Bench) die Lords Kenyon und Ellenborough aus. Mehrere glauben noch jezt, daß alle
Erfindungen fruͤher oder spaͤter zum Vorscheine kommen wuͤrden,
wenn auch den Erfindern kein solcher Schuz ertheilt wuͤrde.
Man kann als Antwort, fragen: Wuͤrde Hr. Watt
jemahls die Dampfmaschine zu diesem Grade von praktischer Vollkommenheit gebracht
haben, den sie gegenwaͤrtig besizt, wenn es keine Patente gaͤbe?Hr. Watt hat aber seine Dampfmaschine erst dann
vollendet, als der Patent-Termin bereits verlaufen war. A. d. Ueb.
Wuͤrden andere wichtige Erfindungen vollendet worden seyn, wenn schon die
ersten Versuche in vielen Faͤllen so ungeheuere Auslagen veranlaßten, daß nur
die Hoffnung des Lohnes eines ausschließenden Privilegiums die Erfinder veranlassen
konnte, dieselben zu wagen?
Man hat auch sehr gezweifelt, ob es klug sey, die Erklaͤrungen der Patente
oͤffentlich bekannt zu machen. Lord Ellenborough nannte das Repertory of Arts
„ein verderbliches Werk, weil es die englischen Erfindungen auch dem
Auslande mittheilt.“ Ehe aber das Repertory of
Arts erschien, kamen Auslaͤnder nach England, bloß um die
Patent-Erklaͤrungen zur Einsicht zu erhalten, und Abschriften von denjenigen
derselben in ihr Land zu schiken, die sie der Aufmerksamkeit werth hielten. Die
Unstatthaftigkeit dieser Meinung, daß die Bekanntmachung der
Patent-Erklaͤrungen nachtheilig und verderblich ist, erhellt daraus, daß es
eine bekannte und leicht zu erweisende Thatsache ist, daß die meisten wichtigen
Erfindungen, die jezt in England bluͤhen, urspruͤnglich im Auslande
gemacht, und von daher durch verstaͤndige Leute, die durch unser
bewundernswerthes Patent-System dazu aufgemuntert worden sind, nach England
heruͤber gebracht wurden. Dieser Umstand allein kann vielleicht diejenigen
zum Schweigen bringen, die sich gegen das Patent-System erklaͤrten, und es
nicht geeignet fanden, diejenigen auf diese Weise zu belohnen, die eben dadurch so
viel zur Wohlfahrt unserer Manufacturen beigetragen haben. Wir wollen zugeben, daß
zuweilen einige Individuen durch Bekanntmachung ihrer Erfindungen leiden
koͤnnen, indem Winke, die sie gaben, aufgegriffen werden koͤnnen, und
dadurch die erste rohe
Erfindung uͤbertroffen und uͤberfluͤßig gemacht werden kann.
Allein, so etwas ist ein Gemeingut, und kann nicht von individuellem Interesse,
billiger Weise, bestritten werden. Es ist uͤberdieß ein Hauptgrundsaz in dem
Patent-Geseze, und Bedingung fuͤr jedes Patent, daß die Erklaͤrung
(Specification) das Geheimniß des Erfinders oͤffentlich bekannt machen
muß.
Unter den vorzuͤglichsten Erfindungen und Entdekungen, welche England dem
Auslande verdankt, wollen wir nur das neue Bleich- und Gaͤrbe-System, die
Maschinen, Papier in großem Formate zu verfertigen, die Erfindung des Strohpapieres,
und vor Allem die hoͤchst sinnreiche und wichtige Maschine zur Verfertigung
der Kloben auf Schiffen auffuͤhren, die an den k. Docken zu Portsmouth und
Chatham aufgestellt ist. Es ist ferner Thatsache, daß Fremde, und vorzuͤglich
Americaner, ununterbrochen mit den wichtigsten Erfindungen zu uns heruͤber
kommen, und wenn man die Listen der Patente betrachtet, die monathlich in dem
Repertory of Arts bekannt gemacht werden, wird man sehen, daß gegenwaͤrtig
beinahe so viele Patente auf Erfindungen von Auslaͤndern, als von eingebornen
Englaͤndern ertheilt werden. Wenn es unklug ist, die Erklaͤrungen
(Specifications) der Patente oͤffentlich bekannt zu machen, so muß die Royal Society, so wie jedes andere ausgezeichnete
wissenschaftliche Institut, auch nichts weniger als klug seyn, wenn es seine
Arbeiten bekannt macht, indem diese sehr oft die Grundlagen geworden sind, auf
welche man spaͤter Patent-Erfindungen gebaut hat. Es wird wohl Niemand es
wagen, eine solche Meinung, die im Widerspruche mit dem Verfahren aller gelehrten
Gesellschaften in ganz Europa stuͤnde, zu vertheidigen; alle diese
Gesellschaften machen ihre Arbeiten bekannt, um Wissenschaft allgemein zu
verbreiten, und das Repertory of Arts traͤgt, wir
duͤrfen es wohl mit Zuversicht behaupten, zu diesem wichtigen Zweke nicht
wenig bei.
III. Kapitel.
Ueber die Form und den Gang bei der
Patent-Verleihung.
Nach dem 27. Statute Heinrich's VIII. Kap. 9., in welchem
die Taxen der k. Aemter bei Verleihung der Patente bestimmt werden, wird befohlen,
daß jede Ertheilung oder Verleihung des Koͤniges, die von seiner Hand
unterzeichnet ist, und das große Siegel von England, Ireland und dem Herzogthume Lancaster in dem
Fuͤrstenthume Wales erhalten soll, zu dem ersten Secretaͤre (principal-Secretary) oder zu einem der Schreiber des k.
Siegels (clerks of the king's signet) gebracht werden
muß. Einer dieser Schreiber des Siegels, zu welchem die Urkunde gebracht wird, muß,
in Folge derselben Bill, binnen acht Tagen darauf, wenn der Koͤnig nicht das
Gegentheil befehlen sollte, den Lord-Siegelverwahrer des Privat-Siegels
hieruͤber beauftragen, und einer der Schreiber des Privat-Siegels muß, binnen
acht Tagen darauf, nach gehoͤriger Pruͤfung des Lord-Siegelverwahrers,
wenn nicht Gegenbefehl kommt, eine Vollmacht an den Lord Kanzler oder
Großsiegel-Verwahrer (Lord Chancellor or Keeper of the great
seal etc.) zur Unterschrift und Besiegelung mit dem großen Siegel
ausstellen.
Dieß geschieht nun Alles gewoͤhnlich auf folgende Weise.
1) Der Erfinder macht eine eidliche Erklaͤrung (Affidavit) in welcher er aussagt, daß er irgend etwas entdekt oder
erfunden hat, was er umstaͤndlich beschreibt, und daß er der erste und wahre
Erfinder hiervon ist.
2) Macht er ein Ansuchen (petition), um ein Patent auf
diese Erfindung oder Entdekung.
3) Das Ansuchen wird von dem Staats-Secretaͤre des Haus-Departements (Secretary of State for the Home Department) dem
General-Solicitator (Attorney or Solicitor General) zugestellt.
4) Der General Solicitator erstattet hieruͤber Bericht.
5) Der General Solicitator erhaͤlt eine, von dem Souveraͤne
unterzeichnete, Vollmacht zur Bill.
6) Der General Solicitator faßt eine Bill fuͤr das Patent ab, welche
gleichfalls von dem Souveraͤne unterzeichnet wird.
7) Die Bill und die Abschrift davon werden einem der Schreiber des Signettes (clerks of the signet) und des Privat-Siegel-Lordes (Lord Privy seal) zugestellt.
8) Der Patent-Traͤger erhaͤlt das große Siegel, und in Folge der dabei
obwaltenden Bedingung (proviso or condition) wird.
9) eine Beschreibung der Erfindung im Kanzelei-Hofe (Court of
Chancery) einregistrirt, die man die Erklaͤrung (Specification)
nennt. Waͤre dieses Compendium ein Buch fuͤr die Praxis in dieser
Sache, so muͤßten eine Menge besonderer Anleitungen fuͤr das in jeder obigen
Hinsicht noͤthige Verfahren angegeben werden. Da es sich hier aber bloß darum
handelt, dem Erfinder in seinem Ansuchen um ein Patent mit Huͤlfe einer in
der Formalitaͤten-Praxis bereits wohlerfahrnen Person beizustehen, so werden
wir hier bloß die wesentlichen Puncte angeben, welche besonders beachtet werden
muͤssen: diese sind, das Caveat, das Ansuchen, die
eidliche Erklaͤrung oder das Affidavit in Bezug darauf, und die Erklaͤrung oder Specification.
IV. Kapitel.
Das Caveat ist nichts anderes, als eine Erinnerung oder
eine Notiz, die bei gewissen Stellen, durch welche jedes Patent zu laufen hat,
hinterlegt wird, und in welchem die Natur der Erfindung zugleich mit dem Verlangen
beschrieben ist, daß kein Patent uͤber diesen Gegenstand ertheilt wird, ohne
daß die in dieser Notiz vorgemerkten Personen daruͤber in Kenntniß gesezt
werden; und dieß ist das sogenannte Caveat.
Die Natur und die Wirkung eines Caveat verstehen nicht
alle Leute richtig, oder vielmehr sie wird haͤufig mißverstanden. Viele
Erfindungen wurden den eigentlichen Erfindern abgejagt, weil sie sich voll Vertrauen
auf die vermeintliche Sicherheit verließen, die das Caveat geben sollte. Man hat haͤufig geglaubt, daß ein Caveat das ausschließliche Recht auf eine Erfindung
während der Zeit, als man das Patent ansucht, eben so sichert, als ob man bereits
ein Patent erhalten haͤtte; daß der Erfinder dadurch in den Stand gesezt
wird, seine Erfindung mit Sicherheit während der Zeit in Ausuͤbung zu
bringen, waͤhrend welcher er noch mit Vollendung und Bestimmung ihres Werthes
beschaͤftigt ist; daß, weil er ein Caveat
eingereicht hat, Niemand ein Patent auf die Erfindung erhalten, oder dieselbe in
Anwendung bringen kann, die er in Anspruch nimmt; daß, wenn man ein Caveat eingereicht hat, man das Recht auf sein Patent
gesichert hat, man mag um dasselbe anlangen, wann man will; mit Einem Worte, daß es
fuͤr alle Wuͤnsche und Absichten ein Patent fuͤr Ein Jahr seyn
soll (denn so lange bleibt das Caveat in Kraft), und alle
Jahre erneuert werden kann. Dieses irrige Vertrauen auf die Kraft und Wirkung eines
Caveat war sehr haͤufig die Ursache großen
Schadens fuͤr die Erfinder; es ist wirklich zum Erstaunen, wie eine so irrige
Meinung jemals verbreitet werden konnte, obschon es vielleicht noch mehr zu
bewundern ist, wie diese Meinung so allgemein vorherrschend werden konnte, als sie
wirklich ist.
Der Verfasser dieses Aufsazes fand in dem Laufe seiner Erfahrung diesen Irrthum
wirklich beinahe allgemein; und es ist sehr zu wuͤnschen, daß die Erfinder
sich gegen den Betrug moͤchten gehoͤrig warnen lassen, welchem sie
sich selbst durch ein solches Mißverstaͤndniß des wahren Begriffes eines Caveat bloßstellen.
Ein Caveat gibt, statt aller Sicherheit, im Gegentheile
nur wenig Nuzen; in manchen Faͤllen ist es sogar gut, gar kein Caveat einzureichen. Wenn es eingereicht wird, soll es in
sehr allgemeinen Ausdruͤken abgefaßt seyn, sonst kann die Erfindung von
irgend einem durchtriebenen Kopfe, dem man das Caveat-Buch einsehen laͤßt, das jeder, fuͤr eine
Kleinigkeit, einsehen kann, dem Erfinder abgejagt werden.
Die Furcht vor solcher Freibeuterei ist durchaus keine Chimaͤre. Der Verfasser
kennt selbst verschiedene Faͤlle, wo der Freibeuter wirklich allen Vortheil
von der Erfindung hatte, und dieß zwar einzig und allein durch das Caveat, zu welchem der Erfinder sich verfuͤhren
ließ.
Der allgemeine Gebrauch, Caveats einzureichen, entstand
wahrscheinlich durch die Weisung in dem Kosten-Buche (Book of
Costs), daß, wenn man um ein Patent in der ersten Instanz ansucht, man ein
Caveat in dem Amte der Attorneys und General
Solicitatoren und auch in dem Groß-Siegel-Amte (Office of the
great seal) einreichen muß. Dieser Rath ist sehr oft unzeitig, und dient
haͤufig zu nichts anderem, als zur unnoͤthigen Vermehrung der Auslagen
fuͤr ein Patent.
Der Attorney oder General-Solicitator wird bei jedem Ansuchen um ein Patent, von dem
Staats-Secretaͤre befragt: ob er es gut findet, daß das Patent ertheilt
werde; und ein Caveat ist bloß eine Aufforderung (doquet or request), daß diese Beamten der Partei
Nachricht geben sollen, wenn irgend ein Patent fuͤr eine aͤhnliche
Erfindung, wie jene, fuͤr welche hier um Schuz nachgesucht wird, verlangt
werden sollte. Wenn die Partei, auf die Nachricht, daß um ein Patent auf eine
aͤhnliche Erfindung nachgesucht wird, es wahrscheinlich findet, daß dasselbe
dasjenige Patent beeintraͤchtigen koͤnnte, woruͤber dieselbe ein Caveat eingereicht hat, so meldet sie sich gegen dieses
Patent, und beide Parteien werden folglich vor den General-Solicitator geladen,
damit jede privatim und confidentiell ihre besonderen Anspruͤche geltend
machen kann. Es geschieht indessen zuweilen, daß die Parteien, obschon sie weit von
einander entfernt leben, und offenbar nie mit einander Gemeinschaft hatten, dessen
ungeachtet zufaͤllig dieselbe Erfindung machen. In diesem Faͤlle war
es ehevor Sitte, zu einer Untersuchung zu schreiten, um zu bestimmen, wem von beiden
die Prioritaͤt der Erfindung angehoͤrt; gegenwaͤrtig pflegt man
aber den Parteien zu rathen, sich zu verbinden und gemeinschaftlich ein Patent zu
nehmen, oder die Sache so zu schlichten, daß die Erfinder nicht wechselseitig
Concurrenten werden. Die hier angegebene Ursache dieses Compromisses beweiset
zugleich die Richtigkeit der obigen Bemerkungen uͤber den Mißverstand der
Wirkung des Caveat. Da beide Theile im Besize des
wechselseitigen Geheimnisses sind, so steht es, wenn der General-Solicitator einem
derselben das Patent zusprechen sollte, dem anderen frei, die Erfindung noch ehe
oͤffentlich bekannt zu machen, als ein Patent ertheilt werden kann, d.h., ehe
dasselbe das große Siegel erhalten kann, in welchem Faͤlle dann das Patent
unkraͤftig waͤre, und die Erfindung oͤffentliches Eigenthum
wuͤrde. Dieß ist vielleicht mehr als hinreichend, um die Natur eines Caveat zu erklaͤren, und es ist jezt nur noch
noͤthig, die Faͤlle anzuzeigen, wo ein Caveat wirklich nuͤzlich ist.
Es ist rathsam, ein Caveat einzureichen, wenn man nicht so
leicht bestimmen kann, ob es klug ist, ein Patent zu nehmen, sey es nun, daß man
nicht so viel Geld daran wen den kann, oder daß man sein Geheimniß vorlaͤufig
aus verschiedenen Gruͤnden anderen Leuten, z. V. Arbeitsleuten oder anderen,
deren Nach und Beistand man noͤthig hat, mittheilen muß. In einem wie in dem
anderen dieser Faͤlle wird es gut seyn, ein Caveat
einzureichen, indem es alle diese Leute hindert, auf eine betruͤgerische oder
hinterlistige Weise ein Patent auf die Erfindung zu erschleichen, welche man
denselben im Vertrauen mittheilen mußte. Man muß aber hierbei nicht vergessen, daß
dieses Caveat diese Leute nicht hindert, die Erfindung
oͤffentlich bekannt zu machen, und dadurch dem wirklichen Erfinder die
Moͤglichkeit zu benehmen, ein vollguͤltiges Patent zu erhalten. Aus diesen
Gruͤnden wird es immer gut sey, so bald als moͤglich und als es die
Klugheit in anderer Hinsicht gestattet, ein Patent anzusuchen, und, in sofern es nur
immer moͤglich ist, Niemanden mit der Natur der Erfindung bekannt zu machen,
ehe das Patent das große Siegel erhalten hat.
Es ist gut, ein Caveat einzureichen, wenn man um ein
Patent anhaͤlt, damit nicht andere mit dem Erfinder nach dem großen Siegel in
die Wette laufen, und vor demselben ein Patent auf dieselbe Erfindung erhalten. Dieß
kann man dann als sehr wahrscheinlich vermuthen, wenn man ein Patent fuͤr
eine aus dem Auslande heruͤber gebrachte Erfindung ansucht.
Das Ansuchen um ein Patent kann aus verschiedenen Gruͤnden verschoben worden
seyn, waͤhrend eine andere Person in der Zwischenzeit davon Nachricht
erhaͤlt, und gleichfalls um ein Patent ansucht. Fuͤr diesen Fall
erklaͤrte der gegenwaͤrtige Kanzler, Lord Eldon
„in der Streitsache Dyer“:
„daß er kein anderes Mittel wisse, den Streit zu entscheiden, als
demjenigen das Patent zu ertheilen, der am schnellsten gelaufen ist.“
Nachdem man ein Patent erhalten hat, wird es allgemein fuͤr gut erachtet, mit
den Caveats waͤhrend der ganzen Dauer des
Patent-Termines fortzufahren, damit, ohne Vorwissen des Patent-Traͤgers, kein
Patent auf eine aͤhnliche Erfindung an gesucht werden, und dieser die
Verleihung eines Patentes auf eine Erfindung verhindern kann, die seine Patentrechte
beeintraͤchtigte; dieß koͤnnte sonst geschehen, wenn die Gegenpartei
nicht gehoͤrig unterrichtet wuͤrde. Durch dieses empfehlenswerthe
Fortsezen des Caveat waͤhrend der Dauer des
Patent-Termines wird oͤfters ein Eingriff in die Patent-Rechte mit einer
kleinen Ausgabe beseitigt; zugleich wird auch alle Gefahr fuͤr das
urspruͤngliche Patent umgangen, welches nicht selten einer strengen
Untersuchung bei dem Gerichts unterliegt, wenn man vor demselben eine Klage
uͤber Eingriffe in das Patent-Recht anbringt. Das Patent kann in diesem
Faͤlle nur dann aufrecht erhalten werden, wenn es in jeder Hinsicht
vollkommen ist.
Der sel. Lord Oberrichter (Lord Chief Justice), Lord Ellenborough, versagte, als General-Solicitator, mehrere
Patente aus dem Grunde, weil sie andere Patente beeintraͤchtigten. Es muß indessen eine sehr
auffallende Beeintraͤchtigung seyn, wenn der General-Solicitator sich dadurch
veranlaßt sehen kann, es auf sich zu nehmen, auf diese Art zu entscheiden, da die
Parteien daruͤber Klage fuͤhren koͤnnen, und des Vortheiles
einer Jury genießen, vor welcher competente Zeugen vernommen werden duͤrfen.
Die General-Solicitatoren sind durch ihre vielen verschiedenen und wichtigen
Dienstgeschaͤfte zu sehr in ihrer Zeit beschrankt, als daß sie die
Zeugen-Aussagen in ihrem ganzen Umfange pruͤfen koͤnnten; sie
verstehen auch, in der Regel, zu wenig Chemie und Mechanik, um geneigt zu seyn, in
so schwierigen Faͤllen zu entscheiden. Zuweilen geschieht es, daß die
Entscheidung des General-Solicitators den Parteien nicht genuͤgt, oder daß
die Personen, die bei der Erfindung interessirt sind, oder ein Recht auf dieselbe
ansprechen, nicht mehr an der Zeit sind, sich dem weiteren Laufe des bereits
fortgeschrittenen Patentes zu widersezen. In diesem Faͤlle reicht man
gewoͤhnlich ein Caveat bei dem großen Siegel ein;
allein, dieses Verfahren ist, selbst in Hinsicht auf die Kosten, schlecht; der
Kanzler hat naͤmlich meistens entschieden, daß das Patent, nachdem es einmahl
bis zum großen Siegel gekommen ist, nicht mehr aufgehalten werden soll. Dieß war die
gewoͤhnliche Sitte bei dem Kanzelei-Hofe (Court of
Chancery), und Lord Eldon hat, noch uͤberdieß, gewoͤhnlich
verordnet, daß die Gesuchs-Kosten um Aufhebung des Caveat
bei diesem Hofe von jener Partei bezahlt werden, die das Caveat einreichte, waͤhrend sie ehevor von beiden Parteien getragen
wurden, d.h., jede Partei ihre eigenen Kosten bezahlte. Die Wirkung dieses
Verfahrens war, daß man boßhafter Weise ein Patent Wochen, zuweilen Monathe lang zu
großem und unersezlichen Schaden des Patent-Traͤgers verzoͤgern
konnte, bloß wegen der unbedeutenden Auslage fuͤr das Caveat beim großen Siegel. Nach dem gegenwaͤrtigen Verfahren aber
ist es anders; die Furcht vor den Auslagen hat einen guten Theil unnuͤzer
Haͤndel vermieden.
Das Formular zu einem Caveat ist folgendes:
naͤmlich:
„Caveat vor Ertheilung eines Patentes an irgend
eine Person oder Personen auf – –
(Hier wird der Titel oder Gegenstand der Erfindung
hergeschrieben, fuͤr welche man Schuz verlangt), ohne daß
es dem A. B. zu etc. angezeigt wird.“
Im Original so: „Caveat
against grauting a patent to any person or
persons for – without notice to
A. B. of etc.“ A. d. Ueb.
V. Kapitel.
Eidliche Erklaͤrung (Affidavit) und Ansuchen (Petition).
Die eidliche Erklaͤrung und das Ansuchen sind wichtiger, als man
gewoͤhnlich glaubt, da alles weitere Verfahren mit dem Patente sich darauf
gruͤndet. Man muß daher so viel moͤglich dafuͤr sorgen, daß die
Erfindung mit aller Genauigkeit in denselben beschrieben ist. Wenn der Titel,
welchen man der Erfindung in der eidlichen Erklaͤrung gibt, nicht richtig
ist, so wird das Patent dadurch selbst mangelhaft und kraftlos.
Bei Abfassung der eidlichen Erklaͤrung muß man auf die Erklaͤrung
(Specification) Ruͤksicht nehmen, welche als eine Hauptbedingung des Patentes
folgen, und bei deren Abfassung man große Sorgfalt und Genauigkeit tragen muß, um
sie vollstaͤndig zu machen, so daß dem Patente volle Guͤltigkeit
dadurch zugesichert wird.
Man muß den Titel, den man der Erfindung in der eidlichen Erklaͤrung gibt,
wohl erwaͤgen, damit er genau die Erfindung bezeichnet, fuͤr welche
man ein Patent verlangt; er darf weder mehr noch weniger begreifen, als die
Thatsachen ausweisen; er darf nicht von einer neuen Erfindung sprechen, wo es sich
bloß um eine Verbesserung handelt; er darf sich nicht auf Eine Methode
beschraͤnken, wenn es sich um mehrere Methoden handelt, und umgekehrt.
Wenn man zwei verschiedene Methoden erfunden hat, um dieselbe Sache hervorzubringen,
und diese in der Specification beschrieben werden, und man nur auf Eine derselben
unter dem Titel Einer Methode ein Patent erhielt, so ist
dieß ein Capital-Fehler in dem Patente, und umgekehrt; denn das Gesez ahndet Betrug
in diesen Fallen, und verhaͤngt folglich schwere Strafen. Man muß daher bei
Abfassung der eidlichen Erklaͤrung wohl Acht geben, daß der in dieser der
Erfindung gegebene Titel genau derselbe ist, wie in dem Patente, womit die
Erklaͤrung des Patentes gleichfalls uͤbereinstimmen muß.
Obschon leztere wirklich ein besonderes Instrument ist, sollte sie doch in gewisser
Hinsicht als eines und dasselbe, oder als Fortsezung oder Wiederholung desselben
betrachtet werden. Mangel an Aufmerksamkeit auf diesen Punct ist haͤufig die
Ursache, warum so viele Patente unkraͤftig sind. Die Unsicherheit der Patente
wird von den Unachtsamen nur zu oft einem Mangel des Gesezes zugeschrieben, welches
doch, außer in einem Faͤlle, nicht besser seyn koͤnnte. Wuͤrden
sie die vorgeschriebenen Formen beachten, und ihre Patente ordentlich nehmen, so
wuͤrden sie in den meisten Fallen sicher seyn.
Man koͤnnte heute zu Tage viele Patente wegen der Mangelhaftigkeit ihres
Titels außer Kraft sezen. Die eidliche Aussage muß nicht zu umstaͤndlich und
kleinlich in Beschreibung der Erfindung seyn, indem der Titel des Patentes,
waͤhrend der selbe durch die Stellen durchlaͤuft, von irgend Jemanden
gesehen werden kann, der dann die Natur der Erfindung daraus kennen lernt, und allen
Vortheil fuͤr sich behält, wie wir bei dem Caveat
bemerkten.
Die Form der eidlichen Aussage, die auf einem
Eides-Staͤmpel zu 2 Shill. 6 p. (1 fl. 30 kr.) geschrieben, und vor einem Master, oder auf dem Lande, vor einem Master Extraordinary in Chancery, beschrieben werden muß, ist folgende:In der Ursprache: A. B. of –, maketh outh and saith, that after much study and
expense he hath invented – That he is
the first and true inventor thereof, and that the said invention is
entirely new, and has never been practised or used by any other person
or persons, to the best of his Knowledge and belief.A. B.Sworn at – this – day of –
Before me, C. D.
„A. B. beschwor und sagte aus, daß er nach
vielem Nachdenken und Aufwande – (Hier kommt der
genaue Titel der Erfindung) – erfunden hat; daß er der erste und
wahre Erfinder hiervon, und daß die besagte Erfindung ganz neu ist, und von
Niemanden jemals angewendet oder gebraucht wurde, nach seinem besten Wissen und
Gewissen. A. B. Beschworen zu –, den –
des Monathes –“
Von mir C.
D.
Die Form des Ansuchens ist folgende:In der Ursprache: To the king's Most Excellent
Majesty.The humble Petition of A. B.
of –Sheweth, That your
Petitioner hath, after much study and expense, invented
– which invention he believes will be of
great public utility. That he is the true and first inventor
thereof, and that the said invention hath not been practised or used
by any other person or persons whatsoever, to the best of his
Knowledge and belief.Your Petitioner therefore humbly prays your
Majesty will be graciously pleased to grant unto him, his executors,
administrators, and assigns, your Majesty's Royal Letters Patent,
under the Great Seal of Your Majesty's United Kingdom of Great
Britain and Ireland, for the sole use, benefit and advantage of his
said invention within that part of your Majesty's United Kingdom of
Great Britain and Ireland, called England, your dominion of Wales
and Town of Berwick-upon-Tweed, for the term of fourteen years,
pursuant to the statute in that case made and provided.And your petitioner will ever pray
etc.“
„An des Koͤniges excellenteste
Majestaͤt.
Die unterthaͤnige Bitte des A. B. zu...
zeigte, daß Euer Bittsteller nach vielem Nachdenken und Aufwande – (Hier kommt der Titel oder Gegenstand der Erfindung, worauf
man Patent verlangt) – erfand, welche Erfindung, wie er glaubt,
von großem Nuzen seyn wird; daß er der erste und wahre Erfinder derselben ist,
und daß diese Erfindung durchaus noch von Niemanden angewendet und
benuͤzt wurde, nach seinem besten Wissen und Gewissen.
Euer Bittsteller bittet daher unterthaͤnig, Euere Majestaͤt
moͤge gnaͤdig geruhen, ihm, seinen Agenten, Verwaltern und
Bevollmaͤchtigten Euerer Majestaͤt koͤnigliche
Patent-Briefe unter dem großen Siegel Euerer Majestaͤt vereinigten
Koͤnigreiches von Groß-Britannien und Ireland zu verleihen, bloß zu dem
Gebrauche, Vortheile und Nuzen dieser Erfindung in jenem Theile von Euerer
Majestaͤt vereinigtem Koͤnigreiche von Groß-Britannien und
Ireland, welcher England heißt, in Euerer Herrschaft Wales und in der Stadt
Berwick-upon-Tweed, auf die Frist von vierzehn Jahren, gemaͤß des
fuͤr diesen Fall erlassenen und vorgesehenen Statutes.
Und Euer Bittsteller wird immer bethen etc.“
Wenn das Patent sich auf die Colonien erstreken soll, muͤssen, nach dem Worte:
„Tweed“ auch noch die Worte:
„und in allen auswaͤrtigen Colonien
und Pflanzungen Euerer Majestaͤt“ (and in all your Majesty's Colonies and Plantations
abroad) eingeschaltet werden. Ein Patent fuͤr England erstrekt sich
nicht uͤber Schottland und Ireland; fuͤr jedes dieser Laͤnder
muß ein Patent besonders angesucht werden.
VI. Kapitel.
Von der Erklaͤrung (Specification).
In den fruͤheren Zeiten, wo man erst anfing Patente zu ertheilen, forderte man
von dem Patent-Traͤger nicht, daß er irgend eine Beschreibung seiner
Erfindung einregistriren lassen sollte; als aber die General-Solicitatoren, welche
das Recht haben, dem Patent-Traͤger jede Bedingung aufzulegen, die sie
geeignet finden, sahen, daß die spaͤter entstandene Sitte, dem Patente selbst
eine lange Beschreibung der Erfindung einzuverleiben, theils sehr unbequem, theils
sehr unzureichend und selbst nichts weniger als sicher fuͤr den Erfinder war,
indem seine Erfindung ihm abgejagt und oͤffentlich bekannt gemacht werden
konnte, noch ehe sein Patent das große Siegel erhielt; so befahlen sie, daß eine
vollstaͤndige und umstaͤndliche Beschreibung der Natur der Erfindung,
und der Art und Weise, wie sie angewendet werden soll, in der Kanzelei innerhalb
einer gewissen Zeitfrist von Ausfertigung des Patentes einregistrirt werden muß,
indem sonst das Patent als null und nichtig angesehen wird. Diese Zeitfrist war,
nach der verschiedenen Ansicht des jedesmaligen General-Solicitators, verschieden.
Sie war ein mal auf vier Monathe festgesezt, dann auf Eines; gegenwaͤrtig ist
sie, fuͤr die gewoͤhnlichen Faͤlle, auf zwei Monathe bestimmt.
Man kann aber, noͤthigen Falles, auf geeignetes Ansuchen bei dem
General-Solicitator, ehe er seinen Bericht zu Gunsten des Patentes abgibt, auch
einen laͤngeren Termin erhalten, und fuͤr den Fall, daß man auch
fuͤr Schottland ein Patent ansucht, sind vier Monathe zugestanden. Wenn
fuͤr Ireland ein Patent nachgesucht wird, sind sechs Monathe erlaubt.
Bei Abfassung dieses Instrumentes ist die groͤßte Sorgfalt und Genauigkeit
nothwendig; wenn es in irgend einer Hinsicht fehlerhaft ist, so leidet das Patent darunter.
Dieser Gegenstand wird unten bei der Abhandlung uͤber die Patent-Geseze noch
einmal in Betrachtung kommen, wo alles vorkommen wird, was zur genauen Kenntniß
aller Erfordernisse einer solchen Erklaͤrung fuͤr jeden Fall
nothwendig ist. Jede andere Art, diesen Gegenstand zu erklaͤren,
koͤnnte nur irre fuͤhren; die Hauptsache einer solchen
Erklaͤrung ist, die Erfindung so zu beschreiben, daß nach Verlauf des
Patent-Termines jeder, der nur die gewoͤhnliche Geschiklichkeit in dem
betreffenden Fache besizt, diese Erfindung nachahmen und benuͤzen kann.
VII. Kapitel.
Geist des Patent-Gesezes.
Nach dem gemeinen Rechte in England, welches vorzuͤglich das
natuͤrliche Recht der Vernunft ist (which is
principally the natural law of reason) ist aller Handel und alles
Fabrik-Wesen als vollkommen frei (perfectly free) zu
betrachten, und nichts kann mehr verhaßt seyn, als Monopol, sowohl in der Theorie,
als in der Praxis.
In den Zeiten der Feudal-Verfassung, wo Grund und Boden und das Eigenthum der ganzen
Nation fuͤr das Eigenthum eines nach Willkuͤhr herrschenden Monarchen
angesehen wurde, der dasselbe nach Belieben zerstuͤkeln, und seinen
Guͤnstlingen davon schenken konnte, was er wollte, war es indessen nicht
ungewoͤhnlich, Befugnisse zu Monopolen durch Patent-Briefe zu ertheilen, die
spaͤter jedoch durch Statut 21 des Koͤniges Jakob I. c. 3. sehr beschraͤnkt wurden.
Der Zwek dieses Statutes war, alle Monopole, deren Verleihung seit einiger Zeit eine
hoͤchst verderbliche Ausdehnung erreicht hatte, gaͤnzlich zu
zerstoͤren und aufzuheben; da man es aber fuͤr eine große Aufmunterung
zur Foͤrderung des Handels und der Fabriken hielt, wenn man allen, die zu
diesem lobenswerthen Zweke beitragen, ihre Entdekungen und neu errichteten Fabriken
als ausschließliches Eigenthum belaͤßt, so wurde eine Ausnahme von diesem
Statute unter der Bedingung gemacht, daß man den eigentlichen Erfindern vierzehn
Jahre lang durch Patent-Briefe, die man ihnen ertheilt, gestattet, ihre neuen
Fabriken allein zu betreiben.
Es ist also nur unter dieser Bedingung, daß ein Patent irgend eine Kraft besizt. Was
immer nicht in diesen Worten und in dem klaren Sinne dieser Ausnahme in dem Statute
begriffen ist, ist nicht bloß unguͤltig, sondern durchaus gesezwidrig (absolutely illegal), und wenn irgend Jemand dadurch
leidet, so hat er das Recht dreifachen Schaden-Ersaz und dreifache Kosten nach dem
4ten Abschnitte dieses Statutes zu verlangen. Um nun das Gesez klar auf diesen
Gegenstand anzuwenden, wird es zuvoͤrderst noͤthig seyn, die
Haupt-Puncte dieses Statutes aufzufuͤhren, und als Commentar der wichtigsten
und kraͤftigsten Worte in denselben Faͤlle beizufuͤgen, die
sich wirklich ereigneten, und darnach eine solche Erklaͤrung der Kraft
derselben aufzustellen, die mit dem Gange der Entscheidungen uͤber diesen
Gegenstand im Einklange steht.
Statut uͤber die Monopole. 21. Jakob. I. c. 3.
unter dem Titel: Acte in Betreff der
Monopole und Befreiungen mittelst Patent-Rechtes, und die dabei vorkommenden
Strafen, (An Act concerning Monopolics and
Dispensations, with Patent Laws, and Forfeitures thereof.)
I. Insofern Se. excellenteste Majestaͤt nach ihrem koͤniglichen
Urtheile und ihrer gesegneten Neigung fuͤr das Wohl und die Ruhe ihrer
Unterthanen im Jahre des Herren 1610 fuͤr das ganze Reich und fuͤr die
Nachkommenschaft im Druk ausgehen ließ, daß alle Verleihungen und Monopole, alle
Befreiungen von Strafgesezen, alle Gewalt von dem Geseze loszusprechen, oder
uͤber Strafen sich abzufinden, gegen die Geseze Seiner Majestaͤt sind:
welche Erklaͤrung Sr. Majestaͤt vollkommen uͤbereinstimmend,
und gleichlautend mit den aͤlteren und Grundgesezen dieses Reiches ist:
insofern Se. Majestaͤt ferner gnaͤdig geruhten, ausdruͤklich zu
befehlen, daß kein Bittsteller sich herausnehmen soll, Se. Majestaͤt
uͤber Gegenstaͤnde dieser Art zu bewegen; dessen ungeachtet aber,
durch falsche Darstellungen und unwahre Behauptungen, als geschaͤhe es zum
allgemeinen Besten, viele solche Verleihungen zu großen Schaden und Nachtheil der
Unterthanen Sr. Majestaͤt, gegen die Geseze dieses Ihres Reiches, und gegen
Sr. Majestaͤt hoͤchst koͤnigliche und gesegnete auf obige Weise
bekannt gemachte, Willens-Meinung ungebuͤhrlich erhalten und gesezwidrig in
Ausuͤbung gebracht wurden; so gefaͤllt es Sr. Majestaͤt, auf
das unterthaͤnige Ansuchen der geistlichen und weltlichen Herren und der
Gemeinen, die in diesem Parliament versammelt sind, zur Vermeidung dessen, und
Vorbeugung deßgleichen fuͤr die Zukunft, zu erklaͤren und beschließen
durch dieses gegenwaͤrtige Parliament; daß alle Monopolien und Ertheilungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Briefe und offene Briefe (Monopolics, commissions, grants, licences, charters and letters patent),
die ehevor gewissen Personen, oder einer Person, politischen Koͤrpern oder
Corporationen von was immer fuͤr einer Art verliehen, oder gemacht wurden, um
innerhalb dieses Koͤnigreiches und der Herrschaft Wales ausschließlich und
allein zu kaufen oder zu verkaufen, zu arbeiten oder zu verfertigen, oder zu
brauchen, so wie jedes andere Monopol, jede Gewalt, Freiheit oder Faͤhigkeit
andere zu befreien, oder Erlaubniß oder Duldung zu ertheilen, um etwas zu thun, zu
brauchen, oder auszuuͤben, was gegen den Inhalt oder Verordnung irgend eines
Gesezes oder Statutes ist, oder irgend eine Vollmacht zu irgend einer solchen
Befreiung, Erlaubniß oder Duldung, die gemacht oder erhalten werden soll, zu
ertheilen oder zu machen; oder sich mit irgend Jemanden uͤber irgend eine
Strafe, oder Poͤn abzufinden, die durch ein Statut bestimmt ist, oder
Antheil, Gewinn oder Vortheil bei irgend einer Strafe, Poͤn oder Geld-Summe
zu haben, die nach irgend einem Statute vor dem Gerichte zu erlegen ist; und
uͤberhaupt Alles, was darauf nur einiger Massen abzielt, solche
Ungebuͤhren einzufuͤhren, zu errichten, zu bestaͤrken, zu
foͤrdern, oder aufrecht zu halten; alles dieß uͤberhaupt, als gegen
die Geseze des Reiches, null und nichtig seyn, und auf
keine Weise in Gebrauch, oder Ausfuͤhrung gebracht werden soll.
II. Ist ferner erklaͤrt und beschlossen, unter obiger Auctoritaͤt, daß
alle Monopole, und alle solche Ertheilungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Briefe und
offene Briefe, Kundmachungen, Verbothe, Beschraͤnkungen, Vollmachten zur
Beihuͤlfe, und alle anderen auf Obenbesagtes hinzielenden Gegenstaͤnde
und Dinge, so wie die Kraft und Guͤltigkeit eines jeden derselben, ein
fuͤr alle Mahl in der Folge gepruͤft, angehoͤrt, untersucht und
bestimmt werden muͤssen, und zwar nach dem gemeinen Rechte dieses Reiches,
und nicht anders.
III. Ist ferner, unter obiger Auctoritaͤt, beschlossen, daß alle Personen,
politische Koͤrper und Corporationen, welche Namen sie immer haben
moͤgen, die jezt sind, oder spaͤter kommen, durchaus unfaͤhig
und untauglich seyn sollen, irgend ein Monopol oder irgend eine solche Ertheilung,
Verleihung, Erlaubniß, Brief, offenen Brief, Proclamation, Verboth,
Beschraͤnkung, Vollmacht zu Beistand, oder irgend etwas, was auf Freiheit, Gewalt,
Faͤhigkeit, die darauf gegruͤndet ist oder seyn will, zu haben, zu
gebrauchen, auszuuͤben, oder gebrauchen zu lassen.
IV. Ist ferner, unter obiger Auctoritaͤt beschlossen, daß, wenn irgend Jemand
jemahls nach Verlauf von 40 Tagen von dem Schluße der gegenwaͤrtigen Sizung
des Parliaments gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt, oder gestoͤrt seyn
sollte, oder wenn seine Guͤter oder Schloͤsser auf irgend eine Weise
eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten
werden sollten unter dem Vorwande, oder bei Gelegenheit eines solchen Monopoles,
oder irgend einer solchen Ertheilung, Verleihung, Erlaubniß, Gewalt, Freiheit,
Faͤhigkeit, offener Briefe, Proclamation, Verbothes, Beschraͤnkung,
Vollmacht zu Beistand, oder irgend etwas, was darauf Bezug hat, und ansucht, von
irgend einer dieser Belaͤstigungen befreit zu seyn; daß dann, und in jedem
solchen Faͤlle, derselbe seine Abhuͤlfe nach dem gemeinen Geseze durch
Klage, die auf dieses Statut gegruͤndet ist, finden soll: welche Klage in den
Courts of the King's Bench Common Pleas and
Exchequer, oder in irgend einer dieser Stellen gegen ihn oder gegen jene,
die ihn auf diese Weise gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt
haben, oder gegen ihn oder jene, die seine Guͤter oder Schloͤsser
eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten
haben, gehoͤrt und entschieden werden muß, wo durch jeder, der auf diese
Weise gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt wurde, oder
dessen Guͤter und Schloͤsser eingezogen, angegriffen, zerstreut,
genommen, weggefuͤhrt oder vorenthalten wurden, drei Mahl so viel
Entschaͤdigung erhalten soll, als er dadurch erlitt, daß er auf diese Weise
gehindert, gekraͤnkt, beunruhigt oder gestoͤrt wurde, oder daß seine
Guͤter und Schloͤsser eingezogen, angegriffen, zerstreut, genommen,
weggefuͤhrt oder vorenthalten wurden, nebst doppelten Kosten: und soll in
solchen Processen sowohl zum Aufheben, als zur Verlaͤngerung derselben, auf
keine Weise irgend eine Entschuldigung wegen Nicht-Erscheinens, kein Schuz, kein Eid
(wager of law), keine Huͤlfe, kein Gesuch,
Privilegium, Vergleich (injunction), oder Einhalt-Befehl
auf irgend eine Weise angesucht, ertheilt, zugelassen oder erlaubt seyn; auch nicht
mehr als eine Einrede. Und wenn irgend Jemand, nachdem es bekannt gemacht wurde, daß die
obwaltende Klage auf dieses Statut gegruͤndet ist, eine solche Klage nach dem
gemeinen Geseze vor dem Gerichte durch irgend einen Befehl, darboth, oder durch eine
Vollmacht oder Auctoritaͤt, außer dergleichen waͤre von dem
Gerichtshofe (Court), vor welchen solche Handel gebracht
werden, und von welchen sie abhaͤngen, erlassen worden, aufheben oder
verlaͤngern will, oder, nachdem die Klage abgeurtheilt wurde, die
Ausfuͤhrung des Unheiles durch irgend einen solchen Befehl oder Verboth, oder
durch Vollmacht oder Auctoritaͤt, außer durch Erklaͤrung eines
Versehens (writ of error or attaint) aufheben oder
verschieben wollte, oder lassen wollte, daß dann derselbe fuͤr sein Vergehen
in alle Strafen, Bußen und Verwirkungen verfallen und damit zu belegen seyn soll,
die durch das Statut of
Provision and Praemunire im XVI. Jahre der
Regierung Koͤnigs Richard II. verordnet und vorgesehen sind.
V. Wird nichts desto weniger beschlossen, erklaͤrt und festgesezt, daß keine
vorerwaͤhnte Erklaͤrung sich uͤber Patente und
Privilegium-Ertheilungen fuͤr den Termin von 21 Jahren oder darunter, die
ehevor zur Allein-Verfertigung, oder Bereitung irgend einer neuen Art von
Fabrication innerhalb dieses Koͤnigreiches dem wahren Erfinder dieser
Artikel, die andere zur Zeit der Patent-Ertheilung nicht verfertigten, insofern sie
weder gegen die Geseze noch fuͤr den Staat dadurch nachtheilig sind, daß sie
den Preis der Waaren in dem Lande erhoͤhen, das Gewerbe
beeintraͤchtigen, oder uͤberhaupt nachtheilig sind, ertheilt wurden,
erstreken sollen, sondern daß dieselben eben so in Kraft bleiben sollen, als ob die
gegenwaͤrtige Acte nicht erlassen worden waͤre; und wenn dieselben
fuͤr langer als 21 Jahre gegeben worden sind, daß dann dieselben nur
fuͤr die Zeit von 21 Jahren von dem Datum der ersten Ertheilung des Patentes
oder Privilegiums in solcher Kraft bleiben sollen, als sie dann haben
wuͤrden, wenn sie nur fuͤr 21 Jahre ertheilt worden waͤren, und
wenn diese Acte nie gemacht, oder zum Vorscheine gebracht worden waͤre, und
in keiner anderen.
VI. Wird auch beschlossen, erklaͤrt und festgesezt, daß keine
vorerwaͤhnte Erklaͤrung sich auf ein in der Folge zu ertheilendes
Patent, oder eine Privilegium-Ertheilung fuͤr den Termin von 14 Jahren oder
darunter zur Allein-Verfertigung, oder Betreibung irgend neuer Fabrikationen, deren
andere zur Zeit dieser Patent-Ertheilung sich nicht bedienen, insofern sie weder gegen die Geseze noch
dadurch fuͤr den Staat nachtheilig sind, daß sie den Preis der Waaren in dem
Lande erhoͤhen, oder die Gewerbe beeintraͤchtigen, oder
uͤberhaupt nachtheilig sind, erstreken soll; besagte 14 Jahre von dem Datum
der ersten Ertheilung des Patentes oder Privilegiums an gerechnet, so daß dieselben
so in Kraft bleiben sollen, als ob diese Acte nie gemacht worden waͤre, und
in keiner anderen.
(Die Fortsezung
folgt.)