Titel: Verbesserung an Thür- und anderen Schlössern, worauf Joh. Young, Binder zu Wolverhampton, Staffordshire, sich am 14. Mai 1827 ein Patent ertheilen ließ.
Fundstelle: Band 25, Jahrgang 1827, Nr. CXXXVIII., S. 480
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CXXXVIII. Verbesserung an Thuͤr- und anderen Schloͤssern, worauf Joh. Young, Binder zu Wolverhampton, Staffordshire, sich am 14. Mai 1827 ein Patent ertheilen ließ. Aus dem London Journal of Arts. Junius 1827. Mit Abbildungen auf Tab. VII. [Young, Verbesserung an Thuͤr- und anderen Schloͤssern.] Der Patent-Traͤger will ein wohlfeileres und mehr sicheres Schloß an Thuͤren und Kasten als die gewoͤhnlichen sind. Er hat daher au dem seinigen einen sich drehenden Tummler und einen Hebel-Tuͤmmler angebracht, welche beide in demselben Augenblike in eine gewisse Lage gebracht werden muͤssen, wenn der Riegel soll voruͤber laufen koͤnnen. Da dieses nun bloß durch den zum Schlosse gehoͤrigen Schluͤssel und durch keinen Dietrich geschehen kann, so beruht hierauf die Sicherheit des Schlosses. Fig. 4. zeigt das Innre des Schlosses mit abgenommener Platte. Der Riegel ist abgelassen dargestellt, als wenn das Schloß gesperrt waͤre, a, ist der kreisfoͤrmige Tummler, der sich auf dem Central-Stifte dreht, und durch eine gabelfoͤrmige Feder vorwaͤrts gedruͤkt wird. An der Vorderseite des Tummlers befindet sich ein Stift, welcher nach vorne hervorragt, und, wenn geschlossen wird, in das Loch, c, des Bolzens tritt, und diesen festhaͤlt. Wenn also aufgesperrt, oder der Riegel zuruͤk geschoben werden soll, treibt der Schluͤssel bei seiner Einfuͤhrung in das Schloß den kreisfoͤrmigen Tummler zuruͤk, und zieht den Stift heraus. Ferner ist ein kleiner Buͤgel, d, an der Schloßplatte befestigt, unter welchem der Tummler, a, wirkt, und der Tummler kann bloß zuruͤk gedruͤkt und unter dem Buͤgel voruͤbergebracht werden, wenn der an seiner Seite befindliche Einschnitt dem Buͤgel, wie die Figur zeigt, genau gegenuͤber ist. Der Hebel-Tuͤmmler, f, ist durch Puncte dargestellt, und wird durch die Schluͤssel auf eine solche Hoͤhe gebracht, daß beide Stifte, e, e, (die ruͤkwaͤrts am Hebel hervorragen, und hier durch Puncte angedeutet sind) aus den Einschnitten oben und unten am Riegel befreit werden. In dieser Lage des Tummlers kann der Riegel zuruͤk; wenn aber der Hebel-Tuͤmmler hoͤher gehoben wird, oder nicht bis zur gehoͤrigen Hoͤhe, so kann der Riegel nicht bewegt werden.

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Tafel Tab.
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Tab. VII