Titel: | Gewisse Verbesserungen in der Zukerraffinerie, worauf Heinr. Constantin Jennings, praktischer Chemiker in Devonshire Street, Portland Place, Middlesex, sich am 22. October 1825 ein Patent ertheilen ließ. |
Fundstelle: | Band 29, Jahrgang 1828, Nr. LXXXII., S. 282 |
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LXXXII.
Gewisse Verbesserungen in der Zukerraffinerie,
worauf Heinr. Constantin
Jennings, praktischer Chemiker in Devonshire Street, Portland Place,
Middlesex, sich am 22. October 1825 ein Patent
ertheilen ließ.
Aus dem Repertory of Patent-Inventions. Juni
1828. S. 535.
Jennings's Verbesserungen in der Zukerraffinerie.
Meine Verbesserung besteht darin, daß ich dem Roh- oder
Muscovadozuker seinen Faͤrbestoff mittelst rectificirten Weingeistes schnell
und kraͤftig entziehe, wobei ich auf folgende Weise verfahre.
Ich wasche den rohen oder Muscovadozuker in rectificirtem Weingeiste aus Wein, Rum,
Kornbranntwein, oder uͤberhaupt jeder, vielen Alkohol enthaltenden
Fluͤssigkeit, welcher wenig Verwandtschaft mit dem Zukerstoffe oder mit dem
Zuker hat, und eine desto groͤßere dafuͤr gegen den Farbestoff, das
Wasser, den Syrup etc. besizt, woraus die Unreinigkeiten in dem Roh- oder
Muscovadozuker vorzuͤglich bestehen. Ich bediene mich hierzu
kegelfoͤrmiger Gefaͤße, die 5 bis 10 Ztr. fassen, und einen Boden aus
Kupferdraht oder einen durchloͤcherten Boden besizen, und bediene mich
hierbei aller derjenigen wohlbekannten Mittel, durch welche man
Fluͤssigkeiten schnell durch feste Koͤrper kann durchlaufen lassen,
deren Theile nicht in unmittelbarer Beruͤhrung mit einander stehen: diese
Mittel sind hydrostatische, hydraulische und hydropneumatische. Wenn nun irgend ein
Geist durch die Zukermasse so durchgelaufen ist, daß diese nicht mehr davon
troͤpfelt, so lasse ich ungefaͤhr 30 Gallons gesaͤttigten Syrup
durch die Zukermasse laufen, wodurch aller oder beinahe aller Weingeist aus dem Zuker geschafft, und
dieser nur mehr von Syrup befeuchtet ist, so daß er in Faͤsser geschlagen
werden kann. Der Weingeist oder Rum, der sich mit dem Farbestoffe und dem Wasser
verbunden hat, kann noch ein Mahl bei schlechteren Zukersorten verwendet werden, und
wenn er bereits sehr dik geworden ist, kann er wieder abgezogen (rectificirt) und
der vorige Weingeist ohne bedeutenden Verlust wieder erhalten werden. Ich nehme
nicht die Gefaͤße oder irgend ein Geraͤth zu meiner Arbeit, sondern
bloß das Waschen des Rohzukers in Alkohol, wodurch ich den Zuker schnell und
kraͤftig raffinire, als meine Erfindung und mein
Patentrecht in Anspruch.
Das Repertory of Patent-Inventions bemerkt
hieruͤber, daß dieses Verfahren eben so gut (es haͤtte sagen sollen,
dasselbe) ist, als jenes des Hrn. Derosne, der sich im
Mai 1808 ein Brevet darauf in Frankreich ertheilen ließ (vergl polytechn. Journ.
Bd. XXI. S. 47 und Repert. of Pat. Invent. IV. B. S. 319), und der der
eigentliche Erfinder dieses Verfahrens ist. Da indessen bei dem Ueberdestilliren
(Rectificiren) des gebrauchten Weingeistes immer ein gewisser Verlust entstehen muß,
und dieses Verfahren an und fuͤr sich bedeutend kostspielig ist, so
laͤßt sich uͤber dasselbe, bis nicht Erfahrungen im Großen Kosten und
Verlust bei dem Weingeiste auf eine bestimmte Weise kennen gelehrt haben, nichts im
Allgemeinen entscheiden.
„Wir muͤssen ferner noch bemerken,“ sagt das Repertory
„daß ein wichtiges Hinderniß bei diesem Verfahren in unserem Lande durch
die Dazwischenkunft der Tranksteuerbeamten (officers of
excise) entstehen wird, die es nicht zugeben werden, daß man Weingeist
aus irgend einem Stoffe und unter was immer fuͤr Umstaͤnden
destillirt oder rectificirt, so sehr man ihnen auch die Gruͤnde
dafuͤr begreiflich machen kann, und daß ihres gewoͤhnlichen
belaͤstigenden Einschreitens hierbei kein Ende seyn wird.
In England, wo die Branntweinsteuer ungeheuer groß ist, darf so zu sagen nur
unter den Augen der Regierung in Gegenwart der Tranksteuerbeamten Branntwein
destillirt werden, und Niemand darf anderen oder besseren Branntwein
bereiten, als die unter Rufsicht stehenden Branntweinbrenner. Es ist
Niemanden erlaubt, die schlechte Waare, die diese Leute liefern, durch
wiederholte Destillation zu verbessern: daher gibt es auch in ganz England
keine Liqueursfabrikanten, und die aus dem Auslande eingefuͤhrten
Liqueurs unterliegen einem furchtbaren Einfuhrszoll. Ein
Liqueurglaͤschen voll Rum kostet in England 6 Gr. Da Hr. Jenning nun seinen Weingeist, den er einmahl
brauchte, nach den englischen Gesezen nicht wieder destilliren oder
rectificiren darf, so fragt es sich, ob das Patentbuͤreau das Recht
hatte, von ihm 1500 fl. fuͤr die Erlaubniß eines Verfahrens sich
zahlen zu lassen, das er nicht ausfuͤhren darf? A. d. U.