Titel: | Königl. preuß. Regulativ, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln und Dampfentwiklern betreffend. |
Fundstelle: | Band 69, Jahrgang 1838, Nr. LXV., S. 323 |
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LXV.
Koͤnigl. preuß. Regulativ, die Anlage und
den Gebrauch von Dampfkesseln und Dampfentwiklern betreffend.
Koͤnigl. preuß. Regulativ fuͤr
Dampfkessel.
Durch dieß Regulativ (Gesezsamml. fuͤr die preuß. Staaten, 1838. Nr. 17)
vom 6. Mai 1838 wird die bisher geltende Instruction vom 13. Okt. 1831 aufgehoben;
es gilt fuͤr Dampfkessel und Dampfentwikler, moͤgen sie zum
Maschinenbetriebe oder zu andern Zweken dienen, und lautet:
§. 1. Bevor die Genehmigung zur Aufstellung der zum Betriebe von
Dampfmaschinen, oder zu andern Zweken, anzulegenden Dampfkessel oder Dampfentwikler
ertheilt wird, muß die polizeiliche Zulaͤssigkeit derselben, nach Anleitung
der nachfolgenden Vorschriften durch einen sachverstaͤndigen Beamten
gepruͤft, und die genaue Beobachtung dieser Vorschriften von Lezterem
bescheinigt werden.
§. 2. Ein Dampfkessel oder Dampfentwikler darf nur dann innerhalb eines zur
Wohnung oder zu sonstigen Zweken benuzten Gebaͤudes, oder unter
Raͤumen, in denen Menschen sich aufhalten, aufgestellt werden, wenn die
Spannung der Daͤmpfe 6 Atmosphaͤren nicht uͤbersteigt und wenn
dabei der Wasser- und Dampfraum, ingleichen die vom Feuer beruͤhrte
Flaͤche nicht groͤßer ist, als die beigefuͤgte Tabelle A fuͤr die darin bemerkten Spannungen angibt.
TabelleA.
Bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers innerhalb
eines zur Wohnung oder zu sonstigen Zweken benuzten Gebaͤudes, oder unter
Raͤumen, in denen Menschen sich aufhalten, darf
Textabbildung Bd. 69, S. 324
die vom Feuer beruͤhrte
Flaͤche; wenn die Spannung der Daͤmpfe im Dampfkessel oder
Dampfentwikler per □ Zoll preuß. in Pfunden preuß. betraͤgt; der
vom Wasser und Dampf eingenommene Raum im Dampfkessel oder Dampfentwikler in
preuß. Kubikfußen nicht mehr enthalten als; fuͤr einen durch eine
Schornsteinroͤhre befoͤrderten Zug in □ Fußen preußisch;
fuͤr einen durch mechanische Vorrichtungen, als Geblaͤse,
Ventilatoren, Exhaustoren oder durch Abfuͤhren von Daͤmpfen in
eine Schornsteinroͤhre befoͤrderten Zug, in □ Fußen preuß.
nicht groͤßer seyn als; Pfund; Kubikfuß; □ Fuß
§. 3. Die Aufstellung anderer, als der im §. 2 bezeichneten Dampfkessel
oder Dampfentwikler, darf nur in einem besondern Kesselhause Statt finden. –
Dieses Kesselhaus muß an wenigstens zwei freistehenden Seiten mit schwachen
Umfassungswaͤnden umgeben seyn. Die an ein anderes Gebaͤude anstoßende
Seite desselben, so wie auch die Seite an der Graͤnze eines benachbarten
Grundstuͤks, wenn das Kesselhaus nicht von dem lezteren entfernt bleiben
kann, muß aus einer Mauer bestehen, welche wenigstens um die Haͤlfte
staͤrker ist als die freistehenden Umfassungswaͤnde. In den schwachen,
so wie in den uͤbrigen Umfassungswaͤnden des Kesselhauses, insofern
leztere nicht Graͤnzwaͤnde sind, koͤnnen die erforderlichen
Fenster und Thuͤroͤffnungen angebracht werden. Das Kesselhaus darf
nicht uͤberwoͤlbt seyn, sondern muß mit einem moͤglichst
leichten Dache ohne vollstaͤndige Balkenlage uͤberdekt werden.
§. 4. Die Aufstellung von Dampfkesseln oder Dampfentwiklern im Freien
(außerhalb vorhandener Gebaͤude und ohne besonderes Kesselhaus) kann
ausnahmsweise gestattet werden; es muͤssen aber die zum Schuz der Umgegend
noͤthigen Vorkehrungen, nach Verschiedenheit der oͤrtlichen
Verhaͤltnisse, jedesmal vor der Ausfuͤhrung der Anlage besonders
erwogen und festgesezt werden.
§. 5. Die Aufstellung der in den §§. 2, 3 und 4 angegebenen
Dampfkessel oder Dampfentwikler muß jederzeit so geschehen, daß, je nachdem sie
eingemauert sind oder nicht, zwischen dem Rauchgemaͤuer oder den Wandungen
derselben und den sie umgebenden Waͤnden ein Zwischenraum von mindestens 2
Fuß frei bleibt.
§. 6. Ein Kessel oder Dampfentwikler kann zum Schuz gegen Waͤrmeverlust
zwar mit einer Deke oder Mantel versehen werden, es duͤrfen jedoch hiezu
keine Mauersteine, schwere Dekplatten, oder feuerfangende Materialien, sondern nur
Mischungen aus Lehm, Asche, Lohe genommen werden.
§. 7. Die Feuerung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers muß so angelegt
werden, daß, bei moͤglichst vollkommener Verzehrung des Rauches, die
Zuͤge zum Abfuͤhren desselben und des Feuers durch und um den
Dampfkessel oder Dampfentwikler an ihrer hoͤchsten Stelle wenigstens noch 4
Zoll unter dem im Dampfkessel oder Dampfentwikler festgesezten Wasserspiegel
liegen.
§. 8. Die Einrichtung des Schornsteins, es moͤge solcher fuͤr
einen oder fuͤr mehrere Dampfkessel oder Dampfentwikler dienen, ist nach
folgenden Vorschriften zu bestimmen: 1) Die Schornsteinroͤhre zum
Abfuͤhren des Rauches kann sowohl massiv, als in Eisen ausgefuͤhrt
werden. a) Im erstem Falle kann die Roͤhre in den
Waͤnden eines Gebaͤudes eingebunden seyn, oder ganz frei ohne Verband
mit den Waͤnden, innerhalb oder außerhalb des Gebaͤudes,
aufgefuͤhrt werden; die Wangen muͤssen aber eine der Lage und
Hoͤhe der Schornsteinroͤhren angemessene Staͤrke bekommen; b) im zweiten Falle muß um die Roͤhre, insofern
die Aufstellung innerhalb eines Gebaͤudes und in der Naͤhe
feuerfangender Gegenstaͤnde erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis
zur Hoͤhe des Dachforstes, in einer der Hoͤhe angemessenen
Staͤrke, aufgefuͤhrt, und eine Luftschicht von mindestens 3 Zoll
zwischen der Roͤhre und ihrer Umfassung belassen werden. – In beiden
Faͤllen muͤssen bei der Ausfuͤhrung innerhalb eines
Gebaͤudes Holzwerk oder feuerfangende Gegenstaͤnde mindestens 6 Zoll
weit von den aͤußersten Waͤnden der Schornsteinroͤhre entfernt
bleiben und mit Eisenblech bedekt werden. – 2) Die Weite der
Schornsteinroͤhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers uͤberlassen,
dergestalt, daß die fuͤr sonstige Feuerungsanlagen hinsichtlich der Weite der
Schornsteinroͤhren geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung kommen.
– 3) Die Hoͤhe der Schornsteinroͤhre, sie mag massiv oder von
Eisen seyn, richtet sich nach der Menge und der Beschaffenheit des zu verwendenden
Brennmaterials. a) Bei den im §. 2 bezeichneten
kleinen Dampfkesseln
oder Dampfentwiklern bleibt es dem Unternehmer uͤberlassen, die Hoͤhe
der Schornsteinroͤhre nach seinem Ermessen zu bestimmen; es muß jedoch, wenn
Steinkohlen, Braunkohlen, Holz oder andere stark rauchende Brennmaterialien
angewendet werden, die obere Muͤndung der Schornsteinroͤhre wenigstens
18 Zoll uͤber den Forst des hoͤchsten Nachbargebaͤudes
wegreichen; b) fuͤr groͤßere Dampfkessel
oder Dampfentwikler bleibt in dem Falle, wenn mit Kohks, Torf oder andern nicht
stark rauchenden Brennmaterialien gefeuert und dabei der Zug durch Anwendung von
Geblaͤsen, Ventilatoren, Exhaustoren oder durch Ausblasen von Daͤmpfen
in die Schornsteinroͤhre befoͤrdert wird, die Bestimmung der
Hoͤhe der Schornsteinroͤhre gleichfalls dem Ermessen des Unternehmers
uͤberlassen; im entgegengesezten Falle muß die Schornsteinroͤhre eine
Hoͤhe von mindestens 60 Fuß erhalten. – In allen Faͤllen, wo
die Aufstellung der Dampfkessel oder Dampfentwikler in bewohnten Orten, oder in der
Naͤhe nachbarlicher Grundstuͤke Statt findet, ist aber der Unternehmer
verpflichtet, dem Fundamente und den Waͤnden der Schornsteinroͤhre
eine solche Staͤrke zu geben, daß eine Erhoͤhung durch Aufmauerung,
oder durch einen Aufsaz von Eisen, mit Sicherheit ausgefuͤhrt werden kann,
wenn wegen Unzulaͤnglichkeit der Hoͤhe der Schornsteinroͤhre
fuͤr die benachbarten Grundbesizer Belaͤstigungen durch Rauch, Ruß
u.s.w. entstehen. Es muß alsdann von dem Unternehmer oder dessen Nachfolger nach der
Bestimmung der Polizeibehoͤrde die Erhoͤhung ausgefuͤhrt
werden; es soll aber bei den zu a. gedachten kleinen
Dampfkesseln oder Dampfentwiklern eine groͤßere Hoͤhe der
Schornsteinroͤhre als 60 Fuß auch in einem solchen Falle nicht verlangt
werden, bei den zu b. gedachten groͤßeren
Dampfkesseln oder Dampfentwiklern dagegen die Erhoͤhung unbedingt in dem
Maaße Statt finden, wie es zur Abwendung von Belaͤstigungen sich als
erforderlich ergibt.
§. 9. Jeder Dampfkessel oder Dampfentwikler muß mit mehr als einer der besten
bekannten Vorrichtungen zur jederzeitigen zuverlaͤssigen Erkennung der
§. 7 vorgeschriebenen Wasserstandshoͤhe im Innern desselben, wie z.B.
mit glaͤsernen Wasserstandsroͤhren, oder Scheiben, mit
Probirhaͤhnen oder Schwimmern u.s.w. versehen seyn.
§. 10. Jeder Dampfkessel oder Dampfentwikler muß mit guten und
zuverlaͤssigen Vorrichtungen zu seiner Speisung versehen seyn. Werden hiezu
Drukpumpen gebraucht, welche das Wasser unmittelbar in den Dampfkessel oder
Dampfentwikler treiben, so muß die untere Flaͤche des Drukpumpenkolbens bei
seinem hoͤchsten Stande wenigstens einen halben Fuß unter dem bekannten
niedrigsten Wasserstande des dazu gehoͤrenden Wasserbehaͤlters
liegen.
§. 11. Auf jedem Dampfkessel oder Dampfentwikler muͤssen ein oder zwei
zwekmaͤßige Sicherheitsventile angebracht seyn, welche zusammen wenigstens so
viel Oeffnung haben, als der 1/3000 Theil der ganzen vom Feuer beruͤhrten
Flaͤche des Dampfkessels oder Dampfentwiklers betraͤgt, und so
eingerichtet sind, daß sie zwar stets gemeinschaftlich geoͤffnet, aber nie
mehr belastet werden koͤnnen, als die vorgeschriebene Spannung der
Daͤmpfe erfordert.
§. 12. An jedem Dampfkessel oder Dampfentwikler, oder an den
Dampfleitungsroͤhren, muß eine Vorrichtung angebracht seyn, welche den Statt
findenden Druk der Daͤmpfe zuverlaͤssig angibt, und die in oben
offenen Queksilber- oder Wasserroͤhren, oder in Manometern bestehen
kann.
§. 13. Durch den Dampfraum eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers darf kein
eisernes Rauchrohr gefuͤhrt werden.
§. 14. Die Verwendung von Messingblech und Gußeisen zu den Wandungen der
Dampfkessel oder Dampfentwikler ist untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des
Messingbleches zu Siede- und Feuerroͤhren bis zu einem innern
Durchmesser von 4 Zoll, und des Gußeisens zu Siederoͤhren bis zu einem innern
Durchmesser von 18 Zoll zu bedienen.
§. 15. Um die Dampfkessel und Dampfentwikler gegen das Zerreißen und
Zerspringen durch den Dampfdruk zu sichern, muß zur Fertigung derselben nur gutes
Material verwendet, und die Staͤrke desselben nach folgenden Vorschriften
bestimmt werden; und zwar:
A. Fuͤr diejenigen Theile der Dampfkessel oder
Dampfentwikler, welche den Druk der Daͤmpfe auf ihrer innern Oberflaͤche zu erleiden haben: a) Besteht das verwendete Material aus gewalztem oder gehaͤmmertem
Eisen, so ist, wenn dasselbe entweder gar nicht, oder doch erst in einer Entfernung
von 15 Fuß vom Feuerplaze und daruͤber von dem Feuer beruͤhrt wird,
die dafuͤr erforderliche Wandstaͤrke unmittelbar aus der
beigefuͤgten Tabelle B. zu entnehmen.
TabelleB.
(Nach der Formel e = 1/2 d . (b
0,003 . n – 1) + 0,1 berechnet, in welcher
e die Wandstaͤrke, d den Durchmesser, n die Anzahl der
Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk, und b den Zahlenwerth 2,7182818 .... bedeutet.)
Textabbildung Bd. 69, S. 328
Durchmesser der Dampfkessel oder
Siederoͤhren; Wandstaͤrken fuͤr nachstehende
Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk;
Zoll
Fuͤr die vom Feuer beruͤhrten Bleche an den Kesselboͤden und
Siederoͤhren, welche dem Feuerplaze naͤher liegen, sind die in dieser
Tabelle angegebenen Staͤrken, 1) wenn die Entfernung der Bleche von dem
Feuerplaze oder Roste 5–15 Fuß betraͤgt, 1,2 Mal, 2) wenn sie der
unmittelbaren Einwirkung des Feuers bis zu einer Entfernung von 5 Fuß vom Feuerplaze
ausgesezt sind, 1,5 Mal, 3) fuͤr Siederoͤhren, die ganz im
staͤrksten Feuer liegen und ringsum von demselben umspielt werden, 1,6 Mal zu
nehmen. – b) Ist das verwendete Material
Kupferblech, so finden die fuͤr Eisenblech gegebenen Bestimmungen Anwendung.
– c) Bei Siederoͤhren aus gewalztem oder
gehaͤmmertem Messing muß die Wandstaͤrke an allen Stellen gleich groß
seyn, und das Doppelte von derjenigen betragen, welche die Tabelle B. fuͤr Eisenblech angibt. – d) Siederoͤhren aus Gußeisen muͤssen
ebenfalls an allen Stellen eine gleich große Wandstaͤrke haben, welche aus
der beigefuͤgten Tabelle C. unmittelbar zu
entnehmen ist.
TabelleC.
(Nach der Formel e = 1/2 d . (b0,01 . n – 1) + 1/3 berechnet, in welcher
die Buchstaben e, d, n und b
die bei der Tabelle B angegebene Bedeutung haben.)
Textabbildung Bd. 69, S. 329
Durchmesser der
Siederoͤhren; Wandstaͤrken fuͤr nachstehende
Atmosphaͤrenpressungen uͤber den aͤußeren Luftdruk;
Zoll
B. Fuͤr die durch den Dampfkessel oder
Dampfentwikler gehenden Feuer- oder Rauchroͤhren, welche den Druk der
Daͤmpfe auf ihrer aͤußern
Oberflaͤche zu erleiden haben: a) Wenn dieselben
aus gewalztem oder gehaͤmmertem Eisenbleche bestehen, und ihre Entfernung vom
Feuerplaze 15 Fuß und daruͤber betraͤgt, so ist ihre
Wandstaͤrke aus der beigefuͤgten Tabelle D. unmittelbar zu entnehmen.
TabelleD.
(Nach der Formel e = 0,0067 . d ∛n + 0,05
berechnet, worin e, d und n
die bei der Tabelle B angegebene Bedeutung haben.)
Textabbildung Bd. 69, S. 330
Durchmesser der Roͤhren;
Wandstaͤrken fuͤr nachstehende Atmosphaͤrenpressungen
uͤber den Luftdruk; Zoll
Betraͤgt die Entfernung vom Feuerplaze 1) zwischen 5 und 15 Fuß, so
muͤssen die in der Tabelle D. angegebenen
Staͤrken 1,2 Mal, und wenn 2) die Roͤhren dem staͤrksten Feuer
bis zu einer 5fuͤßigen Entfernung vom Feuerplaze ausgesezt sind, 1,5 Mal
genommen werden. – b) Die erforderliche
Wandstaͤrke cylindrischer Feuerroͤhren aus Messingblech ist aus der
beigefuͤgten Tabelle E. unmittelbar zu
entnehmen.
TabelleE.
(Nach der Formel e = 0,01. d ∛n + 0,07
berechnet; e d und n haben
die bei Tabelle B angegebene Bedeutung.)
Textabbildung Bd. 69, S. 331
Durchmesser der Roͤhren;
Wandstaͤrke fuͤr nachstehende Atmosphaͤrenpressungen
uͤber den Luftdruk; Zoll
Die hier vorgeschriebenen Wandstaͤrken muͤssen bei den anzustellenden
Untersuchungen jedesmal an den schwaͤchsten Stellen der Dampfkessel oder
Dampfentwikler, so wie der Siede- und Feuerroͤhren, Statt finden.
Fuͤr die Guͤte des verwendeten Materials und die Zwekmaͤßigkeit
der Construction bleiben außerdem, wegen etwa verstekter Fehler, der Verfertiger und
der Inhaber des Dampfkessels oder Dampfentwiklers verantwortlich.
§. 16. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die polizeiliche
Zulaͤssigkeit der Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers
dargethan, so muß das Vorhaben der Anlage durch einen Anschlag in dem Dienstlocale
der Polizeibehoͤrde, so wie durch einmalige Insertion in die
oͤffentlichen Blaͤtter mit einer praͤclusivischen Frist von 4
Wochen bekannt gemacht werden, binnen welcher ein Jeder, der durch die beabsichtigte
Anlage sich in seinen Rechten beeintraͤchtigt glaubt, seine Einwendungen
geltend zu machen und zu bescheinigen hat.
§. 17. Die im §. 16 vorgeschriebene Bekanntmachung muß
unverzuͤglich nach Feststellung der Zulaͤssigkeit einer Anlage
erfolgen; auch muß die in der Allerhoͤchsten Cabinetsordre vom 1. Jan. 1831
unter 4. angeordnete Untersuchung spaͤtestens 3 Tage nach geschehener Anzeige
von der wirklich erfolgten Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfentwiklers
angestellt, so wie die hieruͤber zu ertheilende Bescheinigung
spaͤtestens in drei Tagen nach der veranstalteten Untersuchung ausgefertigt
werden.