Titel: | Verbesserte Composition, womit Zeuge, Holz, Papier und andere Stoffe unverbrennlich gemacht und auch gegen die Angriffe der Insecten geschüzt werden können, und worauf sich Eugene Richard Ladislas de Breza, von Paris, dermalen in St. Martin-Street, Leicester Square in der Grafschaft Middlesex, am 20. Febr. 1838 ein Patent ertheilen ließ. |
Fundstelle: | Band 73, Jahrgang 1839, Nr. XCIX., S. 445 |
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XCIX.
Verbesserte Composition, womit Zeuge, Holz,
Papier und andere Stoffe unverbrennlich gemacht und auch gegen die Angriffe der Insecten
geschuͤzt werden koͤnnen, und worauf sich Eugene Richard Ladislas de Breza, von Paris,
dermalen in St. Martin-Street, Leicester Square in der Grafschaft Middlesex, am
20. Febr. 1838 ein Patent ertheilen
ließ.
Aus dem London Journal of arts. Jun. 1839, S.
169.
Breza's Composition, um Holz, Zeuge etc. unverbrennlich zu
machen.
Die unter gegenwärtigem Patente begriffene chemische Composition wird auf folgende
Weise aus nachstehenden Ingredienzien zusammengesezt. Für Leinenzeuge und
ungebleichte Waaren soll man in 2 1/2 Pinten Wasser, welches auf 70° R.
erwärmt worden, eine Unze Alaun, 1 1/2 Unzen schwefelsaures Ammoniak, eine halbe
Unze Boraxsäure, und eine Drachme Leim von der besten Qualität auflösen, und dieser
Auflösung eine Drachme Stärke, welche man vorher in einer geringen Menge Wasser
aufgelöst hat, zusezen. Bevor man die Stärke zusezt, soll die Temperatur der
Flüssigkeit wenigstens auf 80° R. gesteigert worden seyn. Man hat darauf zu
achten, daß die einzelnen Ingredienzien in der oben angegebenen Ordnung angewendet
werden, und daß kein neuer Zusaz Statt findet, als bis der nächst vorhergehende sich
vollkommen aufgelöst hat.
Mit der auf diese Art bereiteten Mischung werden nun die zu schüzenden Stoffe auf
verschiedene Weise behandelt. Glatte ungebleichte Zeuge z.B. soll man in dieselbe
einweichen, dann scharf auswinden oder auspressen, und hierauf troknen. Gedrukte
Zeuge können, wenn ihre Farben acht sind, ebenso behandelt werden; wäre dieß nicht
der Fall, so müßte man die Mischung mit einem Schwämme auftragen, und dabei darauf
sehen, daß die Zeuge nicht zu stark benezt werden. Holzwerk wird in Bottiche, die
mit der wenigstens auf 57° R. erwärmten Flüssigkeit gefüllt sind,
eingeweicht. Um Papier oder Pappendekel zu schüzen, kann man die Mischung gleich der
in der Bütte befindlichen Zeugmasse zusezen; doch läßt sich dasselbe auch durch
Eintauchen des Papieres in die Flüssigkeit erzielen. Sollen bereits fertige
Theaterscenerien geschüzt werden, so wäre auf die Rükseite derselben Papier, welches
die angegebene Behandlung erlitten, zu kleben. Zu neu zu verfertigenden Scenerien
wäre hingegen nur Canevaß zu verwenden, der vorläufig mit der Mischung getränkt
worden.
Der Patentträger macht die wohl kaum nöthige Bemerkung, daß die mit seiner Mischung
behandelten Gegenstände eigentlich nicht unverbrennlich gemacht werden, sondern daß
durch seine Behandlung nur das Verbrennen mit Flamme und mithin die Verbreitung des
Feuers von einem Gegenstände zum anderen verhütet wird. Endlich bemerkt er, daß er
wohl wisse, daß einige der von ihm verwendeten Stoffe bereits früher zu gleichem
Zweke benuzt worden, und daß er daher lediglich die angegebene Mischung als seine
Erfindung in Anspruch nehme.