Titel: | Miszellen. |
Fundstelle: | Band 84, Jahrgang 1842, Nr. XXVI., S. 152 |
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XXVI.
Miszellen.
Miszellen.
Verzeichniß der vom 24. Decbr. 1841 bis 27. Januar 1842 in
England ertheilten Patente.
Dem William Robinson
Kettle, Benjamin Wakefield und William Crosher, saͤmmtlich in Birmingham: auf einen
verbesserten Bolzen fuͤr bauliche und andere Zweke. Dd. 24. Dec.
1841.
Dem Montagu Macdonogh
am St. Alban's Place, Middlesex: auf Verbesserungen an den Spindeln,
Fluͤgeln und Spulen zum Spinnen, Zwirnen und Abhaspeln aller Faserstoffe.
Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 6. Jan. 1842.
Dem Edward Hall,
Civilingenieur in Dartford: auf einen verbesserten Dampfkessel. Dd. 11. Jan.
1842.
Dem Samuel Hearne Le
Petit am St. Pancras Place: auf Verbesserungen in der
Leuchtgasfabrication. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 11. Januar
1842.
Dem James Chesterman
und John Bottom,
beide in Sheffield: auf verbesserte Haͤhne zum Messen der auslaufenden
Fluͤssigkeiten. Dd. 11. Jan. 1842.
Dem Charles Wye
Williams in Liverpool: auf eine verbesserte Construction der
Oefen (fuͤr Dampfkessel etc.), wobei die brennbaren Gase der Steinkohlen
ganz verbrannt werden. Dd. 11. Jan. 1842.
Dem John Tresahar
Jeffree, Ingenieur zu Blackwall, auf Verbesserungen im Heben des
Wassers und anderer Fluͤssigkeiten; ein Theil dieser Verbesserungen ist
auch auf Dampfmaschinen anwendbar. Dd. 11. Jan. 1842.
Dem Richard Dover
Chatterton in Derby: auf gewisse Verbesserungen im Forttreiben
(der Schiffe). Dd. 11. Jan. 1842.
Dem James Tons in
Newcastle-upon-Tyne: auf Verbesserungen im Schmelzen der
Kupfererze. Dd. 13. Jan. 1842.
Dem Julius Bordier in
Austin Friars: auf Verbesserungen im Zubereiten und Gerben der Haͤute und
Felle. Dd. 13.
Jan. 1842.
Dem Caleb
Bedells und Joseph Bedells in Leicester: auf ihr
verbessertes Verfahren elastische Zeuge zu fabriciren. Dd. 13. Jan. 1842.
Dem Joseph Barnes in
Church bei Accrington, Lancashire: auf Verbesserungen in der Behandlung oder im
Treiben der Dampfmaschinen. Dd. 13. Januar 1842.
Dem Henry Waterton,
Esq. in Winford Lodge, Chester: auf Verbesserungen in der Salzfabrication. Dd. 13. Jan.
1842.
Dem John Jeremiah
Ruben in Birmingham: auf Verbesserungen in der Fabrication eines
gewissen Theils der Sonnen- und Regenschirme. Dd. 13. Januar 1842.
Dem Moses Poole im
Lincoln's Inn: auf Verbesserungen in der Construction der Schloͤsser. Von
einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 15. Jan. 1842.
Dem John Tackeray in
Nottingham: auf Verbesserungen im Vorbereiten und Sengen des Garns (zur
Fabrication von Spizen). Dd. 15. Jan. 1842.
Dem Thomas Lambert im
Regent's Park: auf Verbesserungen an Pianofortes. Dd. 15. Jan. 1842.
Dem Edward Palmer in
Newgate Street: auf Verbesserungen im Erzeugen von Flaͤchen
(Staͤmpeln) zum Druken und Praͤgen. Dd. 15. Jan. 1842.
Dem James Cole,
Buͤrstenfabrikant am Youl's Place, Old Kent Road: auf Verbesserungen an
Buͤrsten. Dd. 15. Jan. 1842.
Dem Cornelius Ward in
Great Tichfield Street: auf Verbesserungen an Floͤten. Dd. 18. Jan.
1842.
Dem William Tindall
am Cornhill: auf ein verbessertes Verfahren aus einer gewissen vegetabilischen
Substanz Stoffe zu fabriciren, welche sich zur Beleuchtung und zu anderen Zweken
eignen. Dd. 19.
Jan. 1842.
Dem Antoine Mertens
im London Coffee House: auf Verbesserungen im Ueberziehen oder Belegen von
Oberflaͤchen mit Holz. Von einem Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 22. Jan.
1842.
Dem William Baker im
Grosvenor Square: auf Verbesserungen in der Fabrication von Stiefeln und
Schuhen. Dd. 27.
Jan. 1842.
Dem John James
Baggaly, Graveur zu Sheffield: auf ein verbessertes Verfahren
metallene Staͤmpel zu verfertigen, Dd. 27. Jan. 1842.
Dem Andrew Kurtz,
Fabrikant chemischer Producte zu Liverpool: auf ein verbessertes: Verfahren
kuͤnstliches Brennmaterial zu fabriciren. Dd.
27. Jan. 1842.
Dem Samuel Mason,
Kaufmann in Nordhampton: auf Verbesserungen an Ueber- oder Kothschuhen.
Dd. 27. Jan.
1842.
Dem Gottlieb Boccius
in New Road, Shepherd's Bush: auf Verbesserungen in der Leuchtgasbereitung und
an den gewoͤhnlichen Brennern. Dd. 27. Januar 1842.
Dem William Galloway
und Joseph Haley,
Ingenieurs in Manchester: auf Verbesserungen an der Maschinerie zum Schneiden,
Durchschlagen und Comprimiren der Metalle, Dd. 27. Jan. 1842.
Dem Pierre Journet,
Ingenieur in Dean Street, Soho: auf Verbesserungen an Dampfmaschinen. Von einem
Auslaͤnder mitgetheilt. Dd. 27. Jan. 1842.
Dem Henry Benjamin zu
St. Maryat Hill und Henry
Grafton im Chancery Lane: auf Verbesserungen im Conserviren
thierischer und vegetabilischer Substanzen. Dd.
27. Jan. 1842.
(Aus dem Repertory of Patent-Inventions. Febr. 1842, S. 125.)
Königl. bayerisches Privilegiengesez.
Unterm 10. Febr. 1842 wurde in Bayern (Regierungsblatt 1842, Nr. 12) eine
koͤnigl. Verordnung erlassen, welche naͤhere Bestimmungen uͤber
den Vollzug des Privilegiengesezes vom 11. Sept. 1825 (polytechn. Journal Bd. XIX. S. 405)
enthaͤlt. Dieselbe ist mit Ruͤksicht auf die unter den Regierungen der
Zollvereinsstaaten deßfalls vereinbarten Grundsaͤze abgefaßt und lautet:
§. 1. Fuͤr Entdekungen, Erfindungen oder Verbesserungen im Gebiete der
Gewerbe, dieselben moͤgen nun ein neues Fabricat, ein neues
Fabricationsmittel, oder eine neue Fabricationsmethode betreffen, koͤnnen
Erfindungsprivilegien (Gewerbspatente) ertheilt werden:
a) wenn der Gegenstand selbst neu
und eigenthuͤmlich ist, oder die angebrachte Aenderung etwas Neues und
Eigenthuͤmliches enthaͤlt, und wenn derselbe dabei
b) von solcher Bedeutsamkeit ist,
daß die Erfindung oder Verbesserung einen gemeinnuͤzlichen Einfluß zu
aͤußern vermag.
§. 2. Gewerbsprivilegien fuͤr die Einfuͤhrung einer im Ausland
gemachten Entdekung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiete der Gewerbe finden
statt:
a) wenn die im §. 1, lit.
a und b bezeichneten
allgemeinen Erfordernisse bestehen, und wenn zugleich
b) der einzufuͤhrende
Gegenstand im Auslande noch unter dem Schuz eines Gewerbsprivilegiums
(Gewerbspatentes) steht.
§. 3. Fuͤr einen Gegenstand, welcher als die Erfindung eines anderen
zollvereinslaͤndischen Unterthans anerkannt und zu Gunsten des lezteren
bereits in einem solchen Vereinsstaat patentirt worden ist, soll nur dem Erfinder
selbst oder dessen Rechtsnachfolger ein Einfuͤhrungspatent ertheilt werden,
soferne von der betreffenden Regierung die Reciprocitaͤt beobachtet wird.
§. 4. Kein Einfuͤhrungsprivilegium wird fuͤr einen
laͤngeren Zeitraum ertheilt, als jener ist, waͤhrend dessen der zu
privilegirende Gegenstand sich des Schuzes des im Auslande bereits erworbenen
Patentes (§. 2, lit. b) noch zu erfreuen hat, unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen des
Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1825 Art. 9. uͤber die laͤngste Zeitdauer
der Gewerbsprivilegien.
§. 5. Die Ertheilung der Gewerbsprivilegien ist durch eine vorausgehende
amtliche Untersuchung der Neuheit und Eigenthuͤmlichkeit der angeblichen
Erfindung oder Verbesserungen nicht bedingt, und es hat daher der Gesuchsteller die
Haftung hiefuͤr zu uͤbernehmen.
Ergibt sich in der Folgezeit, daß der privilegirte Gegenstand nicht neu und
eigenthuͤmlich, daß derselbe (den Fall des §. 2, Lit. b ausgenommen) anderswo
schon ausgefuͤhrt, gangbar oder auf irgend eine Weise bekannt war, oder daß
derselbe bereits in oͤffentlichen Werken des In- und Auslandes, sie
moͤgen in der deutschen oder in einer fremden Sprache geschrieben, dergestalt
durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt ist, daß danach deren
Ausfuͤhrung durch jeden Sachverstaͤndigen erfolgen kann, so verliert
das ertheilte Gewerbsprivilegium alle Wirksamkeit, und es hat der Inhaber jeden
daraus fuͤr ihn erwachsenen Schaden zu tragen.
§. 6. Sowohl bei der Verleihung von Gewerbsprivilegien als hinsichtlich des
Schuzes fuͤr die dadurch begruͤndeten Befugnisse sollen die
Unterthanen der uͤbrigen Zollvereinsstaaten, welche deßfalls die
Reciprocitaͤt beobachten, Unseren eigenen
Unterthanen gleich behandelt werden.
Es gibt jedoch die Verleihung eines Gewerbspatentes in einem anderen
Zollvereinsstaate dem Inhaber kein Recht auf die Erlangung eines
Einfuͤhrungspatentes fuͤr denselben Gegenstand in Unserem Reiche. Vielmehr bleibt die Ertheilung jederzeit
Unserem Ermessen vorbehalten.
§. 7. Wer ein Gewerbsprivilegium zu erhalten wuͤnscht, hat sein
deßfallsiges Gesuch mittelbar und unmittelbar bei Unserem
Ministerium des Innern einzureichen.
Die Bittschrift hat genau, deutlich und vollstaͤndig anzugeben:
1) den Vor- und Zunamen, dann den Stand und den
Wohn- und Aufenthaltsort des Bewerbers,
2) die allgemeine, aber charakteristische Bezeichnung der
Erfindung oder Verbesserung nach ihrem wesentlichen Bestande;
3) ob ein ausschließendes Recht:
a) zur Anfertigung oder Ausfuͤhrung des in Rede
stehenden neuen Gegenstandes, oder
b) zur Anwendung eines neuen Fabricationsmittels
(Maschinen oder sonstiger Werkzeuge), oder endlich
c) zur Anwendung einer neuen Fabricationsmethode
nachgesucht werde;
4) die Anzahl der Jahre, fuͤr welche das
Gewerbsprivilegium nachgesucht wird.
§. 8. Der einzureichenden Bittschrift muß jederzeit eine ins Einzelne gehende,
erschoͤpfende und getreue, in deutscher Sprache abgefaßte, oder doch mit
einer Uebersezung in deutscher Sprache begleitete Beschreibung des Gegenstandes der
Erfindung oder Verbesserung und des bei der Bereitung und beziehungsweise bei der
Anwendung zu beobachtenden Verfahrens beigefuͤgt werden.
Wo es zur Verdeutlichung noͤthig, sind genaue und richtige Zeichnungen, Risse,
Modelle oder Muster anzulegen.
§. 9. In der Beschreibung und den Beilagen ist, was als neue und
eigenthuͤmliche Erfindung bezuͤglich des Fabricates, des
Fabricationsmittels oder der Fabricationsmethode in Anspruch genommen wird, mit
bestimmter Genauigkeit besonders zu bezeichnen und hervorzuheben.
§. 10. Die Beschreibung kann der Bittschrift nach der Wahl des Bittstellers
versiegelt oder offen beigeschlossen werden.
Die Eroͤffnung und Einsichtsnahme findet jederzeit vor der Ertheilung des
Privilegs von Amtswegen statt.
Es ist jedoch die geeignete Fuͤrsorge gegen vorzeitige
Veroͤffentlichung zu treffen.
§. 11. Ist das Gesuch auf die Ertheilung eines Einfuͤhrungsprivilegiums
(§. 3.) gerichtet, so ist demselben noch insbesondere das im Auslande bereits
erlangte Patent in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufuͤgen.
§. 12. Das Bittgesuch und die beigefuͤgte Beschreibung werden sogleich
bei ihrer Ueberreichung mit dem Praͤsentatum unter genauer Angabe des Tages
und der Stunde versehen.
Dem Bewerber ist hieruͤber von der Behoͤrde, bei welcher das Gesuch
eingereicht worden, eine Bescheinigung auszustellen, welche demselben erforderlichen
Falles zum Nachweise seines Prioritaͤtsrechtes zu dienen hat.
§. 13. Bittschriften, welche entweder die in dem §. 7 bezeichneten
wesentlichen Bestandtheile nicht enthalten oder denen eine Beschreibung des zu
privilegirenden Gegenstandes uͤberhaupt nicht beiliegt, bleiben
unberuͤksichtiget und begruͤnden fuͤr den Bittsteller kein
Prioritaͤtsrecht.
Wird in der beigefuͤgten Beschreibung bei der Einsichtsnahme der Inhalt als
mangelhaft anerkannt, so soll dieselbe unbeschadet der Prioritaͤtsrechte des
Bittstellers zur Ergaͤnzung unter Anberaumung eines angemessenen
peremtorischen Termins zuruͤkgegeben werden.
§. 14. Werden Gewerbsprivilegiengesuche bei Unterbehoͤrden oder
Mittelstellen eingereicht, so haben diese dieselben sogleich unter Anzeige des Tages
und der Stunde der Einreichung an das Ministerium des Innern einzubefoͤrdern.
Sie sind fuͤr jede Versaͤumniß, so wie fuͤr jede Verlezung des
Siegels einer verschlossenen Beschreibung durch Amtsuntergebene verantwortlich.
§. 15. Die Ertheilung eines mit Beachtung der vorstehenden Vorschriften
nachgesuchten Erfindungs- oder Einfuͤhrungsprivilegs soll nur dann
verweigert werden, wenn sich schon vor der Ausfertigung ergibt:
1) daß die Bereitung des neuen Fabricates, oder die Anwendung
des neuen Fabricationsmittels, oder der neuen Fabricationsmethode, aus
sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Gruͤnden unzulaͤssig
sey, oder sonst das Gemeinwohl gefaͤhrde, oder endlich gegen bestehende
Geseze und Verordnungen laufe;
2) daß der zu privilegirende Gegenstand nicht neu und
eigenthuͤmlich sey (§. 5, Absaz 2.);
3) daß die Bestimmung des §. 3 entgegenstehe;
4) daß fuͤr denselben Gegenstand schon fruͤher
ein Gewerbsprivilegium von Uns ertheilt wurde.
§. 16. Ueber jedes ertheilte Gewerbsprivilegium wird eine Urkunde
ausgefertigt, welche den Impetranten, den Gegenstand des Privilegs, das ertheilte
ausschließende Recht, und die Zahl der Jahre, fuͤr welche es verliehen wird
(§. 7) genau anzugeben hat.
Die Aushaͤndigung der ausgefertigten Urkunde erfolgt nur gegen Erlegen der
ganzen Privilegientaxe.
§. 17. Kein Gewerbsprivilegium darf fuͤr einen laͤngeren
Zeitraum als von fuͤnfzehn Jahren ertheilt werden.
Ward dasselbe fuͤr einen kuͤrzeren Raum urspruͤnglich
bewilliget, so kann vor Ablauf dieses Zeitraumes eine Verlaͤngerung bis zur
Erfuͤllung der laͤngsten zulaͤssigen Dauer von fuͤnfzehn
Jahren nachgesucht und zugestanden werden.
§. 18. Jede Ertheilung eines Gewerbsprivilegiums, so wie jede
Verlaͤngerung eines solchen wird durch das Regierungsblatt mit allgemeiner
Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes des Patentinhabers, so wie
der Dauer des Patentes, oder der Verlaͤngerung desselben bekannt gemacht.
§. 19. Die Privilegientaxe wird fuͤr jedes der ersten 5 Jahre der
ganzen Dauer der Ausschließungszeit auf 5 fl., und fuͤr jedes der
nachfolgenden 5 Jahre bis zum zehnten einschließlich auf 10 fl. festgesezt.
Es sind sonach zu entrichten fuͤr ein Privilegium auf 1 Jahr 5 fl., 2 J. 10
fl., 3 J. 15 fl., 4 J. 20 fl., 5 J. 25 fl., 6 J. 35 fl., 7 J. 45 fl., 8 J. 55 fl., 9
J. 65 fl, 10 J. 75 fl.
Vom 10ten Jahre an steigt die Taxe in nachstehender Progression: fuͤr ein
Privilegium von 11 Jahren betraͤgt die Taxe 95 fl., 12 J. 125 fl., 13 J. 165
fl., 14 J. 215 fl., 15 J. 275 fl.
§. 20. Wenn ein urspruͤnglich auf eine kuͤrzere Dauer ertheiltes
Privilegium verlaͤngert wird, so ist zwar nur die Taxe fuͤr die
Verlaͤngerungszeit zu entrichten, diese jedoch nach den stufenweise
steigenden hoͤheren Ansaͤzen der spaͤteren Jahre zu
bemessen.
§. 21. Die Taxe wird bei dem Expeditionsamte der koͤnigl.
Kreisregierung erlegt, durch welche die Zustellung der Privilegiumsurkunde erfolgt.
Das Expeditionsamt hat die erhobenen Taxen vierteljaͤhrig an die
Administration des Privilegientaxfonds einzusenden.
§. 22. Ein Gewerbsprivilegium gibt, je nach Maaßgabe des Inhalts der
daruͤber ausgestellten Urkunde und der in den nachfolgenden §§.
enthaltenen naͤheren Bestimmungen, dem Inhaber das Recht, jeden Dritten von
der Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung des Gegenstandes, wofuͤr
es ertheilt worden, auszuschließen, sofern derselbe nicht von dem Patentinhaber die
Befugniß zu der Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung erworben, oder, so
viel die Anwendung betrifft, den patentirten Gegenstand von ihm bezogen hat.
§. 23. Ein fuͤr die ausschließliche Anfertigung oder Ausfuͤhrung
eines Gegenstandes verliehenes Gewerbsprivilegium ertheilt das Recht nicht,
a) die Einfuhr solcher
Gegenstaͤnde, welche mit den patentirten uͤbereinstimmen, oder
b) den Verkauf und Absaz desselben
zu verbieten und zu beschraͤnken, oder endlich
c) den Gebrauch oder Verbrauch von
dergleichen Gegenstaͤnden, wenn sie nicht von dem Inhaber des Privilegiums
bezogen, oder mit seiner Zustimmung anderwaͤrts angeschafft worden sind, zu
untersagen, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden §. 24.
§. 24. Gewerbsprivilegien fu§r die ausschließliche Anwendung
a) einer neuen Fabricationsmethode
oder eines neuen Fabricationsmittels, oder
b) neuer Maschinen, oder Werkzeuge
fu§r die Fabrication und den Gewerbsbetrieb geben ohne alle
Beschraͤnkung das Recht, jedem Dritten die Benuzung der patentirten Methode,
oder des patentirten Mittels, oder den Gebrauch der patentirten Maschinen, oder
Werkzeuge zu untersagen, welche das Recht hiezu nicht von dem Patentinhaber
erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben.
§. 25. Wer ein Gewerbsprivilegium fuͤr die Verbesserung eines bereits
patentirten Gegenstandes erhalten hat, erwirbt dadurch das Recht nicht, das
fuͤr den zu verbessernden Gegenstand ertheilte Privilegium zu
beeintraͤchtigen, sondern hat das Recht zur Mitbenuzung des
urspruͤnglich patentirten Gegenstandes besonders zu erwerben.
§. 26. Jeder Inhaber eines Gewerbsprivilegiums ist berechtigt, zur
Ausuͤbung der mit dem Privilegium erworbenen Befugnisse, unter Beobachtung
der durch die bestehenden Geseze, Verordnungen, oder Polizeireglements gegebenen
Vorschriften, Gewerbsanlagen in beliebiger Zahl zu errichten und
Huͤlfsarbeiter aufzunehmen.
Gr erlangt jedoch durch das Gewerbsprivilegium die Befugniß zur
selbststaͤndigen
Ausuͤbung des Gewerbes nicht, in welches der patentirte Gegenstand
einschlaͤgt, sondern hat das Recht hiezu nach Maaßgabe der bestehenden Geseze
und Verordnungen besonders zu erwerben.
Eben so wenig gibt ein Gewerbsprivilegium an und fuͤr sich einen gesezlichen
Titel zur Ansaͤssigmachung oder Verehelichung.
§. 27. Dem Inhaber eines Gewerbsprivilegiums steht zu, dasselbe unter
Beobachtung der bestehenden Geseze und Verordnungen an Andere abzutreten, oder
solche in die Gemeinschaft seiner Rechte aufzunehmen.
Von jeder Besizveraͤnderung ist jedoch binnen 3 Monaten bei dem Ministerium
des Innern Anzeige zu machen.
Im Falle des Todes des Privilegiumsinhabers geht das Privilegium auf die Erben
uͤber.
§. 28. Gegen jede Beeintraͤchtigung eines Gewerbsprivilegiums, gegen
Anmaßung der dadurch verliehenen bevorzugten Befugnisse und gegen Eingriffe in
dieselben ist sowohl auf Anrufen der Berechtigten, als von Amtswegen der
obrigkeitliche Schuz nach Vorschrift des Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1828 Artikel
9. unaufhaltsam zu gewaͤhren. Dem Beeintraͤchtigten bleibt dabei
unbenommen, seine Anspruͤche auf Schadenersaz noch besonders geltend zu
machen.
Ist jedoch die Beeintraͤchtigung nach allen Umstaͤnden unwissentlich im
guten Glauben begangen worden, so findet lediglich die Einstellung des unbefugten
Unternehmens, so wie jeder dem Rechte des Patentinhabers zuwiderlaufenden
Verfuͤgung uͤber die verfertigten Gegenstaͤnde statt.
§. 29. Nehmen zwei oder mehrere ausschließende Rechte fuͤr eine
Erfindung oder Verbesserung in Anspruch, so ist das Vorrecht demjenigen
zuzuerkennen, welcher die Prioritaͤt auf dem im §. 12 der
gegenwaͤrtigen Verordnung bezeichneten Wege erworben hat und nachweiset.
§. 30. Gewerbsprivilegien verlieren ihre Wirksamkeit:
1) wenn sich erst nach der Ausfertigung eines von jenen
Verhaͤltnissen hervorthut, welche, waͤren sie schon vor der
Ausfertigung bekannt gewesen, dieselbe gemaͤß §. 15, Ziffer 1, 3. und
4. der gegenwaͤrtigen Verordnung unzulaͤssig gemacht
haͤtten;
2) wenn der Fall des §. 5, Abschnitt 2.
gegenwaͤrtiger Verordnung eintritt.
War indessen in einem solchen Falle der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon
fruͤher bekannt, von diesen aber geheim gehalten worden, so bleibt das
Patent, so weit dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstaͤnde
bedingt wird, zwar bei Kraͤften, jedoch gegen die oben erwaͤhnten
Personen ohne Wirkung.
3) Wenn sich ergibt, daß die eingereichte Beschreibung einen
Bestandtheil der Erfindung oder Verbesserung, von welchem die vollkommene
Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung des Gegenstandes abhaͤngt,
verschwiegen oder unrichtig dargestellt habe.
4) Wenn der Inhaber eines Gewerbsprivilegiums nicht binnen drei
Jahren, oder sofern das Privilegium auf weniger als sechs Jahre ertheilt worden ist,
binnen der ersten Haͤlfte dieses Zeitraumes, oder wenn der Inhaber eines
Einfuͤhrungsprivilegiums nicht binnen eines Jahres dasselbe in
Ausuͤbung gebracht hat;
5) wenn die Ausuͤbung zwei Jahre lang aufgegeben worden
ist;
6) wenn bei Einfuͤhrungsprivilegien das Patent, unter
dessen Schuze der privilegirte Gegenstand im Auslande steht (§ 2, lit. b.), außer Wirksamkeit
tritt;
7) durch Verzichtleistung;
8) wenn in Besizveraͤnderungsfaͤllen die
vorgeschriebene Anzeige nicht binnen drei Monaten an das Ministerium des Innern
erstattet wird;
9) durch den Ablauf der Zeit, fuͤr welche das
Gewerbsprivilegium ertheilt worden ist.
§. 31. Verliert ein Gewerbsprivilegium aus einem von den in §. 30,
Ziffer 1 bis 8 bezeichneten Gruͤnden seine Wirksamkeit, so ist, nach
gehoͤriger Constatirung des Erloͤschungsgrundes, die Einziehung
desselben von der zustaͤndigen Behoͤrde von Amtswegen, oder auf
Anrufen auszusprechen, und sobald der Ausspruch rechtskraͤftig geworden ist,
die Einziehung dem koͤnigl. Ministerium des Innern anzuzeigen, welches sofort
die Bekanntmachung durch das Regierungsblatt zu verfuͤgen hat.
§. 32. Die Verleihung von Gewerbsprivilegien steht dem Koͤnig allein zu.
§. 33. Ueber die Befugniß zur Anfertigung, Ausfuͤhrung oder Anwendung
eines Gegenstandes in Folge eines Gewerbsprivilegiums, uͤber den Umfang und
die Erloͤschung derselben, so wie uͤber jede andere unter
Gewerbsprivilegieninhaber unter sich oder mit anderen entstehende, nach
administrativen oder gewerbspolizeilichen Bestimmungen zu entscheidende Irrung
beschließen und verfuͤgen in dem ihnen vorgezeichneten Wirkungskreise die
Polizeibehoͤrden, und zwar:
1) in standesherrlichen Gebieten die Herrschaftsgerichte und
herrschaftlichen Commissariate;
2) in gutsherrlichen Herrschaftsgerichtsbezirken die
gutsherrlichen Herrschaftsgerichte oder herrschaftlichen Commissariate,
verbehaltlich der Bestimmungen des §. 87 der VI.
Verfassungsbeilage;
3) in den groͤßern Staͤdten, welche den
Kreisregierungen unmittelbar untergeben sind, die Stadtmagistrate;
4) in allen uͤbrigen Bezirken die koͤnigl.
Landgerichte.
§. 34. Die Verhandlungen in allen erwaͤhnten Faͤllen (§.
33.) sind hoͤchst summarisch.
Der verhandelnden Behoͤrde liegt ob, alle die Entscheidung bedingenden
Sachverhaͤltnisse unabhaͤngig von dem Vorbringen der Theile auf dem
Untersuchungswege vollstaͤndig zu ermitteln und herzustellen.
§. 35. Gegen die Beschluͤsse der Unterbehoͤrden ist nur eine
einzige Berufung an die naͤchst vorgesezte hoͤhere Stelle
zulaͤssig.
§. 36. Jede Berufung gegen einen Beschluß der Unterbehoͤrde muß
innerhalb einer Nothfrist von 14 Tagen bei eben dieser Behoͤrde schriftlich
uͤberreicht, oder muͤndlich zu Protokoll gegeben werden.
Zum Behufe der schriftlichen Ausfuͤhrung ist auf Verlangen dem aufgenommenen
Advocaten die Acteneinsicht zu gestatten.
§. 37. Der Lauf der 14taͤgigen Berufungsnothfrist ist unter Anwendung
der Bestimmungen der Gerichtsordnung Cap. 15, §. 6, Ziffer 2 vom Tage der
Verkuͤndung des Beschlusses erster Instanz an zu berechnen.
Bei der Verkuͤndigung dieses Beschlusses sind die Betheiligten uͤber
die Berufungssrist ausdruͤklich zu belehren.
§ 38. Den Beschluͤssen beider Instanzen sind die
Entscheidungsgruͤnde beizufuͤgen. Collegiale Berathung ist zu
guͤltiger Schoͤpfung dieser Beschluͤsse nicht erforderlich.
§. 39. Der ergriffenen Berufung kommt die Suspensivwirkung zu, vorbehaltlich
der zu treffenden Provisionalverfuͤgungen, wo solche nach den bestehenden
Gesezen und Verordnungen geboten erscheinen.
§. 40. Berufungen gegen Beschluͤsse der zweiten Instanz haben als
unzulaͤssig eine Beruͤksichtigung nicht zu erwarten.
Die Unterbehoͤrden haben die protokollarische Aufnahme derselben zu
verweigern. Gegen die Rechtsanwaͤlte aber, welche solche Berufungsschriften
verfassen, ist mit den geeigneten Disciplinarstrafen einzuschreiten.
§. 41. Nichtigkeitsbeschwerden finden nur unter den durch Art. VII. Unserer Verordnung vom
29. Dec. 1836, die Geschaͤftsvereinfachung bei der innern Verwaltung
betreffend, bezeichneten Voraussezungen statt.
§. 42. Streitigkeiten uͤber den aus einem Privatrechtstitel
hergeleiteten Besiz eines Gewerbsprivilegiums eignen sich zur Entscheidung des
ordentlichen Civilrichters. Die Zustaͤndigkeit bezuͤglich der
Anspruͤche auf Schadenersaz ist in den einzelnen Faͤllen nach den
bestehenden allgemeinen Gesezen und Verordnungen zu bemessen.
§. 43. Bei dem Ministerium des Innern ist ein Register uͤber alle
ertheilten Gewerbsprivilegien zu fuͤhren und stets in Evidenz zu halten.
Dieses Register hat anzugeben:
1) den Tauf- und Zunamen, dann den Stand und den
Wohn- und Aufenthaltsort des Inhabers,
2) den Tag und die Stunde der Anmeldung,
3) den Tag der Ausfertigung,
4) den Gegenstand des Gewerbsprivilegiums,
5) die Zeitdauer, fuͤr welche das Privilegium ertheilt
worden ist,
6) die Besizveraͤnderungen,
7) die Erloͤschung.
Jedem, der irgend ein Interesse darzuthun vermag, insbesondere allen, die sich um ein Gewerbsprivilegium
bewerben, ist die Einsichtnahme dieses Registers zu gestatten.
§. 44. Nach Erloͤschung eines Gewerbsprivilegiums soll die Beschreibung
des Gegenstandes, so oft dieß im Interesse des vaterlaͤndischen
Gewerbsfleißes sachdienlich erscheint, oͤffentlich bekannt gemacht
werden.
Auch die nicht bekannt gemachten Beschreibungen aber werden von dem eben
erwaͤhnten Zeitpunkt an ein Gemeingut, und es steht die Einsichtsnahme einem
Jedem frei, sofern nicht polizeiliche Bedenken sich entgegenstellen.
§. 45. Von dem Tage der Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Verordnung an
treten die zum Vollzuge des Art. IX., dann der Art. X. und XI. des
Gewerbsgesezes vom 11. Sept. 1825, so weit beide leztere die Gewerbsprivilegien
betreffen, erlassenen fruͤheren Verordnungen und instructiven Bestimmungen
außer Wirksamkeit, unbeschadet jedoch ihrer fortdauernden Anwendung bei Beurtheilung
der aus aͤlteren, schon vor jenem Tage ertheilten Privilegien, erworbenen
Rechte.
Ueber die Ursachen der Dampfkessel-Explosionen, von Jobard.
Wenn die Wasserhoͤhe im Dampfkessel sinkt und einige Stellen seiner
Waͤnde der directen Einwirkung des Feuers ausgesezt laͤßt, so erhizen
sich diese Stellen bis zum Rothgluͤhen; der Wasserdampf zersezt sich in
Beruͤhrung mit dem gluͤhenden Eisen und bildet Wasserstoffgas,
waͤhrend sich der Sauerstoff mit dem Eisen verbindet; um jenes Gas
explodirbar zu machen, ist eine große Menge atmospaͤrischer Luft
noͤthig, welche sich nicht im Kessel vorfindet. Nun kann aber die
Speisungspumpe leicht in solchen Umstaͤnden seyn, daß jeder Kolbenstoß eine
Portion Luft in den Kessel treibt; diese Luft streicht durch das in ihm noch
enthaltene Wasser und sammelt sich uͤber der Oeffnung der
Eintreibroͤhre, ohne sich unmittelbar mit dem Gas, welches
fortwaͤhrend an den rothgluͤhenden Waͤnden des Kessels erzeugt
wird, zu vermischen; sobald man aber die Maschine in Gang sezt, also den Dampfhahn
ganz oͤffnet, entsteht immer ein stuͤrmisches Aufwallen in dem Wasser,
welches gegen die offene Ausmuͤndung geschleudert wird und dann ist auch das
explodirende Gemisch von Luft und Gas bewirkt. Sobald nun dieses detonirende Gemisch
mit den gluͤhenden Waͤnden des Kessels in Beruͤhrung kommt,
entzuͤndet es sich und die Explosion erfolgt.
Man kann die Entzuͤndung des detonirenden Gemisches auch noch auf eine andere
Weise erklaͤren: naͤmlich durch den elektrischen Funken, welcher
jedesmal entsteht, wenn der Dampf sich zwischen den Raͤndern eines Ventils
gewissermaßen plaͤttet; hebt man lezteres in einem solchen Augenblik, so ist
der durch die Reibung des Dampfes oder Gases erzeugte Funken offenbar hinreichend,
um das Gasgemisch im Innern des Kessels zu entzuͤnden.
Um Explosionen bei Dampfkesseln zu vermeiden, brauchte man nach der Ansicht des
Verfassers das Speisungswasser nur in einem offenen Behaͤlter unter den Augen
des Heizers zu haben und duͤrfte sich nie einer Pumpe bedienen, welche das
Wasser direct aus einem Brunnen oder niedrigeren Behaͤlter nimmt, um es ohne
Zwischenbehaͤlter in den Kessel zu treiben. Auf die regelmaͤßige
Speisung der Dampfkessel hat man also ganz besonders zu sehen. Hr. Jobard glaubt, daß die Sicherheitsventile, die
schmelzbaren Scheiben und offenen Manometer niemals ein Schuzmittel gegen die
zerstoͤrenden Dampfkessel-Explosionen waren und seyn koͤnnen.
(Comptes rendus, Jan. 1842.)
Sorel's Verzinkungsapparat.
Hr. Sorel hat der franzoͤs. Akademie das Modell
eines neuen Volta'schen Apparats, um Zink auf Eisen zu befestigen, vorgelegt,
welcher Apparat sich auch zur Galvanoplastik, zur galvanischen Vergoldung und
Versilberung u. s. f. eignet. Derselbe besteht aus einem Kupfergefaͤß, in
dessen Mitte auf einem Isolirgestell, welches von Holz oder Glas seyn kann, ein
kleiner auf der Oberflaͤche amalgamirter Zinkcylinder steht; das
Kupferelement soll eine wenigstens zehnmal so große Flaͤche als das Zink
darbieten. Die leitende Fluͤssigkeit ist mit Schwefelsaͤure
angesaͤuertes Wasser, welches am Baumé'schen Araͤometer 4°
zeigt; diese Fluͤssigkeit hat den Vorzug, das Zink nicht viel zu beschmuzen,
daher der Apparat lange Zeit wirksam ist, ohne daß das Zink gepuzt zu werden
braucht.
Die Hauptursache der fortdauernden Kraft dieses Apparates ist, daß das Zink, indem es in Folge der
Wirkung der Saͤure an Queksilber aͤrmer, zugleich auch immer
angreifbarer wird, was die Schwaͤchung des angesaͤuerten Wassers
ausgleicht. Dieser Apparat, sagt Hr. Sorel, besizt alle
Vorzuͤge der Daniell'schen Saͤule mit
constanten Stroͤmen, ohne ihre Nachtheile mit sich zu fuͤhren und
macht nicht, wie diese leztere, die Anwendung von, die elektrischen Stroͤme
durchlassenden, Saͤken oder Scheidewaͤnden noͤthig; auch
faͤllt dabei die kostspielige Anwendung des schwefelsauren Kupfers weg. Die
Akademie hat eine Commission zur Berichterstattung uͤber Sorel's Apparat ernannt. (Comptes
rendus, Febr. 1842 Nr. 9.)
Bereitung eines leicht schmiedbaren Platinschwamms.
Um einen leicht schmiedbaren Platinschwamm zu erhalten, faͤllt Jacquelain die Platinloͤsung mit einer gemischten
Aufloͤsung von 25 Th. Chlorkalium (salzsaurem Kali) und 36 Th. Salmiak. Die
gefaͤllten und gewaschenen Doppelsalze werden in einem Platingefaͤße
nach und nach zersezt, und der stark gegluͤhte Schwamm durch Behandeln mit
salzsaͤurehaltigem und zulezt reinem Wasser von allem Chlorkalium befreit. Er
wird dann gegluͤht, in die Form gepreßt, wieder gegluͤht u. s. w. Das
Chlorkalium verhindert das Zusammenhaften der reducirten Platintheile, weßhalb das
Zerreiben des so gewonnenen Platinschwamms in Wasser unterlassen werden kann. (Annales de Chimie et de Physique. Bd. LXXIV. S. 217.)
Ueber die Fabrication gepreßter Bleiröhren.
Mit Beziehung auf eine fruͤhere Notiz (polyt. Journal Bd. LXXXII. S.
186) werde ich darauf aufmerksam gemacht, daß auch in Frankfurt a. M. eine Fabrik von gepreßten
Bleiroͤhren besteht. Der Besizer derselben, Hr. J. G. Beyer, hat die Presse dazu selbst erdacht und ausgefuͤhrt. Diese
hat einen senkrecht stehenden Cylinder, in welchem der Preßkolben durch Schraube,
Rad und Getrieb von Oben niedergetrieben wird. Das unten austretende Rohr wird in
dem Keller unter dem Preßraume auf eine Trommel gewikelt. Als eine interessante
Eigenthuͤmlichkeit der Preßmethode wird mir mitgetheilt, daß mittelst
derselben Roͤhren von jeder nur irgend beliebigen oder zum Transport
geeigneten Laͤnge im Ganzen hergestellt werden koͤnnen. In der vierten
Frankfurter Gewerbsausstellung (Nov. 1839) legte Hr. Beyer ein halbzoͤlliges gepreßtes Bleirohr seiner Fabrication aus,
welches nicht weniger als 630 Fuß lang war, und wofuͤr er einen Preis vom
dortigen Gewerbsvereine empfing. Im Novbr. 1841 hatte er wieder ein Rohr von
ungeheurer Laͤnge, naͤmlich 800 Fuß (bei ¼ Zoll Weite im
Lichten) auf dem Lager. Die Arbeit geht so rasch von Statten, daß schon 3000 Fuß
Rohr in einem Tage, mit einer einzigen Presse, verfertigt worden sind. Es liegen mir
Roͤhrenproben aus der Beyer'schen Fabrik in
fuͤnf Abstufungen der Weite, naͤmlich ¼, ⅜, ½,
¾ und 1 Zoll vor, wie sie in Frankfurt zu Leitungen fuͤr das Leuchtgas
gebraͤuchlich sind. Diese Proben, von welchen die drei engeren Sorten 1/16
Zoll, die zwei weitesten 1 Linie Wandstaͤrke haben, sind in der
Ausfuͤhrung so vollendet und tadellos, wie die besten unter den mir bekannten
Producten dieser Art. Es wird bemerkt, daß zu Wasserleitungen und anderen Zweken Hr.
Beyer die Roͤhren auch mit dikeren
Waͤnden, und bis zu 2 Zoll Durchmesser im Lichten, liefere. Karmarsch. (Mittheilungen des hannover'schen
Gewerbevereins, 1842, Nr. 26.)
Stephenson's Metall zu Zapfenlagern
bei Locomotiven.
Eine Probe dieses Metalls, welches sich seit langer Zeit sehr brauchbar zu seinem
Zwek gezeigt hat, wurde von Hrn. H. Meyer in Hannover
analysirt, wobei sich folgende Zusammensezung in 100 Theilen ergab:
Kupfer
77,81
Zinn
8,16
Blei
7,78
Zink
4,78
Eisen
0,63
Diese Bronze unterscheidet sich demnach besonders durch den bedeutenden Bleigehalt
von anderen Bronzearten. Das Blei kann nicht als zufaͤllige Verunreinigung,
sondern muß als
wesentlicher Bestandtheil angesehen werden; und wahrscheinlich sind bei Bereitung
des Metallgemisches gleiche Mengen Zinn und Blei angewendet worden. Der Eisengehalt
ruͤhrt von Unreinheit der uͤbrigen Metalle her und ist ganz
unwesentlich. Zur Anfertigung dieser Bronze, welche zu Zapfenlagern bei
verschiedenartigen Maschinen Empfehlung verdient, wird man unbedenklich das einfache
Mischungsverhaͤltniß von
5
Theilen
Zink
8
—
Zinn
8
—
Blei und
79
—
Kupfer
nehmen koͤnnen. (Mittheilungen des hannover'schen
Gewerbvereins, 1842, Nr. 26.)
Zwekmäßige Benuzung des Steinkohlenkleins.
Seitdem Weschniakoff mit seinem Carbolein (polyt. Journal Bd. LXXX. S. 463) hervorgetreten ist, wurden von
verschiedenen Seiten Versuche gemacht, das Steinkohlenklein durch Zusammenkneten mit
anderweitigen Stoffen als Brennmaterial zu benuzen. Als ein vorzuͤglich
zwekmaͤßiges Verbindungsmittel fuͤr solches Steinkohlenklein hat Weinert bei Dresden die fetten Torfarten (Spektorf, Streichtorf) gefunden. Der Torf oder die
Torfabgaͤnge werden zu diesem Zwek mit Wasser zu einem duͤnnen Brei
eingeruͤhrt, in diesen die Steinkohlenabgaͤnge geschuͤttet und
tuͤchtig durch einander gearbeitet und darauf das Gemenge, wenn es die
erforderliche Dichtigkeit erlangt hat, in Formen zu Ziegel gestrichen oder gepreßt
und diese zum Troknen aufgesezt. Solche Ziegel haben den Vortheil, in den
Bestandtheilen des Torfes ein leicht anbrennendes, flammendes Material, dagegen in
den eingewikelten Steinkohlenstuͤkchen den hinreichenden Stoff fuͤr
ein starkes, nachhaltendes Gluthfeuer darzubieten. Auch von den Braunkohlen lassen
sich die Broken und Abgaͤnge auf die naͤmliche Weise zubereiten.
(Gewerbeblatt fuͤr Sachsen.)
Kennzeichen des ächten braunen Catechu.
Das sicherste Kennzeichen zur Unterscheidung des aͤchten braunen Catechu von
der braunen kuͤnstlichen Sorte und dem gelben Catechu ist nach H. Reinsch das Verhalten der waͤsserigen Abkochung.
Die des gelben Catechu ist gelblichbraun, truͤbt sich aber schnell beim
Erkalten, unter Absaz von viel weißer Catechusaͤure; das braune,
kuͤnstliche verhaͤlt sich aͤhnlich, nur sezt sich weit weniger
Catechusaͤure ab und die Abkochung der aͤchten braunen Sorte ist
rothbraun und truͤbt sich beim Erkalten nur wenig; das sich abscheidende
Pulver ist braun. (Buchner's Repertorium Bd. XXI. S. 169.)
Ueber Vauquelin's
Gerbeverfahren.
Der Bulletin de la Société d'Encouragement, Februar 1842
enthaͤlt nun auch die Uebersezung von Poole's
patentirter Gerbemethode, welche wir im 1 sten Maͤrzheft (Bd. LXXXIII.) S. 365 des polytechnischen Journals
mittheilten, mit der Bemerkung, daß dieselbe wirklich in Vauquelin's Verfahrungsarten und Maschinerien besteht, was der Bericht von
Dumas (im 1 sten Februarheft des polytechnischen
Journals S. 208 wahrscheinlich machte.
Entfärbung des Mandelöhls durch Knochenkohle.
R. Brandes fand, daß sich Mandeloͤhl, wenn es mit
⅛ seines Gewichts Thierkohle einige Stunden in Digestion gestellt wird, ganz
entfaͤrbt. Das Filtrat ist vollkommen wasserhell. Das Oehl aus
entschaͤlten und nicht entschaͤlten Mandeln hat hiebei ganz gleiche
Beschaffenheit. — Ruͤboͤhl und Leinoͤhl
veraͤndern sich bei Behandlung mit Thierkohle, selbst in der Siedhize,
durchaus nicht; Baumoͤhl nimmt eine etwas hellere Farbe an. (Archiv der
Pharmacie Bd. XXIV. S. 181.)