Titel: | Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur in Betreff des gefärbten Zuckerwerks, der Nahrungsmittel und der Geräthe oder Gefäße von Kupfer und andern Metallen. |
Fundstelle: | Band 131, Jahrgang 1854, Nr. LIX., S. 224 |
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LIX.
Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur
in Betreff des gefärbten Zuckerwerks, der Nahrungsmittel und der Geräthe oder Gefäße von
Kupfer und andern Metallen.
Aus dem Technologiste, Mai 1853, S.
441.
Verordnung der Pariser Polizei-Präfectur in Betreff des
gefärbten Zuckerwerks etc.
I. Zuckerwerk, Liköre und
Zeltchen.
1. Es wird ausdrücklich untersagt, zum Färben der Liköre, Bonbons, des kleinen
Zuckerwerks (Dragee), der Zeltchen (Pastillen) und jeder Art Zuckerwaare und
Backwerks irgend eine Mineralsubstanz anzuwenden, ausgenommen Berlinerblau,
künstliches Ultramarin, Kreide (kohlensauren Kalk) und die verschiedenen Ockerarten
(natürliches Eisenoxyd).
Ebenso ist untersagt, zum Färben der Liköre, Bonbons etc. der Gesundheit schädliche
Pflanzensubstanzen anzuwenden, namentlich Gummigutt und die Blüthe des Eisenhuts
(Aconitum Napellus).
Dasselbe gilt hinsichtlich der zum Klären der Syrupe und Liköre dienenden
Substanzen.
2. Das Zuckerwerk darf nicht in weiße geglättete oder mit Mineralsubstanzen, mit
Ausnahme von Berlinerblau, Ultramarin. Ocker und Kreide, gefärbte Papiere gewickelt
oder ausgegossen werden.
Bonbons dürfen nicht in Schachteln gebracht werden, welche innen mit Papier gefüttert
sind, das mit verbotenen Substanzen gefärbt ist, auch dürfen sie nicht mit
Abschnitten solchen Papiers bedeckt werden.
3. Es ist verboten, für die Hüllen der Bonbons irgend ein Knallpräparat zu
verwenden.
Ebenso ist verboten, Metalldrähte als Träger von Blumen, Früchten und andern
Gegenständen von Zucker oder Pastillenmasse anzuwenden.
4. Eingewickelte Bonbons sind mit dem Namen und der Adresse des Fabrikanten oder
Kaufmanns zu versehen; ebenso die Säcke, in welchen Bonbons und Zuckerwerk in den
Handel gebracht werden.
Die Flaschen welche gefärbte Liköre enthalten, müssen mit denselben Angaben
bezeichnet werden.
5. In das Innere von Bonbons und Zeltchen dürfen keine Gegenstände von Metall oder
einer Metalllegirung gebracht werden, welche durch Oxydation der Gesundheit
schädliche Verbindungen bilden könnten.
Zum Verzieren von Bonbons und Zeltchen dürfen nur Blätter von Feingold und Feinsilber
verwendet werden.
Ebenso bei Likören, wenn sie mit den Metallblättchen in Berührung gebracht
werden.
6. Syrupe, welche Trauben- oder Fruchtzucker (Stärkesyrup, Weizensyrup)
enthalten, müssen, um jeden Irrthum zu vermeiden, mit der allgemeinen Benennung: Fruchtzuckersyrup (sirop de
glucose) bezeichnet werden. Die Flaschen müssen außer dieser Bezeichnung
noch mit der Aufschrift: Phantasie-Likör von Orgeade,
von Johannisbeeren (Liqueur de Fantaisie à
l'orgeat, à la groseille) etc. versehen werden.
7. Es wird bei den Fabrikanten und Detailhändlern jährlich eine Visitation
vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob diese Vorschriften befolgt werden.
II. Geräthe und Gefäße von Kupfer und
anderen Metallen; Verzinnung.
8. Die Geräthe und Gefäße von Kupfer oder einer Legirung dieses Metalls, deren sich
die Weinhändler, Speise- und Gastwirthe, Garköche, Pasteten- und
Zuckerbäcker, Fleischer, Obsthändler, Gewürzkrämer etc. bedienen, müssen mit seinem Zinn verzinnt seyn und ihre Verzinnung muß in
gutem Zustand unterhalten werden.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Gefäße und Geräthe zum Abwägen, welche
jedoch immer ganz rein zu erhalten sind.
9. Die Anwendung von Blei, Zink und galvanisirtem (verzinktem) Eisen zur Anfertigung
von Gefäßen, welche zur Bereitung oder zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln und
Getränken bestimmt sind, ist untersagt.
10. Orangenblüthewasser und alle andern destillirten Wässer in kupfernen Gefäßen (wie
in den sogenannten Estagnons) aufzubewahren, sofern
diese innerlich nicht gut verzinnt sind, ist verboten.
Auch ist es verboten, zu gleichem Zweck Gefäße von Blei, Zink oder galvanisirtem
Eisen anzuwenden.
11. Man darf nur solche kupferne und verzinnte Flaschen (Estagnons) anwenden, welche noch keine Beulen und Sprünge haben; dieselben
sind mit einem Stempel zu versehen, welcher Namen und Adresse des Fabrikanten, sowie
Jahr und Tag der Verzinnung (mit feinem Zinn, ohne Legirung) enthält.
12. Solche Flaschen (Estagnons) von Kupfer, ohne
Beobachtung dieser Vorschrift zu verfertigen, ist ausdrücklich verboten; ebenso
jedem Destillateur oder Detailverkäufer, sich ihrer zu bedienen.
13. Den Wein- und Likörhändlern ist verboten, mit Bleiplatten ausgefütterte
Comptoirs zu haben; den Salzverkäufern, sich kupferner Waagen zu bedienen; den
Rahm- und Milchverkäufern, die Milch in Gefäßen von Blei, Zink, galvanisirtem
Eisen, Kupfer und dessen Legirungen aufzubewahren. Den Fabrikanten von Gaswässern,
Bier und Obstwein, sowie den Weinhändlern ist verboten, die Gaswässer, das Bier, den
Cider oder den Wein durch Röhren oder Vorrichtungen von Kupfer, Blei oder andern,
möglicherweise schädlichen Metallen laufen zu lassen, solche Gefäße und Geräthe
dürfen aber aus Kupfer bestehen, wenn sie verzinnt sind.
14. Den Essigsiedern, Specereihändlern, Weinhändlern, Speisewirthen etc. ist
verboten, in nicht verzinnten Gefäßen von Kupfer und dessen Legirungen, ferner in
Gefäßen von Blei, Zink, galvanisirtem Eisen oder von einer Legirung, welche eines
dieser Metalle enthält, irgend eine Flüssigkeit oder ein Nahrungsmittel, die durch
Oxydation und Auflösung dieser Metalle eine nachtheilige Veränderung erleiden
könnten, zu versenden, abzuwägen und aufzubewahren.
15. Das in obigem Artikel enthaltene Verbot findet auch auf die Hahnen der Fässer
Anwendung, in welchen Essigsieder (und Essigverkäufer), Specereihändler und andere
Kaufleute den Essig aufbewahren.
16. Zinnerne Gefäße, welche zur Aufbewahrung, Zubereitung oder zum Abmessen von
Nahrungsmitteln oder Flüssigkeiten dienen, sowie die Zinnplatten oder Folien, womit
die Comptoirs der Wein- oder Likörhändler ausgefüttert sind, dürfen höchstens
10 Procent Blei oder eines sonstigen im käuflichen Zinn vorkommenden Metalles
enthalten.
17. Die durch obige Artikel vorgeschriebenen Verzinnungen müssen immer mit reinem Zinn gemacht und stets in gutem Zustand
unterhalten werden.
18. Geräthe und Gefäße von Kupfer oder dessen Legirungen, deren Gebrauch in Folge des
schlechten Zustandes der Verzinnung, mit Gefahr verbunden wäre, werden auf Kosten
der Besitzer frisch verzinnt, selbst wenn diese erklären sollten, daß sie sich ihrer
nicht bedienen.
Sollte hinsichtlich der Verzinnung Streit entstehen, so werden Sachverständige
vernommen und die Geräthe vorläufig unter gerichtliches Siegel gelegt.
Paris, den 28. Februar 1853.
Der Polizei-Präfect: Pietri.
Instruction zu vorstehender Verordnung;verfaßt von dem Gesundheitsrath des
Seine-Departements.
§. 1. – Von den
Farbstoffen oder Pigmenten, welche die Zuckerbäcker und Destillateure zu
Bonbons, Zeltchen, Dragées und Likören verwenden dürfen.
Damit die Zuckerbäcker und Likörfabrikanten wissen, welche Farbstoffe sie
anwenden können, und welche durch gegenwärtige Verordnung ihnen verboten sind,
wollen wir dieselben unter den verschiedenen Benennungen die sie im Handel
haben, aufführen und diesem Namensverzeichniß einige einfache und leichte
Verfahrungsweisen zur Erkennung derselben folgen lassen.
Blaue Farben.
Indigo,
Berlinerblau,
reiner (künstlicher) Ultramarin.
Diese Farben vermischen sich leicht mit allen anderen und liefern so alle
zusammengesetzten Töne von Blau.
Rothe Farben.
Cochenille,
Carmin,
Carminlack,
Brasilienholzlack (Fernambuklack),
Orseille.
Gelbe Farben.
Safran,
Avignonkörner (Kreuzbeeren),
Quercitronrinde,
Fiset- oder Fustikholz,
die Thonerde-Lacke dieser Farbstoffe.
Die mit mehreren dieser Farbstoffe, vorzüglich aber mit den Avignon oder
Kreuzbeeren bereiteten gelben Farben besitzen mehr Glanz als diejenigen,
welche das Chromgelb liefert, dessen Anwendung gefährlich und verboten
ist.
Zusammengesetzte Farben.
Grün.
Diese Farbe läßt sich durch Vermengung von Blau mit mehreren gelben
Farben hervorbringen; eine der schönsten liefert eine Mischung von
Berlinerblau und Kreuzbeeren; sie steht
hinsichtlich des Glanzes dem Schweinfurtergrün, diesem heftigen
Gifte, gar nicht nach.
Violett.
Campeche- oder Blauholz,
Berlinerblau.
Durch zweckmäßige Mischungen lassen sich alle gewünschten Töne
hervorbringen.
Pensée (Stiefmütterchenblau).
Carmin,
Berlinerblau.
Diese Mischung liefert sehr glänzende Farben.
Alle andern zusammengesetzten Farben kann der Zuckerbäcker oder
Destillateur durch Mischen der verschiedenen angegebenen Farbstoffe
hervorbringen.
Liköre.
Der Likörfabrikant kann alle vorhergehenden Farben anwenden; er hat aber
noch einige andere nöthig. Mit folgenden Substanzen kann er verschiedene
besondere Farben hervorbringen:
für den holländischen Curaçao, das
Campecheholz;
für blaue Liköre, in Alkohol aufgelöster
Indigcarmin;
für Absinthe (Wermuthlikör), Safran in
Verbindung mit dem löslichen Indigblau (Indigcarmin).
Substanzen, deren Anwendung zum Färben von Bonbons,
Zeltchen, Dragées und Likören verboten ist.
Die Mineralsubstanzen überhaupt, insbesondere aber:
die Kupferoxyde, das Bergblau (Kupferblau, Kalkblau);
die Bleioxyde, das Massicot, die Mennige;
das Schwefelquecksilber oder der Zinnober;
das Chromgelb oder chromsaure Bleioxyd;
das Schweinfurtergrün, Scheele'sche Grün und Mitisgrün
(eine Art Schweinfurter Grün);
das Bleiweiß. (Die erlaubten Mineralsubstanzen
wurden oben angegeben.)
Die Zuckerbäcker und Likörfabrikanten dürfen nur reines Blattgold und
Blattsilber in die Liköre bringen und zur Verzierung der Bonbons anwenden.
Man schlägt gegenwärtig das Messing (ckrysocalque) fast eben so fein wie Gold; dasselbe muß aber, da es
Kupfer und Zink enthält, verboten werden.
Essigsaures Blei oder Bleizucker darf, als giftige Substanz, niemals zur
Bereitung der Liköre angewandt werden.
Papiere zum Einwickeln der Bonbons.
Die Wahl des weißen, geglätteten Papieres sowohl als der gefärbten Papiere
zum Einwickeln der Bonbons muß mit vieler Sorgfalt geschehen; beide
Papiersorten sind oft mit sehr gefährlichen Mineralsubstanzen präparirt.
Man darf letztere zum Einwickeln von Bonbons, Zuckerwerk, eingemachten oder
candirten Früchten nicht anwenden, denn wenn diese Producte feucht werden,
so kleben sie dem Papier an, welches, in den Mund gebracht, schlimme Zufälle
veranlassen könnte.
Mit Pflanzenlacken gefärbtes Papier kann ohne Anstand benutzt werden.
Ueber die Mittel, um die chemische Natur derjenigen
Farben zu erkennen, deren Anwendung den Zuckerbäckern und
Likörfabrikanten verboten ist.
Weiße Farben.
Das kohlensaure Blei oder Bleiweiß, mittelst eines Messers in dünner
Schicht auf ein ungeglättetes Kartenblatt aufgetragen, welches man
anzündet, liefert metallisches Blei, welches in zahlreichen kleinen
Kügelchen erscheint, höchstens von der Größe eines kleinen Nadelkopfs.
Wenn man diese Verbrennung auf einem Blatt weißen Papiers oder einer
Porzellantasse vornimmt, so sind diese Kügelchen auf denselben leicht
wahrzunehmen.
Mit Bleiweiß geglättetes Einwickelpapier und die sogenannten
Porzellankarten (Visitenkarten) geben beim Verbrennen ebenfalls solche
Bleikügelchen; überdieß sind die im Verbrennen begriffenen Theile der
Karte oder des Papiers mit einem gelben Kreise umgeben.
Endlich werden das Bleiweiß und damit geglättetes Papier, wenn man sie
mit Schwefelwasserstoff-Wasser begießt, braun gefärbt.
Gelbe Farben.
Das gelbe Bleioxyd (Bleiglätte, Silberglätte,
Massicot) verhält sich wie das Bleiweiß.
Ebenso das Chromgelb oder chromsaure Bleioxyd,
nur muß dieses mit dem vierten Theil seines Raums gepulverten Salpeters
innig vermengt werden; das Gemenge wird auf dem Kartenblatt
ausgebreitet, dieses angezündet und nach Maaßgabe der fortschreitenden
Verbrennung kommen die Bleikügelchen zum Vorschein.
Von Schwefelwasserstoff-Wasser wird das Chromgelb braun gefärbt;
ebenso die Bleiglätte.
Gummigutt gibt, in Wasser gerührt, eine gelbe
Milch, welche durch Zusatz von Aetzkali oder Ammoniak roth wird; auf
glühende Kohlen geworfen, erweicht es, brennt dann mit Flamme und
hinterläßt einen Rückstand von Kohle und Asche.
Rothe Farben.
Zinnober (rothes Schwefelquecksilber), auf
glühende Kohlen geworfen, verbrennt mit blaßblauer Flamme und verbreitet
dabei den Geruch des brennenden Schwefels; hält man ein gescheuertes
Kupferblech über den Rauch oder weißen Dampf, so bekommt es einen
weißlichen Ueberzug von metallischem Quecksilber von weißlicher
Farbe.
Mit Zinnober vermengter Carmin verhält sich
ebenso.
Die Mennige (rothes Bleioxyd) verhält sich wie
Bleiglätte (Massicot) und Bleiweiß.
Grüne Farben.
Das Schweinfurtergrün, Scheele'sche Grün und Mitisgrün
sind arsenigsaure Kupfersalze; in einem Glas mit Aetzammoniak
übergossen, lösen sie sich darin auf und bilden eine blaue
Flüssigkeit.
Eine sehr kleine Menge derselben, auf glühende Kohlen geworfen, erzeugt
einen weißen Rauch, welcher einen sehr deutlichen Geruch nach Knoblauch hat, welchen Rauch man nicht einathmen
darf. Mit diesen Substanzen gefärbte Papiere werden in Berührung mit
Ammoniak entfärbt; ein einziger Tropfen Ammoniak reicht hin, um das
Papier auf dem Punkt welchen es berührt, zu entfärben, worauf sich das
Ammoniak fast augenblicklich blau färbt. Endlich entwickeln diese
Papiere beim Verrennen ebenfalls den Knoblauchgeruch; die
zurückbleibende Asche hat eine röthliche Farbe und besteht größtentheils
aus metallischem Kupfer.
Mit Gummigutt und Berlinerblau oder Indigo wird ebenfalls eine grüne
Farbe bereitet. Das Gummigutt in dieser grünen Farbe läßt sich durch
Behandlung derselben in Pulvergestalt mit Aether, oder auch mit Alkohol
leicht erkennen; das Gummigutt löst sich auf und ertheilt der
Flüssigkeit eine goldgelbe Farbe; diese Flüssigkeit, in ein wenig Wasser
gegossen, erzeugt eine gelbe Emulsion; ein wenig Aetzkali oder Ammoniak
in diese Mischung oder in die Lösung des Gummigutts in Alkohol oder
Aether gegossen, bringt eine dunkelrothe, oder wenn man die
Flüssigverdünnt, orangegelbe Färbung hervor.
Blaue Farben.
Das Kupferblau (Bergblau, Kalkblau) gibt mit Ammoniak eine blaue
Flüssigkeit.
Reines Ultramarin färbt das Ammoniak nicht;
wenn es aber mit einem Kupferblau verfälscht ist, so erlangt es durch
dieses die Eigenschaft, dem Ammoniak eine blaue Farbe zu ertheilen
– das charakteristische Kennzeichen der Gegenwart einer
Kupferverbindung.
Blättchen von Messing (chrysocalque).
Sie lösen sich in der mit ihrem gleichen Volum Wasser verdünnten
Salpetersäure leicht auf und geben dann auf Zusatz einer kleinen Menge
Ammoniaks eine blaue Flüssigkeit; auch in Ammoniak selbst lösen sie sich
allmählich auf, welches sich dadurch blau färbt.
§. 2. – Bunte
Papiere.
Durch die bunten Papiere, deren sich die Garköche, die Obsthändler,
Specereihändler und andere Eßwaaren-Verkäufer zum Einwickeln der von
ihnen verkauften Waaren bedienen, sind schon bedeutende Nachtheile für die
Gesundheit verursacht worden.
Die in dieser Hinsicht gefährlichsten Papiere sind die grün oder hellblau
bemalten oder gefärbten, deren Farben gewöhnlich Metallpräparate sind; dann
kommen die geglätteten weißen und die aurorafarbenen (morgenrothen). Werden
in solche Papiere weiche und feuchte oder fette Substanzen gewickelt, so
können sie diesen einen Theil ihres Farbstoffs mittheilen, woraus mehr oder
minder schlimme Fälle entstehen können.
Zur Erkennung der die Papiere färbenden Stoffe kann man obige Vorschriften
benutzen.
§. 3. – Verzinnung, Zinn, galvanisirtes Eisen, Zink etc.
Es ist unerläßlich, die Kupfergefäße, wenn deren Verzinnung an einer Stelle
entblößt ist, frisch verzinnen zu lassen; ein nur kleiner Fleck reicht oft
schon hin, schlimme Zufälle herbeizuführen; nicht nur, wenn Speisen in
schlecht verzinnten kupfernen Gefäßen stehen gelassen werden, kann das
Kupfer sich diesen Nahrungsmitteln beimengen und Vergiftungen veranlassen,
sondern diese Beimengung kann selbst während des Kochens gewisser Speisen
erfolgen und die Vorsicht, die Speisen sogleich nach dem Kochen aus diesen
Gefäßen zu nehmen, gewährt keine Sicherheit.
Jedenfalls ist es nicht rathsam, Speisen in kupfernen Gefäßen, selbst in den
bestverzinnten, stehen zu lassen, weil viele von solcher Beschaffenheit
sind, daß sie die Verzinnung und das darunter befindliche Kupfer angreifen
können.
Besonders gefährlich ist es, Essig in kupfernen Pfannen zu kochen, oder
kochenden Essig in solchen stehen zu lassen, in der Absicht (!) den darin
befindlichen Gemüsen oder Früchten eine schöne grüne Farbe zu ertheilen;
noch gefährlicher ist es, die Pfanne, wie es oft geschieht (?), glühend
werden zu lassen und dann erst den Essig hineinzugießen und zum Kochen zu
bringen.
In beiden Fällen bilden sich auflösliche Kupfersalze, welche die Speisen
vergiften.
Diese Bemerkungen gelten auch für Gefäße von Melchior (Maillechort) und
geringhaltigem Silber. Die den Speisen zugesetzten sauren Substanzen und das
Kochsalz können in Berührung mit solchen Gefäßen Kupferverbindungen
erzeugen, welche sämmtlich wirkliche Gifte sind.
Selbst auf die Silberplattirung kann man sich nur dann verlassen, wenn die
Silberschicht eine gehörige Dicke hat, und im Innern der Gefäße gar kein
rother Punkt zu bemerken ist.
Zink und galvanisirtes (verzinktes) Eisen können zur Bereitung von Speisen
nicht angewandt werden, weil das Zink mit den Säuren brechenerregende Salze
bildet.
Gutes Zinn kann stets ohne Gefahr zur Speisenbereitung angewandt werden.
Feines Zinn ist weiß, wenn neu – glänzend und silberweiß; wenn es
gebogen wird, schreit oder knirscht es; mit Blei legirtes Zinn ist
bläulichgrau und wenn es über 20 Proc. Blei enthält, bringt es dieses
Geräusch nicht mehr hervor.
Die Verzinnung mit feinem Zinn ist weiß, glänzend und hat ein fettiges
Ansehen; die Verzinnung mit einem Zinn, welches 25 Proc. Blei enthält, ist
minder weiß, und Zinn welches 50 Proc. Blei enthält, gibt eine bläuliche
Verzinnung.
Wenn eine Verzinnung gut seyn soll, muß das Metall über den zu verzinnenden
Gegenstand gleichmäßig und nicht zu dick verbreitet seyn. Es ist für eine
ziemlich große Oberfläche nur ein sehr geringes Gewicht Zinn erforderlich,
auf den Quadratdecimeter etwa 5 Decigramme; man ersieht daraus, daß die
Reinheit und der Preis des Zinnes den Preis der Verzinnung nicht
beträchtlich erhöhen können.
§. 4. – Destillirte Wasser. – Erkennung der Gegenwart von Metallsalzen
in denselben.
Die Erfahrung lehrt, daß in metallenen Gefäßen bereitete oder aufbewahrte
destillirte Wasser eine gewisse Menge des Metalls auflösen.
Das destillirte Orangenblüthe- und Rosenwasser sollen klar und
wasserhell seyn; sie dürfen keinen sauren Geschmack haben und Lackmuspapier
nicht stark röthen.
Man hat diese Wasser mit Eisen-, Zink-, Kupfer- und
Bleisalzen verunreinigt gefunden; die Gegenwart dieser Salze wird
erkannt:
1) durch gelbes Blutlaugensalz;
dasselbe gibt:
mit Orangenblüthewasser, welches durch ein Eisensalz
verunreinigt ist, eine blaue Farbe;
wenn dieses Wasser mit einem Zinksalz verunreinigt ist,
einen weißen Niederschlag;
in dem durch ein Kupfersalz verunreinigten Wasser eine
rothe Färbung;
in dem durch ein Bleisalz verunreinigten einen weißen
Niederschlag;
2) durch Schwefelnatrium;
dasselbe gibt:
mit Eisen-, Kupfer- und Bleisalze
enthaltendem Wasser eine mehr oder weniger dunkle braune Färbung, worauf
sich braun bis schwarz gefärbte Niederschläge absetzen;
mit Wasser, das ein Zinksalz enthält, einen weißen
Niederschlag von Schwefelzink.
Um destillirte Wasser von den darin enthaltenen Metallsalzen zu befreien,
setzt man ihnen gereinigte, d.h. mit Salzsäure von dem kohlensauren Kalk und
allem phosphorsauren Kalk befreite Knochenkohle zu (letztere muß nach
mehrmaliger Behandlung mit kochender Salzsäure, mit Regenwasser so lange
ausgewaschen worden seyn, bis sie keine Säure mehr enthält).
In Ermangelung von Knochenkohle kann man auch gepulverte, ausgewaschene und
getrocknete Löschkohle von den Bäckern anwenden.
Man schüttelt das Orangenblüthewasser stark mit der Knochen- oder
Löschkohle, um letztere gleichmäßig darin zu vertheilen. Nachdem dieses
Umschütteln in zwölf Stunden 8–10mal wiederholt worden ist, läßt man
das Wasser ruhig stehen, gießt es am andern Morgen ab und filtrirt es.
Zwei Gramme (1 Quentchen) Knochenkohle oder 10 Gramme (1/3 Unze) Löschkohle
sind mehr als hinreichend, um beilaufig 25 Kilogr. Orangenblüthe-
oder jeden andern destillirten Wassers zu behandeln.
Abgesehen von obigen Vorsichtsmaßregeln muß, wer Orangenblüthewasser in
kupfernen Flaschen (estagnons) erhält, es
sogleich in nicht metallene (z.B. Glas-) Gefäße bringen, welche
hermetisch verschlossen und gegen den Einfluß des Lichts und der Wärme
geschützt werden.Für der Chemie nicht kundige Personen wollen wir noch angeben, wie
der kleine Versuch ausgeführt wird, um die Gegenwart von
Metallsalzen zu erkennen: Man nimmt ein halbes Glas voll des zu
prüfenden destillirten Wassers und läßt 5–6 Tropfen
Schwefelwasserstoff-Wasser (welches man in den Apotheken
erhält) hineinfallen, und rührt mit einem Glasstabe um, damit das
Ganze gut gemischt wird. Ist die entstandene Färbung sehr schwach,
so macht man sie dadurch wahrnehmbarer, daß man das Glas auf ein
Blatt Papier stellt und die Flüssigkeit von oben herab durch den
Boden des Glases hindurch betrachtet. Noch merklicher wird die
Färbung, wenn man neben das Glas auf dasselbe Papier ein zweites
Glas mit der gleichen Menge von demselben destillirten Wasser
stellt, dem aber kein Schwefelwasser zugesetzt wurde. –
Destillirte Wasser, welche Zinksalz enthalten, würden einen weißen
Niederschlag geben.
Paris, den 4. Februar 1853.
Der Polizei-Präfect: Pietri.