Titel: | Miscellen. |
Fundstelle: | Band 148, Jahrgang 1858, Nr. , S. 155 |
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Miscellen.
Miscellen.
Preis-Aufgabe, betreffend die Erfindung minder
gefährlicher Zündzeuge.
Der Vertrieb und Gebrauch der jetzt allgemein üblichen
Phosphor-Streichzündzeuge ist erfahrungsmäßig mit erheblichen Gefahren für
Gesundheit und Eigenthum der Menschen verbunden.
Die Direction des Gewerbevereins für das Königreich Hannover, von dem Wunsche
geleitet, auf eine möglichste Verminderung dieser Gefahren hinzuwirken, setzt hiemit
die goldene Vereins-Medaille und einen Preis von
„Dreihundert Thaler in Courant“
für denjenigen aus, welcher den nacherwähnten Anforderungen
und Bedingungen genügen wird:
1) Der wesentlichste Theil der Aufgabe besteht in der Erfindung
von Zündzeugen, welche, ohne in Bequemlichkeit und Wohlfeilheit gegen die jetzt
gebräuchlichen Phosphor-Streichzündzeuge erheblich zurückzustehen,
dennoch – namentlich in den Händen unvorsichtiger Personen, besonders der
Kinder – weniger feuergefährlich sind, als diese.
2) Das bekannte, bei den s. g. Antiphosphor-Zündzeugen
angewandte Mittel, den Zündapparat aus zwei getrennten, nur beim Zusammenbringen
Feuer gebenden Theilen bestehen zu lassen, wird als der Bequemlichkeit zu sehr
widersprechend, für preiswürdig nicht anerkannt werden.
3) Der Gebrauch des gewöhnlichen Phosphors soll zwar nicht
ausgeschlossen seyn. Jedoch würde bei übrigens gleicher Qualification demjenigen
Zündzeug der Vorzug eingeräumt werden, welches keinen gewöhnlichen Phosphor
enthält.
4) Die zu erfindenden Zündzeuge müssen sich in jeder Beziehung,
namentlich auch hinsichtlich des Preises, als zweckentsprechend und
empfehlenswerth herausstellen.
5) Preisbewerber haben bis zum
1. Juli 1859 das
Erforderliche einzusenden. Es wird eine ausführliche Beschreibung des
Verfahrens, die Beifügung von mindestens 10,000 Stück der erfundenen
Zündpräparate und eine genaue Angabe über die Kosten der Herstellung
verlangt.
6) Das Eingesandte ist mit einem Motto zu versehen, und mit einem
versiegelten, den Namen der Einsender enthaltenden, mit demselben Motto
bezeichneten Couverte zu begleiten, welches nur nach zuerkanntem Preise geöffnet
werden soll.
Die Direction wird die geschehenen Einsendungen durch eine auf Geheimhaltung zu
verpflichtende Commission einer genauen Prüfung unterwerfen lassen und nach Maaßgabe
des Berichts derselben über die Zuerkennung des Preises, bei etwa eintretender
Concurrenz mehrerer, dem Obigen in ganz gleichem Maaße entsprechenden Erfindungen
auch über die Theilung des Preises entscheiden.
Die Erfindung soll ohne Zustimmung des Erfinders nur dann veröffentlicht werden, wenn
dieselbe innerhalb einer von der Direction zu bestimmenden geräumigen Frist nicht in
Ausübung gesetzt, oder die Ausübung während längerer Zeit unterbrochen ist.
Hannover, den 9. April 1858.
Die Direction des Gewerbevereins für das Königreich
Hannover.
v. Bülow. Karmarsch.
Ahlers. Angerstein. Bernstorff.
Hausmann. Heeren. Kirchweger. Laves. Roese. Rühlmann.
Niemeyer.
Französische Gesetzgebung über Fabrik- und
Handelsmarken.
Seit Kurzem ist in Frankreich ein neues Gesetz über Fabrikzeichen in Kraft getreten: la loi sur les
marques de fabrique et de commerce – publicirt am 23. Juni 1857, und
sechs Monate später zur Wirksamkeit gelangt.
Wir theilen dessen Inhalt in seinen wesentlichen Punkten nachstehend mit, und zwar in
möglichst getreuer Uebersetzung des uns vorliegenden französischen Textes:
Art. 1. Die Fabrik- oder Handelsmarke kann beliebig gewählt werden (est facultative).
Jedoch können ausnahmsweise durch Verwaltungsvorschrift (réglement d'administration publique) Marken für damit zu
bezeichnende Producte als nothwendig erklärt werden (obligatoires pour les produits qu'ils determinent).
Als Fabrik- oder Handelsmarken gelten: besonders bemerkbare Namen (noms sous une forme distinctive); Benennungen (dénominations), Embleme, Abzeichen (empreintes), Stempel, Siegel, Vignetten, Reliefs,
Buchstaben, Chiffern, Enveloppen und andere geeignete Unterscheidungszeichen für
Fabrikproducte oder Handelsobjecte.
Art. 2. Niemand kann das ausschließliche Eigenthum einer Marke beanspruchen, wenn er
nicht zwei Exemplare des Modells dieser Marke in der Kanzlei des Handelsgerichts
seines Wohnorts hinterlegt hat.
Art. 3. Die Hinterlegung wirkt nur auf 15 Jahre.
Durch eine neue Hinterlegung kann das Eigenthum der Marke für fernere 15 Jahre
conservirt werden.
Art. 4. Für die Ausnahme und Ausfertigung des Hinterlegungs-Protokolls wird
eine Gebühr von einem Franken entrichtet. Die Kosten des Stempels und der Eintragung
(enregistrement) sind darin nicht begriffen.
Art. 5. Ausländer, welche in Frankreich industrielle oder
Handels-Etablissements besitzen, genießen bei Erfüllung der vorgeschriebenen
Formalitäten für ihre Fabricate die Vortheile dieses Gesetzes.
Art. 6. Ein Gleiches ist bei außerhalb Frankreich belegenen Etablissements der Fall
– mögen solche Ausländern oder Franzosen gehören – wenn in dem
betreffenden Lande auf Grund eines Vertrages (convention
diplomatique) für französische Marken Reciprocität beobachtet wird.
In diesem Falle muß die Hinterlegung der ausländischen Marke bei dem Handelsgerichte
des Seine-Departements geschehen.
Art. 7. Bei einer Strafe von 50–3000 Franken, und drei Monaten bis zu drei
Jahren Gefängniß, oder einer von diesen Strafen ist verboten:
a) die Nachahmung einer Marke oder der
Gebrauch einer nachgemachten Marke;
b) die betrügliche Anheftung einer
fremden Marke an Fabricate oder Handelsobjecte;
c) der wissentliche Verkauf oder Umsatz
eines oder mehrerer Producte, welche mit einer nachgemachten oder betrüglich
angehefteten Marke versehen sind.
Art. 8. Mit einer Geldbuße von 50–2000 Franken, und Gefängniß von einem Monate
bis zu einem Jahre, oder einer von beiden Strafen, werden belegt:
a) Diejenigen, welche, ohne eine Marke
nachzumachen, dieselbe in täuschender Weise betrügerisch nachgeahmt, oder von
einer solchergestalt nachgeahmten Marke Gebrauch gemacht haben;
b) diejenigen, welche eine Marke
gebraucht haben, die geeignet ist, den Käufer über die Natur des Products zu
täuschen;
c) diejenigen, welche Producte der unter
a und b erwähnten
Art wissentlich verkauft oder in Handel gebracht haben.
Art. 9. Mit einer Geldbuße von 50–1000 Franken und Gefängniß von 14 Tagen bis
zu 6 Monaten, oder einer dieser Strafen, werden belegt:
a) Diejenigen, welche ihre Producte mit
den etwa vorgeschriebenen Marken nicht versehen, oder
b) derartige nicht markirte Producte
verkauft oder in den Handel gebracht, oder
c) den zur Ausführung des Art. 1
erlassenen Vorschriften zuwider gehandelt haben.
Art. 13. Den Contravenienten kann außerdem, jedoch höchstens auf die Dauer von 10
Jahren, das Recht der Theilnahme an den Wahlen der Handelsgerichte und Kammern, der
berathenden Kammern für Künste und Gewerbe, und der conseils
des prud'hommes entzogen werden.
Das Gericht kann den öffentlichen Anschlag des Urtheils und dessen gänzliche oder
theilweise Bekanntmachung in öffentlichen Blättern verfügen.
Art. 14. Neben Erkennung der in den Artikeln 7 und 8 bestimmten Strafen kann das
Gericht die Confiscation der betreffenden Producte, so wie derjenigen Instrumente
und Utensilien anordnen, welche bei dem Vergehen benutzt sind.
Das Gericht kann verfügen, daß die confiscirten Producte dem Eigenthümer der
nachgemachten, oder betrügerisch angehefteten oder nachgeahmten Marke zugestellt
werden, unbeschadet des etwaigen Anspruchs auf weitere Entschädigung.
Auf alle Fälle soll das Gericht die Zerstörung der, den Artikeln 7 und 8 nicht
entsprechenden, Marken verfügen.
Art. 47. Der Eigenthümer einer Marke kann, auf Grund eines Befehles des Präsidenten
am Civilgerichte erster Instanz oder, wenn ein solches am bezüglichen Orte nicht
vorhanden ist, des Friedensrichters jeden Hussier veranlassen mit oder ohne
Beschlagnahme, zu einer detaillirten Beschreibung derjenigen Producte zu schreiten,
welche nach der Behauptung des Eigenthümers gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
mit seiner Marke versehen sind.
Der Befehl ist auf einfaches Ansuchen und auf Vorzeigung des Protokolls über die
Hinterlegung der Marke auszustellen, und benennt eintretenden Falls einen
Sachverständigen, welcher dem Hussier behülflich seyn soll.
Wenn auf Beschlagnahme angetragen wird, so kann der Richter von dem Antragsteller
eine Caution verlangen, welche derselbe zu bestellen hat, bevor er die Beschlagnahme
bewerkstelligen läßt.
Dem Inhaber der zu beschreibenden oder in Beschlag zu nehmenden Gegenstände muß
Abschrift des Befehles, resp. des Cautionsdocumentes
behändigt werden, Alles bei Strafe der Nichtigkeit und des Schadenanspruches gegen
den Hussier.
Art. 18. Die Aufnahme der Beschreibung oder die Beschlagnahme wird, ohne Präjudiz
übrigens für einen etwaigen Schadensanspruch, nichtig, wenn der Antragsteller nicht
innerhalb einer 14tägigen Frist den Weg der Civilklage oder der correctionellen
Anklage beschritten hat. Jener Frist kommt für jede fünf Myriameter Entfernung
zwischen dem Orte der Beschreibung oder Beschlagnahme und dem Wohnorte der zu
belangenden Partei ein Tag hinzu.
Art. 19. Ausländische Producte, welche die Marke oder den Namen eines in Frankreich
wohnenden Fabrikanten tragen, oder die Ankündigung des Namens oder Orts einer
französischen Fabrik, werden weder in das Land, noch zum Transit oder zur Niederlage
gelassen. Sie können allenthalben mit Beschlag belegt werden, sey es auf
Veranlassung der Zollverwaltung oder des ministère
public, oder der verletzten Partei.
Bei Beschlagnahme auf Anlaß der Zollverwaltung ist das Arrest-Protokoll
unmittelbar bei dem ministère public
einzureichen.
Die Frist, innerhalb deren nach Art. 18 bei Strafe der Nichtigkeit der Beschlagnahme
Klage zu erheben ist, sey es durch den Beschädigten oder das ministère public, wird hier auf zwei Monate erweitert.
Die Bestimmungen des Art. 14 finden auch auf die nach diesem Artikel in Beschlag
genommenen Producte Anwendung.
Art. 20. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar auf Wein, Branntwein und
andere Getränke, deßgleichen auf Vieh, Getreide, Mehl und überhaupt auf alle
Erzeugnisse der Landwirthschaft.
Art. 21. Jede Hinterlegung von Marken, welche vor diesem Gesetz auf der Kanzlei des
Handelsgerichts geschehen ist, bleibt auf 10 Jahre, vom Zeitpunkte der Wirksamkeit
dieses Gesetzes an, in Kraft. (Aus den Mittheilungen des hannoverschen
Gewerbevereins, 1858 S. 5.)
Ueber Veränderung des Stabeisens.
Bekannt ist das Krystallinischwerden des zähen faserigen Stabeisens unter dem Einfluß
von Vibration und Torsion oder beiden zugleich, wie bei Mühleisen,
Eisenbahnwagenachsen und dergleichen. Weniger bekannt dürfte dieselbe Erscheinung
unter folgenden Umständen seyn.
Bei dem Umbau eines etwa sechzig Jahre alten Gutofens in der Porzellanfabrik in
Nymphenburg mußten die Reifen der schmiedeisernen Rüstung, die aus je 3 Theilen
bestehen, auf den größern Durchmesser des neu zu errichtenden Ofens aufgebogen werden. Beim Abfahren
der Reife nach der Schmiede fiel ein Stück vom Handwagen auf den Rasen des Hofes und
– zerbrach. Dieser auffallende Umstand veranlaßte nähere Untersuchung und es
fand sich der ganze Bestand des Schmiedeisens der Ofenrüstung durch und durch in
krystallinisches Eisen verwandelt. Das Eisen der Reife, 1 1/2zölliges Flacheisen,
sowie der aufrecht stehenden Rüststäbe sprang bei jedem Hammerschlag mit einem rein
blättrigen Bruch ohne Fasern und Haken.
Der Dienst der Gutöfen enthält nun zweierlei Umstände, die man als Erklärung dieses
auffallenden Phänomens brauchen kann, nämlich die Erwärmung des Eisens, dann die
Dehnung. Bei jedem Brand hat die Ofenrüstung einen Temperaturintervall von etwa
20° R., d.h. von der gewöhnlichen Lufttemperatur bis auf 30 bis 40° R.
zu durchlaufen; bei der Dicke der Ofenränder von 3' ist die Dauer des Brandes
nämlich nicht hinreichend, um der Oberfläche mehr Wärme zuzuführen. Es hat wenig
Wahrscheinlichkeit, daß diese unbedeutende Temperaturoscillation, aber um so mehr,
daß die Dehnung die Ursache ist. Man spannt nämlich (mittelst Schraube oder Keil)
den Reif vor dem Brande so, daß er gerade leicht anliegt; während des Brandes dehnt
sich der Ofen fühlbar aus und spannt den Reif so straff, daß man dieses schon am Ton
beim Anschlagen, mehr noch an den Stellschrauben (oder Keilen) oder gar am Springen
einzelner Theile erkennt. Nach dem Erkalten des Ofens zieht sich alles wieder auf
den vorigen Stand zusammen. Ein 60jähriger Ofen hat ungefähr 3000 Brände erlebt und
hat sich folglich jene Abwechslung von Spannung und Abspannung 3000mal wiederholt,
was die Umwandlung erklärlicher scheinen läßt. K. (Bayerisches Kunst- und
Gewerbeblatt, 1858 S. 185.)
Anwendung des Wasserdampfes zum Vereinigen der
Gutta-percha mit Asphalt; von Ch. Goodyear.
Um die Vereinigung der Gutta-percha und des Asphalts zu bewirken, hat man
bisher Misch- oder Knetmaschinen angewendet, man suchte sie also so innig als
möglich durch mechanische Kraft zu mischen; hat man bei diesen Maschinen auch die
Wärme benutzt, so geschah es doch nie in der Art, daß die Substanzen flüssig genug
werden konnten, um leicht zu fließen. Hr. Goodyear hat
nun gefunden, daß es zur Verfertigung von Artikeln aus Gutta-percha und
Asphalt (diese Substanzen mögen mit anderen gemischt seyn oder nicht) sehr
vortheilhaft ist, sie so stark zu erhitzen, daß sie ziemlich flüssig werden; es ist
übrigens vorzuziehen, sie zusammen zu schmelzen, statt sie getrennt zu verflüssigen
und nachher zu mischen. Am besten verwendet man zu diesem Zweck heißes Wasser, um
jede Verkohlung der Substanzen zu vermeiden. Man bringt nämlich die grob zertheilten
Substanzen in ein geschlossenes Gefäß, setzt eine gewisse Menge Wasser zu. und
erhöht die Temperatur so weit daß der Asphalt und die Gutta-percha zum
Schmelzen kommen. Nachdem diese Substanzen geschmolzen sind, rührt man sie gut um,
so daß sie innig gemischt werden; man braucht nur wenig Wasser anzuwenden, weil
dasselbe bloß den Zweck hat ein ungleichförmiges Erhitzen der Substanzen zu
verhindern. Sind einmal die Gutta-percha und der Asphalt nach diesem
Verfahren im flüssigen Zustande gut gemischt worden, so kann man sie dann nach der
gewöhnlichen Methode mit Schwefel oder Kautschuk verbinden; wenn ihnen aber
Bleioxyde beigemengt werden müssen, so ist es vorzuziehen dieselben dem Gemisch
beizumengen, während dasselbe noch in flüssigem Zustande ist. (Repertory of Patent-Inventions, 1857.)
Ueber den Anbau des Sorgho oder der Zuckermoorhirse (Holcus saccharatus).
Ich möchte die von mir gemachten Versuche über den Anbau dieser Pflanze um so weniger
der Oeffentlichkeit vorenthalten, als der kommende Jahrgang, wo voraussichtlich ein
Ausfall der Kleefelder zu befürchten ist und die Wicken zur Saat theuer zu stehen
kommen, zu ihrer Verbreitung viel beitragen wird. Durch die Güte des Frhrn. v. Luck, welcher den Anbau der Moorhirse mit bestem Erfolg
auf dem Lautenbacher Hof betreiben läßt, kam ich in den Besitz von 3 Pfd. Samen,
womit ich einen Morgen auf folgende Art ansäete:
In Reihen von 1 1/2 Fuß Entfernung wurden die Körner in denselben von 1–3 Zoll
Entfernung gelegt und auf gleiche Art, wie der Futtermais, mit einmaligem Behacken
während der Vegetationszeit gepflegt. Der größere Theil der bebauten Fläche schien
mir. da die Pflanzen sehr schwach aufgingen und noch durch einen Nachtfrost gelb
wurden, zum Stehenlassen zu unvollkommen, weßhalb ich sie voreiliger Weise unterpflügen ließ. Somit blieben mir nur noch 30 Ruthen
als Versuch stehen. Von Anfang August entwickelte sich diese Pflanze so rasch, daß
sie bis Ende August eine Höhe von 10–12 Fuß erreichte und das Feld
geschlossen wurde, daß kein Auge im Stande war, durch den 15 Fuß breiten Streifen
durchzusehen. Ich ließ mit September alle Stengel, bei denen der Samenansatz noch
nicht vollkommen entwickelt war, herausschneiden, womit ich 26 Kühe einen Tag lang
füttern konnte. Die stehengebliebenen Stengel reiften bis Ende October vollkommen
aus und gaben 40 Pfd. schönen Samen. Die ausgekämmten Samenrispen liefern sehr
schönes Material zu Zimmerbesen und Teppichbürsten. Mir ist keine Pflanze bekannt,
die gleich hohen Futterertrag liefert, wozu noch die bei Zeit abgeschnittenen
Stengel wieder ausschlugen und bis Ende October dichter als beim ersten Stand auf
eine Höhe von 1 1/2–2 Fuß sich stellten. Der Futterwerth ist gleich dem des
Futtermaises anzuschlagen. Da nur 3 Pfd. Same per Morgen nöthig sindNach einer Bekanntmachung der kgl. Instituts-Kanzlei in Hohenheim sind
auf einen württembergischen Morgen bei breitwürfiger Saat 1 1/2 Simri Same
erforderlich, bei 1 Fuß weiter Reihensaat 1 Simri. Sie empfiehlt den Anbau
dieser Futterpflanze insbesondere zum Ersatz für mißrathene Kleefelder für
die milderen Gegenden des Landes und auf wärmerem Boden. A. d. Red. und das Pfund nur 36 kr. kostet, so ist der Samenaufwand nicht hoch
anzuschlagen. Berkheimer Hof, 26. Febr. 1858. C. Lempp.
(Württemberg. Wochenblatt für Land- und Forstwissenschaft, März 1858, Nr.
10.)
Cultur des Sorgho (Holcus
saccharatus) in Frankreich.
Der Sorgho oder die Zuckerhirse wurde in Frankreich in der Absicht eingeführt, durch
die Cultur desselben Zuckerstoff und folglich Alkohol zu gewinnen. Gegenwärtig
werden zahlreiche Versuche gemacht, diese Pflanze im Großen anzubauen. Wegen der
Vortheile, die sie gewährt, verdient sie aber auch eine Stelle in der kleinen
Landwirthschaft, und um dieses Ziel zu erreichen, macht die
Acclimatisirungs-Gesellschaft zu Paris die dankenswerthesten
Anstrengungen.
Eines der thätigsten Mitglieder dieser Gesellschaft, Hr. v. Lacoste, hat im October 1856 einen kurzen Aufsatz über die schätzbaren
Eigenschaften des Sorgho veröffentlicht, und den Anbau dieser Pflanze den kleinen
Landwirthen empfohlen. Mit den Blättern, welche Stengel von 4 bis 6 Fuß Höhe
reichlich erzeugen, kann man einen zahlreichen Viehstand ernähren. Ihr Same dient
als Futter für das Geflügel; er ersetzt vortheilhaft die Gerste für die Pferde und
bezahlt für sich allein die Anbaukosten. Mit dem Mehl, welches der Same liefert,
bereitet man gesunde und zarte Speisen für den Menschen. Aus dem Stengel, dem Haupttheil der Pflanze, zieht man einen
zuckerhaltigen Saft, mit welchem man Syrup, Branntwein und Essig, am
vortheilhaftesten aber Alkohol und Zucker erhalten kann.
Hr. v. Lacoste theilt in dem erwähnten Aufsatz ein sehr
einfaches Verfahren mit, wornach die Landwirthe aus den Stengeln des Sorgho Syrup
darstellen können. Er sagt: „Wenn die Stengel reis sind, wenn nämlich der
Same von Dunkelgelb in Roth übergeht, das Zeichen der vollständigen Zeitigung
der Pflanze, schreitet man zur Ernte. Man schneidet dann die Stengel stückweise
in Scheiben, welche man mit einer Quantität Wasser in einen Kessel gibt, den man
auf ein sehr lebhaftes Feuer stellt; man läßt lange Zeit kochen, bis man eine
Art Muß oder Brei erhalten hat. Hierauf nimmt man den Kessel vom Feuer, um den
Saft auszupressen und den Rückstand bei Seite zu stellen: man bringt dann den Saft wieder auf
das Feuer. Während des Verkochens reinigt man den Saft, indem man zeitweise
Kalkwasser in den Kessel schüttet; man kann aber auch gebrannten Kalk als Pulver
anwenden: 330 Gramme (11 Unzen) reichen hin, um 50 Kilogr. Saft zu sättigen.
Endlich klärt man den Saft mit Eiweiß. Den so behandelten Saft gießt man in
irdene Schüsseln, die man wo möglich an einen Ort stellt, welcher weder der
Feuchtigkeit noch der Wärme ausgesetzt ist.“ Den Rückstand von dieser
Behandlung der Stengel, welcher noch viel Zuckerstoff enthält, benutzt man entweder
als Viehfutter, oder läßt ihn zu Branntweinmaische vergähren. (L'Année scientifique et industrielle par Louis
Figuier, Paris 1857, p. 424.)
Cultur des Sorgho zur Zuckergewinnung in den Vereinigten
Staaten Nordamerika's.
Unter den Pflanzen welche man zur Zuckergewinnung benutzt, spielt gegenwärtig in den
Vereinigten Staaten Nordamerika's der Sorgho oder das chinesische Zuckerrohr (sorghum
saccharatum) eine ähnliche Rolle wie sie bei uns die Runkelrübe spielt. Man
hat von diesem Rohr bis jetzt solche Ergebnisse erzielt, daß man es bereits an allen
Punkten der Vereinigten Staaten, im Norden wie im Süden, als eines der kostbarsten
Ackerbau-Erzeugnisse betrachtet. Es sind bereits über 100,000 Acker Land der
Cultur dieses neuen Zuckerrohrs gewidmet. In Pennsylvanien beschäftigt sich die
Mehrzahl der Landbesitzer mit der Bereitung des Syrups aus dem Safte desselben, um
den Zucker zu ersetzen, den sie bisher auf dem Wege des Handels von dem Süden
bezogen. Dem Gutsbesitzer gewährt die Cultur dieses Rohres auch noch den Vortheil,
daß er damit ein eben so treffliches als reichliches Futter für sein Vieh gewinnt.
Die Einführung dieser Pflanze in den Vereinigten Staaten und die Leichtigkeit ihrer
Cultur hatte schon längst die Hoffnung angeregt, es werde möglich seyn aus ihrem
Saft auch Zucker zu bereiten, aber die darauf abzielenden Versuche schlugen lange
Zeit fehl, und führten zu der allgemeinen Meinung, der Saft des Sorgholasse sich
nicht krystallisiren. Das Problem ist indeß so eben in Philadelphia durch einen
gewissen Lovering gelöst worden. Der von ihm gewonnene
Zucker ist eben so gut und eben so schön als der gewöhnliche Rohrzucker. Am Schlusse
des Berichts, welchen Lovering über die Ergebnisse seiner
mannichfaltigen Versuche veröffentlicht hat, macht er den Erfolg von folgenden
Bedingungen abhängig: 1) Es ist nur der höchste Grad der Entwicklung des
Zuckersaftes in dem Rohre, welcher zur Fabrication des Zuckers sich eignet. Dieser
Punkt tritt ein, wenn der größte Theil der Körner zur vollen Reife gelangt ist und
einige Fröste darüber hingegangen sind; 2) der Frost schadet weder dem Saft noch dem
Zuckergehalte desselben, aber starke Hitze nach demselben ist ihm schädlich und
mindert ihn an Qualität und Quantität, 3) wenn das Rohr in seiner besten
Beschaffenheit geschnitten worden ist, muß es eingescheuert oder auf dem Feld in
Haufen gestellt werden. So erhält es sich lange Zeit in der Qualität, die es beim
Schnitt hatte; 4) wenn der Saft ausgezogen ist, muß die weitere Behandlung desselben
unverzüglich und ohne Absätze folgen; 5) die Klärung muß, in dem Augenblick wo die
Dichtigkeit 15 Grad der Syrupwaage von Baumé erreicht, so vollkommen als
möglich seyn; 6) außer Eiweiß eignet sich auch Ochsenblut dazu, selbst bloße
Kalkmilch reicht dazu hin; in dem letzteren Fall ist jedoch ein beständigeres und
längeres Schäumen nöthig, um die so wichtige vollkommene Klärung herbeizuführen; 7)
die auf die Klärung folgende Concentration muß so schnell als möglich geschehen. Man
bedient sich dazu am besten eines flachen Verdampfungsapparates. Der Sorgho hat sich
auch bereits in einem großen Theil des mittägigen Frankreichs eingebürgert. Man
verwendet daselbst die Körner zur Branntweinbereitung. Erst kürzlich hat sich für
diesen Zweck zu Toulouse eine Aktiengesellschaft gebildet, welche von der Gründung
von Sorgho-Brennereien reichen Gewinn erwartet. (Pr. Corr.)