Titel: | Miscellen. |
Fundstelle: | Band 149, Jahrgang 1858, Nr. , S. 74 |
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Miscellen.
Miscellen.
Ueber die Patenttaxen in verschiedenen Ländern
enthält das zweite Jahresheft von 1858 der Verhandlungen und
Mittheilungen des niederösterreichischen Gewerbe-Vereins Folgendes:
Vor allem ist die Taxe in Oesterreich in der Art normirt,
daß für jedes der ersten 5 Jahre 20 fl., zusammen 100 fl., – für das 6te Jahr
30 fl., für das 7te Jahr 35 fl., für das 8te Jahr 40 fl., für das 9te Jahr 45, und
für das 10te Jahr 50 fl., also für die zweiten fünf Jahre zusammen 200 fl., –
dann für das 11te Jahr 60 fl., für das 12te Jahr 70. für das 13te Jahr 80, für das
14te Jahr 90, und für das 15te Jahr 100 fl., – für die letzten fünf Jahre 400
zu entrichten sind.
Die Gesammttaxe für alle 15 Jahre der Dauer eines Privilegiums beträgt daher 700 fl.
C.-M.
In den deutschen Staaten sind die Privilegien-Taxen
sehr gering. In Bayern beträgt die Taxe für ein
Privilegium von 10 Jahren 75 fl. rheinisch; für die weitern Jahre steigt die Taxe in
bedeutender Progression, so daß sie in 15 Jahren 275 fl. rheinisch beträgt. –
Sachsen berechnet für die ersten 5 Jahre in Allem 22 Thlr. 15 Ngr., – für die
Verlängerung auf weitere 5 Jahre 50 Thlr. – In Württemberg zahlt man jährlich zwischen 5 bis 20 fl. – In Preußen und Hannover werden
außer den Stempeln und Ausfertigungsgebühren keine Taxen abgenommen.
Die französischen Taxen betragen: für ein Patent auf 5
Jahre 500 Frcs., auf 10 Jahre 1000 Frcs., auf 15 Jahre 1500 Frcs.
In Rußland sind die Taxen auf eigene Erfindungen kleiner
als auf Einführungs-Patente. Für eigene Erfindungen betragen sie für 5 Jahre
150 Silber-Rubel, für Einführungspatente das Doppelte.
Am größten sind die Taxen in England. Vor Erlassung des
Gesetzes vom Jahre 1852 – des neuesten Patent-Gesetzes in England
– waren sie noch viel größer als jetzt, aber ein unbemittelter Erfinder kann
auch mit den gegenwärtigen ermäßigten Taxen noch ganz zufrieden seyn.
Die Gebühren bei einer ganz gewöhnlichen Patentverleihung, bei welcher nämlich keine
Cession, keine Opposition, kein Streit stattfindet, sind folgende:
Bei Kundgebung der Absicht, daß man zur
Patentnahme schreiten wolle
5 Pfd. Sterl.
Bei Ueberreichung des Patentgesuches
5
„ „
Bei Ueberreichung der
Privilegien-Beschreibung
5
„ „
Für Siegelung des Patents
5
„ „
Vor Ablauf des 3. Privilegien-Jahres
an eigentlicher Patent-Taxe
40
„ „
Vor Ablauf des 7. Jahres an gleicher
Taxe
80
„ „
Ferner sind zu entrichten:
Für die Bescheinigung des Beamten, daß das
Patent zulässig ist
5
„ „
Für die Bestätigung der
Tax-Entrichtung des 3. Jahres
10
„ „
Für die Bestätigung der
Tax-Entrichtung des 7. Jahres
20
„ „
––––––––––––
Es kostet daher ein Patent von 7 Jahren in
Englandoder beiläufig 1750 fl. C.-M.
175 Pfd. Sterl.
Noch muß ich rücksichtlich der Privilegien-Taxen das Curiosum erwähnen, daß in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika ein Unterschied
zwischen Inländern und Ausländern gemacht wird, wobei auch die Ausländer wieder in
zwei Classen getheilt
werden. – Ein Inländer oder ein Ausländer, welcher sich eidlich verpflichtet,
innerhalb eines Jahres Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika werden zu
wollen, zahlt für die Ertheilung eines Patentes 30 Dollars) ein jeder Ausländer
zahlt 300 Doll.; ein königl. großbritanischer Unterthan aber zahlt 500 Dollars.
Das Patentwesen in den Vereinigten Staaten.
Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß der hohe Aufschwung, dessen sich die
amerikanische Industrie erfreut, in einem großen Maaße der Einrichtung des hier
bestehenden Patentwesens zuzuschreiben ist, und es ist ganz natürlich, daß der
Einzelne mit mehr Muth den oft schwierigen und kostspieligen Weg des Erfinders
betritt, wenn er versichert seyn kann, daß er mit verhältnißmäßig geringen Kosten
sich das Recht seiner Erfindung im ganzen Gebiet der Vereinigten Staaten auf 14
Jahre sichern kann.
Die Masse der fortwährend eingesandten Patentgesuche über wirkliche oder angebliche
Erfindungen in allen Industriezweigen machen natürlich die Geschäfte des Patentamtes
ziemlich complicirt und es mag in manchen Fällen nicht eben leicht seyn zu
entscheiden, wie und durch wen über eine eingesandte Erfindung abgeurtheilt werden
soll.
Alle Erfindungen sind hier in 22 Classen eingetheilt, welche unter 12
Oberexaminatoren vertheilt sind. Jeder dieser Beamten hat seinen Assistenten, und
sie alle stehen unter der Leitung des Commissioner of
Patents (Patentcommissärs), welcher dem Staatssecretär des Innern
untergeordnet ist, aber wie dieser vom Präsidenten ernannt wird.
Die 1ste Classe umfaßt alle in den Ackerbau einschlagenden Erfindungen, mit Einschluß
der dahin gehörigen Maschinen sowohl als der sich darauf beziehenden Operationen und
Processe.
Die 2te Classe umfaßt die Metallurgie, die Fabrication von Metallen, und die dazu
erforderlichen Maschinen und Werkzeuge.
Die 3te Classe umfaßt die Fabrication der Gespinnste und Gewebe, mit Einschluß der
Maschinen zur Bereitung von Fasern aus Wolle, Baumwolle, Seide etc. zu irgend einem
Zweck, die Fabrication von Pelzwaaren, Papier u.s.f.
Die 4te Classe umfaßt chemische Producte mit Einschluß von Arzneien, die Färberei,
Farbenbereitung, die Fabrication von Alkohol und geistigen Getränken, Seifen,
Lichtern. Mörtel, Cement u.s.f.
Die 5te Classe umfaßt „Calorifics“ d.h. Wärme gebende Apparate,
wie Lampen, Feuerplätze, Oefen, Röste und Kamine, Kessel zum Heizen von Gebäuden,
Kocheinrichtungen, Bereitung von Brennmaterial u.s.f.
Die 6te Classe umfaßt Dampf- und Gasmaschinen, mit Einschluß der dazu
gehörigen Kessel und Heizvorrichtungen.
Die 7te Classe umfaßt die Schifffahrt und die zum Seewesen gehörigen Vorrichtungen
und schließt alle zum Transport auf dem Wasser benützten Fahrzeuge, deren
Construction, Takelwerk und Bewegungsmittel in sich, sowie Apparate für Taucher,
Rettungsapparate u.s.f.
Die 8te Classe umfaßt mathematische, physikalische und optische Instrumente, mit
Einschluß von Uhren, Chronometern u.s.f.
Die 9te Classe umfaßt die in das Gebiet des Civil-Ingenieurs und Architekten
einschlagenden Erfindungen, solche, die sich auf Eisenbahnen oder gewöhnliche
Straßen, auf Brücken, Canäle, Werften, Schiffedocken, Flüsse, Wehre, Dämme etc.
beziehen, Verbesserungen an Gebäuden, Dächern etc.
Die 10te Classe umfaßt den Landtransport, gewöhnliche Wagen und Chaisen,
Eisenbahnwagen etc.
Die 11te Classe umfaßt die hydraulischen und pneumatischen Motoren, Wasserräder,
Windmühlen, so wie alle durch Luft oder Wasser betriebenen Apparate welche zum Heben
oder Fortschaffen von Flüssigkeiten dienen.
Die 12te Classe umfaßt die Hebel, Schrauben und anderen einfachen Maschinen in ihrer
Anwendung zum Pressen, Wiegen, Heben und Bewegen von Lasten.
Die 13te Classe umfaßt Mahlmühlen und alle Mahlvorrichtungen, mit Einschluß ihrer
mechanischen Bewegung, der Pferdegöpel u.s.f.
Die 14te Classe umfaßt Erfindungen, die sich auf die Bearbeitung des Holzes beziehen,
die Maschinen und Werkzeuge zum Sagen, Hobeln, Stemmen etc., die Schindel-
und Faßdauben-Fabrication, Geräthe für Schreiner, Zimmerleute und Küfer.
Die 15te Classe umfaßt die Fabrikation von Stein- und Irdenwaaren, mit
Einschluß der Glas- und Backsteinfabrication, des Behauens und Zubereitens
von Stein, Cement und anderen Baumaterialien.
Die 16te Classe umfaßt Erfindungen, die sich auf das Leder beziehen, das Gerben und
Zurichten des Leders, die Fabrication von Schuhen und Stiefeln, von Sattlerwaaren,
Pferdegeschirr u.s.f.
Die 17te Classe umfaßt das Hausgeräthe, Maschinen und Vorrichtungen zum Hausgebrauch
mit Einschluß von Waschmaschinen, Maschinen zur Brod- und
Zwiebackfabrication, Behandlung der Bettfedern u.s.f.
Die 18te Classe umfaßt die schönen Künste, Musik, Malerei, Bildhauerei sowie
Graviren, Buchdruckerei, Buchbinden, Juwelierwaren u. s. f,
Die 19te Classe umfaßt Feuerwaffen und Kriegsgeräthe sowie Theile derselben, mit
Einschluß der Fabrication von Schrot und Pulver.
Die 20ste Classe umfaßt chirurgische und medicinische Instrumente, mit Einschluß von
Bruchbändern, Instrumente für Zahnärzte, Badevorrichtungen u.s.f.
Die Liste Classe umfaßt Kleidungsstücke, Toilettegegenstände etc., mit Einschluß der
zur Fabrication derselben dienenden Instrumente.
Die 22ste Classe führt den Titel „Unterschiedliches,“ und darin
finden sich alle diejenigen Erfindungen, welche nicht in eine der vorhergehenden 21
Classen passen.
Von diesen Classen ist die 1te und 2te je einem, ebenso die 3te und 21ste zusammen,
die 4te und 20ste, die 5te und 16te, die 6te und 7te, die 8te und 14te, die 9te und
10te, die 11te und 17te, die 12te und 13te, die 15te, die 18te und 22ste Classe je
einem Oberexaminator zugewiesen.
Das ganze Patentwesen wird durch Gesetze vom Congreß geregelt; nach dem Gesetze muß
eine Erfindung „neu und nützlich“
seyn, um sie zu einem Patent zu berechtigen.
Die Ansichten über die Neuigkeit einer Erfindung oder deren Aehnlichkeit mit einer
schon bekannten sind natürlich sehr verschieden, so daß ein Patent häufig von dem
betreffenden Oberexaminator aus Gründen verweigert wird, welche dem Erfinder
ungenügend erscheinen. Um in solchen Fällen jede Ungerechtigkeit möglichst
abzuschneiden, steht es dem Erfinder frei, wenn seine Eingabe einmal zurückgewiesen
wurde, dieselbe dem Examinator zu wiederholter Untersuchung vorzulegen, wobei er
angibt, warum ihm die Gründe der Zurückweisung ungenügend erscheinen, und wenn auch
jetzt noch der Examinator sich nicht überzeugen läßt, steht dem Erfinder die
Appellation an ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Gericht offen, welche aus der Zahl
der Examinatoren vom Commissär bestellt sind, und in letzter Instanz kann er an den
Patentcommissär appelliren. Die Entscheidung desselben wird gewöhnlich als endgültig
angenommen. Doch steht auch dann noch dem Erfinder ein weiterer Weg offen, indem er
seine Angelegenheit vor das Gericht des Districts „Columbia“
bringt und in letzter Instanz kann eine Eingabe an den Congreß gemacht werden. Das
Patentbureau bekümmert sich nicht darum, ob eine gewisse Erfindung in ihren
einzelnen Theilen in die Erfindung eines Andern eingreift; darüber haben die
Gerichte zu entscheiden.
Für Bürger der Vereinigten Staaten ist die Taxe auf 30 Doll., und für Fremde auf 300
Doll. festgesetzt, wofür das Patentrecht auf 14 Jahre gesichert wird. Brittische
Unterthanen allein machen eine Ausnahme, diese müssen 500 Doll. bezahlen. Im Falle
das Patentrecht verweigert wird, werden 2/3 der Taxe, welche bei der Eingabe des
Gesuchs vorausbezahlt werden muß, zurückbezahlt. Es ist übrigens gegenwärtig eine
Gesetzesvorlage vor dem Congreß, welche die Fremden auf gleiche Rechte mit den
Bürgern stellt und die Taxe von 30 Doll. allgemein macht.
New-York, im Juni 1858. W. Hauff.
Verfahren zur Gewinnung des Goldes aus seinen Erzen, von
Eduard Primard.
Der goldhaltige Quarz wird in einem Ofen bis zum Glühen erhitzt und dann mit Wasser
besprengt, damit er mürbe wird. Er wird sodann durch Pochen zu einem höchst feinen
Pulver zertheilt, damit die Goldtheile möglichst bloßgelegt werden. Besteht das
taube Gestein nicht aus Quarz oder einer anderen Masse von ähnlicher Harte, so wird
die Zertheilung ohne vorausgehendes Glühen bewirkt. Die fein pulverisirte Masse
bringt man, mit heißem Wasser befeuchtet, in mit Blei ausgefütterte Fässer und
leitet Chlorgas hindurch. Die Fässer sind über ihrem Boden mit einem zweiten
durchlöcherten Boden versehen, auf welchem die Masse ausgebreitet wird. Das Chlorgas
leitet man durch eine Röhre bis unter den durchlöcherten Boden, so daß es von unten
nach oben durch die Masse hindurchgeht. Mehrere mit der Masse beschickte Fässer
stehen durch Röhren so mit einander in Verbindung, daß das in einem Fasse nicht
absorbirte Chlor in das folgende strömt. Nach genügender Behandlung wird die Masse
mit Wasser ausgelaugt und aus der Flüssigkeit, die nun Goldchlorid enthält, das Gold
nach irgend einem bekannten Verfahren niedergeschlagen. Wenn das Erz zugleich Silber
enthielt, so befindet dasselbe sich als Chlorsilber in dem Rückstande und wird durch
Auslaugen mit heißer Kochsalzlösung daraus gewonnen, (Repertory of Patent-Inventions, April 1858, S. 265, durch
Polytechnisches Centralblatt, 1858 S. 763.)
Verfahren zur Darstellung eines von Alkali freien Uranoxydes;
von L. Keßler.
Diese Methode gründet sich auf die große Verwandtschaft der Alkali-Bicarbonate
zum Uranoxyd und die geringe Verwandtschaft des Urans zum Schwefel.
Man löst die Pechblende in Salpetersäure, fügt Wasser hinzu, fällt bei ungefähr
30° C. mit Schwefelwasserstoff und filtrirt die Schwefelverbindungen von
Arsen, Kupfer und Blei ab. In der Flüssigkeit oxydirt man das Eisen wieder, entweder
durch Chlor oder durch warme Salpetersäure, setzt Weinsteinsäure hinzu und sättigt
durch Ammoniak, wodurch Alles in Lösung bleibt. Bringt man in diese Lösung gut mit
Kohlensäure gesättigtes zweifach-kohlensaures Natron und leitet nun
neuerdings und rasch Schwefelwasserstoff ein, so werden Zink, Eisen, Nickel und
Kobalt gefällt, während das Uranoxyd in Lösung bleibt. Man wascht diesen
Niederschlag mit einer verdünnten Lösung von mit Kohlensäure gut gesättigtem
zweifachkohlensaurem Natron, welche mit Schwefelwasserstoff versetzt ist. Durch
Verdampfen der Flüssigkeit und Glühen des Rückstandes erhält man das Uranoxyd.
Bei Ausführung dieses Verfahrens hat man dafür zu sorgen, daß während des Einleitens
des Schwefelwasserstoffs in die weinsteinsaure Flüssigkeit stets überschüssige
Kohlensäure in der Lösung vorhanden ist, weil diese das Uran vor der Schwefelung
schützt, und die Schwefelmetalle hindert, lösliche Sulfosalze zu bilden. Dieß
geschieht, indem man das Schwefelwasserstoffgas aus einem Apparat entwickelt, in
welchem sich neben dem Schwefeleisen Marmor befindet. – Wenn die Gegenwart
von etwas Alkali im Uranoxyd nicht schadet, so kann man die Weinsteinsäure durch
Weinstein ersetzen. (Comptes rendus, 1858, t. XLVI p. 530.)
Ueber farbige Flammen.
Im ersten Maiheft (Bd. CXLVIII S. 335) des polytechn. Journals findet sich eine kurze
Notiz von Dr. H. Schwarz über
das Entstehen einer blendend weißen Flamme durch Mischung von Grünfeuer und
Rothfeuer, indem sich hierbei die (Complementärfarben vereinigen. Zur
Vervollständigung dieser Notiz erlaube ich mir Folgendes anzuführen. Wenn man das rothe Strontianfeuer
und Weißfeuer (aus Kalisalpeter. Schwefelantimon und Kohle bestehend) neben einander
abbrennt, so erhalten alle entstehenden Schatten eine intensiv grüne Färbung. Am
anschaulichsten wird dieser Versuch, wenn man eine Hülse aus dickem Papier je zur
Hälfte mit beiden Mischungen anfüllt und die beiden Enden gleichzeitig anbrennt. Dr. W. Tod.
Blansko, am 2. Juli 1858.
Statistisches über Hopfenproduction, namentlich im Königreich
BayernMan vergl. polytechn. Journal Bd. CXXXIX S.
467.; mitgetheilt von Prof. Dr. Rud. Wagner in Würzburg.
Textabbildung Bd. 149, S. 78
Centner; Total; Bayern: Spalt, Stadt; Land; Heidek und Kinding;
Neustadt mit Umgebung, Aisch- und Zenn-Grund; Hersbruck, Stadt;
Land; Lauf mit Land; Altdorf, Stadt; Land; Bamberg mit Forchheim; Wasserburg;
Hollerdau; Sulzbach Rothrebe; Böhmen: Saaz, Stadt;
Land; Grünhopfen; Rothhopfen; Baden: Schwetzingen;
Württemberg: Rottenburg; Aischhausen; Schwab.
Gmünd; Braunschweig und Altmark; Preuß. Polen; Frankreich: Elsaß und Lothringen; Belgien: Brabant; England.
1856er Hopfen-Durchschnittspreise für
Prima-Qualitäten.
Textabbildung Bd. 149, S. 79
September. October; November.
December; Januar; Februar; Ende Februar u. mit kleinen Variationen bis zur neuen
Ernte;, Spalt, Stadt; Land Iª erste Orte; do.
IIª weitere Lagen; Hollerdauer; Neustädter; Hersbruck, Altdorf, Lauf
etc.;
1857er Hopfen-Durchschnittspreise für
Prima-Qualitäten.
Textabbildung Bd. 149, S. 79
September; October medio; Ende October, November; December; Januar.
Februar; Spalt, Stadt; Land I. erste Lagen; do.
weitere Lagen; Hollerdauer; Neustädter; Hersbruck, Altdorf, Lauf etc.;
Schramm's Behandlung der Baumwollsamen zur Gewinnung des
Oels.
Diese Behandlung der Baumwollsamen beruht auf der Zerstörung der Fasern oder Fäden,
womit die Samenkörner fast immer überzogen sind, wenn sie aus den Egrenirmaschinen
kommen; diese Wolle ist das Haupthinderniß einer leichten Extraction des Oels.
Man gießt in ein geeignetes Gefäß eine gewisse Quantität concentrirter Schwefelsäure,
und taucht in diese Säure so viele Samenkörner, als sie zu befeuchten vermag; um
dieses Befeuchten möglichst zu erleichtern, rührt man die Körner um. Die Menge der
erforderlichen Säure hängt von dem sehr verschiedenen Faserngehalt der zu
behandelnden Körner ab.
Durch dieses Verfahren werden die Fäden, womit die Samenkörner umhüllt sind, in
einigen Minuten zerstört und gleichzeitig erhält die Schote das Bestreben sich von
der Mandel des Samenkorns zu trennen. Man verdünnt alsdann das Gemisch mit Wasser;
mittelst eines am Boden des Apparats angebrachten Hahns zieht man die Flüssigkeit
ab, welche die verkohlten Substanzen enthält. Letztere werden hierauf mit neuem Wasser
gewaschen, um ihnen alle anhängende Säure zu entziehen, und man findet alsdann, daß
die Fasern vollkommen zerstört wurden, während die Mandeln und Schoten ganz
unversehrt blieben. Man darf jedoch die Samenkörner mit der Säure nicht zu lange in
Berührung lassen, weil nach einer gewissen Zeit auch die Schote und Mandel
angegriffen würden. Nach dieser Behandlung werden die gewaschenen Samenkörner
getrocknet, und das Oel kann dann auf gewöhnliche Weise daraus gewonnen werden.
– Die bei dieser Operation erzeugte verdünnte Schwefelsäure kann man durch
Abdampfen concentriren, um sie neuerdings zu demselben Zweck zu verwenden. (Repertory of Patent-Inventions, 1857.)
Neues Verfahren zum Reinigen der Oele.
Ein neues Reinigungsverfahren für die Oele (Brennöle), welches auf eine
unvollständige Verseifung derselben begründet ist, liefert ausgezeichnete Produkte.
Man behandelt das Oel mit so viel Aetzkali oder Aetznatron, daß dasselbe nur einige
Procente des Oels zu verseifen vermag; dabei modificirt das Alkali die fremdartigen
Substanzen und macht sie im Oel unauflöslich. Dieses ist nach dem Filtriren zum
Brennen in Lampen geeignet; die verseiften Rückstände benutzt man zur Anfertigung
weicher Seifen. – In la Villette bei Paris reinigt man das Oel mittelst
Filtrirens durch eine entfärbende Schieferkohle. Barreswil. (Journal de Pharmacie et de Chimie,
Juni 1858, S. 446.)
Darstellung des Kartoffelmehls zur Bereitung von Suppen
etc.
Hr. Fabre zu Vaugirard hat der Société d'Encouragement in Paris Proben seines
Kartoffelmehls übergeben, worüber Hr. Herpin einen sehr
günstigen Bericht erstattete. Dieses Product wird folgendermaßen bereitet.
Kartoffeln von den besten Sorten werden zuerst gereinigt, gebürstet und mit viel
Wasser gewaschen. Man kocht sie dann in einem mit Wasser gefüllten Kessel. Nachdem
die Knollen nahezu gekocht sind, nimmt man sie heraus, schalt sie ab und schneidet
sie in dünne Schnitte; dann bestreut man sie mit feinem Salz, im Verhältniß von 4
Pfd. Salz auf 100 Pfd. Kartoffeln; hernach läßt man sie in einem geheizten Raume
trocknen.
Sind die Schnitte gehörig ausgetrocknet, so zerstößt man sie, und verwandelt sie in
einer hierzu geeigneten Mühle in Gries oder in Mehl.
In Folge dieser Behandlung hat die Kartoffel beiläufig vier Fünftel ihres Gewichts
und Volums verloren. Gehörig eingepackt und an einem trockenen Orte aufbewahrt,
erhält sie sich lange Zeit unverändert.
Der auf angegebene Weise aus gekochten Kartoffeln bereitete Gries ist fein gekörnt,
hat eine hellgelbe Farbe, den Geschmack und Geruch gekochter Kartoffeln.
Das aus den gekochten und getrockneten Kartoffeln dargestellte Mehl hat das Ansehen
der Stärke, aber eine gelbliche Farbe und einen merklicheren Geschmack.
Um mit diesem Gries eine Suppe zu bereiten, braucht man nur 3 Loth desselben in 15
Loth Wasser, Fleischbrühe oder Milch zu rühren und das Ganze fünf bis sechs Minuten
lang kochen zu lassen. Solche Suppe hat eine gewisse Consistenz, riecht schwach nach
gekochten Kartoffeln, schmeckt angenehm und ist leicht verdaulich.
Hr. Fabre verkauft im Detail das Kilogr. Kartoffelgries
für 1 Fr. 50 Cent.
(Bulletin de la Société
d'Encouragement, Mai 1858, S. 264.)