Titel: | Ueber das Bucher'sche Feuerlöschmittel; von Professor Dr. Heeren. |
Fundstelle: | Band 152, Jahrgang 1859, Nr. X., S. 30 |
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X.
Ueber das Bucher'sche Feuerlöschmittel; von Professor Dr.
Heeren.
Im Auszug aus den Mittheilungen des hannoverschen
Gewerbevereins, 1858 S. 318.
Heeren, über das Bucher'sche Feuerlöschmittel.
Die Erfindung des Hrn. Bucher in Leipzig ist zwar in
öffentlichen Blättern und technischen Zeitschriften schon vielfach besprochen, aber
in so abweichender Art beurtheilt, daß bei der Wichtigkeit der Sache weitere
Prüfungen des neuen Feuerlöschmittels, besonders auch in Betreff der Frage, ob den
Behörden zu empfehlen sey die Anwendung desselben anzuordnen, wünschenswerth
erscheinen mußten.
Das königlich hannoversche Ministerium des Innern hielt den Gegenstand für wichtig
genug, ihn einer ausführlicheren Prüfung unterziehen zu lassen, und beauftragte den
Verf. unter Mitwirkung der Herren Senator Meyer und
General-Consul Hausmannin Hannover, diese Prüfung
vorzunehmen. Die gewonnenen Resultate und daraus geschöpften Ansichten bilden den
Gegenstand eines dem Ministerium abgegebenen Gutachtens, aus welchem die in unserer
Quelle gegebene Mittheilung entnommen ist.
Die Versuche wurden nicht sowohl in der Absicht angestellt, um zu zeigen, daß unter
günstigen Bedingungen das Löschmittel seinem Zwecke entspricht, sondern vielmehr, um
zu ermitteln, in wiefern es unter den bei Feuersbrünsten
gewöhnlich vorkommenden Verhältnissen sich empfehle. Wenn deßhalb diesen
Versuchen der Vorwurf gemacht werden sollte, daß sie nicht in der von dem Erfinder
vorgeschriebenen Art, nämlich in wohl verschlossenen Räumen, sondern in mehr oder
weniger durch Oeffnungen dem Luftzutritt exponirten Räumen angestellt wurden, so muß
der Verf. gegen einen solchen Vorwurf Verwahrung einlegen, weil die neue Erfindung
nicht im Sinn eines physikalischen Experimentes, sondern eines, für schwierige Fälle
des gemeinen Lebens brauchbaren Rettungsmittels geprüft werden sollte.
Das Bucher'sche Feuerlöschmittel ist eine qualitativ mit
dem Schießpulver ziemlich übereinstimmende, quantitativ aber davon bedeutend
abweichende Mischung von Salpeter, Schwefel und Kohle im pulverisirten Zustande.
Eine chemische Untersuchung ergab in 100 Gewichtstheilen:
Salpeter
63,73
Schwefel
28,93
Kohle
3,80
Eisenoxyd
3,54
–––––
100,00
Das Eisenoxyd dürfte bei dem Verbrennungsproceß schwerlich in Betracht kommen,
sondern scheint nur zugesetzt zu seyn, um der Masse eine etwas röthliche Farbe zu
ertheilen und dadurch dem Ganzen das Ansehen einer ganz neuen Composition zu
ertheilen; möglicherweise könnte dabei auch die Absicht vorliegen, die Entwickelung
der Gasarten zu beschleunigen. Dieselbe Mischung nach dem Resultat der Analyse, aber
ohne Eisenoxyd, von dem Verf. bereitet, brannte sehr gut und anscheinend ebenso, wie
die Bucher'sche.
Die Ingredienzien sind ziemlich fein, wenn auch bei weitem nicht so sein pulverisirt
wie beim Schießpulver, und gemischt in runde flache Büchsen von Pappe fest
eingestampft, so daß es schon einer gewissen Kraftanstrengung bedarf, um mit einem
spitzen Instrument in die Masse einzudringen. Sie entzündet sich sehr leicht und
brennt nicht explosionsartig, sondern allmählich unter Entwicklung einer starken
weißen Flamme und eines weißen, sehr stark und erstickend nach brennendem Schwefel
riechenden Rauches, ziemlich in gleicher Art wie eine bengalische Flamme, ab. Die
Producte der Verbrennung bestehen in gasförmiger schwefliger Säure, Kohlensäure und
Stickstoffgas, und einem geschmolzenen Rückstande von schwefelsaurem Kali und
Schwefelkalium.
Zur Vergleichung stellt der Verf. die Zusammensetzung der Bucher'schen Masse (mit Ausschluß des Eisenoxyds) mit der des Pulvers
zusammen.
Bucher'sche
Masse.
Schießpulver.
Salpeter
66
75
Schwefel
30
10
Kohle
4
15
–––––
–––––
100
100
Die erstere enthält demnach weit mehr Schwefel und dagegen weniger Kohle. Nimmt man
in der Kohle einen Gehalt von 80 Proc. Kohlenstoff, 16,5 Proc. Sauerstoff und 3,5
Proc. Wasserstoff an, so würden sich beim Verbrennen folgende Producte als
wahrscheinlich herausstellen:
a.
Gasförmige Producte.
Schweflige Säure
36,48
Kohlensäure
11,70
Stickstoff
9,10
Wasserstoff
0,07
Wasserdampf
0,81
b.
Rückstand.
Schwefelsaures Kali
14,23
Schwefelkalium
27,61
Hiernach entwickelt sich aus jedem Pfunde der Masse an Gasarten, bei gewöhnlicher
Temperatur gerechnet:
Schwefligsaures Gas
2,36 Kubikfuß.
Kohlensaures Gas
1,10 „
Stickstoffgas
1,36 „
––––––––––––
in Summa
4,82 Kubikfuß.
Da nach Vorschrift des Hrn. Bucher für je 240 Kubikfuß
Zimmerraum 1 Pfd. Löschmittel angenommen wird, welches 4,82, oder in runder Zahl 5
Kubikfuß Gas entwickelt, so betrügt mithin die Menge der Gase den 48sten Theil des
Zimmerraumes. Nun aber befinden sich diese Gase während ihrer Entwickelung in stark
glühendem Zustande und theilen ihre Wärme der umgebenden Luft des Zimmers mit, so
daß die ganze Luft erhitzt, mithin ausgedehnt und verdünnt wird, und daher
theilweise aus dem Zimmer entweicht. Es gibt sich dieses bei Anwendung des
Löschmittels in geschlossenen Räumen sehr deutlich zu erkennen, indem, wenn nach dem
Einwerfen der Löschdose die Thüre geschlossen wird und die Verbrennung der
Löschmasse vor sich geht, die Luft des Zimmers aus allen Fugen und Oeffnungen mit
großer Vehemenz und pfeifendem Geräusch entweicht. Ja, diese Ausdehnung ist so
gewaltsam, daß, wie auch der Erfinder selbst vorschreibt, während des Abbrennens der
Löschpatrone die Thüre ein wenig geöffnet bleiben soll, weil sonst durch den Druck
der Luft die Fensterscheiben gesprengt werden können.
Die feuerlöschende Wirkung des Löschmittels beruht offenbar nicht, wie wohl vermuthet
worden, darauf, daß es den Sauerstoff der Zimmerluft verzehrt, da es ja den zu
seiner Verbrennung nöthigen Sauerstoff im Salpeter selbst enthält und hergibt,
sondern darauf, daß es theils die Luft durch Erhitzung verdünnt und so einen Theil
aus dem Zimmer entfernt, theils darauf, daß die entwickelten Gase, besonders die
schweflige Säure, eine direct feuererstickende Eigenschaft besitzen.
Diese feuerlöschende Wirkung ist nun unzweifelhaft vorhanden, so daß in gehörig
geschlossenen Räumen jede Flamme bei Anwendung der vorschriftmäßigen Menge des
Löschmittels unfehlbar verlöscht. Wenn aber ein Körper, z.B. ein Stück. Holz, in
lebhaftem Brande, und die auf seiner Oberfläche entstandene Kohle im Glühen sich
befindet, so wird zwar die Flamme, wie überhaupt der Verbrennungsproceß,
augenblicklich unterdrückt, nicht aber das Glühen, woraus sich denn genügend
erklärt, daß bei Zutritt frischer Luft alsbald die noch glühenden Theile wieder in
Flamme ausbrechen. Nur wo keine glimmenden Theile überbleiben können, so namentlich bei brennbaren
Flüssigkeiten, ist das Wiederausbrechen des einmal gelöschten Feuers nicht zu
befürchten.
Die von der Commission mit dem Bucher'schen Löschmittel
angestellten Versuche sind in unserer Quelle ausführlich beschrieben. Wir
beschränken uns darauf, die Schlußfolgerungen, zu denen die Commission gelangt ist,
nachstehend mitzutheilen.
Die Commission hält es für nöthig, nochmals zu bevorworten, daß ihre Versuche nicht den Zweck hatten, zu beweisen, daß das Bucher'sche Löschmittel unter günstigen Verhältnissen ein
Feuer zu löschen im Stande ist, was sie als feststehendes Factum gern anerkennt,
sondern daß sie beabsichtigte, zu ermitteln, in welchem Grade ungefähr vorhandene
Oeffnungen, z.B. gesprungene Fenster, die Löschung erschweren oder verhindern
können. Bei der unendlichen Mannichfaltigkeit von Eventualitäten beim Ausbruch einer
Feuersbrunst konnte natürlich nicht daran gedacht werden, auch nur entfernt allen
diesen Eventualitäten Rechnung zu tragen; dennoch aber schien der Commission die ihr
übertragene Aufgabe eine rein praktische Tendenz zu haben, und sie mußte daher bei
ihren Versuchen das in Wirklichkeit so häufig vorkommende Vorhandenseyn von
gesprungenen Fenstern oder sonstigen Oeffnungen im Auge behalten. Wenn es aber auch
unthunlich war, die tausend möglichen Eventualitäten zu berücksichtigen, so glaubte
man doch die Versuche so eingerichtet zu haben, daß man aus ihren Ergebnissen mit
einiger Sicherheit die Ergebnisse unter anderen Verhältnissen werde ableiten
können.
Da das Bucher'sche Löschverfahren nur in kleineren, ganz
geschlossenen, oder doch nur mit verhältnißmäßig kleinen Oeffnungen versehenen
Räumen einen sicheren Erfolg verspricht, so fällt schon die Anwendung auf
Bodenräumen, Vorplätzen, Dielen, in Scheuern und anderen größeren, einen starken
Luftwechsel darbietenden Räumen weg, und wenn von Bucher
sein Mittel selbst zum Löschen brennender Treppen empfohlen wird, so hielt sich die
Commission berechtigt, dem theils schon wegen der Schwierigkeit und Unsicherheit der
Löschung, theils aber, und ganz vorzugsweise wegen einer anderen Gefahr zu
widersprechen. Diese Gefahr liegt in der beim Löschen einer Treppe jedenfalls großen
Menge des erforderlichen Löschmittels und der daraus entwickelten erstickenden
Gasarten, welche alle in den oberen Stockwerken befindlichen Menschen der größten
Gefahr eines schrecklichen Erstickungstodes aussetzen würden.
Ueberhaupt erblickt die Commission in der massenweisen
Entwicklung höchst erstickender Gasarten innerhalb bewohnter Räume ein jedenfalls
sehr gefährliches Experiment, dessen Gefahren, da sie direct das Leben der Bewohner bedrohen,
weit größer werden können als jene des Feuers, welches sie zu löschen bestimmt sind.
Geschieht die Anwendung in einem ganz geschlossenen Raume, dann freilich ist diese
Gefahr geringer, allein es liegt in der Natur der Sache und wird von dem Erfinder
selbst zugegeben, daß der betreffende Raum während des Abbrennens der Löschdose
nicht ganz geschlossen seyn darf, weil dabei eine sehr gewaltsame Ausdehnung der
Luft eintritt, wodurch bei geschlossener Thür unfehlbar die Fensterscheiben
gesprengt werden müssen, weßhalb denn auch der Erfinder selbst vorschreibt, während
des Abbrennens der Löschdose die Thüre ein wenig geöffnet zu lassen und sie erst
nachher zu schließen. Durch diese Oeffnung der Thüre aber wird bei Anwendung einer
starken Löschportion, wie sie ein größeres Zimmer erheischt, besonders wenn sie
nicht weit hinein geworfen würde, sondern vorn in der Nähe der Thüre verbrennt, sich
ein so furchtbarer Strom glühenden und erstickenden Qualms ergießen und in dem Hause
verbreiten, daß, wenn auch der Experimentator muthig an seinem Posten ausharrt und
die Beendigung der Gasentwickelung ruhig abzuwarten und sodann die Thüre zu
schließen die Geistesgegenwart behält, dennoch alle übrigen in dem Hause
befindlichen, vielleicht noch mit dem Zusammenpacken und Retten ihrer Habe
beschäftigten Menschen gezwungen seyn werden, eilends die Flucht zu ergreifen, um
der Erstickung zu entgehen.
Die Gegenwart dieser irrespirabeln Gasarten bringt ferner den Uebelstand mit sich,
daß man nach Anwendung des Löschmittels sich nicht in den Raum begeben kann, um
nachzusehen, ob und wie weit die bezweckte Wirkung erreicht wurde. Ist ein Fenster
gesprungen oder sonst eine Oeffnung vorhanden, so kann der vielleicht zufällig
darauf gerichtete Wind beim Oeffnen der Thür dem Eintretenden oder Hineinblickenden
einen solchen Strom schwefliger Säure entgegenwälzen, daß er, um Athem zu schöpfen,
den gehörigen Verschluß der Thür vernachlässigend, eilends die Flucht ergreift,
worauf nun der ganze gasförmige Inhalt des Zimmers sich in dem Hause verbreitet und
selbst der Löschmannschaft den Zugang versperrt, während das Zimmer nach erfolgtem
Luftwechsel wieder in Brand geräth.
Vielleicht wird Mancher einwenden, daß dergleichen Eventualitäten nicht als
Beweismittel gelten können; wer aber die Verwirrung und Verblüffung kennt, die sich
bei ausbrechenden Feuersbrünsten gewöhnlich der Bewohner bemächtigt, wird zugeben,
daß an ein ruhiges, wohl überlegtes und berechnetes Anwenden des Löschmittels selten
zu denken, und daß ein unvernünftiger Mensch in der Verwirrung sehr leicht im Stande
seyn wird, das gräßlichste Unglück damit anzurichten.
Die Commission trug daher kein Bedenken, ihre Ansicht dahin auszusprechen, daß schon
allein wegen der Erstickungsgefahren die Anwendung des Bucher'schen Löschmittels in bewohnten
Gebäuden, mit Ausnahme eines einzigen Falles, geradezu polizeilich unstatthaft
sey.
Dieser einzige Fall würde die Löschung eines brennenden Schornsteins seyn, wo die
Gase des Löschmittels durch den Zug des Schornsteins sogleich entfernt und völlig
unschädlich gemacht werden. Hatte die Commission auch keine Gelegenheit, über die
Löschung brennender Schornsteine Versuche anzustellen, so war sie doch gern bereit,
die große Wirksamkeit des Löschmittels in diesem Falle anzuerkennen, besonders wenn
zwei oder drei Löschportionen nach einander zur Wirkung kommen. Für enge (russische)
Schornsteine hielt die Commission indessen das Bedürfniß eines Löschmittels für
gering, weil das Ausbrennen eines solchen engen, verhältnißmäßig starkwandigen
Schornsteins eine ganz gefahrlos vorübergehende Sache ist. Selbst bei den
gewöhnlichen weiteren Schornsteinen ist die Gefahr beim Ausbrennen nicht bedeutend,
doch würde besorgten Hausbesitzern zu ihrer Beruhigung allerdings zu empfehlen seyn,
einige, etwa zweipfündige Löchschdosen in Bereitschaft zu halten.
In nicht bewohnten Häusern, Waarenlagern u. dgl. möchte
sich die Anwendung schon eher rechtfertigen, denn wenn auch das Löschmittel eine
vollständige Vernichtung des Feuers nicht leicht ermöglicht, so gewährt es doch den
großen Vortheil, unter günstigen Verhältnissen der Fortpflanzung und dem
Weiterumsichgreifen des Feuers Einhalt zu thun. Leider kommen diese günstigen
Verhältnisse ziemlich selten vor, indem die Räume der Speicher und sonstigen
Waarenlager selten scharf getrennt und hinreichend dicht geschlossen zu seyn
Pflegen, um dem Bucher'schen Löschverfahren gehörig zu
entsprechen.
Am ersten noch würde sich ein polizeilicher Zwang zur Anschaffung des Löschmittels
für Lager von Sprit, Terpenthinöl, Hydrocarbür u. dgl. leicht brennbare
Flüssigkeiten eignen, welche auf dem Wasser schwimmend, durch dasselbe nicht
gelöscht werden, indessen würde sich ein solcher Zwang nur für die Fälle
rechtfertigen, wo sich das Lager in einem nicht zu großen verschließbaren Raume, am
besten einem Keller, befindet. Da nun aber Feuersbrünste, in solchen Lagern
entstanden, zu den außerordentlichen Seltenheiten gehören, so trug die Commission
Bedenken, für dergleichen seltene Eventualitäten eine polizeiliche Maaßregel in
Vorschlag zu bringen.
Die Commission hat alle seit vielen Jahren in der Stadt Hannover vorgekommenen
Brandfälle in näheren Betracht gezogen, aber nicht einen einzigen aufzufinden
vermocht, wo durch Anwendung des Bucher'schen
Loschmittels wahrscheinlich hätte geholfen werden können.
Wollte man die Besitzer von Waarenlagern polizeilich zwingen, sich mit dem
erforderlichen Vorrath Bucher'scher Löschdosen zu
versehen, so müßte zunächst entschieden werden, ob sich das Local überhaupt zur
Anwendung des Löschmittels eigne, und es dürfte beim Widerstreben des Besitzers
demselben ein Leichtes seyn, sich der Maaßregel zu entziehen.
Nach allem diesen sprach die Commission ihre Ansicht dahin aus, daß das Bucher'sche Löschverfahren in allen von Menschen bewohnten Gebäuden, mit alleiniger Ausnahme des Falles eines
Schornsteinbrandes, überhaupt nicht statthaft, in nicht
bewohnten Gebäuden dagegen zulässig und unter günstigen Verhältnissen sehr
wirksam und empfehlenswerth seyn könne, daß sie aber diese günstigen Verhältnisse
für zu selten vorkommend und zu schwer erweislich halte, als daß dieselben einen
polizeilichen Zwang zur Anschaffung genügender Vorräthe des ohnehin nicht ganz
wohlfeilen Löschmittels rechtfertigen könnten. Dagegen schien es der Commission
wünschenswert!), daß dasselbe den Besitzern von Waarenlagern, namentlich brennbarer
Spirituosen, unter Voraussetzung geeigneter Localitäten auf irgend angemessene Weise
dringend empfohlen werde, in welcher Hinsicht von Seiten der
Feuerversicherungsbanken durch ermäßigte Versicherungsprämie viel würde geschehen
können.