Titel: | Miscellen. |
Fundstelle: | Band 163, Jahrgang 1862, Nr. , S. 72 |
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Miscellen.
Miscellen.
Regulativ, betreffend die Anlage von Dampfkesseln in
Preußen.
Unter Aufhebung des Regulativs, betreffend die Anlage von Dampfkesseln, vom 6.
September 1848 (Gesetz-Samml. S. 321) und der Nachträge zu demselben vom 19.
Januar 1855 (Gesetz-Samml. S. 33) und vom 6. August 1856
(Gesetz-Samml. S. 707) wird aus Grund der §§. 12 und 15 des
Gesetzes, betreffend die Errichtung gewerblicher Anlagen vom 1. Juli 1861 für die
Anlage von Dampfkesseln, es mögen solche zum Maschinenbetriebe oder zu anderen
Zwecken dienen, das nachstehende anderweite Regulativ erlassen:
§. 1.
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels
(§. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1861) sind nachstehend genannte
Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
I. Wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird:
1) ein Situationsplan, welcher die zunächst an den Ort der
Aufstellung stoßenden Grundstücke umfaßt und in einem die hinreichende
Deutlichkeit gewährenden Maaßstabe aufgetragen ist;
2) der Bauriß, wie er von dem Erbauer wegen Angabe der
erforderlichen Räume geliefert wird, aus welchem sich der Standpunkt der
Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des Schornsteins und die
Lage der Feuer- und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke
deutlich ergeben muß; hierzu kann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und
eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen;
3) eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus
welcher die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des
niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist.
4) eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des
Kessels, die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die
Dimensionen der Ventile und deren Belastung, sowie die Einrichtung der
Speisevorrichtung und der Feuerung genau angegeben sind.
Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der
Dampfmaschine, und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach, ohne
weiteres Eingehen in ihre Construction durch Zeichnungen.
Der Beibringung von Nivellements-Plänen bedarf es nur
dann, wenn dieselbe zum Zweck der Wahrnehmung allgemeiner polizeilicher
Rücksichten, z.B. wegen des Abflusses des Condensationswassers, der Anlage von
Wasserbehältern, Cisternen u.s.w. von der Regierung verlangt werden.
II. Wenn die Anlegung eines Schiffs-, Locomotiv- ober
Locomobil-Dampfkessels beabsichtigt wird:
eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter Nr. 3
und 4 angegeben.
Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung der
Genehmigung zur Anlage ein Exemplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation
beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei der Ortspolizei-Behörde
aufbewahrt.
§. 2.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Anlage erfolgt nach Maaßgabe der Bestimmung im
§. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 an. Insbesondere sind im allgemeinen
polizeilichen Interesse nachfolgende Vorschriften zu beachten, deren genaue
Befolgung vor Ertheilung der Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels durch
einen sachverständigen Beamten zu bescheinigen ist.
§. 3.
Unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten Pflegen, dürfen
Dampfkessel, deren vom Feuer berührte Fläche mehr als fünfzig Quadratfuß
beträgt, nicht aufgestellt werden.
Innerhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten Pflegen, dürfen
Dampfkessel von mehr als fünfzig Quadratfuß feuerberührter Fläche nur in dem
Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume (Arbeitssäle oder Werkstellen) sich
in einzeln stehenden Gebäuden befinden und eine verhältnißmäßig bedeutende
Grundfläche und Höhe besitzen, und wenn die Kessel weder unter Mauerwerk stehen,
noch mit Mauerwerk, welches zu anderen Zwecken, als zur Bildung der Feuerzüge
dient, überdeckt sind.
Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume aufgestellt
wird, in welchen Menschen sich aufzuhalten Pflegen, muß so angeordnet seyn, daß
die Einwirkung des Feuers auf denselben und die Circulation der Luft in den
Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt werden kann.
§. 4.
Soll ein Dampfkessel nicht in oder unter Räumen, in welchen Menschen sich
aufzuhalten Pflegen, aber in einer Entfernung von weniger als zehn Fuß von
bewohnten Gebäuden aufgestellt werden, so muß er von der äußeren Wand der
letzteren durch eine, mindestens zwei Fuß starke Schutzmauer getrennt werden,
deren Hohe seinen höchsten Dampfraum um mindestens drei Fuß übersteigt. Diese
Schutzwand kann in Holz oderStein mit Füllung ausgeführt und durch die
Umfassungswand des Kesselraums gebildet werden.
§. 5.
Zwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge des
Dampfkessels einschließt (Rauchgemäuer) und den dasselbe umgebenden Wänden muß
ein Zwischenraum von mindestens drei Zoll verbleiben, welcher oben abgedeckt und
an den Enden bis aus die nöthigen Luftöffnungen verschlossen werden darf.
§. 6.
Die durch oder um einen Dampfkessel gelegten Feuerzüge müssen an ihrer höchsten
Stelle mindestens vier Zoll unter dem im Dampfkessel festgesetzten niedrigsten
Wasserspiegel liegen. Bei Dampfschiffkesseln von mehr als vier bis 6 Fuß Breite
muß die Höhe des niedrigsten Wasserspiegels über den höchsten Feuerzügen
mindestens 6 Zoll, bei solchen von mehr als 6 bis 8 Fuß Breite acht Zoll, und
bei solchen von mehr als acht Fuß Breite mindestens 10 Zoll betragen.
Auf Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem Falle keine
Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden
Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten steht.
§. 7.
Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhältnissen anzuordnen,
daß der Rauch so vollkommen als möglich verzehrt oder durch den Schornstein
abgeführt werde, ohne die benachbarten Grundbesitzer erheblich zu belästigen. Es
sind zu dem Ende die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten:
1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann
sowohl massiv, als in Eisen ausgeführt werden.
a) Im ersten Falle kann die Röhre in den Wänden
eines Gebäudes eingebunden seyn, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden
innerhalb oder außerhalb des Gebäudes aufgeführt werden; die Wangen müssen aber
eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen.
b) Im zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die
Aufstellung innerhalb eines Gebäudes und in der Nähe feuerfangender Gegenstände
erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachforstes in einer
der Höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens drei
Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. In beiden Fällen
müssen bei der Ausführung innerhalb eines Gebäudes Holzwerk oder feuerfangende
Gegenstände mindestens einen Fuß weit von den inneren Wandungen der
Schornsteinröhre entfernt bleiben und durch eine Luftschicht von der letzteren
getrennt seyn.
2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des
Unternehmers überlassen, dergestalt, daß die für sonstige
Feuerungs-Anlagen hinsichtlich der Weite der Schornsteinröhren geltenden
Vorschriften nicht zur Anwendung kommen.
3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der
Bestimmung des Unternehmers überlassen, und ist nöthigenfalls von der Regierung
dergestalt festzusetzen, daß die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß
u.s.w. keine erheblichen Belästigungen oder Beschädigungen erleiden. Treten
dergleichen Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in
Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur
nachträglichen Beseitigung derselben durch Erhöhung der Schornsteinröhre,
Anwendung rauchverzehrender Vorrichtungen, Benutzung eines anderen
Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet.
Auf Dampfschiffkessel und Locomotivkessel finden diese Bestimmungen keine
Anwendung und auf Kessel von Locomobilen nur in dem Falle, wenn solche längere
Zeit an einer bestimmten Stelle in Betrieb erhalten werden.
§. 8.
Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vorrichtungen zur
jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern desselben,
wie z.B. mit gläsernen Wasserstandsröhren oder Wasserstandsscheiben, mit
Probirhähnen oder Schwimmern u.s.w. versehen seyn. Diese Vorrichtungen müssen
unabhängig von einander wirksam und es muß eine von ihnen mit einer, in die
Augen fallenden Marke des Normalwasserstandes versehen seyn.
§. 9.
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht seyn.
Jeder DampfkesselDampfessel muß mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung
versehen seyn, welche eine und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen, und
von denen jede für sich im Stande seyn muß, das zur Speisung erforderliche
Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden
hierbei als ein Kessel angesehen.
§. 10.
Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausgeführte
Sicherheitsventile angebracht seyn, welche nach Abzug der Stiele und der zur
Führung derselben etwa vorhandenen Stege für jeden Quadratfuß der gesammten, vom
Feuer berührten Fläche im Ganzen mindestens die nachstehend bestimmte freie, zur
Abführung der Dämpfe dienende Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueberschuß der
Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von
mehr
als
0
1/2
1
1 1/2
2
2 1/2
3
3 1/2
4
4 1/2
5
5 1/2
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
Atmosphären
1/2
1
1 1/2
2
2 1/2
3
3 1/2
4
4 1/2
5
5 1/2
6
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
10,0
7,0
5,3
4,3
3,6
3,2
2,8
2,5
2,3
2,0
1,85
1,7
Quadr. Linien freie Oeffnung.
Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein
gemeinschaftliches Dampfabführungsrohr haben, von welchem sie nicht einzeln
abgesperrt werden können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei
dergleichen Ventile angebracht sind.
Die Ventile müssen gut bearbeitet und so eingerichtet seyn, daß sie zwar beliebig
geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können, als die vorgeschriebene
Spannung der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrere Ventile angeordnet und
besitzt eins derselben die im Vorstehenden festgesetzte freie Oeffnung zum
Abführen der Dämpfe, so genügt es, wenn nur dieß eine Ventil gegen unbefugte
Belastung geschützt wird. Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine
Führung angebracht und bei beschränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung
getroffen werden, durch welche beim Erheben des Ventils das Aufspritzen des
Kesselwassers durch die Oeffnung verhindert wird.
Dampfschiffs-, Locomotiv- und Locomobil-Kessel müssen
mindestens zwei Sicherheitsventile erhalten. Bei Dampfschiffskesseln muß dem
einen Ventil auf dem Verdeck eine solche Stellung gegeben werden, daß die
vorgeschriebene Belastung mit Leichtigkeit untersucht werden kann; liegt der
Dampfraum unter dem Verdeck, so genügt es, wenn das eine Ventil von dem Verdecke
aus leicht zugänglich ist.
§. 11.
An jedem Dampfkessel oder an den Dampfleitungsröhren muß eine Vorrichtung
angebracht seyn, welche den stattfindenden Druck der Dämpfe im Kessel
zuverlässig angiebt (Manometer). Wenn mehrere Dampfkessel einen
gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampfrohr haben, von
dem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt es, wenn die
Vorrichtung an einem Kessel oder an dem gemeinschaftlichen Dampfraum oder
Dampfrohr angebracht ist. An Dampfschiffskesseln müssen zwei solcher
Vorrichtungen angebracht werden, von denen die eine im Maschinenraum im
Gesichtskreise des Wärters, die zweite an einer solchen Stelle sich befindet,
daß sie vom Verdeck aus leicht beobachtet werden kann.
Die Wahl der Construction für die Manometer ist freigestellt, es muß jedoch, um
ihre Richtigkeit prüfen zu können, ein oben offenes
Quecksilberröhren-Manometer (Control-Manometer) vorhanden seyn,
mit welchem jeder mit einem anderen Manometer versehene Dampfkessel in
Verbindung gebracht werden kann.
Ist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Verbindung des
Control-Manometers mit dem Dampfraume des Kessels nicht angängig, so kann
ausnahmsweise das Control-Manometer, von dem Kessel entfernt, an einem
geeigneten Orte aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß das
Control-Manometer mit der zur Erzeugung des Drucks erforderlichen
Vorrichtung versehen ist.
An allen Manometern, mit Ausschluß der Control-Manometer, muß die in der
polizeilichen Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels zugelassene höchste
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet seyn.
§. 12.
Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen derDampfkesselDampkessel, der Feuerröhren und Siederöhren ist ohne Ausnahme und ohne
Unterschied der Abmessungen untersagt. Zu den Wandungen sind in dieser Beziehung
nicht zu rechnen: Dampfdome, Ventilgehäuse, Mannlochdeckel, Deckel von
Reinigungsluken und Rohrstutzen, letztere sofern sie nicht von Kesselmauerwerk
umschlossen oder vom Feuer berührt sind.
Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel ist gleichfalls
untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des Messingblechs zu Feuerröhren bis zu
einem innern Durchmesser von vier Zollen zu bedienen.
§. 13.
Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampfdruck zu
sichern, darf zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet werden. Bei
allen Dampfkesseln bleibt die Bestimmung der Stärke des Materials dem
Verfertiger des Kessels überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die
Wandstärke des Kessels, sowie der Siede- und Feuerröhren, beziehungsweise
des Feuerkastens, mit Rücksicht auf die etwa vorhandene Verankerung durch
Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampfdruck entsprechend, bestimmt, auch jedes
Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als vier Zoll beträgt, durch eine angemessene
Verstärkung gegen ein Zusammendrücken und Abreißen gesichert werde.
In allen diesen Beziehungen, so wie für die Zweckmäßigkeit der gewählten
Construction, ist der Verfertiger des Kessels verantwortlich.
§. 14.
Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach Verschluß
sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheitsventile, mittelst einer
Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar;
bei Kesseln von Locomotiven und den nach Art derselben gebauten
Schiffsdampfkesseln mit dem zweifachen,
bei allen anderen Dampfkesseln mit dem dreifachen Betrage des dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung
entsprechenden Gewichts.
Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prüfung widerstehen,
ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß wiederholt
werden:
a) nach Reparaturen, welche in der Maschinenfabrik
haben ausgeführt werden müssen,
b) wenn feststehende Kessel an einer anderen
Betriebstätte aufgestellt werden.
§. 15.
An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zulässige Ueberschuß
der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des
Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht
erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben seyn.
§. 16.
Die im §. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 vorgeschriebene Untersuchung
muß sich:
1) auf die vorschriftsmäßige Construction des
Dampfkessels,
2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in diesem
Regulativ oder in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Bestimmungen
erstrecken.
Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen, und kann in der
Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen, wo er
aufgestellt werden soll.
Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nach
Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen.
Beide Untersuchungen werden spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der
erfolgten Vollendung oder Ankunft des Kessels am Bestimmungsorte,
beziehungsweise von der geschehenen Aufstellung desselben angestellt, und es
werden die hierüber zu ertheilenden Bescheinigungen spätestens in drei Tagen
nach der veranstalteten Untersuchung ausgefertigt.
§. 17.
Sollen Dampfkessel, welche sich bereits im Gange befanden, als die allerhöchste
Cabinets-Ordre vom 1. Januar 1831 Gesetzeskraft erhielt, oder welche zwar
erst später aufgestellt, vor ihrer Benutzung aber nach Maaßgabe der zur Zeit
ihrer Aufstellung bestehenden Vorschriften geprüft worden sind, an einem anderen
Orte benutzt werden, so kann eine Abänderung ihrer Construction nicht gefordert
werden. In allen anderen Beziehungensind jedoch in diesen Fällen die in dem gegenwärtigen
Regulativ getroffenen Bestimmungen zu beobachten.
Berlin, den 31. August 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten,von der
Heydt.
Neue Art der Locomotivfeuerungen.
Hr. Belpaire, Chefingenieur der belgischen Staatsbahn, hat
eine neue Art Feuerung für Locomotiven construirt, die es erlaubt, magere
Kleinkohlen mit Vortheil zu verbrennen, von denen in Belgien die Tonne 4 Frcs., bis
4 Frcs. 50 Cnt. kostet. Statt der bisher angewendeten dicken Stäbe mit eben so
weiten Rostspalten wendet er Packete von 10 gußeisernen Roststäben an, von denen
jeder nur 7–8 Millimeter Dicke hat und zwischen denen sich Spalten von
3–6 Millim. (je nach der Reinheit des Brennmaterials) befinden. Der Rost ist
doppelt so groß, als die bisher angewendeten, wodurch es möglich wird, die Dicke der
Brennmaterialschicht auf höchstens 5 Centimeter herabzudrücken. An den Rost schließt
sich auf der Seite der Feuerthüre eine schwach geneigte gußeiserne Platte; die
Feuerthüre selbst ist mit Chamottemasse bekleidet und mit einigen Löchern
durchbohrt, durch welche man den Zutritt frischer Luft bewirken und regeln kann.
Sobald das Feuer in Brand ist, wirft der Heizer auf die erwähnte Platte eine dünne
Schicht Brennmaterial auf, die allmählich durch die strahlende Hitze des Feuers in
Destillation geräth. Die Bewegung der Maschine während des Fahrens bewirkt, daß
diese vorgewärmte Kohle allmählich auf den Rost herabrückt, und natürlich von der
Feuerthüre aus durch frisches Beschicken ersetzt wird. Die Destillationsproducte
werden durch den Zug des Feuers, mit frischer Luft gemischt, über die glühenden
Kohks hinweggeführt und so vollständig verbrannt.Das allmähliche Vorrücken der kleinen Kohle scheint, wie beim Treppenroste,
die Hauptsache zu seyn.
Die Reinigung des Rostes ist sehr leicht. Die Feuerthüren schlagen flügelartig zurück
und gewähren so sehr bequem Platz für die Handarbeit. Der stets geneigt liegende
Rost schließt sich an die erwähnte Platte dicht an, so daß die Schlacken leicht zur
Thüre herausgezogen werden können. Ebenso kann man den Rost leicht am hinteren Ende
senken und so eine Oeffnung erhalten, durch welche die dort befindlichen Schlacken
herausgestoßen werden, was selbst während der Fahrt geschehen kann. Der Heizer steht
tiefer als der Rost liegt, und kann daher denselben leicht von unten bewachen und
stören.
Bei dem Versuche wurde die magere Kleinkohle gewaschen, was etwa einen Kostenaufwand
von 1 Frc. 50 Cnt. per Tonne veranlaßt, so daß im Ganzen
der Kostenpreis 6 Frcs. betrug. Gegenüber der Heizung mit Stückkohlen und
Briquettes, die bei einer nach demselben Modell gebauten Locomotive zum Vergleiche
angewendet wurde, ergab das Belpaire'sche System eine
Kostenersparniß von über 50 Proc. Auch auf mehreren anderen Bahnen hat die Belpaire'sche Maschine mit Erfolg gefahren. Eine Anzahl
neuer Maschinen sind daher von verschiedenen Seiten nach diesem neuen Systeme
bestellt worden.
In Verbindung mit der Ueberhitzung des Dampfes, die Hr. Petiot von der französischen Nordbahn dadurch bewirkt, daß er oberhalb des
bisherigen Kessels einen zweiten kleinen Röhrenkessel anbringt, durch dessen Röhren
die Flamme zu dem am hinteren Theile der Locomotive angebrachten Schornsteine
zurückstreicht, während nur der Dampf, nicht Wasser die Röhren umgibt, hofft man die
Transportkosten auf den Bahnen wesentlich herabzudrücken, und so auch bedeutende
Frachtermäßigungen möglich zu machen. (Moniteur des int.
mat.; Wochenschrift des schlesischen Vereins für Berg- und
Hüttenwesen, 1861, Nr. 51.)
Verhütung von Steinabsatz in Dampfkesseln.
John Cameron schlägt als Mittel gegen Kesselstein die
Anwendung von Torf vor. Man soll ein Wasserreservoir mit zwei Abtheilungen
herstellen, von denen eine etwas tiefer liegt als die andere, soll alsdann in das
Wasser der oberen eine passende Menge Torf (nach unserer Quelle auf 250,000 Pfd.
Wasserinhalt 60,000 Pfd., der aber natürlich lange Zeit ausdauert) hineinbringen und
von Zeit zu Zeit die Masse durchrühren. Die Huminsäuren des Torfs sollen dabei den
Kalkgehalt des Wassers binden und niederschlagen, so daß man dann das klar in das
untere Reservoir abgelassene Wasser direct zur Speisung der Dampfkessel benutzen
kann. Für Wasser, welches nur kohlensauren Kalk enthält, ist der Vorschlag gewiß
empfehlungswerth. Ob für das viel gefährlichere gypshaltige Wasser, lassen wir
dahingestellt. Es ist bei manchen sehr gypsreichen Torfsorten sogar zu fürchten, daß
das Wasser sich noch mehr mit Gyps beladet. (Breslauer Gewerbeblatt, 1862, Nr.
1.)
Verunglückungen auf Eisenbahnen.
Nach der amtlich herausgegebenen Statistik der Preußischen
Eisenbahnen (VII Bd. Berlin bei Ernst u. Horn) hatte man in den Jahren:
1855.
1856.
1857.
1858.
1859.
1.
Reisende befördert:
12,729837.
15,617059.
18,676446.
19,240052.
20,980392.
2.
Personen-MeilenUnter
„Personenmeilen“ versteht man das Product
aus der Zahl der beförderten Personen und der Meilenzahl, welche im
Durchschnitte die Person auf der Eisenbahn zurückgelegt
hat. zurückgelegt:
70,621079.
83,292402.
98,319719.
100,977840.
105,964659.
3.
Reisende (meistens durch eigene
Schuld) getödtet:
–
3.
1.
–
–
4.
Bahnbeamte und- Arbeiter waren beschäftigt:
27500.
30500.
36800.
36200.
41467.
5.
Von diesen kamen durch Unfälle zu
Tode:
71.
63.
54.
64.
68.
6.
Durchschnittlich fanden von 1000 den
Tod:
2,582.
2,066.
1,467.
1,768.
1,640.
7.
An Verletzungen kamen unter denselben
vor:
47.
84.
157.
112.
100.
8.
Danach auf 1000 Beamte und Arbeiter:
1,710.
2,754.
4,266.
3,094.
2,411.
9.
Fremde Personen fanden auf Bahnen den
Tod:
36.
24.
33.
27.
27.
10.
Darunter waren Selbstmorde:
16.
8.
13.
13.
13.
11.
Summe der zu Tode gekommenen Personen:
107.
90.
88.
91.
95.
Unter Nr. 4 war der Durchschnitt von allen fünf Jahren
34493. Beamte und Arbeiter, unter Nr. 5 jährlich – 64, unter Nr. 6 jährlich
1,855, unter Nr. 7 im Mittel 100 und unter Nr. 8 2,900 per Tausend. Die Verletzungen sind erst in den letzten Jahren
vollständiger zur Anzeige gekommen.
Schmiervorrichtung an Wagenachsen.
Die hierzu angewendeten zahlreichen, oft sehr sinnreichen Einrichtungen leiden häufig
an zu großer Complicirtheit, die sie für den längeren praktischen Gebrauch
ungeeignet macht. Hr. Caroly in Brüssel hat nun in der
neueren Zeit eine Construction angegeben, die auch in dieser Beziehung nichts zu
wünschen übrig läßt. Dieselbe besteht sehr einfach darin, in der Längenrichtung der
Achse drei halbrunde Rinnen einzufeilen, die indessen nur bis auf etwa 1/2 Zoll von
den Enden der Achse reichen. Denkt man sich nun die Achse in eine genau passende
dicht anschließende Achsenbüchse eingesetzt, die nur eine einzige Oeffnung zum
Einfüllen des flüssigen Schmieröls besitzt, so bilden diese Rinnen allseitig
geschlossene Reservoirs für das Schmiermittel, das bei der Umdrehung sich ganz
gleichmäßig verbreitet, wegen des dichten Schlusses am vorderen und hinteren Ende
aber nicht abzufließen vermag. Natürlich muß die Einfüllöffnung nachträglich
verschlossen werden. Diese so einfache Construction verdient es, von den
Eisenbahngesellschaften einer näheren Prüfung unterworfen zu werden. (Breslauer
Gewerbeblatt, 1862, Nr. 1.)
Gewinnung comprimirter Luft als Triebkraft.
Zu Genevilliers bei Paris befindet sich auf dem Dache einer Fabrik eine Windmühle
angebracht, die eine Saug- und Compressionspumpe betreibt, durch welche Luft
in starke Behälter hineingepreßt wird. Sobald sie auf 8–10 Atmosphären
comprimirt ist, wird ein anderes Aufnahmegefäß angefügt. Auf diese Art werden 20 bis
30 Gefäße mit Luft gefüllt, die nun zum Betriebe kleiner Maschinen statt des Dampfes
dienen können. Besonders kleine Dreh- und Schleifbänke, die zur Fabrication
der sogenannten Pariser Artikel dienen, werden auf diese Art betrieben.
(Wochenschrift des schlesischen Vereins für Berg- und Hüttenwesen, 1861, Nr.
52.)
Ueber die Ergiebigkeit der artesischen Brunnen.
Nach sechsjährigen Anstrengungen ist bekanntlich der von dem deutschen Bohringenieur
Kind niedergestoßene artesische Brunnen zu Passy
glücklich vollendet worden und liefert in 24 Stunden 20000 Kubikmeter Wasser. Er
besitzt 586,5 Meter Tiefe und das Wasser steigt mit 28° C. Wärme auf. In 3500
Meter Entfernung davon befindet sich der schon länger vollendete artesische Brunnen
von Grenelle, welcher zeither 900 Kubikmeter Wasser in 24 Stunden lieferte, dessen
Ergiebigkeit aber in der Zeit vom September bis zum October (seit Eröffnung des
Passy'er Brunnens) auf 460 Kubikmeter gesunken ist. Auch der Brunnen zu Passy gab
den ersten Tag 25000 Kubikmeter, und seine Ergiebigkeit hat sich bis auf 20000
Kubikmeter vermindert. Man sucht die Verminderung in einer eingetretenen Versetzung
des Greneller Bohrloches mit Sand und in der geringeren Höhe des Austrittspunktes
bei dem Passy'er Bohrloche. Beide Bohrlöcher reichen bis in die 50 Meter mächtige
Grünsandschicht, welche zwischen der Kreide und dem Jurakalk des Pariser Beckens
liegt und zur einen Hälfte aus Thon, zur anderen Hälfte aus Sand besteht. Von
letzterem wiegt ein Kubikmeter naß 1600, trocken 2500 Kilogramme, enthält also 333
Liter Wasser, und da die Ausbreitung dieser Schicht 80000 Quadrat-Kilometer
beträgt, so ist mindestens keine Gefahr für ein Versiegen dieser beiden artesischen
Brunnen vorhanden, wenn auch vielleicht die Hoffnung des Moniteur universel, daß 500 solche Brunnen so reichlich, wie derjenige zu
Passy, gespeist werden würden, etwas illusorisch seyn dürfte. (Notizblatt zum
Civilingenieur, 1862, Nr. 1.)
Ueber Schmelztiegel aus Speckstein.
Die Eigenschaft des Specksteins, der Einwirkung des Feuers zu widerstehen, ohne
nämlich in der stärksten Hitze zu schwinden oder zu bersten, noch aber auch zu
schmelzen, vielmehr noch
durchs Glühen zu erhärten, und zwar so hart zu werden, daß er am Stahle Funken gibt,
diese Eigenschaft, sowie seine Indifferenz gegen Säuren läßt sich benutzen, aus ihm
Schmelztiegel zu fertigen.
Da die gewöhnlichen Thonschmelztiegel von Alkalien angreifbar und porös sind, und
daher manche darin geschmolzene Substanzen durchdringen lassen, und da die
hessischen Kieselthontiegel im Porzellanofenfeuer, also bei hoher Hitze, dem
Schmelzen unterliegen, indem auch die Silber-, Gold- und Platintiegel
zur Behandlung metallischer Substanzen nicht anwendbar sind, so eignen sich dagegen
die aus Speckstein geschnittenen Schmelztiegel, sofern man sie ganz allmählich
erhitzt, zu allen Schmelzarbeiten in gleichem Grade, während außerdem die
Wohlfeilheit dieses im Mineralreiche (namentlich bei Göpfersgrün) vielverbreiteten
Materials diese Tiegel sehr empfehlenswerth macht. (Zeitschrift für die gesammten
Naturwissenschaften, 1861, Bd. XVII S. 537.)
Feilen des Glases mit Hülfe verdünnter Schwefelsäure.
Das Feilen des Glases mit Hülfe verdünnter Schwefelsäure (nach der Methode von Maudslay, polytechn. Journal Bd. CLXII S. 157) geht nach
den Versuchen des Referenten in der That mit großer Leichtigkeit vor sich. Anstatt
daß eine Glasröhre durch eine gewöhnliche Feile nur geritzt und unregelmäßig
angegriffen wird, kann man dieselbe mit einer ziemlich stumpfen Feile eben so
leicht, wie mäßig hartes Schmiedeeisen behandeln, daran eine glatte Fläche anfeilen
etc. Es scheint, als ob das mühselige Schleifen durch diese Erfindung in vielen
Fällen ganz unnöthig gemacht wird. Man erhält durch das Feilen statt der rauhen
Flächen, welche der Rohschliff liefert, gleich feinmatte Flächen. Auch Porzellan
widersteht nicht. Vielleicht könnte man das bekannte Abschleifen der Rändchen, auf
denen die Teller stehen, dadurch ersetzen. (Breslauer Gewerbeblatt, 1862, Nr.
1.)
Ueber die Entwickelung von Wasserstoffgas durch Zerlegung des
Wassers mittelst eines Natriumkügelchens.
In der chemischen Section der 36sten Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte
zu Speyer (im September 1861) theilte Prof. Böttger seine
Erfahrungen mit über einen Collegienversuch, der, da er bisweilen als sehr
instructiv in chemischen Vorlesungen angestellt zu werden pflegt, leicht großes
Unheil anrichten könne. Dieser Versuch betreffe die Entwickelung von Wasserstoffgas
durch Zerlegung des Wassers mittelst eines Natriumkügelchens. Ihm seyen bei
Anstellung dieses Versuches schon einigemale die gläserne pneumatische Wanne sowohl,
wie der das Wasserstoffgas enthaltende Glascylinder unter furchtbarer Detonation
zersplittert worden, er warne daher seine Collegen, diesen Versuch jemals wieder
anzustellen, wenn gleich nicht zu läugnen sey, daß derselbe auch in manchen Fällen
einen glücklicheren Verlauf nehme. Es scheine, daß das bei diesem Versuche nicht
selten glühend werdende Natriumkügelchen durch Aufnahme des Sauerstoffs, statt in
Natron, vielmehr in Natriumsuperoxyd übergehe, die Hälfte
des Sauerstoffs vom Superoxyd sich dann mit dem bereits angesammelten Wasserstoffgas
zu Knallgas verbinde und dieses dann die Explosion bedinge.
Ferner machte derselbe aufmerksam auf den Nebel, welcher
jedesmal das bei der Elektrolyse des Wassers mittelst einer kräftig wirkenden
Volta'schen Batterie sich ansammelnde Knallgas erfülle. Derselbe Nebel erfülle auch
jedesmal das Sauerstoffgas in dem mit Wasser gefüllten Aufsaugegefäße bei dessen
Bereitung aus chlorsaurem Kali. Es sey zu wünschen, daß die räthselhafte Natur
dieses Nebels bald erforscht werde. (Zeitschrift für Chemie und Pharmacie, 1861, S.
664.)
Verfahren um die Verfälschung von Bienenwachs mit
Pflanzenwachs zu erkennen.
Die Methode, welche Robineaud
Journal de Parmacie d'Anvers, t. XVI p. 531; Wittstein's
Vierteljahresschrift, 1861 S. 409. zu diesem Zweck anwendet, gründet sich auf den Grad der Löslichkeit beider
Wachsarten in rectificirtem Schwefeläther. Zunächst war die Löslichkeit des reinen
Bienenwachses und des Pflanzenwachses in Aether festzustellen. Hierzu brachte man in
einen Glaskolben 1 Thl. Bienenwachs in kleinen Stücken, goß 50 Th. Aether darauf,
und schüttelte von Zeit zu Zeit um. Als keine Veränderung weiter zu bemerken, als
stimmliche Wachsstücke verschwunden, und an deren Stelle ein voluminöser Absatz
getreten war, gab man den Inhalt des Kolbens auf ein gewogenes Filter, wusch mit
kaltem Aether gründlich aus, nahm das Filter aus dem Trichter, ließ es zum Abdunsten
des Aethers mehrere Stunden an der Luft liegen, und wog es dann. Der vom Aether nicht gelöste Theil betrug die Hälfte oder 50
Procent. – Vom Pflanzenwachs blieben nur 5 Procent ungelöst. Diese schon an und für sich so kleine Zahl kann man,
nach R., in ihren Theilungen füglich vernachlässigen, ohne den Resultaten der
Analyse zu schaden. Vom praktischen Standpunkte aus ist es daher am besten, den vom
Aether nicht gelösten Antheil des fraglichen Wachses lediglich auf Rechnung des
Bienenwachses zu setzen. Die Probe wird nun, wie oben beschrieben, mit einem Grm.
Wachs und 50 Grm. Aether angestellt. Gesetzt, der im Aether ungelöst gebliebene
Antheil betrüge 0,35 Grm. Da vom reinen Bienenwachse die Hälfte im Aether unlöslich
ist, so entsprechen 35 Rückstand 70 Bienenwachs, und folglich enthält die Waare 30
Proc. Pflanzenwachs. (Zeitschrift für analytische Chemie, 1862 S. 115.)
Gutachten einer Commission der französischen Akademie über
Alkoholometrie.
Nachdem die Handelskammer zu Rouen auf den Mangel an Uebereinstimmung aufmerksam
gemacht, welchen die in Gebrauch befindlichen Alkoholometer erkennen lassen, und die
Ueberwachung ihrer Fabrication beantragt hatte, erbat sich der Minister der
Landwirthschaft, des Handels und der öffentlichen Arbeiten Seitens der französischen
Akademie ein Gutachten über diesen Gegenstand. Die aus den Herren Chevreul, Pouillet, Despretz und Fremy bestehende Commission erstattete dasselbe. (Comptes rendus t. LIII p. 615.) Sein
wesentlicher Inhalt ist folgender:
1) Bei der Vergleichung der Alkoholometer müssen gewisse Fehlergrenzen zugestanden
werden. 2) Die einmal gemachte Theilung derselben ändert sich im Laufe der Zeit in
schwer zu bestimmenden Verhältnissen. 3) Ihre Eintheilung ist nicht sicher gestellt
gegen Veränderungen; wer damit betrügen will, kann veranlassen, daß die Angaben des
Instrumentes zu hoch oder zu niedrig sind. 4) Das verfälschte Alkoholometer oder
hinzugehörende Thermometer werden zum Behufe der Ueberführung nur schwierig in die
Hände der Justiz gelangen, denn um jene zu vernichten, braucht man sie nur fallen zu
lassen.
Auf die Frage endlich, ob ein Instrument bei dem diese Umstände obwalten, vom Staate
gestempelt und den geaichten Gewichten und Maaßen gleich gestellt werden könne,
antworten sie, daß dieß zwar ausgeführt werden könne, aber durchaus nicht von
wirklichem Vortheil für den Handelsverkehr sey, weil der Stempel, welcher am Tage da
er angebracht wurde, das Instrument als richtig bezeichnete, schon einige Tage
später als Deckmantel des Betruges dienen könne. (Zeitschrift für analytische
Chemie, 1862 S. 115).