Titel: | Das neue französische Dampfkesselgesetz. |
Fundstelle: | Band 176, Jahrgang 1865, Nr. LXXVII., S. 256 |
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LXXVII.
Das neue französische
Dampfkesselgesetz.
Das neue französische Dampfkesselgesetz.
Auch in Frankreich hat man – wie im J. 1861 in PreußenDas preußische Regulativ über die Anlage von Dampfkesseln von 1861 wurde im
polytechn. Journal Bd. CLXIII S. 71
und der Nachtrag bezüglich der Minderung des anzuwendenden Probedruckes vom
1. December 1864 in Bd. CLXXIV S. 458 mitgetheilt. – eine Abänderung, beziehungsweise Vereinfachung des älteren Gesetzes
von 1843 „über Sicherheitsmaßregeln bei der Anlage von Dampfkesseln und
Dampfmaschinen“ (mitgetheilt nebst der Instruction zur Vollstreckung
desselben im polytechn. Journal Bd. XCII S.
212, 304 und 379), für erforderlich gehalten, die Controle
erleichtert, dabei mancherlei Einschränkungen abgeschafft und namentlich die
Bestimmung aufgehoben, daß Dampfkessel-Anlagen zu denjenigen Etablissements gezählt
werden, welche unter der Benennung: insalubres et
incommodes gewissen polizeilichen Vorschriften unterworfen waren und auf
Grund derselben gänzlich verboten werden konnten.
Sowohl das nachfolgende Gesetz, als der von dem französischen Minister der
öffentlichen Arbeiten, des Handels und des Ackerbaues, Hrn. Armand Béhic, bezüglich desselben an den
Kaiser abgestattete Bericht wurden im Moniteur vom 29.
Januar 1865 veröffentlicht.
Text des Gesetzes vom 25. Januar 1865.
Art. 1. Den durch das neue Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten und Maßnahmen sind
alle zur Erzeugung von Dampf dienenden geschlossenen Kessel unterworfen, mit
Ausnahme der Dampfschiffskessel.
Capitel I.Vorschriften hinsichtlich der Fabrication, des Verkaufs und
der Anwendung der Dampfkessel.
Art. 2. Kein neuer oder schon benutzter Dampfkessel kann durch denjenigen, der
denselben erbaut, reparirt oder verkauft hat, abgeliefert werden, bevor er die im
Folgenden vorgeschriebene Probe bestanden hat.
Diese Probe wird bei dem Erbauer oder Verkäufer auf dessen Ansuchen unter der Leitung
von Bergingenieuren oder in deren Ermangelung von Brücken- und Straßeningenieuren
oder denselben untergebenen Beamten angestellt.
An Kesseln, die aus dem Auslande kommen, werden die Proben vor der Ingangsetzung an
demjenigen Orte angestellt, welchen der Empfänger in seinem Gesuche bezeichnet.
Art. 3. Die Probe besteht darin, daß der Kessel einem effectiven Druck unterworfen
wird, der doppelt so groß ist, als derjenige, welcher beim Gebrauche nicht
überschritten werden darf, sobald dieser letztere zwischen 1/2 und 6 Kilogr. per Quadratcentimeter beträgt.
Bei niedrigerem Druck ist die Probe auf 1/2 Kilogr. per
Quadratcentimeter über den höchsten zulässigen Druck vorzunehmen und bei höherem auf
6 Kilogr. per Quadratcentimeter über den höchsten
zulässigen Druck.
Die Probe wird vermittelst Wasserdruck angestellt.
Der Druck wird so lange unterhalten, als die Prüfung aller Theile des Kessels
dauert.
Art. 4. Nachdem ein Kessel oder Kesseltheil mit Erfolg probirt worden ist, wird an
demselben ein Stempel angebracht, welcher den höchsten zulässigen Druck in
Kilogrammen per Quadratcentimeter angibt. Die Stempel
haben eine solche Lage, daß sie nach der Aufstellung des Kessels sichtbar
bleiben.
Die Stempelung besorgt der Beamte, welcher den Auftrag hat, der Probe
beizuwohnen.
Art. 5. Jeder Kessel wird mit zwei Sicherheitsventilen versehen, die derart belastet
sind, daß sie den Dampf ausströmen lassen, bevor und mindestens sobald der effective
Druck die höchste zulässige Grenze, die durch den im vorigen Artikel erwähnten
Stempel bezeichnet wird, erreicht.
Jedes Ventil hat so viel Querschnitt, daß es durch sich selbst ohne Rücksicht auf die
Lebhaftigkeit des Feuers den Druck des Dampfes im Kessel nicht über die höchste
zulässige Grenze hinaus steigen läßt.
Dem Erbauer ist frei gestellt, nach seinem Gutdünken die Summe der Abflußquerschnitte
der beiden vorgeschriebenen Ventile auf eine größere Zahl von Ventilen zu
vertheilen.
Art. 6. Jeder Kessel wird mit einem in gutem Zustande befindlichen Manometer
versehen, welches dem Heizer leicht sichtbar und so angeordnet und getheilt ist, daß
es den effectiven Druck des Dampfes im Kessel angibt. Eine deutlich hervortretende
Eins bezeichnet auf der Scala denjenigen Punkt, welchen der Zeiger nicht übersteigen
darf.
Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfbehälter haben, so kann für diese
ein einziges Manometer in Anwendung gebracht werden.
Art. 7. Jeder Kessel wird mit einem Speiseapparat von hinreichender
Lieferungsfähigkeit und einer gewissen Wirkung versehen.
Art. 8. Der gewöhnliche Wasserstand im Kessel muß den höchsten Theil der Züge, Röhren
oder Canäle, durch welche die Flamme und der Rauch der Feuerung geleitet werden, um
mindestens 1 Decimeter überragen.
Dieser Wasserstand wird durch eine sehr deutlich hervortretende Linie auf den äußeren
Theilen des Kessels und auf der Ofenwand bezeichnet.
Die im ersten Absatz dieses Artikels ausgesprochene Vorschrift findet keine
Anwendung:
1) auf Dampfüberhitzer, die vom Kessel getrennt sind;
2) auf solche Flächen, welche verhältnißmäßig geringe Ausdehnung
und eine solche Lage haben, daß sie niemals rothglühend werden können, selbst
wenn das Feuer bis zum höchsten Grade der Lebhaftigkeit angeschürt wird, wie der
obere Theil der Röhrenplatten in den Rauchkammern der Locomotiven; oder auch
solche Röhren oder Schornsteintheile welche durch den Dampfraum hindurch gelegt
sind und die Verbrennungsproducte unmittelbar in den Hauptschornstein
ableiten;
3) auf Dampferzeuger mit sogen. augenblicklicher Dampfbildung und
auf alle solche,
deren Wasserinhalt zu klein ist, als daß ein Bruch gefährlich seyn
könnte.
Der Minister für Ackerbau, Handel und öffentliche Arbeiten kann übrigens auf den
Bericht der Ingenieure und das Gutachten des Präfecten Dispensation von dieser
Vorschrift in allen den Fällen ertheilen, in denen entweder auf Grund der Form oder
der geringen Dimensionen der Dampferzeuger oder auf Grund der besonderen Lage
derjenigen Stücke, welche den Dampf enthalten, erkannt wird, daß die Dispensation
keine Nachtheile im Gefolge führen kann.
Art. 9. Jeder Dampfkessel wird mit zwei Wasserstandszeigern versehen, welche von
einander unabhängig und dem Heizer leicht sichtbar sind.
Der eine dieser Wasserstandszeiger ist ein Wasserstandsglas, das so angeordnet ist,
daß es leicht gereinigt und im Falle des Bedarfs leicht ausgewechselt werden
kann.
Capitel II.Vorschriften hinsichtlich der Aufstellung feststehender
Dampfkessel.
Art. 10. Dampfkessel, welche bestimmt sind, ihre Lage unverändert beizubehalten,
können nur nach erfolgter Anzeige beim Präfecten des Departements aufgestellt
werden. Diese Anzeige wird mit dem Datum der Aufstellung registrirt und gilt als
Urkunde.
Art. 11. Die Anzeige enthält:
1) Namen und Wohnort des Verkäufers der Dampfkessel oder ihren
Ursprung;
2) Gemeinde und genaue Bezeichnung des Orts, wo sie aufgestellt
werden;
3) Form, Fassungsraum und Heizfläche derselben;
4) Nummer des Stempels, welcher den höchsten zulässigen Druck in
Kilogrammen per Quadratcentimeter angibt;
5) endlich den Gewerbszweig und die Benutzung, für welche sie
bestimmt sind.
Art. 12. Die Kessel werden in drei Kategorien getheilt.
Diese Classification gründet sich auf den Fassungsraum des Kessels und auf die
Dampfspannung.
Den Fassungsraum des Kessels mit seinen Siede- oder Vorwärmröhren, aber ohne die
Dampfüberhitzer, drückt man in Kubikmetern aus und multiplicirt diese Zahl mit der
Nummer des Stempels, nachdem die letztere um Eins vermehrt worden ist. Die Kessel
gehören in die erste Kategorie, wenn das Product größer als fünfzehn ist, in die zweite, wenn es größer
als fünf und kleiner als fünfzehn ist, in die dritte, wenn es kleiner als fünf
ist.
Wenn mehrere Kessel in einer gemeinschaftlichen Einmauerung zusammen arbeiten sollen,
oder wenn zwischen ihnen irgend eine Verbindung vorhanden ist, so nimmt man die
Summe der Fassungsräume dieser Kessel, um das vorgenannte Product darzustellen.
Art. 13. Die der ersten Kategorie angehörenden Kessel müssen außerhalb eines jeden
Hauses oder einer jeden Werkstatt, worüber sich Etagen befinden, aufgestellt
werden.
Als Etage über dem Aufstellungsort eines Kessels wird nicht betrachtet ein leichter
Bau, in welchem die Materialien nicht Gegenstand irgend einer Bearbeitung sind, die
die dauernde Gegenwart von Angestellten oder Arbeitern erfordert.
In diesem Falle wird das auf diese Weise benutzte Local von den anstoßenden
Werkstätten durch eine Mauer getrennt, welche nur die für die Benutzung nothwendigen
Durchgänge enthält.
Art. 14. Es ist verboten, einen Dampfkessel der ersten Kategorie näher als in drei
Meter Entfernung von der Mauer eines Wohnhauses, das einem Dritten gehört,
aufzustellen.
Wenn die Entfernung des Dampfkessels vom Hause größer als drei Meter und kleiner als
zehn Meter ist, so muß in der Regel der Dampfkessel so aufgestellt werden, daß
entweder seine verlängerte Längenachse die Mauer des Hauses nicht trifft, oder, wenn
sie dieselbe trifft, der Winkel zwischen dieser Achse und der Horizontalprojection
der Mauer den sechsten Theil eines rechten Winkels nicht überschreitet.
Ist der Kessel nicht unter den vorstehenden Bedingungen aufgestellt, so muß das Haus
durch eine Schutzwand gedeckt werden.
Diese Wand wird aus gutem und dauerhaftem Mauerwerk hergestellt und hat mindestens
einen Meter Stärke. Sie steht getrennt von der Ofenwand des Dampfkessels und der
Mauer des benachbarten Hauses, jedesmal mit einem Zwischenraum von mindestens drei
Decimeter Breite.
Ihre Höhe übersteigt den höchsten Theil des Kessels um einen Meter, wenn ihre
Entfernung von demselben zwischen drei Decimeter und drei Meter beträgt. Ist die
Entfernung größer als drei Meter, so wird der Mehrbetrag der Mauerhöhe in dem
Verhältniß der Entfernung vermehrt, darf aber niemals zwanzig Meter übersteigen.
Endlich wird die Lage und die Länge der Mauer so bestimmt, daß das benachbarte Haus
in allen den Theilen geschützt wird, welche sich zugleich unter der Krone der mit
Rücksicht auf die vorstehenden Höhenbestimmungen aufgeführten Mauer und in einer
Entfernung von wenigstens zehn Metern von irgend einem Theile des Kessels
befinden.
Die Aufstellung eines Kessels der ersten Kategorie in einer Entfernung von zehn Meter
oder darüber von Wohnhäusern ist keiner besonderen Beschränkung unterworfen.
Die im Vorstehenden festgestellten Entfernungen von drei und zehn Metern werden auf
ein und einhalb und beziehentlich fünf Meter beschränkt, wenn der Kessel derart
versenkt wird, daß sein oberster Theil mindestens einen Meter unter dem Niveau des
Nachbarhauses liegt.
Art. 15. Die Kessel der zweiten Kategorie können im Innern einer jeden Werkstatt
aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß die Werkstatt nicht einen Theil eines Hauses
bildet, der von anderen Personen, als dem Fabrikanten, seiner Familie und seinen
Angestellten, Arbeitern und Dienern bewohnt wird.
Art. 16. Die Kessel der dritten Kategorie können in jeder beliebigen Werkstatt
aufgestellt werden, selbst wenn dieselbe einen Theil eines von Dritten bewohnten
Hauses bildet.
Art. 17. Die Oefen derjenigen Kessel, welche der zweiten und dritten Kategorie
angehören, werden von Wohnhäusern, welche Dritten gehören, völlig abgetrennt. Bei
Kesseln der zweiten Kategorie beträgt der Zwischenraum ein Meter, bei solchen der
dritten Kategorie einen halben Meter.
Art. 18. Die in Artikel 14 und 17 ausgesprochenen Aufstellungsbedingungen sind nicht
mehr bindend, wenn die betheiligten Dritten ihrer Aufrechthaltung entsagen.
Art. 19. Die Feuerung der Kessel aller Kategorien muß ihren Rauch verbrennen.
Denjenigen Dampfkesselbesitzern, denen bisher noch keine Verbindlichkeit zur
Rauchverbrennung auferlegt worden ist, wird zur Ausführung einer
Rauchverbrennungsvorrichtung eine Frist von sechs Monaten bewilligt.
Art. 20. Wenn nach Aufstellung eines Dampfkessels ein benachbartes Grundstück mit
einem Wohnhaus bebaut wird, so hat der Besitzer dieses Hauses das Recht, die
Ausführung der durch Art. 14 und 17 vorgeschriebenen Maßnahmen zu verlangen, gerade
ebenso, als wenn das Haus vor der Aufstellung des Dampfkessels gebaut worden
wäre.
Art. 21. Unabhängig von den im ersten Capitel vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln
und der in den Artikeln 10 und 11 des zweiten Capitels vorgesehenen Anzeige werden
die im Innern von Bergwerken arbeitenden Dampfkessel besonderen Bedingungen
unterworfen, die durch die den Bergbau betreffenden Gesetze und Verordnungen
vorgeschrieben sind.
Capitel III.Vorschriften hinsichtlich der Dampfkessel für Locomobilen und
Locomotiven.
Art. 22. Unter Locomobilen werden diejenigen Dampfmaschinen verstanden, welche sich
leicht von einem Orte zum anderen transportiren lassen, keines Bauwerks bedürfen, um
an einem gegebenen Orte in Gang gesetzt zu werden, und in der That nur zeitweilig an
jedem Stationspunkte angewendet werden.
Art. 23. Die Kessel der Locomobilen werden den nämlichen Proben unterworfen und mit
den nämlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen, wie die feststehenden Dampfkessel;
es genügt aber ein einziger Wasserstandszeiger, und zwar ein Wasserstandsglas.
Uebrigens tragen sie äußerlich eine Platte, auf welcher mit deutlich sichtbaren
Buchstaben der Name des Eigenthümers, sein Wohnort und, wenn er mehrere Locomobilen
besitzt, die laufende Nummer eingravirt ist.
Sie sind der Gegenstand einer Anzeige an den Präfecten desjenigen Departements, in
welchem sich der Wohnort des Eigenthümers befindet.
Art. 24. Keine Locomobile darf auf einem Privatgrundstücke in weniger als fünf Meter
Entfernung von einem Wohnhaufe oder einem frei liegenden Haufen entzündlicher
Stoffe, wenn diese Dritten gehören, ohne deren ausdrückliche Zustimmung angewendet
werden.
Der Betrieb der Locomobilen auf öffentlichen Straßen und Plätzen unterliegt den
ortspolizeilichen Vorschriften.
Art. 25. Unter Locomotiven werden diejenigen Dampfmaschinen verstanden, welche auf
dem Lande Arbeit verrichten, indem sie gleichzeitig vermöge ihrer eigenen
Betriebskraft ihren Ort verändern.
Art. 26. Die Bestimmungen des Art. 23 gelten auch für Locomotivkessel.
Art. 27. Der Verkehr der Locomotiven auf Eisenbahnen findet nach Maaßgabe der
Bestimmungen der öffentlichen Verwaltung statt.
Ein besonderes Regulativ wird im Falle des Bedürfnisses diejenigen Bedingungen
festsetzen, unter denen Locomotiven auf anderen Verkehrswegen als Eisenbahnen
benutzt werden dürfen.
Capitel IV.Allgemeine Vorschriften.
Art. 28. Die Bergingenieure oder in deren Ermangelung die Brücken- und
Straßeningenieure, sowie die Beamten, die ihnen zu diesem Zwecke untergeordnet
werden, werden beauftragt, unter Leitung der Präfecten und mit Zuziehung der
Localbehörden die Ausführung der durch gegenwärtiges Gesetz vorgeschriebenen
Maßregeln zu überwachen.
Art. 29. Zuwiderhandlungen gegen die festgesetzten Bestimmungen werden erörtert,
verfolgt und nach Maaßgabe des Gesetzes vom 21. Juli 1856 bestraft, ohne daß die
Haftverbindlichkeit nach Art. 1382 u. ff. des Code
Napoléon ausgeschlossen ist.
Art. 30. Wenn durch einen Unfall Tod oder schwere Verwundungen veranlaßt werden, so
muß der Besitzer oder Chef des Etablissements sofort die Ortspolizeibehörde sowie
den mit der Ueberwachung betrauten Ingenieur hiervon benachrichtigen.
Die Ortspolizeibehörde begibt sich an den Ort des Unfalls und läßt ein Protokoll
aufnehmen, das dem Präfecten und dem kaiserlichen Procurator übersendet wird.
Der mit der Ueberwachung betraute Ingenieur begibt sich ebenfalls in kürzester Frist
an den Ort des Unfalls, untersucht die Kessel, constatirt ihren Zustand und sucht
die Ursachen des Unfalls auf. Er erstattet sofort Bericht an den Präfecten und
übersendet dem kaiserlichen Procurator ein Protokoll.
Im Fall einer Explosion dürfen die Bauten nicht eher wieder hergestellt und die
Theile des geborstenen Kessels nicht eher an einen anderen Ort gebracht oder einer
Veränderung unterzogen werden, als bis der Ingenieur sein Protokoll geschlossen
hat.
Art. 31. Die Kessel, welche Staatsanlagen angehören, werden von den für diesen Dienst
bestimmten Functionären und Beamten überwacht.
Ihre Aufstellung bleibt der in Art. 10 vorgesehenen Anzeige und allen Aufstellungs-
und sonstigen Bedingungen, bei welchen Dritte betheiligt sind, unterworfen.
Art. 32. Die für feststehende Kessel vorgeschriebenen Aufstellungsbedingungen haben
keine Gültigkeit für solche Dampfkessel, deren Aufstellung nach Maaßgabe der
königlichen Verordnung vom 22. Mai 1843 erfolgt ist.
Art. 33. Die Befugnisse, welche durch gegenwärtiges Gesetz den Präfecten der Departements
verliehen werden, werden von dem Polizeipräfecten im ganzen Umfange seiner
Zuständigkeit ausgeübt.
Art. 34. Die königliche Verordnung vom 22. Mai 1843, die Dampfmaschinen und
Dampfkessel mit Ausnahme der auf Schiffen aufgestellten betreffend, wird
aufgehoben.
Art. 35. Der kaiserliche Minister für Ackerbau, Handel und öffentliche Arbeiten ist
mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.