Titel: Der Rechtsbestand des Hoffmann'schen Ringofen-Privilegiums vom Standpunkte der Thatsachen; von Dr. H. Seger, Secretär des deutschen Vereines für Fabrication von Ziegeln, Thonwaaren, Kalk und Cement.
Autor: H. Seger
Fundstelle: Band 205, Jahrgang 1872, Nr. LXXXV., S. 311
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LXXXV. Der Rechtsbestand des Hoffmann'schen Ringofen-Privilegiums vom Standpunkte der Thatsachen; von Dr. H. Seger, Secretär des deutschen Vereines für Fabrication von Ziegeln, Thonwaaren, Kalk und Cement. (Schluß von S. 220 des vorhergehenden Heftes.) Mit Abbildungen auf Tab. VII. Seger, über den Rechtsbestand des Hoffmann'schen Ringofenprivilegiums. Es bleibt noch übrig, die schon erwähnten Oefen von Barbier, Gibbs, Maille und Arnold mit dem Hoffmann'schen Ringofen zu vergleichen, welche einige der den letzteren charakterisirenden Organe aufweisen, während die übrigen von Hrn. Prokop aufgeführten, welche bloß die Eigenschaft aller gewöhnlichen Oefen zeigen, nur daß bei denselben mit den gewöhnlichen Mitteln eine Continuität des Betriebes erreicht wird (auf deren Nachweis, wie ich schon ausgeführt habe, aber nichts ankommt) ganz aus dem Spiel bleiben müssen. Ueber die drei ersteren hat die preußische Regierung bereits früher Gelegenheit gehabt, sich bei Vorkommnissen von Patentstreitigkeiten zu äußern und sind durch ihre Untersuchungen die vier oben aufgeführten, aus den angezogenen Recursbescheiden hervorgegangenen Punkte festgestellt, welche bis vor Bekanntwerden des Arnold'schen Kammerofens, als Neuheiten des Hoffmann'schen Ofens angesehen wurden. Der Barbier'sche Ofen befindet sich beschrieben und abgebildet in der betreffenden englischen Patentbeschreibung vom Jahre 1855, Nr. 2683Specification of Charles Jean BaptisteBarbier, pottery and brick Kiln, published by the Great Seal Patent office, Holborn,London 1856. Derselbe besteht nach der Zeichnung aus einem oblong gestalteten, unendlichen, in sich zurücklaufenden Ofencanal von kleinen Querschnittsdimensionen, in eine Anzahl idealer Abtheilungen getheilt, von denen jede mit einem dem Ofen parallel laufenden Rauchcanal durch einen Fuchs in Verbindung steht. Der Fuchs ist durch eine drehbare Klappe so abgesperrt, daß diese durch eine Drehung um 90° zugleich auch den Rauchcanal, der die Gase in die Esse führt, abschließt. Jede Abtheilung hat eine seitliche Oeffnung, vor welcher ein auf Schienen transportabler Feuerherd vorgesetzt wird und in dem Maaße als die Gluth in dem Ofencanal fortschreitet, von einer dieser Oeffnungen zur anderen wandert. Die Speisung des Feuers geschieht in Folge dessen, wie auch aus den die Luftcirculation andeutenden Pfeilen in der Zeichnung zu ersehen ist, ausschließlich mit kalter Luft, während eine Ausnutzung der abziehenden Flammgase zum Ausschmauchen stattfindet. Der Ofencanal ist mit einer beweglichen Decke versehen, nach deren Fortnahme das Entleeren und Füllen des Ofens nach dem Brande geschieht. Feuerlöcher in dieser Decke sind nicht ausgespart. Schieber, welche den Ofencanal sperren, sind vorhanden und zwar sogar stets zwei, die aber einen anderen Zweck haben, als beim Hoffmann'schen Ofen. Sie bezwecken nämlich, da sonst die kalte Luft nicht in den Feuerherd eintreten könnte, die zu entleerenden resp. zu füllenden Ofentheile aus dem Kreislauf der Luftcirculation herauszuschneiden, während dieses Entleeren und Füllen beim Hoffmann'schen Ofen in den vollständig geöffneten leeren Abtheilungen stattfindet und der Schieber bei diesem dazu dient, der abziehenden Feuerluft den Weg nach der Esse anzuweisen. Vergleichen wir die Eigenthümlichkeiten des Barbier'schen Ofens mit dem Hoffmann'schen, soweit sie für die Principien auf denen der Betrieb beider basirt, maaßgebend sind, so gelangen wir zu folgenden Resultaten: 1) daß beide einen endlosen, ringförmigen, in sich zurücklaufenden Ofencanal besitzen, ohne trennende Scheidewände; 2) daß dieser Ofencanal bei beiden durch Schieber abschließbar ist, welche das ganze Profil desselben ausfüllen, daß aber bei beiden dieser Schieber ganz verschiedene Functionen hat, bei Barbier um die Speiseluft des Feuers am freien Eintritt in den Ofencanal zu verhindern, bei Hoffmann um die Verbrennungsproducte in den Rauchsammler resp. Schornstein zu verweisen; 3) besitzt der Barbier'sche Ofen ein einziges außerhalb des Ofens befindliches Feuer mit horizontaler Lagerung des Brennmateriales, das sprungweise von Abtheilung zu Abtheilung wandert. Der Hoffmann'sche Ofen besitzt dagegen viele, innerhalb des Einsatzes befindliche Feuer mit senkrechter Kohlenlagerung im ganzen Profil vertheilt, ohne feste Herdstätten, und das Feuer schreitet schrittweise, nicht von Abtheilung zu Abtheilung, sondern von Heizloch zu Heizloch continuirlich fort. In Folge dieser Eigenthümlichkeiten der Feuerungsanlagen wird das Feuer des Barbier'schen Ofens ausschließlich mit kalter, das des Ringofens ausschließlich mit heißer Luft gespeist. Der Barbier'sche Ofen ist im Uebrigen nur für ganz kleine Breiten- und Höhendimensionen berechnet; Größen wie sie beim Hoffmann'schen Ofen vorkommen, sind bei Barbier unausführbar. Der Ofen von Gibbs, Patentbeschreibung vom Jahre 1841, Nr. 8943,Specification of JosephGibbs, Manufacture of bricks, tiles and pottery, published by the Great Seal patent office, Holborn,London 1856. – Gottgetreu's Baumaterialienlehre, Berlin 1869, S. 184. besteht aus einer Aneinanderreihung von 12 Oefen von trapezischer Grundfläche zu einem regulären Zwölfeck, daher der Name circular Kiln, kreisförmiger Ofen.Es muß hier gegen die tendenziöse Bezeichnung aller continuirlichen liegenden Brennöfen „als Ringofen“, die von Loeff erfunden und von Hrn. Prokop adoptirt wird, und darauf berechnet ist, den Leser glauben zu machen, als ob durch gleiche Namen auch im Princip gleiche Dinge bezeichnet werden, Protest erhoben werden. Die Bezeichnung „Ringofen“ ist zuerst von Hoffmann angewendet worden, um die Form seines Ofencanales dadurch als einen in sich zurücklaufenden, überall gleich weiten, durch keine Trennungen getheilten Raum zu bezeichnen; es kann deßhalb diese Bezeichnung auch nur für solche Constructionen gebraucht werden, welche, ohne dieses Princip wesentlich zu verletzen, dieselben Eigentümlichkeiten zeigen; die Bezeichnung „Ring“ kann doch nicht auf das Unwesentliche der äußeren Form des Grundrisses bezogen werden, sondern auf die Form des Wesentlichen, des Ofenraumes. Es sind deßwegen die Oefen von Gibbs und Maille keine Ringöfen, sondern als solche sind nur zu bezeichnen die Oefen von Barbier, Arnold und die Nachahmer Hoffmann's, Bühner, Hamel, Lipowitz, Loeff und Andere. Jeder dieser Oefen ist mit einer Eingangsthür und einer außenliegenden Rostfeuerung versehen, die sich jedesmal an der Scheidewand je zweier Oefen vorfindet. Die einzelnen Oefen sind mit dem Schornstein durch Füchse in Verbindung gesetzt, welche in einen gemeinschaftlichen um den Schornstein gelagerten Rauchsammler münden. Die einzelnen Oefen sind unter sich durch je fünf runde, am Boden der festen Zwischenwände ausgesparte Oeffnungen mit einander verbunden. Diese sowohl wie die Füchse können verschlossen und geöffnet werden; welche Mittel zu diesem Verschluß verwendet werden, ist in der Beschreibung nicht angegeben; es geht nur aus der Zeichnung hervor, daß derselbe durch Vermauerung gedacht ist. Die Speisung des Feuers geschieht ausschließlich mit kalter Luft und wird eine Brennstoffersparniß durch Benutzung der abgehenden Feuergase erzielt. – Bei einer zweiten Modification des Ofens sind der Schornstein, Rauchsammler und die Füchse ganz beseitigt und dafür mit kleinen Rauchrohren versehene Abzugsöffnungen im Gewölbe angebracht, ganz wie bei den alten deutschen, überwölbten Oefen. Auch hier ist es schwer, die charakteristischen Eigenschaften des Ringofens und die leitenden Principien desselben herauszufinden, wenn auch die Grundform ohne näheres Eingehen auf die Sache selbst, mit derjenigen der Ringöfen in den äußeren Umrissen, nicht aber in der principiellen Anordnung seiner einzelnen Theile, Einiges gemein hat. Zunächst vermissen wir beim Gibbs'schen Ofen: 1) den endlosen in sich zurücklaufenden Ofencanal, sondern wir haben es hier mit in festen Mauern eingeschlossenen Kammern zu thun, welche mit einander durch am Boden angebrachte Canäle verbunden sind; es fehlt also vollständig die den Hoffmann'schen Apparat charakterisirende Continuität des Einsatzes. 2) Weder ein Schieber wie er beim Hoffmann'schen Ofen zum Abschluß verwendet wird, ist vorhanden (und da der ununterbrochene Canal fehlt, wäre ein solcher auch unanwendbar), noch ist in der Beschreibung von Schiebern, auch für andere Zwecke, überhaupt die Rede. 3) Ist derselbe zwar mit einem Rauchsammler und darin einmündenden Füchsen ausgestattet, doch fehlen diesem die den Hoffmann'schen Rauchsammler kennzeichnenden Rauchglocken mit Sanddichtung. 4) Das ausschließlich mit kalter Luft gespeiste Feuer schreitet sprungweise von Kammer zu Kammer fort; es fehlt ihm also die Continuität des Hoffmann'schen Wanderfeuers, wie die ausschließliche Speisung mit heißer Luft, und er kann demnach in keiner Weise eine Aehnlichkeit mit der Hoffmann'schen Befeuerungsart ohne feststehende Feuerstätten und mit einer großen Anzahl verticaler, durch den ganzen Ofenraum in kurzen Zwischenräumen vertheilter Feuer, aufweisen. Der Ofen von Maille,Förster's Bauzeitung, Wien 1857. – Gottgetreu's Baumaterialienlehre, S. 189. in Villeneuve-le-Roi an der Yonne etwa im Jahre 1845 erbaut, ist ebenfalls als Vorbild des Hoffmann'schen Ringofens herangezogen worden. Ein Vorläufer der Hoffmann'schen Ideen ist er jedenfalls, insofern als darin dasselbe Ziel, wenn auch mit anderen Mitteln angestrebt und zum Theil, wenn auch nicht in der Vollkommenheit wie beim Hoffmann'schen Ofen, erreicht worden ist. Derselbe besteht aus acht, mit einer beweglichen Ofendecke versehenen, um einen centralen Schornstein gelagerten, durch feste Scheidewände getrennten Kammern, die mit dem Schornstein mittelst durch doppelte Planschieber verschließbarer Füchse in Verbindung gesetzt sind. Jede der Zwischenmauern zeigt sechs Oeffnungen, in zwei übereinander liegenden Reihen, welche dazu bestimmt sind, die Circulation der Luft zwischen den Ofenkammern zu ermöglichen. In den Zwischenwänden befindet sich die Feuerung. Dieselbe besteht aus einem in der Richtung der Trennungsmauern fortlaufenden Canal, in welchem ein Rost aus feuerfesten Steinen, wie wir sie auch bei Ziegelöfen häufig finden, über einem Aschenfall angelegt ist; die erwähnten zwei Reihen von Verbindungsöffnungen lassen die Luft sowohl über als unter dem Rost circuliren. Ueber dem Feuerherde befinden sich (wahrscheinlich drei) durch Doppelschieber verschließbare Oeffnungen in dem an dieser Stelle fest zugewölbten Ofentheil, welche gestatten Brennmaterial auf den in den Zwischenwänden angebrachten Herd zu werfen. Die Eigenthümlichkeiten des Ofens von Maille in Villeneuve-le-Roi, gegenüber dem Hoffmann'schen lassen sich also kurz folgendermaßen zusammenfassen. Es fehlt dem Maille'schen Ofen: 1) der endlose in sich zurücklaufende Ofencanal, wie er wiederholt als den Hoffmann'schen Ofen charakterisirend besprochen ist; 2) der Abschluß desselben durch den, das Querprofil füllenden Schieber, an Stelle dessen feste gemauerte Scheidewände angewendet sind; 3) der Rauchsammler mit seinen Glockenschlüssen über die Füchse; 4) die Feuerung von oben in senkrecht stehenden Heizschächten und ohne festen Feuerherd. Der letztere Punkt ist oft in technischen Journalen von Matern, Loeff, Gottgetreu und jetzt auch von Hrn. Prokop zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden. Die genannten Herren beweisen sämmtlich mit einem großen Aufwand von Worten, daß die Befeuerung des Ringofens „von oben“ nichts Neues bietet, da der Maille'sche Ofen dieselbe Eigenthümlichkeit besitzt. Nun ist aber überhaupt die Befeuerung „von oben“ in der Allgemeinheit wie sie jene Herren stets in ihren Deductionen vorbringen, nicht patentirt worden, eben so wenig wie die Continuirlichkeit des Betriebes, da dieselbe längst in allen Industriezweigen bekannt ist. Die angezogenen Rescripte des preußischen Handelsministers definiren diesen Punkt ganz genau, indem sie unter den Neuheiten des Ringofens anführen: Befeuerung der einzelnen Abtheilungen durch im Gewölbe angebrachte Schürlöcher ohne feststehenden Feuerherd. Das ist doch wohl etwas ganz Anderes, als das Allgemeine „von oben,“ und ist hiermit der Schwerpunkt nicht, wie bei den oben genannten Herren, in das unwesentliche Einschüttloch, sondern in die Befeuerungsweise gelegt. Wie schon mehrfach ausgeführt, charakterisirt sich die Hoffmann'sche Befeuerungsweise dadurch, daß alle Herde vermieden sind und das Brennmaterial im senkrechten Querschnitt des Ofens an sehr vielen Stellen vertheilt, gewissermaßen decentralisirt ist; die Kohlenablagerung läßt sich aber in einer senkrechten Schicht oder Säule bei horizontal gerichteter Luftbewegung natürlich nur durch ein Eingeben von oben herstellen, da die Vertheilung des Brennmateriales einzig von der Gravitation und der Form der Auskragungen in den Heizschächten abhängig ist. Diese bestimmte Art der Befeuerung von oben ermöglicht die Vertheilung des Feuers auf eine große Anzahl von im Inneren des Einsatzes liegenden Stellen und bewirkt jene Continuität des Feuers welche ich als Folge davon gegenüber allen anderen Brennanlagen gekennzeichnet habe. Sie ist bei der Art der Luftcirculation im Ringofen auch durchaus nöthig, wenn dem für alle Verbrennungen gültigen Grundsatz, daß die Luft die Lagerungsfläche des Brennstoffes senkrecht oder doch unter einem Winkel durchstreiche, nicht aber parallel mit dieser sey, also darüber wegstreiche, Rechnung getragen werden soll, und daß dieß nicht geschehen, darin ist das Scheitern der Maille'schen und der nachher zu besprechenden Arnold'schen Versuche zu suchen. Daß der Maille'sche Ofen die Charakteristik der Hoffmann'schen Feuerung nicht hat, geht aus der Beschreibung hervor, denn dieselbe zeigt einen festen Feuerherd (mit Rost und Aschenfall und allem sonstigen Zubehör), welcher bei der Ringofenfeuerung ausgeschlossen ist. Daß das Aufgeben der Kohlen durch eine im Gewölbe ausgesparte Oeffnung geschieht, ist hier ganz nebensächlich, denn es könnte auch, ohne im Princip etwas zu ändern, seitlich ausgeführt werden, wie bei den meisten Rostfeuerungen; wenn auf diesen Punkt von den Gegnern ein so schweres Gewicht gelegt wird, so läuft dieß daher lediglich auf eine sophistische Wortglauberei hinaus. Gemeinschaftlich haben beide Feuerungsweisen, daß sie die ausschließliche Benutzung heißer Feuerluft bedingen, und diese ist an und für sich wohl nicht patentfähig; sie wird von Hoffmann auch nicht als Neuheit in Anspruch genommen, sondern ist ein Ausfluß der Anordnung der Luftzuführung zum Verbrennungsraum. Fassen wir nun die bei den drei letzten erklärten Ofenconstructionen gewonnenen Resultate zusammen, so finden wir: 1) daß den dem Ringofen eigenthümlichen, ununterbrochenen, gleichweiten, in sich zurücklaufenden und nicht durch Scheidewände getrennten Ofencanal, nur der Barbier'sche Ofen aufzuweisen hat. Im Uebrigen sind die Dimensionen des Barbier'schen Ofencanales so klein, daß diese Bezeichnung kaum mehr anwendbar erscheint, wenigstens nicht in dem Sinne wie beim Hoffmann'schen Ofen, denn nach den der Patentbeschreibung beigefügten Tafeln und dem angegebenen Maaßstabe beträgt der Querschnitt des Canales nur 50 Centimeter Breite und 80 Centimeter Höhe; 2) daß der diesen Ofencanal trennende, das ganze Profil füllende Schieber, ebenfalls nur dem Barbier'schen Ofen, aber zu einem ganz anderen Zwecke eigen ist, und in Dimensionen welche einen Vergleich mit dem Hoffmann'schen Schieber nicht zulassen; 3) daß der Barbier'sche und der Gibbs'sche Ofen einen Rauchsammler besitzen, jedoch in wesentlich anderer Anordnung und Gestalt, daß aber keiner der genannten Oefen die dem Hoffmann'schen Ofen eigenen Rauchverschlüsse hat; 4) daß diese Oefen sämmtlich feste Feuerherde haben und die Eigenthümlichkeit der Befeuerung des Hoffmann'schen Ofens nicht theilen, indem bei ihnen jede einzelne Ofenabtheilung von einer einzigen Stelle aus befeuert wird und das Feuer sprungweise von Abtheilung zu Abtheilung fortschreitet; indem ferner bei ihnen nach dem Garbrennen einer Abtheilung ein neues Feuer auf dem Herde der nächsten und das aufzugebende Brennmaterial an den glühenden Kohlen des festen Feuerherdes entzündet wird, während beim Hoffmann'schen Ringofen eine Continuität nicht allein des Ofencanales, sondern auch des Einsatzes wie des Feuers stattfindet; indem endlich beim Hoffmann'schen Ofen die feststehenden Feuerherde ganz beseitigt sind, das Feuer an vielen Stellen im Ofen mittelst Canälen im ganzen Querschnitt in senkrechter Richtung vertheilt wird und die Entzündung des Brennstoffes durch unmittelbare Berührung mit den zu brennenden Objecten geschieht. Die preußische Patentcommission hat bei Patentverletzungen wiederholt Gelegenheit gehabt, mit ihrer allgemein anerkannten Gewissenhaftigkeit die Punkte festzustellen, welche dem Hoffmann'schen Ofen eigenthümlich sind; sie hat hierbei auch die Eigenthümlichkeiten der vorher beschriebenen Oefen geprüft und als bei dem Hoffmann'schen Ofen neu, die vier schon oben erwähnten Punkte festgestellt, nämlich: 1) den ringförmigen, in sich zurückkehrenden ununterbrochenen Ofencanal; 2) die Theilung desselben mittelst transportabler, durch Schlitze des Gewölbes einzusetzender, das ganze Querprofil des Ofens ausfüllender Schieber; 3) die Befeuerung der einzelnen Ofenabtheilungen durch im Gewölbe angebrachte Schürlöcher, ohne feststehenden Feuerherd; 4) den Abschluß der Rauchsammlungscanäle durch in Sand tauchende Glocken. Diese Punkte galten als neu bis zum Jahre 1870, wo auf Antrag von Victor und Genossen von Seiten des preußischen Handelsministeriums eine Untersuchung des Arnold'schen Ofens in Fürstenwalde angeordnet wurde, in Folge deren die Aufhebung des Patentes in Preußen und auf dieser fußend auch die Annullirung desselben in Braunschweig, Oesterreich und Sachsen-Altenburg (letztere mit dem Zusatze „bis zur Wiedereinführung in Preußen“) ausgesprochen wurde. Man sollte meinen, daß nach Aufhebung des preußischen Patentes es nicht mehr des technischen Nachweises bedurfte, um auch das österreichische Privilegium zum Falle zu bringen, denn wenn, wie Loeff und Weber nachzuweisen suchten, der Arnold'sche Ofen wirklich mit dem Hoffmann'schen identisch ist, so war ja auch die frühere Anwendung aller Theile des letzteren bewiesen. Auffallenderweise beutet gerade Hr. Prokop den Arnold'schen Ofen am allerwenigsten aus, trotzdem, wie die Erfahrung in Preußen gelehrt hat, derselbe die bequemste Handhabe zum Angriff auf das Ringofen Patent bieten mußte. Der Arnold'sche sogenannte Kammerofen ist indirect Veranlassung gewesen zur Aufhebung des österreichischen Privilegiums, indem sich das k. k. österr. Handelsministerium ausschließlich auf die durch denselben herbeigeführte Annullirung des Patentes in Preußen stützt. Der Arnold'sche Ofen ist nach beigegebener Abbildung beschrieben in Loeff's Aufsatz im polytechn. Journal, 1870, Bd. CXCVII S. 147, und in der Baugewerkszeitung Nr. 2. Loeff erregt in seinen betreffenden Publicationen den Glauben, als ob der von ihm beschriebene Ofen wirklich eine Aufnahme des im Jahre 1842 von Arnold, wegen Mangels erzielter Resultate außer Betrieb gesetzten Ofens ist; er sagt: „die von mir aufgenommene Zeichnung des noch in den wesentlichen Theilen vorhandenen Ofens ist in Skizze Fig. 19 und 20 wiedergegeben.“ Wie schon erwähnt, wurde der in Frage stehende Ofen außer Betrieb gesetzt, und durch vielfache Abbrüche und Zufügung neuen Mauerwerkes in fünf Töpferöfen und einen Glasurofen verwandelt; daß dadurch sehr wesentliche Theile verwischt sind, darauf kommt es Hrn. Loeff nicht an, er beabsichtigt ja nur, aus den vorhandenen Ruderis, über deren frühere Beschaffenheit durch die Zeugen kein Bild zu gewinnen ist, einen Hoffmann'schen Ringofen für einen bestimmten Zweck zu reconstruiren. Mit welcher Willkürlichkeit diese Reconstruction vorgenommen ist, zeigt ein Blick auf die beiden meiner Abhandlung beigegebenen Skizzen. Fig. 5, 6 und 7 stellen den Arnold'schen Ofen im Grundriß und zwei Profilen dar, in dem Zustande worin er sich bei der ministeriellen Untersuchung am 12. Juli 1870 befand und Hrn. Loeff als Vorlage für seine Reconstruction diente. Derselbe ist vom Stadtbaumeister Steinbarth in Laubau aufgenommen, den Untersuchungsacten beigelegt und in der deutschen Bauzeitung von 1872, Nr. 28, publicirt. Fig. 8 und 9 stellen die Loeff'sche Reconstruction in demselben Maaßstabe (nach Loeff's citirtem Aufsatz im polytechn. Journal) dar. Der jetzige Arnold'sche Ofen besteht aus fünf radial gestellten Töpferöfen von oblonger Grundfläche, welche in das alte siebeneckige Bauwerk so eingesetzt sind, daß zwischen den Gewölben der Töpferöfen und denen des Ziegelofens ein leerer Raum von mehreren Fußen bleibt. In dem Theile 3 des alten Ziegelofens ist ein Schmelzofen eingefügt, und 1 ist noch unbenutzt und in dem Zustande in welchem 1842 mit dem Ziegelbrennen aufgehört wurde. Hier also mußte sich die Beschaffenheit der früheren Einrichtungen constatiren lassen. Die früheren Thüren und Schürlöcher sind für die neuen Zwecke nach Möglichkeit verwendet. Wenn die Loeff'sche Reconstruction richtig wäre, so müßte sich in 1 gegenüber der Eingangsthür der in seiner Zeichnung aufgeführte Abzugscanal entweder vorfinden, oder doch angedeutet seyn. Das Mauerwerk ist das alte, aber von den Canälen war weder hier, noch an anderen Stellen etwas zu finden, überhaupt nicht zu constatiren ob solche und wo, vorhanden gewesen; Loeff braucht sie aber an dieser Stelle, um ein, einem Ringofenquerschnitt ähnliches Bild zu erhalten, und da werden die Canäle eben im Jahre 1870 eingesetzt, wo sie Loeff am bequemsten sind, heißt das eine Reconstruction? Bei der Art und Weise wie das Bauwerk durch die fortgesetzten Umbauten verunstaltet ist, war es schwer den wirklichen Thatbestand vom Jahre 1839–42 festzustellen, da Zeichnungen nicht vorhanden,Dem gegenüber erlaubt sich Loeff in Nr. 23 der Baugewerkszeitung von 1870 die Behauptung auszusprechen: „die Zeichnung dieses Ofens hat, wie bereits mehrfach erörtert worden, dem Patentinhaber vorgelegen.“ und die Zeugenaussagen so verworren und einander widersprechend sind, daß kaum zwei Zeugen, über denselben Gegenstand befragt, etwas Anderes als sich entgegenstehende Angaben machen können und ein sicheres Bild über die Constructionseinzelheiten nicht zu gewinnen ist. Im Nachstehenden gebe ich eine Beschreibung des Ofens, wie sie durch den Befund und durch die zu vereinigenden Zeugenaussagen festgestellt ist. Der Ofen ist in einem regulären Siebeneck erbaut und zeigt einen gebrochenen ringförmigen Ofencanal, dessen einzelne Abtheilungen eine Länge von 11 Fuß, eine Breite von 6 Zoll und eine Höhe von 9 Fuß haben. Jede dieser Abtheilungen enthält unten zwei Oeffnungen, d.h. eine Einkarrthür und rechts davon eine Feuerungsöffnung, die noch mehrfach auf der Steinbarth'schen Aufnahme zu erkennen sind; das Ofengewölbe war durch Schlitze unterbrochen (ob an den Stellen, wo sie Loeff angibt, bleibt dahin gestellt), welche dazu dienten einen eisernen Schieber zur Absperrung des Ofencanales einzusetzen; letzterer fand seine Führung in einem vorspringenden Mauerfalz. Im Gewölbe waren Löcher vorhanden, nach den Angaben 2–4 von 3–4 Zoll Weite, welche während des Brandes der betreffenden Abtheilung offen blieben, nach dem Uebergang des Feuers nach der nächsten Abtheilung aber vermauert wurden, also als analog den Löchern in alten überwölbten Ziegelöfen, zum Austritt des Schmauchcanales und der Feuergase, und als Schau- und Probelöcher benutzt wurden.Daß dieses wirklich der Fall ist, daß sie bei dem Betriebe eine Rolle als Feuerlöcher nicht gespielt haben, geht daraus hervor, daß Arnold bei seinen widersprechenden Angaben über die Zahl 2 oder 3 dieß für unwesentlich erklären konnte, und daß einer der Hauptzeugen, Töpfermeister Henkel, welcher in dem Ofen so zu sagen aufgewachsen, zwei ihm vom Regierungscommissär gezeigte solche Löcher noch nicht gesehen und keine Angaben machen konnte wozu sie gebraucht wurden. Eine dem Rauchsammler des Ringofens analoge Vorrichtung war nicht vorhanden. Die Einrichtung des Ofens gestattet demnach einen continuirlichen Betrieb und eine Arbeitsweise des Aus- und Einsetzens wie beim Ringofen; doch ist die Art der Befeuerung von derjenigen im Ringofen wesentlich verschieden. Die Befeuerung geschah von unten durch besonders dazu angelegte Feuerstätten, also im Gegensatz zur Ringofenfeuerung auf einem festen Feuerherde; daß nebenbei in die oberen Löcher auch zuweilen Brennmaterial geworfen wurde, ist unwesentlich, kommt auch zuweilen, obgleich in seltenen Fällen, bei überwölbten Ziegelöfen alter Construction vor, ohne daß deßwegen behauptet werden darf, daß durch diese Praxis denselben der Charakter der Ringofenfeuerung ertheilt wird. Die Kleinheit und die geringe Zahl der oberen Löcher, welche ein wirksames Befeuern überhaupt nicht gestatten, – und darauf kommt es doch stets an, – der Nicht-Nachweis der senkrechten Heizschächte, das Oeffnen dieser Löcher während des Brandes, der Gebrauch der Feuerung am Boden, welche die Speisung mit kalter Luft zur Nothwendigkeit macht, schließen jede Aehnlichkeit mit der Befeuerungsweise des Ringofens von vorn herein aus, die ja dadurch charakterisirt ist, daß die Feuerstätten ohne feste Feuerherde im ganzen Einsatz vertheilt sind und daß die Brennmaterialvertheilung im senkrechten Querschnitt erfolgt, wobei eine ausschließliche Kohlenaufgabe von oben naturgemäß bei ausschließlicher Speisung mit heißer Luft stattfindet. Daß auch „von oben“ Brennmaterial eingesteckt werden konnte, ist, wie ich schon nachgewiesen habe, ganz unwesentlich; durch die Befeuerung „von oben“ allein und ohne Angabe der näheren Umstände über das Wie und mit welchen Mitteln, ist der Ringofenbetrieb ebensowenig charakterisirt, wie durch den Nachweis der Möglichkeit des continuirlichen Ganges. Trotz dieser principiellen Verschiedenheiten der Befeuerungs- und Luftzuführungsweise, trotz des heute noch nachweisbaren und nie bestrittenen Gebrauches des festen Feuerherdes, trotzdem in der Loeff'schen Reconstruction die festen Feuerstätten genau ersichtlich sind, konnte das kgl. preuß. Handelsministerium in seiner Entscheidung vom 9. August 1870 beide Befeuerungsweisen für identisch erklären, indem es in seinem Rescript unter den Motiven anführt: „In Erwägung, daß die wesentlichen, dem Patente zu Grunde liegenden Eigenthümlichkeiten beruhen: 1) in dem ringförmigen, in sich zurückkehrenden ununterbrochenen Ofencanal, 2) in der Theilung desselben durch transportabletranportable, durch Schlitze des Gewölbes einzusetzende, das ganze Querprofil des Ofencanales ausfüllende Schieber, 3) in der Befeuerung der einzelnen Ofenabtheilungen durch im Gewölbe angebrachte Schürlöcher ohne feststehenden Feuerherd, 4) in dem Abschluß der Rauchsammlungscanäle durch in Sand tauchende Glocken, „in Erwägung, daß durch die Besichtigung des von den Antragstellern in Bezug genommenen, von dem Maurermeister Arnold zu Fürstenwalde (bei Berlin) im Jahre 1839 zu Ketschendorf, Kreis Beeskow, errichteten, jetzt dem Fabrikbesitzer Neumann zu Colonie Victoria gehörigen Ofens in Verbindung mit der Aussage der Zeugen: Commissionsrath Kessel, Maurerpolirer Noack, Ackerwirth Weber, Arbeitsmann Spaas und des etc. Arnold selbst außer Zweifel gestellt ist, daß der ebengedachte Ofen in seiner ursprünglichen, späterhin zwar veränderten, aber auch gegenwärtig noch erkennbaren und hinreichend festgestellten Beschaffenheit, in welcher er mehrere Jahre hindurch als Ziegelofen betrieben worden ist, die oben unter 1, 2 und 3 bezeichneten Constructionseigenthümlichkeiten besessen hat,“ „in Erwägung, die oben unter 4 bezeichnete Eigenthümlichkeit betreffend, daß dieselbe, nachdem die Anwendung eines ähnlichen Sandverschlusses zu verwandten Zwecken inzwischen als bekannt bereits anderweitig nachgewiesen worden ist (vergl. die Anwendung der Gasfeuerung beim Glashüttenbetrieb zu Tscheitsch in Mähren, von Dr. Carl Zerrenner, Wien, 1856): an sich und ohne die Combination mit den übrigen Theilen des Hoffmann'schen Ofensystemes zum Patentschutz nicht weiter berechtigt ist etc.“ Also nach Befund der Sachverständigen, Arnold und sämmtliche Zeugen, nach der im Auftrage der Regierung stattgehabten Reconstruction, ist eine Befeuerung von unten, auf festen Feuerstellen, mit gelegentlicher Befeuerung durch die oberen Schmauch-Abzugslöcher, festgestellt und das Handelsministerium decretirt das Vorhandenseyn der Befeuerung von oben, ohne feststehenden Feuerherd, wie sie bisher nur dem Ringofen eigen ist! Wie ist es möglich, daß ein so eclatanter Widerspruch aus der preußischen Patentcommission hervorgehen konnte, der Behörde welche in Folge ihrer strengen Prüfung sich in gewisser Beziehung den Ruf der Unfehlbarkeit erworben hat, auf deren Aussprüche die Techniker des In- und Auslandes bisher das größte Vertrauen gesetzt haben? Ist es überhaupt bei solchen Widersprüchen, welche nicht allein auf die innere Wesenheit der Sache keine Rücksicht nehmen, sondern selbst festgestellte Thatsachen einfach verläugnen, denkbar daß eine Prüfung der Sache im Schoße der preuß. Patentcommission wirklich stattgefunden hat? Oder, ist es etwa erlaubt bei einer preuß. Behörde, selbst im Drange der Kriegsereignisse, eine Verwechselung anzunehmen, da neben den Zeugenaussagen über den Ofen von 1839/42, diejenigen über einen von Arnold im Jahre 1866 erbauten, nebenherlaufen, in welchem derselbe beim Betriebe ganz die Hoffmann'sche Befeuerungsweise anwendete? Es läßt sich aus den Erhebungen constatiren, daß Arnold jedenfalls vor Hoffmann eine Idee ausgeführt hat, welche mit derjenigen Hoffmann's Vieles gemein hat, nämlich eine Continuität des Brennens durch einen unendlichen Ofencanal herbeizuführen, daß aber der Verwirklichung dieser Idee der Mangel an Erkenntniß entgegenstand, daß für dieselbe auch eine ganz bestimmte Befeuerungsmethode aus der, anderenauderen Ofenconstructionen gegenüber wesentlich verschiedenen Bewegung der Luft hervorgehen müsse; dadurch daß Arnold diese Befeuerungsmethode nicht fand, scheiterten seine Ideen in den ersten Versuchen und ließen seinen Apparat als einen unbrauchbaren erscheinen; dadurch daß Hoffmann sie fand und verwirklichte, ist die Welt um einen Apparat bereichert, welcher in volkswirthschaftlicher Beziehung als einer der bedeutendsten der Neuzeit angesehen werden muß und sich einen Weltruf erworben hat. Daß die Hoffmann'sche Erfindung unabhängig von der Arnold'schen entstanden ist, muß den vorgebrachten Thatsachen gemäß die preußische Regierung anerkennen. Sie thut es aber in einer Weise, welche für einen Mann der sich so große Verdienste erworben hat, der dem Nationalwohlstand durch seine geistige Arbeit eine Ersparniß von mehreren Millionen jährlich zugeführt hat,Brennmaterialersparniß berechnet sich bei circa 400 Oefen, welche durch Hoffmann in Preußen erbaut sind, bei einer Durchschnittsproduction von 2 bis 3 Millionen Ziegel, auf mindestens 3 Millionen Thaler jährlich. etwas in hohem Grade Verletzendes, für einen Mann von unantastbarem Ruf, Beleidigendes hat. Der betreffende Passus im Ministerialrescript vom 9. August 1870 lautet: „in Erwägung, daß nun zwar nach dem Ergebnisse der Zeugenvernehmung als erwiesen nicht angenommen werden kann, daß der erwähnte Ofen dem Patentinhaber vor der Entnahme des Patentes bekannt geworden, und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, daß das Princip des Ringofens seitens des etc. Hoffmann unabhängig von der Arnold'schen Ofenanlage aufgefaßt und ausgebildet ist etc.“ Der Ringofen ist ein Ganzes und kann nur als solches auf gefaßt werden; nur die Harmonie welche der Erfinder in die einzelnen Organe gelegt hat, machen ihn zu dem, was er wirklich geworden ist, zu einem Apparate von eminenter Leistungsfähigkeit und volkswirthschaftlicher Bedeutung; man nehme ihm eines seiner Glieder und man wird einen Krüppel erhalten, wie die Erzeugnisse derer welche glaubten ohne Vorstudien als Ringofenverbesserer auftreten zu dürfen; man nehme ihm seine Befeuerungsmethode und man wird einen Leichnam erhalten, wie es der Arnold'sche Ofen von 1839 war. Der Ringofen ist als ein Ganzes, als ein durchdachtes und fertiges Werk dem technischen Publicum von dem Erfinder dargeboten worden, wie selten ein Apparat. Ich producire hier das Zeugniß eines Mannes, dessen Name sicher schwer wiegt, dessen Ausspruch der Erfolg bisher bestätigt hat, des leider verstorbenen Professor Magnus; derselbe sagte bald nach der Patentertheilung in Bezug auf die Beschreibung des ersten in Scholwin bei Stettin erbauten Ofens: Ich wüßte nicht, was sich nach dem heutigen Stande der Wissenschaft an dem Hoffmann'schen Ofen verbessern ließe.“ Und hat nicht der Erfinder diese seine wissenschaftlichen Grundsätze Jedem klar vor Augen gelegt, hat er nicht auch auf die Versuche seiner Vorgänger, soweit sie ihm bekannt geworden, hingewiesen und deren Bemühungen anerkannt?Erbkam's Zeitschrift für Bauwesen, 1860. Ist es Arnold, welcher wie die übrigen Vorgänger Hoffmann's Aehnliches anstrebte und der nach den ersten mißlungenen VersuchenDaß die Arbeiten Arnold's in der That nicht über die Versuche hinaus gegangen sind, beweist der Augenschein des Ofens, welcher, wo noch alte Reste des Inneren sichtbar sind, namentlich an den leicht verletzlichen Theilen der scharfen Ecken, sich durchaus unangegriffen zeigt. seine Ideen als unbrauchbar verwarf und vergaß, so daß er heute nicht mehr Rechenschaft über seine Erfindung abgeben kann, oder ist es Hoffmann, der die Idee ausbildete, ihr unter Aufwendung aller seiner geistigen und materiellen Kräfte Leben einflößte, welchen wir als Erfinder des Ringofens anzuerkennen haben? Der Ringofen hat in einer kurzen Reihe von Jahren eine neue Aera in der Fabrication von Baumaterial, eines der wichtigsten Bedürfnisse aller civilisirten Völker, herbeigeführt; heute spiegeln sich Ringofenkamine im atlantischen und indischen Ocean und werfen ihre Schatten auf afrikanischen und australischen Boden, – ist das Arnold's Verdienst, oder gebührt Hoffmann dafür Lohn und reichlicher Lohn? Ist es edel, ihn nach solchen Erfolgen, welche ihm bis dahin nur Arbeit und Opfer kosteten, deren Früchte er aber noch erhoffen durfte, anzufeinden? Warum hat, wenn der Ringofen nicht neu war, Niemand in Wien daran gedacht, statt des Hoffmann'schen Ofens einen seiner Vorläufer anzuwenden; hat sich Jemand darüber Rechenschaft gegeben, ob er dieselben mit Erfolg brauchen kann und wenn dieß der Fall, hat er es gewagt und wer möchte es wagen ohne eine Garantie? Hat nicht Hoffmann für seine Ideen erst durch die größten Opfer Bahn brechen müssen, und doch soll es eine Ehrenpflicht der Mitglieder des österreichischen Ingenieur- und Architektenvereines seyn, den Erfinder von der Ernte der Früchte seiner Arbeit abzuhalten? Bei der Wiener Welt-Ausstellung im nächsten Jahre werden ein Anziehungspunkt für die Fremden und sicher nicht einer der geringsten, die Ziegelwerke am Wienerberge seyn, die größten der Welt, mit ihren kolossalen 28 Ringöfen, unter welchen 5 Doppelöfen sind, in denen täglich mehr als eine halbe Million Ziegelsteine gebrannt wird. Dort wird in allen Sprachen der Name Hoffmann genannt werden. Will dort das preußische Handelsministerium der civilisirten Welt das Schauspiel vorführen, wie im Staate der Intelligenz dem Manne welcher einen der wichtigsten Industriezweige in neue Bahnen gelenkt hat, durch dessen Anstrengungen dem Staatsvermögen mehrere Millionen und jedes Jahr mehr, zugeführt wurden, Lohn gespendet wird? Hat es hierfür keine Remedur, oder will es warten bis das verletzte Rechtsbewußtseyn, welches den Charlatanismus über das wahre Verdienst durch einen Machtspruch triumphiren sieht, bis das geschädigte materielle Interesse ausländischer Privaten und Gesellschaften, welche, auf die Unumstößlichkeit der Aussprüche einer preußischen Behörde vertrauend, legal erworbene Rechte schwinden sehen, an das unparteiische Urtheil der Techniker der civilisirten Nationen appellirt? Berlin, im Juli 1872. Nachtrag. In Folge einer im österreichischen Ingenieur- und Architektenverein an Hrn. Prokop gerichteten Interpellation über den Rechtsbestand des Hoffmann'schen Verbesserungsprivilegiums vom Jahre 1865, kommt dieser nochmals auf die Frage in einem am 27. April d. J. gehaltenen Vortrag (Zeitschrift des österreichischen Ingenieur- und Architektenvereines, Heft IX) zurück. Schon in seinem ersten Vortrage hatte Hr. Prokop einige rein juridische Gründe für die Aufhebung des Privilegiums in's Feld geführt; er faßt sich jedoch in dieser Hinsicht sehr kurz und verschanzt sich hinter den Vorwurf, daß Hoffmann es verstanden habe, seine Beschreibung des zu privilegirenden Gegenstandes in einer so meisterhaften Weise abzufassen, alle Fälle einer möglichen Umgehung vorauszusehen und denselben vorzubeugen, daß es bisher unmöglich gewesen sey, ihm beizukommen. Er nennt sie deßhalb ein Labyrinth, worin man sich nicht zurecht finden könne und glaubt, daß die nach seiner Ansicht unklare und unbestimmte Fassung nach dem österr. Privilegiengesetze schon allein ein Grund zur Zurückweisung des Schutzes gewesen sey. Ich habe um so weniger Veranlassung, Hrn. Prokop auch auf das juridische Gebiet, welches er in seinem zweiten Vortrage weiter betritt, zu folgen, als mir die Bestimmungen des österr. Privilegiengesetzes nicht zugänglich sind, zudem hat auch der Erfolg gezeigt, daß die k. k. österr. Regierung bei der Aufhebung des Hoffmann'schen Privilegiums weder die technischen noch die juridischen Gründe des Hrn. Prokop berücksichtigt hat. Es hieße Eulen nach Athen tragen, wollte ich nach dem Vorstehenden noch weitere technische Beweise für die Rechtsbeständigkeit des ersten und somit auch des zweiten Hoffmann'schen Privilegiums beibringen; ich möchte nur auf die Unhaltbarkeit der weiteren Ausführungen des Hrn. Prokop dadurch hinweisen, daß ich auf die Art und Weise aufmerksam mache, in welcher derselbe die für seine Aussprüche nöthigen Beweismittel beibringt. In dem Aufhebungsbescheide des 1858er Ringofen-Privilegiums hebt das k. k. österr. Handelsministerium selbstverständlich auch diejenigen Theile des Verbesserungsprivilegiums von 1865 auf, welche in beiden Beschreibungen identisch sind. Hr. Prokop sucht nun in seinem zweiten Vortrag die Identität beider in allen ihren Theilen und demnach die Nichtexistenz des zweiten nachzuweisen, indem er Hoffmann den Vorwurf macht, derselbe habe unter der Maske eines Verbesserungsprivilegiums sich das 1860 erloschene erste Privilegium dadurch gesichert, daß er in demselben die Beschreibung des ersten wieder aufgenommen, ohne im Wesentlichen etwas Neues zu bieten, daß also das zweite Privilegium als eine nach dem Gesetze unzulässige Reactivirung des ersten zu betrachten sey. Daß die Ertheilung des Verbesserungsprivilegiums von Hoffmann nicht als eine Reactivirung des ersten aufgefaßt wurde, geht aus der Thatsache hervor, daß er die österr. Regierung im Jahre 1868 um die Reactivirung des 1860 erloschenen 1858er Privilegiums anging, und daß diese Reactivirung auch gewährt wurde, nachdem er nachgewiesen, daß das Erlöschen nur durch einen Formfehler, die nicht rechtzeitige Anmeldung der geschehenen Ausführung des privilegirten Gegenstandes, erfolgt sey. – Auch die österr. Regierung kann die Ansichten des Hrn. Prokop nicht theilen, denn sie sagt ausdrücklich, daß in dem 1865er Patent auch noch solche Gegenstände beschrieben werden, welche in dem von 1858 nicht enthalten sind, und daß sie sich über diese weitere Bestimmungen vorbehält. Sehen wir nun zu, wie Hr. Prokop, dem die Bezeichnung des letzten Privilegiums als Verbesserungsprivilegium unbequem ist, und das er deßhalb durchaus als eine Reactivirung des ersteren angesehen wissen will, die Identität beider im Princip erweist. Zunächst findet er sie darin, daß in der Beschreibung des zweiten Privilegiums diejenige des ersten wörtlich wiederholt sey. Im Jahre 1865 bestand im österr. Kaiserstaat, ohne daß ein gültiges Privilegium für den Schutz der Erfindung existirte, ein einziger Ringofen, während zu derselben Zeit in Preußen die Zahl dieser Oefen sich unter dem Patentschutze auf 70 gehoben hatte; es ist also wohl gerechtfertigt, den Ringofen als einen in den betreffenden österreichischen Fachkreisen zu dieser Zeit unbekannten Apparat zu betrachten; aber abgesehen hiervon glaube ich nicht, daß es möglich ist, Verbesserungen an einem Apparat oder in dem Gebrauch desselben in einer für Dritte verständlichen Form zu beschreiben, wenn nicht zugleich der Apparat in seiner einfachsten Gestalt und seine Wirkungsweise daneben gestellt wird. Den zweiten Grund für die Identität beider Privilegien glaubt Hr. Prokop darin zu finden, daß er die Verbesserungen Hoffmann's nur in Varianten der einfachsten Formen bestehen läßt, namentlich: 1) daß Hoffmann im zweiten Privilegium von der bisherigen Kreisform abgeht und dafür jeden in sich zurücklaufenden Ring oder Ofencanal substituirt; 2) daß er seinen Schornstein nicht ausschließlich innerhalb, sondern auch außerhalb des Ofens stellt, und 3) daß er sich in seiner zweiten Privilegiumbeschreibung in allen möglichen Varianten des Ofens und der Theile desselben ergeht. Daß die Ausführung der unter 1 und 2 genannten Abänderungen des Ofens nicht überflüssig war, indem locale Verhältnisse dieselben häufig wünschenswerth erscheinen ließen, geht aus Hrn. Prokop's eigener Angabe hervor. – Das preußische Patentgesetz hätte eine Umgehung des Patentes durch diese nur durch locale Verhältnisse bedingten Veränderungen nicht zugelassen. Hr. Prokop behauptet zwar, daß auch in Oesterreich die kreisrunde Form alle übrigen, sofern sie wie diese in sich zurücklaufend sind, gedeckt hätte, daß ferner die Stellung des Schornsteines, resp. dessen Ersatz durch einen anderen Sauger, ohne besonderen Werth sey, gesteht aber andererseits wieder zu, daß die Privilegien von Bührer und Hamel, und von Köchlin auf eine solche Variation der Form des Hoffmann'schen Ofencanales und Anwendung eines Exhaustors statt der Essen begründet sind. Trotzdem macht er Hoffmann einen Vorwurf daraus, daß derselbe es unzweideutig ausgesprochen, in wie weit Veränderungen durch locale Verhältnisse hervorgerufen, in constructiver Beziehung möglich sind, ohne die Principien – und auf diese, nicht auf die Form allein will er den Privilegienschutz gewährt haben – seiner Erfindung zu alteriren. Der drittedrite Punkt, welcher die übrigen Organe und deren Verbesserung betrifft, erregt das besondere Mißfallen des Hrn. Prokop; es sind darin nicht allein die durch locale Verhältnisse möglichen und wünschenswerthen Veränderungen in Form und Material der einzelnen Ofentheile beschrieben, sondern auch diejenigen welche bei Benutzung des Apparates für das Brennen anderer Objecte als Ziegel, sich nothwendig erweisen. Die letzte Art von Veränderungen ignorirt Hr. Prokop vollständig, die ersteren erklärt er für unwesentlich, indem sie im Principe nichts alteriren. Da nun einmal in der österreichischen Privilegiengesetzgebung das Institut der Verbesserungspatente existirt, so muß sich Hr. Prokop auch solche Verbesserungen die nicht eine Aenderung des Principes, sondern nur eine Nutzbarmachung desselben bezwecken, gefallen lassen, denn wenn er principielle Veränderungen verlangte, so würde hiermit statt einer Verbesserung ein neues selbstständiges Privilegium geschaffen werden. Das lag aber nicht in Hoffmann's Absicht, und in principieller Beziehung hat sich beim Ringofen von dem Jahre 1858–1872 nichts geändert. – Wenn Hoffmann sagt, daß sein Princip nicht geändert wird, wenn statt der runden Form des Ofencanales eine elliptische, oblonge oder sonst wie gestaltete angewendet werde, wenn sie nur eine in sich zurücklaufende Curve ist, wenn er es für möglich hält, den Rauchsammler statt innerhalb des Ofencanales außerhalb zu legen, oder den Schornstein in die Mitte des Ofens oder frei außerhalb zu stellen oder gar durch einen Ventilator oder Exhaustor zu ersetzen, wenn er es für gleichgültig erklärt, ob der Schieber von Eisen, Holz, Leinwand oder Papier sey, so ist meiner Ansicht nach ein klares Bild gegeben, wie weit in constructiver Hinsicht Abweichungen von einem bestimmten Normal-Modelle des Ofens möglich sind, ohne principielle Veränderungen. Er hat dadurch seine Ideen sehr genau präcisirt und der Beschreibung seiner Erfindung erst die Klarheit gegeben welche sie haben muß, um die Tragweite derselben zu begrenzen, um sie nicht zu einem Tummelplatz für juridische Productionen werden zu lassen. Dieß wird wohl jedem Unbefangenen einleuchten. Aber nicht in dem inneren Wesen der Sache, sondern in der labyrinthischen Form und in angeblichen Verclausulirungen sieht Hr. Prokop den Grund, daß dem Privilegium nicht mit Rechtsgründen bisher beizukommen war, zum großen Verdruß derjenigen welche das Privilegium zu umgehen versuchten. Wären nur die vorgenannten Punkte für die Vergleichung beider Privilegien maaßgebend, so könnten allerdings Zweifel entstehen, ob nicht beide mit einander identisch sind, wenn man den Punkt außer Acht läßt, daß die österreichische Privilegiengesetzgebung Veränderung der Form und der Anwendungsweise der Organe eines Apparates als Verbesserungen zuläßt. Daß sie diese aber zuläßt, muß Hr. Prokop zugeben, und darum sein Bemühen, das zweite Privilegium nicht als Verbesserung, sondern als Reactivirung gelten zu lassen. Das zweite Privilegium enthält jedoch auch die Beschreibung von einigen Verbesserungen an Theilen des Ringofens, welche Hr. Prokop nicht unter die Kategorie der einfachen Varianten zu bringen vermag; er erwähnt hiervon nur die gegen die erste Beschreibung verschiedene Form der Glockenverschlüsse der Rauchcanäle mittelst Kegelglocken, um den Zug mit der größten Schärfe reguliren zu können, er schafft sich diese aber dadurch vom Halse, daß er eine so scharfe Regulirbarkeit für unwesentlich erklärt. Der Ringofenpraktiker dürfte jedoch in dieser Hinsicht entgegengesetzter Ansicht seyn. Außer diesen einzelnen Ofentheilen enthält aber die zweite Privilegiumbeschreibung auch noch andere Verbesserungen, welche die erste nicht enthält, nämlich die Beschreibung der Anordnung der Feuerungen für den Fall daß beabsichtigt wird solche Objecte zu brennen, welche nicht in unmittelbare Berührung mit dem Brennmaterial kommen dürfen; ferner ein ganz neues Organ, den Trockencanal, um die heiße trockene Luft der im Abkühlen begriffenen Ofentheile in diejenigen überzuführen welche mit frischen, ja noch nassen Objecten angefüllt sind, um diese auszutrocknen und jene Mißfärbungen der Oberflächen zu vermeiden, welche bei der Art der äußersten Ausnutzung der Wärme sich leicht durch Condensation von Dämpfen auf den Steinflächen bilden. Hierfür würde Hr. Prokop wohl in einem Verbesserungsprivilegium einen Platz finden; bei dem beabsichtigten Nachweise, daß das zweite Privilegium im Grunde eine Reactivirung sey, findet er hierfür jedoch keine Verwendung und schweigt deßhalb darüber. Es geht aus der ganzen Deduction des Hrn. Prokop das Bestreben hervor, die Hinfälligkeit der Hoffmann'schen Privilegien um jeden Preis und, wie er in seinem ersten Vortrage zugesteht, mit allen Mitteln zu erweisen. Sonderbar nimmt sich dagegen der Schluß seines zweiten Vortrages aus, indem er sagt: „Heute ist die Aufgabe, die ich mir gestellt, gelöst, und daß ich nur gegen das Unrecht, das Gemeinschädliche und nicht pro domo gesprochen habe, werden Ihnen wohl folgende Worte beweisen: „Der Hoffmann'sche Ringofen steht einzig in seiner Art da, und ist das Vollendetste und Beste, was überhaupt für Zwecke der Ziegelfabrication etc. bisher erfunden wurde; wenngleich der Hoffmann'sche Ofen Vorläufer hatte, so bleibt er doch der vollendetste und brauchbarste nach jeder Richtung hin. Als Verbesserungsprivilegien wären beide am Platze gewesen, – nie aber als Privilegien des Monopols, der Ungerechtigkeit und Ungesetzlichkeit, und daran ist für Oesterreich Hoffmann gerade am wenigsten schuld.“ Ob eine Erfindung von geringer Tragweite jemals mit einer solchen Gehässigkeit angegriffen wurde, ist mir unbekannt, jedenfalls ist sie aber neu bei einer solchen, welche eine der bedeutendsten Errungenschaften der letzen Jahrzehnte repräsentirt und dem Nationalwohlstand viele Millionen jährlich zugeführt hat. Noch wunderbarer ist es, daß gerade von einer Körperschaft, welcher die schöne Aufgabe zufällt, das geistige Eigenthum zu beschützen, eine solche Agitation unterstützt wird, und zwar in dem Momente wo die civilisirte Welt sich anschickt ihre Geistesproducte in Wien zu gegenseitiger Belehrung und zur Hebung des Wohlstandes aller Nationen zur Ausstellung zu bringen. Berlin, 11. August 1872.

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