Titel: | Der Rechtsbestand des Hoffmann'schen Ringofen-Privilegiums vom Standpunkte der Thatsachen; von Dr. H. Seger, Secretär des deutschen Vereines für Fabrication von Ziegeln, Thonwaaren, Kalk und Cement. |
Autor: | H. Seger |
Fundstelle: | Band 205, Jahrgang 1872, Nr. LXXXV., S. 311 |
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LXXXV.
Der Rechtsbestand des Hoffmann'schen Ringofen-Privilegiums vom Standpunkte der Thatsachen;
von Dr. H. Seger, Secretär des deutschen Vereines für
Fabrication von Ziegeln, Thonwaaren, Kalk und Cement.
(Schluß von S. 220 des vorhergehenden
Heftes.)
Mit Abbildungen auf Tab.
VII.
Seger, über den Rechtsbestand des Hoffmann'schen
Ringofenprivilegiums.
Es bleibt noch übrig, die schon erwähnten Oefen von Barbier,
Gibbs, Maille und Arnold mit dem Hoffmann'schen Ringofen zu vergleichen, welche einige der
den letzteren charakterisirenden Organe aufweisen, während die übrigen von Hrn. Prokop aufgeführten, welche bloß die Eigenschaft aller
gewöhnlichen Oefen zeigen, nur daß bei denselben mit den gewöhnlichen Mitteln eine
Continuität des Betriebes erreicht wird (auf deren Nachweis, wie ich schon
ausgeführt habe, aber nichts ankommt) ganz aus dem Spiel
bleiben müssen. Ueber die drei ersteren hat die preußische Regierung bereits früher
Gelegenheit gehabt, sich bei Vorkommnissen von Patentstreitigkeiten zu äußern und
sind durch ihre Untersuchungen die vier oben aufgeführten, aus den angezogenen
Recursbescheiden hervorgegangenen Punkte festgestellt, welche bis vor Bekanntwerden
des Arnold'schen Kammerofens, als Neuheiten des Hoffmann'schen Ofens angesehen wurden.
Der Barbier'sche Ofen befindet sich beschrieben und
abgebildet in der betreffenden englischen Patentbeschreibung vom Jahre 1855, Nr.
2683Specification of Charles Jean BaptisteBarbier, pottery
and brick Kiln, published by the Great Seal Patent office, Holborn,London 1856.
Derselbe besteht nach der Zeichnung aus einem oblong gestalteten, unendlichen, in
sich zurücklaufenden Ofencanal von kleinen Querschnittsdimensionen, in eine Anzahl
idealer Abtheilungen getheilt, von denen jede mit einem dem Ofen parallel laufenden
Rauchcanal durch einen Fuchs in Verbindung steht. Der Fuchs ist durch eine drehbare
Klappe so abgesperrt, daß diese durch eine Drehung um 90° zugleich auch den
Rauchcanal, der die Gase in die Esse führt, abschließt. Jede Abtheilung hat eine
seitliche Oeffnung, vor welcher ein auf Schienen transportabler Feuerherd vorgesetzt
wird und in dem Maaße als die Gluth in dem Ofencanal fortschreitet, von einer dieser
Oeffnungen zur anderen wandert. Die Speisung des Feuers geschieht in Folge dessen,
wie auch aus den die
Luftcirculation andeutenden Pfeilen in der Zeichnung zu ersehen ist, ausschließlich mit kalter
Luft, während eine Ausnutzung der abziehenden Flammgase zum Ausschmauchen
stattfindet.
Der Ofencanal ist mit einer beweglichen Decke versehen, nach deren Fortnahme das
Entleeren und Füllen des Ofens nach dem Brande geschieht. Feuerlöcher in dieser
Decke sind nicht ausgespart. Schieber, welche den Ofencanal sperren, sind vorhanden
und zwar sogar stets zwei, die aber einen anderen Zweck haben, als beim Hoffmann'schen Ofen. Sie bezwecken nämlich, da sonst die
kalte Luft nicht in den Feuerherd eintreten könnte, die zu entleerenden resp. zu füllenden Ofentheile aus
dem Kreislauf der Luftcirculation herauszuschneiden, während dieses Entleeren und
Füllen beim Hoffmann'schen Ofen in den vollständig
geöffneten leeren Abtheilungen stattfindet und der Schieber bei diesem dazu dient,
der abziehenden Feuerluft den Weg nach der Esse anzuweisen. Vergleichen wir die
Eigenthümlichkeiten des Barbier'schen Ofens mit dem Hoffmann'schen, soweit sie für die Principien auf denen
der Betrieb beider basirt, maaßgebend sind, so gelangen wir zu folgenden
Resultaten:
1) daß beide einen endlosen, ringförmigen, in sich
zurücklaufenden Ofencanal besitzen, ohne trennende Scheidewände;
2) daß dieser Ofencanal bei beiden durch Schieber abschließbar
ist, welche das ganze Profil desselben ausfüllen, daß aber bei beiden dieser
Schieber ganz verschiedene Functionen hat, bei Barbier um die Speiseluft des Feuers am freien Eintritt in den
Ofencanal zu verhindern, bei Hoffmann um die
Verbrennungsproducte in den Rauchsammler resp. Schornstein zu verweisen;
3) besitzt der Barbier'sche Ofen ein einziges außerhalb des Ofens befindliches Feuer
mit horizontaler Lagerung des Brennmateriales, das sprungweise von Abtheilung zu
Abtheilung wandert. Der Hoffmann'sche Ofen besitzt
dagegen viele, innerhalb des Einsatzes befindliche
Feuer mit senkrechter Kohlenlagerung im ganzen Profil vertheilt, ohne feste
Herdstätten, und das Feuer schreitet schrittweise, nicht von Abtheilung zu
Abtheilung, sondern von Heizloch zu Heizloch continuirlich fort. In Folge dieser
Eigenthümlichkeiten der Feuerungsanlagen wird das Feuer des Barbier'schen Ofens ausschließlich mit kalter, das des Ringofens ausschließlich mit heißer
Luft gespeist. Der Barbier'sche Ofen ist im Uebrigen
nur für ganz kleine Breiten- und Höhendimensionen berechnet; Größen wie
sie beim Hoffmann'schen Ofen vorkommen, sind bei Barbier unausführbar.
Der Ofen von Gibbs, Patentbeschreibung vom Jahre 1841, Nr.
8943,Specification of JosephGibbs, Manufacture
of bricks, tiles and pottery, published by the Great Seal patent office,
Holborn,London 1856. – Gottgetreu's Baumaterialienlehre, Berlin 1869, S.
184. besteht aus einer Aneinanderreihung von 12 Oefen von trapezischer
Grundfläche zu einem regulären Zwölfeck, daher der Name circular
Kiln, kreisförmiger Ofen.Es muß hier gegen die tendenziöse Bezeichnung aller continuirlichen liegenden
Brennöfen „als Ringofen“, die von Loeff erfunden und von Hrn. Prokop
adoptirt wird, und darauf berechnet ist, den Leser glauben zu machen, als ob
durch gleiche Namen auch im Princip gleiche Dinge bezeichnet werden, Protest
erhoben werden. Die Bezeichnung „Ringofen“ ist zuerst
von Hoffmann angewendet worden, um die Form
seines Ofencanales dadurch als einen in sich zurücklaufenden, überall gleich
weiten, durch keine Trennungen getheilten Raum zu bezeichnen; es kann
deßhalb diese Bezeichnung auch nur für solche Constructionen gebraucht
werden, welche, ohne dieses Princip wesentlich zu verletzen, dieselben
Eigentümlichkeiten zeigen; die Bezeichnung „Ring“ kann
doch nicht auf das Unwesentliche der äußeren Form des
Grundrisses bezogen werden, sondern auf die Form des Wesentlichen, des Ofenraumes. Es sind deßwegen
die Oefen von Gibbs und Maille keine Ringöfen, sondern als solche sind nur zu bezeichnen
die Oefen von Barbier, Arnold und die Nachahmer
Hoffmann's, Bühner, Hamel, Lipowitz, Loeff
und Andere.
Jeder dieser Oefen ist mit einer Eingangsthür und einer außenliegenden Rostfeuerung
versehen, die sich jedesmal an der Scheidewand je zweier Oefen vorfindet. Die
einzelnen Oefen sind mit dem Schornstein durch Füchse in Verbindung gesetzt, welche
in einen gemeinschaftlichen um den Schornstein gelagerten Rauchsammler münden. Die
einzelnen Oefen sind unter sich durch je fünf runde, am Boden der festen
Zwischenwände ausgesparte Oeffnungen mit einander verbunden. Diese sowohl wie die
Füchse können verschlossen und geöffnet werden; welche Mittel zu diesem Verschluß
verwendet werden, ist in der Beschreibung nicht angegeben; es geht nur aus der
Zeichnung hervor, daß derselbe durch Vermauerung gedacht ist. Die Speisung des
Feuers geschieht ausschließlich mit kalter Luft und wird eine Brennstoffersparniß durch Benutzung der
abgehenden Feuergase erzielt. – Bei einer zweiten Modification des Ofens sind
der Schornstein, Rauchsammler und die Füchse ganz beseitigt und dafür mit kleinen
Rauchrohren versehene Abzugsöffnungen im Gewölbe angebracht, ganz wie bei den alten
deutschen, überwölbten Oefen.
Auch hier ist es schwer, die charakteristischen Eigenschaften des Ringofens und die
leitenden Principien desselben herauszufinden, wenn auch die Grundform ohne näheres
Eingehen auf die Sache selbst, mit derjenigen der Ringöfen in den äußeren Umrissen,
nicht aber in der principiellen Anordnung seiner einzelnen Theile, Einiges gemein
hat.
Zunächst vermissen wir beim Gibbs'schen Ofen:
1) den endlosen in sich zurücklaufenden Ofencanal, sondern wir
haben es hier mit in festen Mauern eingeschlossenen Kammern zu thun, welche mit
einander durch am Boden angebrachte Canäle verbunden sind; es fehlt also
vollständig die den Hoffmann'schen Apparat
charakterisirende Continuität des Einsatzes.
2) Weder ein Schieber wie er beim Hoffmann'schen Ofen zum Abschluß verwendet wird, ist vorhanden (und da
der ununterbrochene Canal fehlt, wäre ein solcher auch unanwendbar), noch ist in
der Beschreibung von Schiebern, auch für andere Zwecke, überhaupt die
Rede.
3) Ist derselbe zwar mit einem Rauchsammler und darin
einmündenden Füchsen ausgestattet, doch fehlen diesem die den Hoffmann'schen Rauchsammler kennzeichnenden
Rauchglocken mit Sanddichtung.
4) Das ausschließlich mit kalter Luft gespeiste Feuer schreitet sprungweise von
Kammer zu Kammer fort; es fehlt ihm also die Continuität des Hoffmann'schen Wanderfeuers, wie die ausschließliche
Speisung mit heißer Luft, und er kann demnach in keiner Weise eine Aehnlichkeit
mit der Hoffmann'schen Befeuerungsart ohne feststehende Feuerstätten und mit einer großen
Anzahl verticaler, durch den ganzen Ofenraum in
kurzen Zwischenräumen vertheilter Feuer, aufweisen.
Der Ofen von Maille,Förster's Bauzeitung, Wien 1857. – Gottgetreu's Baumaterialienlehre, S. 189. in Villeneuve-le-Roi an der Yonne etwa im Jahre 1845 erbaut,
ist ebenfalls als Vorbild des Hoffmann'schen Ringofens
herangezogen worden. Ein Vorläufer der Hoffmann'schen
Ideen ist er jedenfalls, insofern als darin dasselbe Ziel, wenn auch mit anderen
Mitteln angestrebt und zum Theil, wenn auch nicht in der Vollkommenheit wie beim Hoffmann'schen Ofen, erreicht worden ist. Derselbe
besteht aus acht, mit einer beweglichen Ofendecke versehenen, um einen centralen
Schornstein gelagerten, durch feste Scheidewände getrennten Kammern, die mit dem
Schornstein mittelst durch doppelte Planschieber verschließbarer Füchse in
Verbindung gesetzt sind. Jede der Zwischenmauern zeigt sechs Oeffnungen, in zwei
übereinander liegenden Reihen, welche dazu bestimmt sind, die Circulation der Luft
zwischen den Ofenkammern zu ermöglichen. In den Zwischenwänden befindet sich die
Feuerung. Dieselbe besteht aus einem in der Richtung der Trennungsmauern fortlaufenden Canal, in welchem
ein Rost aus feuerfesten Steinen, wie wir sie auch bei Ziegelöfen häufig finden,
über einem Aschenfall angelegt ist; die erwähnten zwei Reihen von
Verbindungsöffnungen lassen die Luft sowohl über als unter dem Rost circuliren.
Ueber dem Feuerherde befinden sich (wahrscheinlich drei) durch Doppelschieber
verschließbare Oeffnungen in dem an dieser Stelle fest zugewölbten Ofentheil, welche
gestatten Brennmaterial auf den in den Zwischenwänden angebrachten Herd zu werfen.
Die Eigenthümlichkeiten des Ofens von Maille in
Villeneuve-le-Roi, gegenüber dem Hoffmann'schen lassen sich also kurz folgendermaßen zusammenfassen.
Es fehlt dem Maille'schen Ofen:
1) der endlose in sich zurücklaufende Ofencanal, wie er
wiederholt als den Hoffmann'schen Ofen
charakterisirend besprochen ist;
2) der Abschluß desselben durch den, das Querprofil füllenden
Schieber, an Stelle dessen feste gemauerte Scheidewände angewendet sind;
3) der Rauchsammler mit seinen Glockenschlüssen über die
Füchse;
4) die Feuerung von oben in senkrecht
stehenden Heizschächten und ohne festen
Feuerherd.
Der letztere Punkt ist oft in technischen Journalen von Matern,
Loeff, Gottgetreu und jetzt auch von Hrn. Prokop
zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden. Die genannten Herren beweisen
sämmtlich mit einem großen Aufwand von Worten, daß die Befeuerung des Ringofens
„von oben“ nichts Neues bietet, da der Maille'sche Ofen dieselbe Eigenthümlichkeit besitzt. Nun
ist aber überhaupt die Befeuerung „von oben“ in der
Allgemeinheit wie sie jene Herren stets in ihren Deductionen vorbringen, nicht patentirt worden, eben so wenig wie die
Continuirlichkeit des Betriebes, da dieselbe längst in allen Industriezweigen
bekannt ist.
Die angezogenen Rescripte des preußischen Handelsministers definiren diesen Punkt
ganz genau, indem sie unter den Neuheiten des Ringofens anführen: Befeuerung der
einzelnen Abtheilungen durch im Gewölbe angebrachte Schürlöcher ohne feststehenden Feuerherd. Das ist doch wohl etwas
ganz Anderes, als das Allgemeine „von oben,“ und ist hiermit
der Schwerpunkt nicht, wie bei den oben genannten Herren, in das unwesentliche
Einschüttloch, sondern in die Befeuerungsweise gelegt.
Wie schon mehrfach ausgeführt, charakterisirt sich die Hoffmann'sche Befeuerungsweise dadurch, daß alle Herde vermieden sind und
das Brennmaterial im senkrechten Querschnitt des Ofens an sehr vielen Stellen
vertheilt, gewissermaßen decentralisirt ist; die Kohlenablagerung läßt sich aber in einer senkrechten
Schicht oder Säule bei horizontal gerichteter Luftbewegung natürlich nur durch ein
Eingeben von oben herstellen, da die Vertheilung des Brennmateriales einzig von der
Gravitation und der Form der Auskragungen in den Heizschächten abhängig ist. Diese
bestimmte Art der Befeuerung von oben ermöglicht die Vertheilung des Feuers auf eine
große Anzahl von im Inneren des Einsatzes liegenden Stellen und bewirkt jene
Continuität des Feuers welche ich als Folge davon gegenüber allen anderen
Brennanlagen gekennzeichnet habe. Sie ist bei der Art der Luftcirculation im
Ringofen auch durchaus nöthig, wenn dem für alle Verbrennungen gültigen Grundsatz,
daß die Luft die Lagerungsfläche des Brennstoffes senkrecht oder doch unter einem
Winkel durchstreiche, nicht aber parallel mit dieser sey, also darüber wegstreiche,
Rechnung getragen werden soll, und daß dieß nicht geschehen, darin ist das Scheitern
der Maille'schen und der nachher zu besprechenden Arnold'schen Versuche zu suchen.
Daß der Maille'sche Ofen die Charakteristik der Hoffmann'schen Feuerung nicht hat, geht aus der
Beschreibung hervor, denn dieselbe zeigt einen festen Feuerherd (mit Rost und
Aschenfall und allem sonstigen Zubehör), welcher bei der Ringofenfeuerung
ausgeschlossen ist. Daß das Aufgeben der Kohlen durch eine im Gewölbe ausgesparte
Oeffnung geschieht, ist hier ganz nebensächlich, denn es könnte auch, ohne im
Princip etwas zu ändern, seitlich ausgeführt werden, wie bei den meisten
Rostfeuerungen; wenn auf diesen Punkt von den Gegnern ein so schweres Gewicht gelegt
wird, so läuft dieß daher lediglich auf eine sophistische Wortglauberei hinaus.
Gemeinschaftlich haben beide Feuerungsweisen, daß sie die ausschließliche Benutzung
heißer Feuerluft bedingen, und diese ist an und für sich wohl nicht patentfähig; sie
wird von Hoffmann auch nicht als Neuheit in Anspruch
genommen, sondern ist ein Ausfluß der Anordnung der Luftzuführung zum
Verbrennungsraum.
Fassen wir nun die bei den drei letzten erklärten Ofenconstructionen gewonnenen
Resultate zusammen, so finden wir:
1) daß den dem Ringofen eigenthümlichen, ununterbrochenen, gleichweiten, in sich
zurücklaufenden und nicht durch Scheidewände getrennten Ofencanal, nur der Barbier'sche Ofen aufzuweisen hat. Im Uebrigen sind die
Dimensionen des Barbier'schen Ofencanales so klein, daß
diese Bezeichnung kaum mehr anwendbar erscheint, wenigstens nicht in dem Sinne wie
beim Hoffmann'schen Ofen, denn nach den der
Patentbeschreibung beigefügten Tafeln und dem angegebenen Maaßstabe beträgt der Querschnitt des
Canales nur 50 Centimeter Breite und 80 Centimeter Höhe;
2) daß der diesen Ofencanal trennende, das ganze Profil füllende Schieber, ebenfalls
nur dem Barbier'schen Ofen, aber zu einem ganz anderen
Zwecke eigen ist, und in Dimensionen welche einen Vergleich mit dem Hoffmann'schen Schieber nicht zulassen;
3) daß der Barbier'sche und der Gibbs'sche Ofen einen Rauchsammler besitzen, jedoch in wesentlich anderer
Anordnung und Gestalt, daß aber keiner der genannten
Oefen die dem Hoffmann'schen Ofen eigenen Rauchverschlüsse
hat;
4) daß diese Oefen sämmtlich feste Feuerherde haben und
die Eigenthümlichkeit der Befeuerung des Hoffmann'schen
Ofens nicht theilen, indem bei ihnen jede einzelne Ofenabtheilung von einer einzigen Stelle aus befeuert wird und das Feuer
sprungweise von Abtheilung zu Abtheilung fortschreitet; indem ferner bei ihnen nach
dem Garbrennen einer Abtheilung ein neues Feuer auf dem Herde der nächsten und das
aufzugebende Brennmaterial an den glühenden Kohlen des festen Feuerherdes entzündet
wird, während beim Hoffmann'schen Ringofen eine Continuität nicht allein des Ofencanales, sondern auch des Einsatzes wie des
Feuers stattfindet; indem endlich beim Hoffmann'schen
Ofen die feststehenden Feuerherde ganz beseitigt sind, das Feuer an vielen Stellen
im Ofen mittelst Canälen im ganzen Querschnitt in
senkrechter Richtung vertheilt wird und die Entzündung des Brennstoffes durch
unmittelbare Berührung mit den zu brennenden Objecten geschieht.
Die preußische Patentcommission hat bei Patentverletzungen wiederholt Gelegenheit
gehabt, mit ihrer allgemein anerkannten Gewissenhaftigkeit die Punkte festzustellen,
welche dem Hoffmann'schen Ofen eigenthümlich sind; sie
hat hierbei auch die Eigenthümlichkeiten der vorher beschriebenen Oefen geprüft und
als bei dem Hoffmann'schen Ofen neu, die vier schon oben erwähnten Punkte festgestellt, nämlich:
1) den ringförmigen, in sich
zurückkehrenden ununterbrochenen Ofencanal;
2) die Theilung desselben mittelst transportabler, durch Schlitze
des Gewölbes einzusetzender, das ganze Querprofil des Ofens ausfüllender
Schieber;
3) die Befeuerung der einzelnen Ofenabtheilungen durch im Gewölbe
angebrachte Schürlöcher, ohne feststehenden
Feuerherd;
4) den Abschluß der Rauchsammlungscanäle durch in Sand tauchende
Glocken.
Diese Punkte galten als neu bis zum Jahre 1870, wo auf Antrag von Victor und Genossen von Seiten
des preußischen Handelsministeriums eine Untersuchung des Arnold'schen Ofens in Fürstenwalde angeordnet wurde, in Folge deren die
Aufhebung des Patentes in Preußen und auf dieser fußend auch die Annullirung
desselben in Braunschweig, Oesterreich und Sachsen-Altenburg (letztere mit
dem Zusatze „bis zur Wiedereinführung in Preußen“)
ausgesprochen wurde.
Man sollte meinen, daß nach Aufhebung des preußischen Patentes es nicht mehr des
technischen Nachweises bedurfte, um auch das österreichische Privilegium zum Falle
zu bringen, denn wenn, wie Loeff und Weber nachzuweisen suchten, der Arnold'sche Ofen wirklich mit dem Hoffmann'schen identisch ist, so war ja auch die frühere Anwendung aller
Theile des letzteren bewiesen. Auffallenderweise beutet gerade Hr. Prokop den Arnold'schen Ofen
am allerwenigsten aus, trotzdem, wie die Erfahrung in Preußen gelehrt hat, derselbe
die bequemste Handhabe zum Angriff auf das Ringofen Patent bieten mußte.
Der Arnold'sche sogenannte Kammerofen ist indirect
Veranlassung gewesen zur Aufhebung des österreichischen Privilegiums, indem sich das
k. k. österr. Handelsministerium ausschließlich auf die durch denselben
herbeigeführte Annullirung des Patentes in Preußen stützt. Der Arnold'sche Ofen ist nach beigegebener Abbildung beschrieben in Loeff's Aufsatz im polytechn. Journal, 1870, Bd. CXCVII
S. 147, und in der Baugewerkszeitung Nr. 2.
Loeff erregt in seinen betreffenden Publicationen den
Glauben, als ob der von ihm beschriebene Ofen wirklich eine Aufnahme des im Jahre
1842 von Arnold, wegen Mangels erzielter Resultate außer
Betrieb gesetzten Ofens ist; er sagt: „die von mir aufgenommene Zeichnung
des noch in den wesentlichen Theilen vorhandenen Ofens ist in Skizze Fig. 19
und 20
wiedergegeben.“ Wie schon erwähnt, wurde der in Frage stehende Ofen
außer Betrieb gesetzt, und durch vielfache Abbrüche und Zufügung neuen Mauerwerkes
in fünf Töpferöfen und einen Glasurofen verwandelt; daß dadurch sehr wesentliche
Theile verwischt sind, darauf kommt es Hrn. Loeff nicht
an, er beabsichtigt ja nur, aus den vorhandenen Ruderis, über deren frühere
Beschaffenheit durch die Zeugen kein Bild zu gewinnen ist, einen Hoffmann'schen Ringofen für einen bestimmten Zweck zu
reconstruiren. Mit welcher Willkürlichkeit diese Reconstruction vorgenommen ist,
zeigt ein Blick auf die beiden meiner Abhandlung beigegebenen Skizzen.
Fig. 5, 6 und 7 stellen den
Arnold'schen Ofen im Grundriß und zwei Profilen dar,
in dem Zustande worin er sich bei der ministeriellen Untersuchung am 12. Juli 1870
befand und Hrn. Loeff als Vorlage für seine
Reconstruction diente.
Derselbe ist vom Stadtbaumeister Steinbarth in Laubau
aufgenommen, den Untersuchungsacten beigelegt und in der deutschen Bauzeitung von
1872, Nr. 28, publicirt. Fig. 8 und 9 stellen die Loeff'sche Reconstruction in
demselben Maaßstabe (nach Loeff's citirtem Aufsatz im
polytechn. Journal) dar.
Der jetzige Arnold'sche Ofen besteht aus fünf radial
gestellten Töpferöfen von oblonger Grundfläche, welche in das alte siebeneckige
Bauwerk so eingesetzt sind, daß zwischen den Gewölben der Töpferöfen und denen des
Ziegelofens ein leerer Raum von mehreren Fußen bleibt. In dem Theile 3 des alten
Ziegelofens ist ein Schmelzofen eingefügt, und 1 ist noch unbenutzt und in dem
Zustande in welchem 1842 mit dem Ziegelbrennen aufgehört wurde. Hier also mußte sich
die Beschaffenheit der früheren Einrichtungen constatiren lassen. Die früheren
Thüren und Schürlöcher sind für die neuen Zwecke nach Möglichkeit verwendet. Wenn
die Loeff'sche Reconstruction
richtig wäre, so müßte sich in 1 gegenüber der Eingangsthür der in seiner Zeichnung
aufgeführte Abzugscanal entweder vorfinden, oder doch angedeutet seyn. Das Mauerwerk
ist das alte, aber von den Canälen war weder hier, noch an anderen Stellen etwas zu
finden, überhaupt nicht zu constatiren ob solche und wo, vorhanden gewesen; Loeff braucht sie aber an dieser Stelle, um ein, einem
Ringofenquerschnitt ähnliches Bild zu erhalten, und da werden die Canäle eben im
Jahre 1870 eingesetzt, wo sie Loeff am bequemsten sind,
heißt das eine Reconstruction? Bei der Art und Weise wie das Bauwerk durch die
fortgesetzten Umbauten verunstaltet ist, war es schwer den wirklichen Thatbestand
vom Jahre 1839–42 festzustellen, da Zeichnungen nicht
vorhanden,Dem gegenüber erlaubt sich Loeff in Nr. 23 der
Baugewerkszeitung von 1870 die Behauptung auszusprechen: „die
Zeichnung dieses Ofens hat, wie bereits mehrfach erörtert worden, dem
Patentinhaber vorgelegen.“
und die Zeugenaussagen so verworren und einander widersprechend sind, daß
kaum zwei Zeugen, über denselben Gegenstand befragt, etwas Anderes als sich
entgegenstehende Angaben machen können und ein sicheres Bild über die
Constructionseinzelheiten nicht zu gewinnen ist. Im Nachstehenden gebe ich eine
Beschreibung des Ofens, wie sie durch den Befund und durch die zu vereinigenden
Zeugenaussagen festgestellt ist.
Der Ofen ist in einem regulären Siebeneck erbaut und zeigt einen gebrochenen
ringförmigen Ofencanal, dessen einzelne Abtheilungen eine Länge von 11 Fuß, eine Breite
von 6 Zoll und eine Höhe von 9 Fuß haben. Jede dieser Abtheilungen enthält unten
zwei Oeffnungen, d.h. eine Einkarrthür und rechts davon eine Feuerungsöffnung, die
noch mehrfach auf der Steinbarth'schen Aufnahme zu
erkennen sind; das Ofengewölbe war durch Schlitze unterbrochen (ob an den Stellen,
wo sie Loeff angibt, bleibt dahin gestellt), welche dazu
dienten einen eisernen Schieber zur Absperrung des Ofencanales einzusetzen;
letzterer fand seine Führung in einem vorspringenden Mauerfalz. Im Gewölbe waren
Löcher vorhanden, nach den Angaben 2–4 von 3–4 Zoll Weite, welche
während des Brandes der betreffenden Abtheilung offen
blieben, nach dem Uebergang des Feuers nach der nächsten Abtheilung aber
vermauert wurden, also als analog den Löchern in alten überwölbten Ziegelöfen, zum
Austritt des Schmauchcanales und der Feuergase, und als Schau- und
Probelöcher benutzt wurden.Daß dieses wirklich der Fall ist, daß sie bei dem Betriebe eine Rolle als
Feuerlöcher nicht gespielt haben, geht daraus hervor, daß Arnold bei seinen widersprechenden Angaben über
die Zahl 2 oder 3 dieß für unwesentlich erklären
konnte, und daß einer der Hauptzeugen, Töpfermeister Henkel, welcher in dem Ofen so zu sagen aufgewachsen, zwei ihm vom
Regierungscommissär gezeigte solche Löcher noch nicht gesehen und keine
Angaben machen konnte wozu sie gebraucht wurden. Eine dem Rauchsammler des Ringofens analoge Vorrichtung war nicht vorhanden.
Die Einrichtung des Ofens gestattet demnach einen continuirlichen Betrieb und eine
Arbeitsweise des Aus- und Einsetzens wie beim Ringofen; doch ist die Art der
Befeuerung von derjenigen im Ringofen wesentlich verschieden. Die Befeuerung geschah
von unten durch besonders dazu angelegte Feuerstätten, also im Gegensatz zur
Ringofenfeuerung auf einem festen Feuerherde; daß nebenbei in die oberen Löcher auch
zuweilen Brennmaterial geworfen wurde, ist unwesentlich, kommt auch zuweilen,
obgleich in seltenen Fällen, bei überwölbten Ziegelöfen alter Construction vor, ohne
daß deßwegen behauptet werden darf, daß durch diese Praxis denselben der Charakter
der Ringofenfeuerung ertheilt wird. Die Kleinheit und die geringe Zahl der oberen
Löcher, welche ein wirksames Befeuern überhaupt nicht gestatten, – und darauf
kommt es doch stets an, – der Nicht-Nachweis der senkrechten
Heizschächte, das Oeffnen dieser Löcher während des Brandes, der Gebrauch der Feuerung am Boden, welche die Speisung mit kalter Luft zur Nothwendigkeit macht, schließen jede
Aehnlichkeit mit der Befeuerungsweise des Ringofens von vorn herein aus, die ja
dadurch charakterisirt ist, daß die Feuerstätten ohne feste
Feuerherde im ganzen Einsatz vertheilt sind und daß die
Brennmaterialvertheilung im senkrechten Querschnitt erfolgt, wobei eine
ausschließliche Kohlenaufgabe von
oben naturgemäß bei ausschließlicher Speisung
mit heißer Luft stattfindet. Daß auch „von
oben“ Brennmaterial eingesteckt werden konnte, ist, wie ich schon
nachgewiesen habe, ganz unwesentlich; durch die Befeuerung „von
oben“ allein und ohne Angabe der näheren Umstände über das Wie und
mit welchen Mitteln, ist der Ringofenbetrieb ebensowenig charakterisirt, wie durch
den Nachweis der Möglichkeit des continuirlichen Ganges.
Trotz dieser principiellen Verschiedenheiten der Befeuerungs- und
Luftzuführungsweise, trotz des heute noch nachweisbaren und nie bestrittenen
Gebrauches des festen Feuerherdes, trotzdem in der Loeff'schen Reconstruction die festen Feuerstätten genau
ersichtlich sind, konnte das kgl. preuß. Handelsministerium in seiner Entscheidung
vom 9. August 1870 beide Befeuerungsweisen für identisch erklären, indem es in
seinem Rescript unter den Motiven anführt: „In Erwägung, daß die
wesentlichen, dem Patente zu Grunde liegenden Eigenthümlichkeiten beruhen:
1) in dem ringförmigen, in sich zurückkehrenden ununterbrochenen
Ofencanal,
2) in der Theilung desselben durch transportabletranportable, durch Schlitze des Gewölbes einzusetzende, das ganze Querprofil des
Ofencanales ausfüllende Schieber,
3) in der Befeuerung der einzelnen Ofenabtheilungen durch im
Gewölbe angebrachte Schürlöcher ohne feststehenden Feuerherd,
4) in dem Abschluß der Rauchsammlungscanäle durch in Sand
tauchende Glocken,
„in Erwägung, daß durch die Besichtigung des von den
Antragstellern in Bezug genommenen, von dem Maurermeister Arnold zu Fürstenwalde (bei Berlin) im Jahre 1839 zu Ketschendorf,
Kreis Beeskow, errichteten, jetzt dem Fabrikbesitzer Neumann zu Colonie Victoria gehörigen Ofens in Verbindung mit der
Aussage der Zeugen: Commissionsrath Kessel,
Maurerpolirer Noack, Ackerwirth Weber, Arbeitsmann Spaas und des etc. Arnold selbst außer Zweifel gestellt ist, daß der
ebengedachte Ofen in seiner ursprünglichen, späterhin zwar veränderten, aber
auch gegenwärtig noch erkennbaren und hinreichend festgestellten Beschaffenheit,
in welcher er mehrere Jahre hindurch als Ziegelofen betrieben worden ist, die
oben unter 1, 2 und 3 bezeichneten Constructionseigenthümlichkeiten besessen
hat,“
„in Erwägung, die oben unter 4 bezeichnete
Eigenthümlichkeit betreffend, daß dieselbe, nachdem die Anwendung eines
ähnlichen Sandverschlusses zu verwandten Zwecken inzwischen als bekannt bereits
anderweitig nachgewiesen worden ist (vergl. die Anwendung der Gasfeuerung beim
Glashüttenbetrieb zu Tscheitsch in Mähren, von Dr.
Carl Zerrenner, Wien, 1856): an sich und ohne die
Combination mit den übrigen Theilen des Hoffmann'schen Ofensystemes zum Patentschutz nicht weiter berechtigt ist
etc.“
Also nach Befund der Sachverständigen, Arnold und
sämmtliche Zeugen, nach der im Auftrage der Regierung stattgehabten Reconstruction,
ist eine Befeuerung von unten, auf festen Feuerstellen, mit gelegentlicher
Befeuerung durch die oberen Schmauch-Abzugslöcher, festgestellt und das
Handelsministerium decretirt das Vorhandenseyn der Befeuerung von oben, ohne feststehenden Feuerherd, wie sie bisher nur dem
Ringofen eigen ist!
Wie ist es möglich, daß ein so eclatanter Widerspruch aus der preußischen
Patentcommission hervorgehen konnte, der Behörde welche in Folge ihrer strengen
Prüfung sich in gewisser Beziehung den Ruf der Unfehlbarkeit erworben hat, auf deren
Aussprüche die Techniker des In- und Auslandes bisher das größte Vertrauen
gesetzt haben? Ist es überhaupt bei solchen Widersprüchen, welche nicht allein auf
die innere Wesenheit der Sache keine Rücksicht nehmen, sondern selbst festgestellte
Thatsachen einfach verläugnen, denkbar daß eine Prüfung der Sache im Schoße der
preuß. Patentcommission wirklich stattgefunden hat?
Oder, ist es etwa erlaubt bei einer preuß. Behörde, selbst im Drange der
Kriegsereignisse, eine Verwechselung anzunehmen, da neben den Zeugenaussagen über
den Ofen von 1839/42, diejenigen über einen von Arnold im
Jahre 1866 erbauten, nebenherlaufen, in welchem derselbe beim Betriebe ganz
die Hoffmann'sche Befeuerungsweise anwendete?
Es läßt sich aus den Erhebungen constatiren, daß Arnold
jedenfalls vor Hoffmann eine Idee ausgeführt hat, welche
mit derjenigen Hoffmann's Vieles gemein hat, nämlich eine
Continuität des Brennens durch einen unendlichen
Ofencanal herbeizuführen, daß aber der Verwirklichung dieser Idee der Mangel an
Erkenntniß entgegenstand, daß für dieselbe auch eine ganz bestimmte
Befeuerungsmethode aus der, anderenauderen Ofenconstructionen gegenüber wesentlich verschiedenen Bewegung der Luft
hervorgehen müsse; dadurch daß Arnold diese
Befeuerungsmethode nicht fand, scheiterten seine Ideen in
den ersten Versuchen und ließen seinen Apparat als einen unbrauchbaren erscheinen; dadurch daß Hoffmann
sie fand und verwirklichte, ist die Welt um einen Apparat
bereichert, welcher in volkswirthschaftlicher Beziehung als einer der bedeutendsten der Neuzeit angesehen werden muß und sich
einen Weltruf erworben hat.
Daß die Hoffmann'sche Erfindung unabhängig von der Arnold'schen entstanden ist, muß den vorgebrachten
Thatsachen gemäß die preußische Regierung anerkennen. Sie thut es aber in einer
Weise, welche für einen Mann der sich so große Verdienste erworben hat, der dem
Nationalwohlstand durch seine geistige Arbeit eine Ersparniß von mehreren Millionen
jährlich zugeführt hat,Brennmaterialersparniß berechnet sich bei circa
400 Oefen, welche durch Hoffmann in Preußen
erbaut sind, bei einer Durchschnittsproduction von 2 bis 3 Millionen Ziegel,
auf mindestens 3 Millionen Thaler jährlich. etwas in hohem Grade Verletzendes, für einen Mann von unantastbarem Ruf,
Beleidigendes hat. Der betreffende Passus im Ministerialrescript vom 9. August 1870
lautet:
„in Erwägung, daß nun zwar nach dem Ergebnisse der
Zeugenvernehmung als erwiesen nicht angenommen werden
kann, daß der erwähnte Ofen dem Patentinhaber vor der
Entnahme des Patentes bekannt geworden, und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, daß das Princip des
Ringofens seitens des etc. Hoffmann unabhängig von
der Arnold'schen Ofenanlage aufgefaßt und ausgebildet
ist etc.“
Der Ringofen ist ein Ganzes und kann nur als solches auf
gefaßt werden; nur die Harmonie welche der Erfinder in die einzelnen Organe
gelegt hat, machen ihn zu dem, was er wirklich geworden ist, zu einem Apparate von
eminenter Leistungsfähigkeit und volkswirthschaftlicher Bedeutung; man nehme ihm
eines seiner Glieder und man wird einen Krüppel erhalten, wie die Erzeugnisse derer
welche glaubten ohne Vorstudien als Ringofenverbesserer auftreten zu dürfen; man
nehme ihm seine Befeuerungsmethode und man wird einen Leichnam erhalten, wie es der
Arnold'sche Ofen von 1839 war. Der Ringofen ist als
ein Ganzes, als ein durchdachtes
und fertiges Werk dem technischen Publicum von dem Erfinder dargeboten
worden, wie selten ein Apparat. Ich producire hier das Zeugniß eines Mannes, dessen
Name sicher schwer wiegt, dessen Ausspruch der Erfolg bisher bestätigt hat, des
leider verstorbenen Professor Magnus; derselbe sagte bald
nach der Patentertheilung in Bezug auf die Beschreibung des ersten in Scholwin bei
Stettin erbauten Ofens: „Ich wüßte nicht, was sich
nach dem heutigen Stande der Wissenschaft an dem Hoffmann'schen Ofen
verbessern ließe.“ Und hat nicht der Erfinder diese seine
wissenschaftlichen Grundsätze Jedem klar vor Augen gelegt, hat er nicht auch auf die
Versuche seiner Vorgänger, soweit sie ihm bekannt geworden, hingewiesen und deren
Bemühungen anerkannt?Erbkam's Zeitschrift für Bauwesen,
1860.
Ist es Arnold, welcher wie die übrigen Vorgänger Hoffmann's Aehnliches anstrebte und der nach den ersten
mißlungenen VersuchenDaß die Arbeiten Arnold's in der That nicht über
die Versuche hinaus gegangen sind, beweist der Augenschein des Ofens,
welcher, wo noch alte Reste des Inneren sichtbar sind, namentlich an den
leicht verletzlichen Theilen der scharfen Ecken, sich durchaus unangegriffen
zeigt. seine Ideen als unbrauchbar verwarf und vergaß, so daß er heute nicht mehr
Rechenschaft über seine Erfindung abgeben kann, oder ist es Hoffmann, der die Idee ausbildete, ihr unter Aufwendung aller seiner
geistigen und materiellen Kräfte Leben einflößte, welchen wir als Erfinder des
Ringofens anzuerkennen haben?
Der Ringofen hat in einer kurzen Reihe von Jahren eine neue Aera in der Fabrication
von Baumaterial, eines der wichtigsten Bedürfnisse aller civilisirten Völker,
herbeigeführt; heute spiegeln sich Ringofenkamine im atlantischen und indischen
Ocean und werfen ihre Schatten auf afrikanischen und australischen Boden, –
ist das Arnold's Verdienst, oder gebührt Hoffmann dafür Lohn und reichlicher Lohn? Ist es edel,
ihn nach solchen Erfolgen, welche ihm bis dahin nur Arbeit und Opfer kosteten, deren
Früchte er aber noch erhoffen durfte, anzufeinden?
Warum hat, wenn der Ringofen nicht neu war, Niemand in Wien daran gedacht, statt des
Hoffmann'schen Ofens einen seiner Vorläufer
anzuwenden; hat sich Jemand darüber Rechenschaft gegeben, ob er dieselben mit Erfolg
brauchen kann und wenn dieß der Fall, hat er es gewagt und wer möchte es wagen ohne
eine Garantie? Hat nicht Hoffmann für seine Ideen erst
durch die größten Opfer Bahn brechen müssen, und doch soll es eine Ehrenpflicht der
Mitglieder des österreichischen Ingenieur- und Architektenvereines seyn, den
Erfinder von der Ernte der Früchte seiner Arbeit abzuhalten?
Bei der Wiener Welt-Ausstellung im nächsten Jahre werden ein Anziehungspunkt
für die Fremden und sicher nicht einer der geringsten, die Ziegelwerke am
Wienerberge seyn, die größten der Welt, mit ihren kolossalen 28 Ringöfen, unter
welchen 5 Doppelöfen sind, in denen täglich mehr als eine halbe Million Ziegelsteine
gebrannt wird. Dort wird in allen Sprachen der Name Hoffmann genannt werden. Will dort das preußische Handelsministerium der
civilisirten Welt das Schauspiel vorführen, wie im Staate der Intelligenz dem Manne
welcher einen der wichtigsten Industriezweige in neue Bahnen gelenkt hat, durch
dessen Anstrengungen dem Staatsvermögen mehrere Millionen und jedes Jahr mehr,
zugeführt wurden, Lohn gespendet wird? Hat es hierfür keine Remedur, oder will es
warten bis das verletzte Rechtsbewußtseyn, welches den Charlatanismus über das
wahre Verdienst durch einen Machtspruch triumphiren sieht, bis das geschädigte
materielle Interesse ausländischer Privaten und Gesellschaften, welche, auf die
Unumstößlichkeit der Aussprüche einer preußischen Behörde vertrauend, legal
erworbene Rechte schwinden sehen, an das unparteiische Urtheil der Techniker der
civilisirten Nationen appellirt?
Berlin, im Juli 1872.
Nachtrag.
In Folge einer im österreichischen Ingenieur- und Architektenverein an Hrn.
Prokop gerichteten Interpellation über den
Rechtsbestand des Hoffmann'schen
Verbesserungsprivilegiums vom Jahre 1865, kommt dieser nochmals auf die Frage in
einem am 27. April d. J. gehaltenen Vortrag (Zeitschrift des österreichischen
Ingenieur- und Architektenvereines, Heft IX) zurück.
Schon in seinem ersten Vortrage hatte Hr. Prokop einige
rein juridische Gründe für die Aufhebung des Privilegiums in's Feld geführt; er faßt
sich jedoch in dieser Hinsicht sehr kurz und verschanzt sich hinter den Vorwurf, daß
Hoffmann es verstanden habe, seine Beschreibung des
zu privilegirenden Gegenstandes in einer so meisterhaften Weise abzufassen, alle
Fälle einer möglichen Umgehung vorauszusehen und denselben vorzubeugen, daß es
bisher unmöglich gewesen sey, ihm beizukommen. Er nennt sie deßhalb ein Labyrinth,
worin man sich nicht zurecht finden könne und glaubt, daß die nach seiner Ansicht
unklare und unbestimmte Fassung nach dem österr. Privilegiengesetze schon allein ein
Grund zur Zurückweisung des Schutzes gewesen sey.
Ich habe um so weniger Veranlassung, Hrn. Prokop auch auf
das juridische Gebiet, welches er in seinem zweiten Vortrage weiter betritt, zu
folgen, als mir die Bestimmungen des österr. Privilegiengesetzes nicht zugänglich
sind, zudem hat auch der Erfolg gezeigt, daß die k. k. österr. Regierung bei der
Aufhebung des Hoffmann'schen Privilegiums weder die
technischen noch die juridischen Gründe des Hrn. Prokop
berücksichtigt hat.
Es hieße Eulen nach Athen tragen, wollte ich nach dem Vorstehenden noch weitere
technische Beweise für die Rechtsbeständigkeit des ersten und somit auch des zweiten
Hoffmann'schen Privilegiums beibringen; ich möchte
nur auf die Unhaltbarkeit der weiteren Ausführungen des Hrn. Prokop dadurch hinweisen, daß ich auf die Art und Weise aufmerksam mache,
in welcher derselbe die für seine Aussprüche nöthigen Beweismittel beibringt.
In dem Aufhebungsbescheide des 1858er Ringofen-Privilegiums hebt das k. k.
österr. Handelsministerium selbstverständlich auch diejenigen Theile des
Verbesserungsprivilegiums von 1865 auf, welche in beiden Beschreibungen identisch
sind. Hr. Prokop sucht nun in seinem zweiten Vortrag die
Identität beider in allen ihren Theilen und demnach die
Nichtexistenz des zweiten nachzuweisen, indem er Hoffmann
den Vorwurf macht, derselbe habe unter der Maske eines Verbesserungsprivilegiums
sich das 1860 erloschene erste Privilegium dadurch gesichert, daß er in demselben
die Beschreibung des ersten wieder aufgenommen, ohne im Wesentlichen etwas Neues zu
bieten, daß also das zweite Privilegium als eine nach dem Gesetze unzulässige
Reactivirung des ersten zu betrachten sey.
Daß die Ertheilung des Verbesserungsprivilegiums von Hoffmann nicht als eine Reactivirung des ersten aufgefaßt wurde, geht aus
der Thatsache hervor, daß er die österr. Regierung im Jahre 1868 um die Reactivirung
des 1860 erloschenen 1858er Privilegiums anging, und daß diese Reactivirung auch
gewährt wurde, nachdem er nachgewiesen, daß das Erlöschen nur durch einen
Formfehler, die nicht rechtzeitige Anmeldung der geschehenen Ausführung des
privilegirten Gegenstandes, erfolgt sey. – Auch die österr. Regierung kann
die Ansichten des Hrn. Prokop nicht theilen, denn sie
sagt ausdrücklich, daß in dem 1865er Patent auch noch solche Gegenstände beschrieben
werden, welche in dem von 1858 nicht enthalten sind, und
daß sie sich über diese weitere Bestimmungen vorbehält.
Sehen wir nun zu, wie Hr. Prokop, dem die Bezeichnung des
letzten Privilegiums als Verbesserungsprivilegium unbequem ist, und das er deßhalb
durchaus als eine Reactivirung des ersteren angesehen wissen will, die Identität
beider im Princip erweist.
Zunächst findet er sie darin, daß in der Beschreibung des zweiten Privilegiums
diejenige des ersten wörtlich wiederholt sey.
Im Jahre 1865 bestand im österr. Kaiserstaat, ohne daß ein gültiges Privilegium für
den Schutz der Erfindung existirte, ein einziger
Ringofen, während zu derselben Zeit in Preußen die Zahl dieser Oefen sich unter
dem Patentschutze auf 70 gehoben hatte; es ist also wohl gerechtfertigt, den
Ringofen als einen in den betreffenden österreichischen Fachkreisen zu dieser Zeit
unbekannten Apparat zu betrachten; aber abgesehen hiervon glaube ich nicht, daß es
möglich ist, Verbesserungen an einem Apparat oder in dem Gebrauch desselben in einer
für Dritte verständlichen Form zu beschreiben, wenn nicht zugleich der Apparat in
seiner einfachsten Gestalt und seine Wirkungsweise daneben gestellt wird.
Den zweiten Grund für die Identität beider Privilegien glaubt Hr. Prokop darin zu finden, daß er die Verbesserungen Hoffmann's nur in Varianten der einfachsten Formen
bestehen läßt, namentlich:
1) daß Hoffmann im zweiten Privilegium
von der bisherigen Kreisform abgeht und dafür jeden in sich zurücklaufenden Ring
oder Ofencanal substituirt;
2) daß er seinen Schornstein nicht ausschließlich innerhalb,
sondern auch außerhalb des Ofens stellt, und
3) daß er sich in seiner zweiten Privilegiumbeschreibung in allen
möglichen Varianten des Ofens und der Theile desselben ergeht.
Daß die Ausführung der unter 1 und 2 genannten Abänderungen des Ofens nicht
überflüssig war, indem locale Verhältnisse dieselben häufig wünschenswerth
erscheinen ließen, geht aus Hrn. Prokop's eigener Angabe
hervor. – Das preußische Patentgesetz hätte eine Umgehung des Patentes durch
diese nur durch locale Verhältnisse bedingten Veränderungen nicht zugelassen. Hr.
Prokop behauptet zwar, daß auch in Oesterreich die
kreisrunde Form alle übrigen, sofern sie wie diese in sich zurücklaufend sind,
gedeckt hätte, daß ferner die Stellung des Schornsteines, resp. dessen Ersatz durch
einen anderen Sauger, ohne besonderen Werth sey, gesteht aber andererseits wieder
zu, daß die Privilegien von Bührer und Hamel, und von Köchlin auf
eine solche Variation der Form des Hoffmann'schen
Ofencanales und Anwendung eines Exhaustors statt der Essen begründet sind. Trotzdem
macht er Hoffmann einen Vorwurf daraus, daß derselbe es
unzweideutig ausgesprochen, in wie weit Veränderungen durch locale Verhältnisse
hervorgerufen, in constructiver Beziehung möglich sind, ohne die Principien –
und auf diese, nicht auf die Form allein will er den Privilegienschutz gewährt haben
– seiner Erfindung zu alteriren.
Der drittedrite Punkt, welcher die übrigen Organe und deren Verbesserung betrifft, erregt
das besondere Mißfallen des Hrn. Prokop; es sind darin
nicht allein die durch locale Verhältnisse möglichen und wünschenswerthen
Veränderungen in Form und Material der einzelnen Ofentheile beschrieben, sondern
auch diejenigen welche bei Benutzung des Apparates für das Brennen anderer Objecte als Ziegel, sich nothwendig erweisen. Die
letzte Art von Veränderungen ignorirt Hr. Prokop
vollständig, die ersteren erklärt er für unwesentlich, indem sie im Principe nichts
alteriren.
Da nun einmal in der österreichischen Privilegiengesetzgebung das Institut der
Verbesserungspatente existirt, so muß sich Hr. Prokop
auch solche Verbesserungen die nicht eine Aenderung des Principes, sondern nur eine Nutzbarmachung
desselben bezwecken, gefallen lassen, denn wenn er principielle Veränderungen
verlangte, so würde hiermit statt einer Verbesserung ein neues selbstständiges
Privilegium geschaffen werden. Das lag aber nicht in Hoffmann's Absicht, und in principieller Beziehung hat sich beim Ringofen
von dem Jahre 1858–1872 nichts geändert. – Wenn Hoffmann sagt, daß sein Princip nicht geändert wird, wenn statt der runden
Form des Ofencanales eine elliptische, oblonge oder sonst wie gestaltete angewendet
werde, wenn sie nur eine in sich zurücklaufende Curve ist, wenn er es für möglich
hält, den Rauchsammler statt innerhalb des Ofencanales außerhalb zu legen, oder den
Schornstein in die Mitte des Ofens oder frei außerhalb zu stellen oder gar durch
einen Ventilator oder Exhaustor zu ersetzen, wenn er es für gleichgültig erklärt, ob
der Schieber von Eisen, Holz, Leinwand oder Papier sey, so ist meiner Ansicht nach
ein klares Bild gegeben, wie weit in constructiver Hinsicht Abweichungen von einem
bestimmten Normal-Modelle des Ofens möglich sind, ohne principielle
Veränderungen. Er hat dadurch seine Ideen sehr genau präcisirt und der Beschreibung
seiner Erfindung erst die Klarheit gegeben welche sie haben muß, um die Tragweite
derselben zu begrenzen, um sie nicht zu einem Tummelplatz für juridische
Productionen werden zu lassen. Dieß wird wohl jedem Unbefangenen einleuchten. Aber
nicht in dem inneren Wesen der Sache, sondern in der labyrinthischen Form und in angeblichen Verclausulirungen sieht Hr. Prokop
den Grund, daß dem Privilegium nicht mit Rechtsgründen bisher beizukommen war, zum
großen Verdruß derjenigen welche das Privilegium zu umgehen versuchten.
Wären nur die vorgenannten Punkte für die Vergleichung beider Privilegien maaßgebend,
so könnten allerdings Zweifel entstehen, ob nicht beide mit einander identisch sind,
wenn man den Punkt außer Acht läßt, daß die österreichische Privilegiengesetzgebung
Veränderung der Form und der Anwendungsweise der Organe eines Apparates als Verbesserungen zuläßt. Daß sie diese aber zuläßt, muß Hr.
Prokop zugeben, und darum sein Bemühen, das zweite
Privilegium nicht als Verbesserung, sondern als Reactivirung gelten zu lassen.
Das zweite Privilegium enthält jedoch auch die Beschreibung von einigen
Verbesserungen an Theilen des Ringofens, welche Hr. Prokop nicht unter die Kategorie der einfachen Varianten zu bringen
vermag; er erwähnt hiervon nur die gegen die erste Beschreibung verschiedene Form
der Glockenverschlüsse der Rauchcanäle mittelst Kegelglocken, um den Zug mit der
größten Schärfe reguliren zu können, er schafft sich diese aber dadurch vom Halse,
daß er eine so scharfe Regulirbarkeit für unwesentlich erklärt. Der Ringofenpraktiker
dürfte jedoch in dieser Hinsicht entgegengesetzter Ansicht seyn.
Außer diesen einzelnen Ofentheilen enthält aber die zweite Privilegiumbeschreibung
auch noch andere Verbesserungen, welche die erste nicht enthält, nämlich die
Beschreibung der Anordnung der Feuerungen für den Fall daß beabsichtigt wird solche
Objecte zu brennen, welche nicht in unmittelbare Berührung mit dem Brennmaterial
kommen dürfen; ferner ein ganz neues Organ, den Trockencanal, um die heiße trockene
Luft der im Abkühlen begriffenen Ofentheile in diejenigen überzuführen welche mit
frischen, ja noch nassen Objecten angefüllt sind, um diese auszutrocknen und jene
Mißfärbungen der Oberflächen zu vermeiden, welche bei der Art der äußersten
Ausnutzung der Wärme sich leicht durch Condensation von Dämpfen auf den Steinflächen
bilden.
Hierfür würde Hr. Prokop wohl in einem
Verbesserungsprivilegium einen Platz finden; bei dem beabsichtigten Nachweise, daß
das zweite Privilegium im Grunde eine Reactivirung sey, findet er hierfür jedoch
keine Verwendung und schweigt deßhalb darüber.
Es geht aus der ganzen Deduction des Hrn. Prokop das
Bestreben hervor, die Hinfälligkeit der Hoffmann'schen
Privilegien um jeden Preis und, wie er in seinem ersten Vortrage zugesteht, mit
allen Mitteln zu erweisen. Sonderbar nimmt sich dagegen der Schluß seines zweiten
Vortrages aus, indem er sagt: „Heute ist die Aufgabe, die ich mir
gestellt, gelöst, und daß ich nur gegen das Unrecht, das Gemeinschädliche und
nicht pro domo gesprochen habe, werden Ihnen wohl
folgende Worte beweisen: „Der Hoffmann'sche
Ringofen steht einzig in seiner Art da, und ist das Vollendetste und Beste,
was überhaupt für Zwecke der Ziegelfabrication etc. bisher erfunden wurde;
wenngleich der Hoffmann'sche Ofen Vorläufer
hatte, so bleibt er doch der vollendetste und brauchbarste nach jeder
Richtung hin. Als Verbesserungsprivilegien wären beide am Platze gewesen,
– nie aber als Privilegien des Monopols, der Ungerechtigkeit und
Ungesetzlichkeit, und daran ist für Oesterreich Hoffmann gerade am wenigsten schuld.“
Ob eine Erfindung von geringer Tragweite jemals mit einer solchen Gehässigkeit
angegriffen wurde, ist mir unbekannt, jedenfalls ist sie aber neu bei einer solchen,
welche eine der bedeutendsten Errungenschaften der letzen Jahrzehnte repräsentirt
und dem Nationalwohlstand viele Millionen jährlich zugeführt hat. Noch wunderbarer
ist es, daß gerade von einer Körperschaft, welcher die schöne Aufgabe zufällt, das
geistige Eigenthum zu beschützen, eine solche Agitation unterstützt wird, und zwar
in dem Momente wo die
civilisirte Welt sich anschickt ihre Geistesproducte in Wien zu gegenseitiger
Belehrung und zur Hebung des Wohlstandes aller Nationen zur Ausstellung zu
bringen.
Berlin, 11. August 1872.