Titel: | Miscellen. |
Fundstelle: | Band 210, Jahrgang 1873, Nr. , S. 71 |
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Miscellen.
Miscellen.
Deutsches Münzgesetz vom 9. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages was folgt:
Art 1. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die
Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solches durch
§. 2 des Gesetzes vom 4. December 1871, betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen (Reichsgesetzblatt S. 404), festgestellt worden ist.
Der Zeitpunkt an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiete in in Kraft
treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende,
mindestens drei Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunktes zu verkündende Verordnung
des Kaisers bestimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, auch vor diesem
Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordnungswege einzuführen.
Art. 2. Außer den in dem Gesetze vom 4. December 1871 bezeichneten Reichsgoldmünzen
sollen ferner ausgeprägt werden Reichsgoldmünzen zu fünf Mark, von welchen aus einem
Pfunde feinen Goldes 279 Stück ausgebracht werden. Die Bestimmungen der
§§. 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf diese Münzen
entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maaßgabe, daß bei denselben die Abweichung
in Mehr oder Weniger im Gewicht (§. 7) vier Tausendtheile und der Unterschied
zwischen dem Normalgewicht und dem Passirgewicht (§. 9) acht Tausendtheile
betragen darf.
Art. 3. Außer den Reichsgoldzmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar:
1) als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke,
Fünfzigpfennigstücke und Zwanzigpfennigstücke;
2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke;
3) als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke nach Maaßgabe folgender
Bestimmungen ausgeprägt werden.
§. 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 20
Fünfmarkstücke, 50 Zweimarkstücke, 100 Einmarkstücke, 200 Fünfzigpfennigstücke und
in 500 Zwanzigpfennigstücke ausgebracht.
Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile Kupfer, so daß 90
Mark in Silbermünzen 1 Pfd. wiegen.
Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom Bundesrath festgestellt. Bei den
einzelnen Stücken darf die Abweichung in Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht mehr
als drei Tausendtheile, im Gewicht, mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht
mehr als zehn Tausendtheile betragen. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und
der Normalgehalt bei allen Silbermünzen innegehalten werden.
§. 2. Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den
Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der
Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen
Seite das Bildniß des Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien
Städte mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der
Münzen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben werden vom Bundesrathe
festgestellt.
§. 3. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen auf
der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift
„Deutsches Reich,“ auf der anderen Seite den Reichsadler
und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und
Durchmesser dieser Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die
Beschaffenheit der Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt.
§. 4. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den
Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt.
Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung des Reiches.
Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die auszuprägenden
Beträge, die Verkeilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und auf die
einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen
Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für
die Münzstätten erfolgt auf Anordnung des Reichskanzlers.
Art. 4. Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres zehn Mark für
den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen.
Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge der
umlaufenden großen Landessilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem
Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vorschrift im
Art. 14 §. 2 berechnet.
Art. 5. Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll zwei und eine
halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen.
Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind:
1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der bayerischen Heller
und der mecklenburgischen nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-,
Zwei- und Einpfennigstücke,
2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen zu 2 und 4
Pfennigen,
3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Eintheilung des
Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von 1/12
Thaler, bis zu dem Zeitpunkte des Eintrittes der Reichswährung (Art. 1)
einzuziehen.
Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheidemünzen in Zahlungen zu
nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Cassen.
Art. 7. Die Ausprägung der Silber-, Nickel- und Kupfermünzen (Art. 3),
sowie die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung der Landessilbermünzen und
Landesscheidemünzen erfolgt auf Rechnung des Reiches.
Art. 8. Die Anordnung der Außercourssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für
dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath.
Die Bekanntmachung über Außercourssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für
dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath.
Die Bekanntmachungen über Außercourssetzung von Landesmünzen sind außer in den zu der
Veröffentlichung von Landesverordnungen bestimmten Blättern auch durch das
Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.
Eine Außercourssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens
vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die
vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist.
Art. 9. Niemand ist verpflichtet Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig
Mark, und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in
Zahlung zu nehmen.
Von den Reichs- und Landescassen werden Reichsmünzen in jedem Betrage in
Zahlungen genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Cassen bezeichnen, welche
Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens
200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark
auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des
Umtausches festsetzen.
Art. 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte,
ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche in Folge
längerer Circulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkenntlichkeit erheblich
eingebüßt haben, werden zwar noch von allen Reichs- und Landescassen
angenommen, sind aber auf Rechnung des Reiches einzuziehen.
Art. 11. Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten
Silber-, Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch
die Bestimmung in §. 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 404), vorbehaltene
Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. December
1873.
Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maaßgabe der
Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 404), auf Rechnung
des Reiches.
Privatpersonen haben das Recht auf denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung
aus Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung
ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt
sind.
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung
des Bundesrathes festgestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund fein
Gold nicht übersteigen.
Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte für die
Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichscasse. Die Differenz muß für alle
Münzstätten dieselbe seyn.
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen,
als die Reichscasse für die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken gewährt.
Art. 13. Der Bundesrath ist befugt:
1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen
nicht in Zahlungen angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder
Münzen gänzlich zu untersagen;
2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landescassen zu einem
öffentlich bekannt zu machenden Course im inländischen Verkehr in Zahlungen genommen
werden dürfen, auch in solchem Falle den Cours festzusetzen.
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in
Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anordnungen werden bestraft mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen.
Art. 14. Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorschriften:
§. 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung
oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen
Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in
Reichsmünzen zu leisten.
§. 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Berhältniß
zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maaßgabe des Verhältnisses
des gesetzlichen Feingehaltes derjenigen Münzen, auf welche die
Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der
Reichsgoldmünzen.
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden
der Thaler zum Werthe von 3 Mark,
der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 15/7 Mark,
die Mark lübeckischer und hamburgischer Courantwährung zum Werthe
von 1 1/5 Mark, die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen
nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswährung zu einem
Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile
unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
§. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter
Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen
begründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in
Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des §. 2 zu leisten.
§. 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf
einen Geldbetrag lauten, deßgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden
gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denselben ein
bestimmtes Verhältnis zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung
auszudrücken; woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen
Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet
bleibt.
Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur
Außercourssetzung anzunehmen:
1) im gesammten Bundesgebiet an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- und
Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark;
2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silbercourantmünzen
deutschen Gepräges zu 1/3 und 1/6 Thaler unter Berechnung des 1/3 Thalerstückes zu
einer Mark und des 1/6 Thalerstückes zu einer halben Mark;
3) in denjenigen Ländern in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, an Stelle der
Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nachbezeichneten Münzen der
Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen:
1/12
Thalerstücke
zum
Werthe
von
25
Pfennig,
1/15
„
„
„
„
20
„
1/30
„
„
„
„
10
„
1/2
Groschenstücke
„
„
„
5
„
1/5
„
„
„
„
2
„
1/10 und 1/12
„
„
„
„
1
„
4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens besteht, an
Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die auf der Zwölftheilung
des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe von 2 1/2 Pfennig;
5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe von 1/2
Pfennig;
6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Marksystem
ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke zum Werthe
von 5, 2 und 1 Pfennig.
Die sämmtlichen sub. 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an
allen öffentlichen Cassen des gesammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen
bis zur Außercourssetzung in Zahlung anzunehmen.
Art. 16. Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inländischen
Münzen gleichgestellte ausländische Goldmünzen, sowie grobe Silbermünzen, welche
einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung angehören, sind bis zur
Außercourssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zahlung nach den bisherigen
Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen werden mußte.
Art. 17. Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen, welche
gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den
inländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden
dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 9,
dergestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14
§. 2 erfolgt.
Art. 18. Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden
Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termin an dürfen nur solche Banknoten,
welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, im
Umlauf bleiben oder ausgegeben werden.
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Corporationen ausgegebenen
Scheine.
Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum 1.
Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem Termine öffentlich
aufzurufen. Dagegen wird nach Maaßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine
Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und
den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum
Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren
Bestimmungen treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873.
(L. S.)
(gez.) Wilhelm.
(gez.) Fürst v. Bismarck.
Nachfolgend stellen wir vollständig die in Zukunft im Umfange des deutschen Reiches
geltenden Münzen des Marksystemes nebst den betreffenden Umrechnungswerthen
zusammen:
a) Goldmünzen.
20
Mark
=
6
Thlr.
20
Sgr.
=
11
fl.
40
kr.
10
Mark
=
3
Thlr.
10
Sgr.
=
5
fl.
50
kr.
5
Mark
=
1
Thlr.
20
Sgr.
=
2
fl.
55
kr.
b) Silbermünzen.
5
Mark
=
1
Thlr.
20
Sgr.
=
2
fl.
55
kr.
2
Mark
=
–
Thlr.
20
Sgr.
=
1
fl.
10
kr.
1
Mark
=
–
Thlr.
10
Sgr.
=
–
fl.
35
kr.
50
Pfennige
=
–
Thlr.
5
Sgr.
=
–
fl.
17 1/2
kr.
20
Pfennige
=
–
Thlr.
2
Sgr.
=
–
fl.
7
kr.
c) Nickelmünzen.
10
Pfennige
=
1 Sgr.
=
3 1/2
kr.
5
Pfennige
=
1/2 Sgr.
=
13/4
kr.
d) Kupfermünzen.
2
Pfennige
=
1/5
Sgr.
=
7/10
kr.
1
Pfennig
=
1/10
Sgr.
=
7/20
kr.
Ueber Nickel, seine Production und seine Verwendung in der
Industrie und im Münzwesen.
Das Nickel wurde als eigenthümliches Metall erst 1751 von Cronstedt entdeckt.
Seine Farbe liegt zwischen gelblich-weiß und stahlgrau; es ist stark glänzend
und bleibt selbst in feuchter Luft blank, hat die Härte des Eisens, ist vollkommen
streck- und dehnbar, fast so strengflüssig wie Stabeisen, magnetisch, von 8,8
spec. Gewicht.
Nickel findet sich nicht gediegen und kommt überhaupt nur selten, meist in Verbindung
mit Arsenik, vor.
Eigenthümlich ist das anscheinend stete Auftreten desselben im Meteoreisen.
Ohne im Uebrigen auf sein mineralogisches Vorkommen einzugehen, mag hier noch erwähnt
werden, daß der als Schmuckstein bekannte lauch- oder apfelgrüne Chrysopras
(eine Quarzvarietät) seine Farbe dem Nickeloxydul verdankt.
Die Nachrichten über die Production des Nickels sind im Ganzen genommen anscheinend
sehr dürftig. Im Folgenden sind so ziemlich die sämmtlichen Angaben zusammengefaßt,
welche sich in den beiden Jahrgängen der „berg- und
hüttenmännischen Zeitung“ 1871 und 1872 finden.
Die Production der preußischen Hüttenwerke an
Nickelproducten (Nickel und Nickelfabricaten) betrug im Jahre 1869 8685 Zollcentner
zu 388,202 Thalern an
Werth; im Jahre 1880 9274 Ctr. zum Werthe von 548,064 Thlrn. Diese Production fand
auf 8 Werken statt, welche 689 Arbeiter beschäftigten. Die Gesammtproduction
Preußens an Nickelerzen dagegen wird für das Jahr 1870 nur auf 62 Ctr. zum Werthe
von 489 Thlrn. angegeben.
Sachsen stellte 1870 auf seinen Hütten 1343 Zollcentner
Nickel (Rohnickel?), 128,236 Thlr. werth, und Baden 376
Zollctr., 18,800 Thlr. werth, her.
Oesterreich producirt nur sehr geringe Mengen Nickelerze
(im Jahre 1870 Nickel-, Kobalt- und Antimonerze zusammen 2236 Ctr.,
werth 4386 Thlr.).
Ungarn ist dagegen ein starker Nickelproducent; im Jahre
1869 wurden daselbst 8800 Ctr. Kobalt- und Nickelproducte gewonnen mit 44,800
Pfund Kobalt und 133,600 Pfund Nickel.
In Norwegen wurden in jenem Jahre 1200 Ctr. Nickelstein
mit 60,000 Pfd. Nickel, in Schweden 1868 2400 Ctr.
Nickelstein mit 120,000 Pfund Nickel gewonnen.
Großbritannien hat anscheinend so gut wie gar keine
Nickelproduction; für 1870 werden 10 Ctr. Nickelerze zum Werthe von 180 Thalern als
gewonnen angegeben.
Belgien soll im Jahre 1870 2 1/2 Tonnen Nickelerze zum
Werthe von 8667 Thalern gewonnen haben.
Ueber die Production anderer Länder ist wenig bekannt.
Die größte Nickelgrube der Welt soll sich zu La Motte in
Pennsylvanien finden und gleichzeitig Kupfer und Bleierz führen. Eine Lagerstätte
von 5 Fuß Mächtigkeit soll sich weithin erstrecken. Die Eisensauen aus den Bleiöfen
dasiger Gegend sind sehr nickelreich (Engin. and min. Journ.
New-York 1872. Vol. XIV. Nr. 7 durch „berg- und hüttenmännische
Zeitung“ Nr. 41; 1872.)
Die Chinesen haben das Nickel mit Kupfer und Zink schon lange zur Herstellung einer
Metalllegirung (Packfong) verwandt; in Europa hat das Nickel erst seit etwa 50
Jahrentechnische Wichtigkeit erlangt, seitdem man auch hier die unter dem Namen
Neusilber, Argentan etc. bekannten Mischungen von Kupfer, Zink und Nickel
herstellt.
Die Hauptsitze der Fabrication von Neusilberwaaren (die versilbert
Alfénidewaaren genannt werden) in Deutschland sind u.a. Berlin, im Kreise
Altena, Iserlohn, Hannover; in Württemberg scheint die Fabrication noch neu zu seyn,
eine dort zu Stuttgart gegründete Fabrik ist vor einiger Zeit nach Eßlingen
verlegt.
Außerhalb Deutschlands dürften Paris, Wien, Birmingham die Hauptsitze dieser
Industrie seyn.
In Wien werden die betreffenden Artikel Packfongwaaren, versilbert
Chinasilber- oder Alpacca-Silberwaaren genannt.
Die Franzosen nennen die Legirung aus Kupfer, Zink und Nickel packfong oder cuivre blanc, auch maillechort, nach einem Lyoner Industriellen, Namens Maillet, der im Jahee 1827 ein auf ihre Herstellung
bezügliches Patent nahm.
Nickel wird übrigens auch als einfaches Metall mehrfach verwandt; interessant ist die
bei den in Wien ausgestellten Maschinen wiederholt vorkommende Anwendung von Nickel
für Achsen und andere Maschinentheile, wie denn Nickel auch zu chirurgischen
Instrumenten, in der Uhrenfabrication etc. verwandt wird.
Eine Verwendung des Nickels, die jetzt besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, ist
die zu Münzzwecken.
Bekanntlich sollen nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 als Nickelmünzen
Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke ausgeprägt werden; der Gesammtbetrag der
Nickel- und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der
Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen.
Die Gründe, weßhalb man als Münzmaterial für die Münzen zu 10 und 5 Pfennigen an die
Stelle des geringhaltigen Silbers nach dem Vorgange der Schweiz, Belgiens und der
Vereinigten Staaten eine Nickellegirung hat treten lassen, fassen die Motive zu dem
Entwurf des Münzgesetzes im Wesentlichen dahin zusammen:
Bei Münzen, wie den oben genannten, ist die Wahl des Münzmetalles ohne Rücksicht auf
den Werth lediglich nach Gesichtspunkten der äußeren Zweckmäßigkeit zu treffen. Die
bisherigen geringhaltigen Silberscheidemünzen lassen, wenn sie einige Zeit im
Gebrauch gewesen sind, von ihrem Silbergehalt nur noch eine weiße schwache Spur
erscheinen, so daß die Verwendung des Silbers, welches schwer wieder auszuscheiden
ist, ihren Zweck verfehlt und daher als Verschwendung erscheint. Eine Metalllegirung
aus Kupfer mit Zusatz
von Nickel, vielleicht auch etwas Zinn oder Zink, ohne Beimischung von Silber, gibt
ein Münzmetall, welches sich durch seine Farbe sowohl von dem Silber, als auch von
dem Kupfer nachhaltig unterscheidet, weniger Schmutz annimmt, als das geringhaltige
Silber, und der Abnutzung und Oxydation anscheinend besser widersteht als das
Münzmetall unserer Groschenstücke. Die Münzen aus diesem Metall können etwas
schwerer ausgeprägt werden als die kleinen Silberscheidemünzen, weil ihre Farbe sie
von den Silber- und Kupfermünzen leicht unterscheiden läßt. Endlich wird die
Wahl dieses Münzmetalles auch eine nicht unwesentliche Kostenersparniß
herbeiführen.
Das Material der belgischen Nickelmünzen, welche aus 75 Proc. Kupfer und 25 Proc.
Nickel bestehen, kommt – wenn auch das Nickel im Preise sehr gestiegen ist
und ferner noch steigen wird (1 Pfund kostete im März 1873 etwas über 3 Thlr.)
– viel billiger zu stehen als das Material unserer Silberscheidemünzen. Ein
Pfund Nickellegirung würde nämlich etwa 1 Thaler kosten, während das Pfund
1/12-Thaler-Silber 12 Thaler, das Pfund 1/30- und
1/60-Thaler-Silber 7 Thlr. kostet.
Bei den geringeren Kosten der Nickellegirung, verglichen mit denen der
Silberlegirung, könnte man allerdings fürchten, daß die Nickelmünzen nachgeprägt
werden; in Belgien soll man jedoch davon nichts bemerkt haben, vielmehr mit den
Nickelmünzen sehr zufrieden seyn. Die nähere Feststellung der zu wählenden
Nickellegirung ist im Münzgesetz dem Bundesrathe vorbehalten.
Zum Schluß fügen wir noch die nachstehenden Bemerkungen hinzu.
Die Preise des Nickels, welche vor nicht langer Zeit durchschnittlich zu 1 Thlr. 10
Sgr. für das Pfund angenommen wurden, sind in der neuesten Zeit ganz außerordentlich
gestiegen, weit über 3 Thlr. hinaus; wir hören, daß dieselben sich jetzt auf etwa 5
Thlr. für das Pfund belaufen.
Selbstverständlich ist hierdurch die Neusilberwaaren-Industrie sehr
empfindlich betroffen.
Die Handelskammer des Kreises Altena zu Lüdenscheid schreibt darüber in ihrem
Jahresberichte für 1872: „Für die Fabrication von Neusilber ist gegen Ende
des Jahres 1872 der schwerwiegende Uebelstand eingetreten, daß Nickel, welches
den werthvollsten Bestandtheil dieses Artikels bildet, bis heute um das
Vierfache gestiegen ist, und zwar hauptsächlich wohl in Folge der durch die
Reichsregierung projectirten Ausprägung von Scheidemünzen aus Nickel. Ob diese
Steigerung nur eine vorübergehende, durch die Speculation einstweilen aufrecht
erhaltene, oder aber ob durch diese neue Münzsorte ein andauernder Mangel an
Nickel, dessen Ausbeute überhaupt nur eine beschränkte ist, eintreten könnte,
wird sich erst herausstellen, nachdem das Münzgesetz einige Zeit in Wirkung
getreten seyn wird.
Jedenfalls würde ein Verzicht auf diese Münzsorte für die ganze so ausgedehnte
Industrie von Neusilberwaaren außerordentlich wünschenswerth gewesen
seyn.“
Auch die Handelskammer des Kreises Iserlohn besorgt von der außerordentlichen
Steigerung der Nickelpreise große Gefahr für die Neusilberwaarenbranche.
(Hannoversches Wochenblatt für Handel und Gewerbe, 1873, Nr. 36.)
Neue Imprägnir-Methode des Holzes.
Bei Lösung der Frage, auf welche Weise Holz am besten gegen die Einflüsse der
Witterung oder die des umgebenden Erdreiches geschützt werden könnte, waren stets
zwei Punkte in's Auge zu fassen: 1) die passendste Präservativ-Substanz
aufzufinden, 2) eine einfache, praktische Methode aufzustellen, mittelst welcher das
Holz bis auf's Mark oder doch wenigstens bis auf eine bedeutende Tiefe durchtränkt
werden kann. Zwar ist man durch die Methode Boucherie
(Gewicht einer bedeutenden Flüssigkeitssäule), sowie durch das Verfahren von Bréaut, Fleury, Peronnet u.a. (Druck in
geschlossenem Gefäße) dahin gelangt, das Holz bis zu einem sehr zufriedenstellenden
Grade zu imprägniren, allein desto weniger glücklich war man bisher in der Wahl der
Imprägnirsubstanz. Einige, welche meinten, das Verfaulen des Holzes müsse der
Thätigkeit vegetabilischer und animalischer Parasiten zugeschrieben werden, haben
das Holz mit Gift (Zinkchlorid, Kupfervitriol) zu imprägniren versucht. Nur die
letztere Substanz ist
noch bei einigen Administrationen in Frankreich in Verwendung. Aber alle solche
lösliche Salze können nur eine kurze Zeit wirksam bleiben, da sie nothwendiger Weise
in Folge der Luft- oder Bodenfeuchtigkeit, des Regens etc. nach einer
gewissen Zeit verschwinden.
Andere nahmen Patente darauf, das Hol; mineralisch zu imprägniren und zwar durch die
successive Wirkung zweier Körper, welche ein unlösliches Salz bilden: phosphorsaures
Eisensalz, schwefelsauren Baryt, Eisen-Silicate u.s.w. Allein im Allgemeinen
hatten diese Methoden stets den Nachtheil, daß durch die schädliche Wirkung, der bei
der Zersetzung und Salzbildung frei werdenden Säuren die Holzfaser in ihrer
Zusammensetzung angegriffen wurde; deßhalb ist auch keines dieser Verfahren im
Gebrauch geblieben.
Später adoptirte man das in England sehr eingebürgerte Imprägniren mit Kreosot.
Allerdings wirkte man dadurch der Fäulniß entgegen, allein das Holz zu erhärten war
man dadurch nicht im Stande. Außerdem ist dieses Verfahren sehr theuer, die
Operation schwierig, die Apparate sehr kostspielig; größte Langsamkeit erforderlich;
es muß durch fortwährende Analysen untersucht werden, ob sich die Flüssigkeit noch
in dem richtigen Zustande befindet und außerdem ist die große Feuergefährlichkeit
eine unangenehme Zugabe.
Hr. Hatzfeld, ein Industrieller in Nancy, hatte schon
längst sein Augenmerk darauf gerichtet, daß Eichenholz sich vor Allem gut halte:
hatte man doch im Jahre 1830 in Rouen Eichenpiloten ausgegraben, welche nachweislich
im Jahre 1150 gesetzt worden waren, die nicht nur schwarz wie Ebenholz, sondern auch
von einer ganz erstaunlichen Härte waren. Hatzfeld führte
diese Eigenschaft des Eichenholzes auf seinen außergewöhnlichen Reichthum an
Gerb- und Gallussäure zurück und ist der Ansicht, daß die so reichlich
vertretene Gerbsäure auf die Holzfaser eine ganz ähnliche Wirkung hervorbringe, wie
die Lohe auf animalische Häute, daß sie nämlich harte, unlösliche und
undurchdringliche Zusammensetzungen bilde, welche ohne Aenderung den Einflüssen der
Hitze wie der Feuchtigkeit Widerstand leisten können.
Die dunkle Färbung hat ja die Chemie längst als Ergebniß der Verbindung der
Gallussäure des Holzes mit den in jedem Boden mehr oder weniger vorhandenen
Eisenoxyden hingestellt. Und diese gerb- und gallussauren Eisenoxyde hält Hatzfeld für das beste Präservativ gegen Fäulniß.
Er schlägt deßhalb vor, das Holz mit Gerbsäure und dann mit einer Lösung von holz
essigsaurem Eisensalze zu imprägniren und so gewissermaßen die Hölzer gleich in dem
Zustande in die Erde zu setzen, in welchem wir sie andernorts nach Jahrhunderte
langem Aufenthalte aus der Erde gezogen haben.
Diese Methode hat auch den großen Vortheil der Billigkeit und sind die angewandten
Säuren der Holzfaser durchaus nicht schädlich. Die französische
Telegraphen-Verwaltung macht in diesem Augenblicke Versuche im Großen mit
dieser neuen Methode und zwar auf der Linie Nancy-Vezelise. Die
Versuchsstation selbst befindet sich auf den Holzbauplätzen des Hrn. Hatzfeld in Nancy. (Gaz. des Arch.
et du bât. No. 13.) (Aus der Zeitschrift des österr.
Ingenieur- und Architektenvereines, 1873 S. 225.)
Vorbereitung des Leinengarnes zum Färben mit
Anilinfarben.
G. und M. Hainisch in Wien ließen sich zum Färben von
Anilinfarben auf Leinengarn folgendes Verfahren patentiren, durch welches das Garn
das Ansehen der Seide erhält.
Die Garne werden abwechselnd durch folgende zwei Bäder geführt: 1) 1 Theil Tannin in 500 Theilen Wasser. 2) 1 Theil Glycerin in 32 Theilen Wasser, welcher Lösung man Ei-Albumin zusetzt. In jedem Bade bleibt der Stoff
etwa 10 Minuten liegen. Für zartere Nüancen wird Bad 1 weggelassen. (Reimann's Färberzeitung, 1873 Nr. 27.)
Künstliche Kreide.
Den Gyps, der bei der Behandlung von Kreide mit Schwefelsäure behufs Gewinnung von
Kohlensäure zur Darstellung von Sodawasser gebildet wird, verwendet Nakh in Wien zur Darstellung künstlicher Kreide, indem er
ihn mit dem großentheils aus feinzertheiltem kohlensaurem Kalk bestehenden Schlamm
mengt, der sich beim Kochen von Soda- oder Potaschenlauge mit Kalkmilch
behufs der Darstellung von ätzender Lauge bildet. Durch Schlämmen werden alle
gröberen Theile, Sand u.s.w., entfernt; der gleichmäßige, beim Schlämmproceß
überdieß gewaschene Brei wird nach dem Abseihen des Wassers zu compacten Klumpen
gepreßt, und aus letzteren werden nach dem Trocknen prismatische Stücke geschnitten,
welche unter dem Namen „Patentkreide“ die bisher nur aus den
reinen Sorten von natürlicher Kreide darstellbare Schreibkreide ersetzen sollen,
während das beim Schneiden abfallende „Klein“ als
Vergolder-Appretur und als Putzkreide verwendet werden kann.
Die in Wien ausgestellten Muster des neuen Schreibmaterials sollen allen
Anforderungen entsprechen, die man an eine gute Schreib- oder Zeichenkreide
stellen kann. (Deutsche Industriezeitung.)
Nachweisung des Solanins in den Kartoffeln.
Nach O. Bach Böttger (dessen polytechnisches Notizblatt)
ist es bei gekeimten Kartoffeln nur in der Schale und da, wo die Keime sitzen, bis
zur Wurzel derselben innerhalb der Knolle anzutreffen.
Als das beste Reagens zum Erkennen des Solanins fand er ein Gemisch von gleichen
Volumen concentrirter Schwefelsäure und Alkohol, womit eine Spur von Solanin eine
schöne rosen- bis kirschrothe Färbung gibt, welche mehrere Stunden
anhält.
Zur Gewinnung von Ammoniaksalzen aus thierischen
Abfällen.
Im dießjährigen zweiten Juniheft des polytechnischen Journals (Bd. CCVIII 386) finde
ich einen Aussatz von einem meiner hiesigen Collegen, der leicht zu
Mißverständnissen führen könnte. Dr. Terne, der Verfasser besagten Artikels, hat gefunden daß
das sogenannte Tankwasser, das ist das Abfallwasser
welches bei der Abkochung von thierischen Abfällen behufs Fettgewinnung im Papin'schen Topf gewonnen wird, per Liter ungefähr 118 Gramme leimähnlichen Extractivstoff enthält. Er
findet ferner, daß sich vermöge dieses Gehaltes an leimähnlichem Extractivstoff aus
einem Liter dieses Wassers 8 Gramme Salmiak darstellen lassen, und schließt daraus
daß dieses Wasser eine nicht zu unterschätzende Quelle für Ammoniaksalze sey und daß
eine Capitalanlage in dieser Richtung sicher u.s.w. seyn würde. Allein wenn es sich
hier in Chicago um die Gewinnung von Ammoniaksalzen handelte, so würde man das Gute
unnöthigerweise in der Ferne suchen, wollte man dieselben aus sogenanntem Tankwasser
darstellen, – indem Blut, welches unter denselben und thatsächlich
augenblicklich zur Darstellung von Blutdünger unter viel günstigeren Bedingungen,
als die sind unter denen man das Tankwasser haben könnte, von den Schlächtereien
geliefert wird, – eine viel ergiebigere Ammoniakquelle abgeben würde. Nach
Terne's eigenen Angaben gibt ein Liter Tankwasser
ungefähr 8 Gramme Salmiak, was einem Ammoniakgehalt von 2,6 Grm. oder in Procenten
ausgedrückt von 0,26 Proc. entspricht, während Blut nicht weniger wie 4 Proc.
Ammoniak, also nahezu 15mal mehr als Tankwasser liefern würde.
Aber die Darstellung von Ammoniaksalzen aus Tankwasser sowohl als aus Blut würde
unter den hier obwaltenden Verhältnissen ein thörichtes Beginnen seyn, indem das
Ammoniak in der Form von Dünger verhältnißmäßig viel besser als in der Form von
Ammoniaksalzen bezahlt wird. Manchem erscheint dieses vielleicht paradox, allein es
ist eine Thatsache daß getrocknetes, theilweise geröstetes Blut, welches hier in
ungeheuren Massen
gewonnen wird (über 2000 Tonnen jährlich) bei einem 14 Procent Ammoniak
entsprechenden Stickstoffgehalt mit 2 1/2 Cents das Pfund bezahlt wird; mit anderen
Worten der in dieser Form gelieferte Ammoniakgehalt (und dieser allein bestimmt den
Preis dieses Productes) kommt auf ungefähr 18 Cents das Pfund zu stehen. Wenn man
nun bedenkt daß dieses Product durch ein einfaches, ziemlich rohes und kurzes
Verfahren gewonnen wird, während die Darstellung von Ammoniaksalzen, Kalk, Säuren
und andere Chemikalien, sowie kostspielige Einrichtungen und eine umständliche
Fabricationsweise erfordern würde, und wenn man ferner bedenkt daß die große Menge
der so producirten und in verkäufliche Form gebrachten Ammoniaksalze nicht über
9–13 Cents per Pfund einbringen würde, so wird
man zugeben müssen daß die Gewinnung von Ammoniaksalzen aus diesen eiweißartigen
Abfällen vorläufig noch der Darstellung von getrocknetem Dünger weichen muß.
Hr. Terne, welchen ich als einen vorsichtigen und
erfahrenen Chemiker kenne, war ohne Zweifel mit diesen Preisverhältnissen nicht
vertraut und hat auch die hier sehr hohen Preise für Salzsäure und andere
Rohmaterialien nicht genügend berücksichtigt, sonst wäre er gewiß auch zu diesem
Resultate gekommen.
Wenn hingegen durch die Einrichtung einer großartigen Salzsäure- und
Sodafabrik (und ein solches Etablissement welches gewissermaßen die Grundlage aller
chemischen Industrie bildet, wäre hier sehr am Platze und würde gute Geschäfte
machen) der Preis der Salzsäure, wie es in Deutschland der Fall ist, ein bloß
nomineller werden wird, dann dürfte der Vergleich für die Gewinnung von
Ammoniaksalzen sich günstiger stellen, aber auch dann nur wenn durch die dann
möglich gewordene Darstellung von Blutlaugensalz, Berlinerblau, Blutkohle, Phosphor
u.s.w. die Producte und Nebenproducte vollständig ausgenutzt werden.
Chicago, im August 1873.
Johannes E. Siebet, technischer
und analytischer Chemiker.
Kitt für Gasretorten.
Auf der Versammlung der Gasfachmänner der Provinz Preußen wurde empfohlen ein Kitt
aus Graphit, Lehm und Borax, und weiter ein Kitt aus 5 Raumtheilen Glaspulver, 5
Thln. Chamottemehl und 1 Thl. Boraxpulver. Risse am Boden der Retorte werden durch
bloßes Bestreuen mit diesem Kitt in Pulverform sofort geschlossen; dünne Stellen der
Retorten, mit einigen Lagen davon bedeckt, werden wieder haltbar. Risse und Sprünge
der Retorte an Stellen, wo Aufstreuen nicht ausführbar, werden mit diesem Kitt, dem
etwas Lehm oder Thon zugesetzt wird, auf die gewöhnliche Art verschmiert. Ist die
Arbeit beendet, so wird der Deckel lose vor die Retorte gesetzt und nach einer
halben Stunde sind Risse und Sprünge verschmolzen. Die Anwendung dieses Kittes beim
Einsetzen von ganzen Stücken geschieht auf dieselbe Weise.