Titel: Mülhauser Bestrebungen und Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter.
Autor: A. L.
Fundstelle: Band 240, Jahrgang 1881, S. 360
Download: XML
Mülhauser Bestrebungen und Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter. Mit Abbildungen auf Tafel 30. Bestrebungen und Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter In Mülhausen im Elsaſs besteht bekanntlich (vgl. 1871 201 * 195. 1872 204 439. 1874 212 * 292. 1875 216 * 25. 217 * 453. 1880 236 * 466) in Verbindung mit der Société industrielle de Mulhouse ein Verein, welcher es sich zur Aufgabe gemacht hat, so viel als möglich auf Verminderung der Unfälle in industriellen Anlagen hin zu arbeiten. Ein Inspector überwacht die dem Verein beigetretenen Fabriken und Werkstätten. Aber damit noch nicht genug; der Verein veröffentlicht die besten, bewährten Schutzvorrichtungen und gibt zur Belehrung der Leiter, Werkführer und Arbeiter Vorschriften über die Wartung der Maschinen heraus. Die Thätigkeit des Vereines erstreckt sich zur Zeit hauptsächlich über Spinnereien und Webereien, für welche bis jetzt folgende „Vorschriften“ erlassen oder in Vorbereitung sind. Vorschriften über die Wartung: 1) der Transmission, 2) der Schlagmaschinen, 3) der Karden, 4) der Strecken und Vorspinnmaschinen, 5) der Spinnmaschinen. Welche segensreichen Folgen dieses Vorgehen bei allseitiger Unterstützung haben kann, erhellt am besten aus dem sich über die Zeit vom 1. September 1879 bis 30. April 1880 erstreckenden Bericht des Inspectors des Vereines, Ingenieur Wolffhügel, über 27 ihm zur Anzeige gebrachte Unfälle. Derselbe sagt, daſs von diesen 27 Unfällen 21 hätten vermieden werden können und zwar 15, wenn die Arbeiter sich streng an die vom Verein herausgegebenen Vorschriften gebunden hätten; 5, wenn Schutzvorrichtungen vorhanden oder die vorhandenen vollkommen gewesen wären; 1, wenn die Nachbarin der betroffenen Arbeiterin sich an die Vorschriften gebunden hätte und die Maschine mit Schutzvorrichtung versehen war. Der Mülhauser Gesellschaft gebührt die wohl kaum zu bestreitende Ehre, die erste ihrer Art zu sein. Das Unternehmen verdient in hohem Grade die Beachtung aller industriellen Kreise. Es sei gestattet, eine der erlassenen und im Bulletin de Mulhouse, 1881 S. 37 veröffentlichten Vorschriften hier zu bringen. Vorschrift für die Wartung der Schlag- und ähnlichen Maschinen. Zur Beachtung: Die fast immer sehr schweren Unfälle an Oeffnern, Schlagmaschinen, Lumpen- und Abfallwölfen rufen, da sie bei Beobachtung einiger einfachen, leicht zu erfüllenden Vorschriften vermieden werden können, um so lautere Klagen hervor. Nachstehende Vorschriften werden Meistern und Arbeitern aufs wärmste zurznr strengen Nachachtung empfohlen, um Unglücksfälle, an deren traurigen Folgen eine groſse Zahl derselben leidet, in Zukunft zu vermeiden. Bestimmung 1: Das Schmieren der Oeffner, Schlagmaschinen, Wölfe u. dgl. hat immer während des Stillstandes der Maschinen zu erfolgen und ist während des Ganges streng untersagt. Bemerkt ein Arbeiter das Warmlaufen irgend eines Theiles, so hat er den Meister oder den mit der speciellen Beaufsichtigung betrauten Arbeiter zu benachrichtigen, welchen allein das Schmieren während des Ganges zusteht. Bestimmung 2: Die Maschine darf nicht eher in Gang gesetzt werden, bis die während des Stillstandes etwa abgenommenen Schutzdeckel über den Zahnrädern und die anderen vorhandenen Schutzvorrichtungen wieder angebracht sind. – Vor dem Anstellen einer Schlag – oder ähnlichen Maschine haben sich die Wärter zu versichern, daſs für keine Person Gefahr vorhanden, und haben, um das Angehen anzukündigen, laut „Achtung“ oder irgend ein anderes Wort zu rufen. Bestimmung 3: Während des gewöhnlichen Ganges der Schlagmaschinen und so lange, als die Flügel nach dem Ausrücken noch laufen, ist ganz besonders untersagt: 1) Zahnräder und die verschiedenen anderen Mechanismen zu reinigen; 2) Schutzvorrichtungen zu entfernen; 3) Deckel über den Schlag-Hügeln und Siebtrommeln, die sich etwa über den Zuführwalzen befindenden Deckel und die Deckel, durch welche man in das Innere der Siebtrommeln gelangen kann, zu öffnen; 4) die Staubkammern unter den Schlagflügeln zu reinigen; 5) die Roste unter den Schlagflügeln mit der Hand zu reinigen; 6) die Druck- oder Kalanderwalzen zu reinigen. Alle diese Arbeiten dürfen nur bei völligem Stillstande der Maschinen, und nachdem die Ausrücker sicher festgestellt sind, vorgenommen werden. – Um die Maschinen während des Ganges abzustäuben, bediene man sich eines Handbesens. Bestimmung 4: Um die Watte um die leere Wickelspille zu legen, verfahre man folgendermaſsen. Nach Entfernung des vollen Wickels legt man die leere Spille ein und rückt die Zuführung der Maschine ein. Die Watte rollt man mit der flachen Hand um die Spille und läſst erst, nachdem dies geschehen, die Druckwalze nieder. Bestimmung 5: Es ist streng untersagt, so lange die Schlagflügel nach dem Ausrücken der Maschine noch laufen, irgend eine Riemenscheibe mit den Händen zu bremsen, um die Maschine rascher zum völligen Stillstand zu bringen. Bestimmung 6: Den Arbeitern an den Schlagmaschinen ist streng verboten, sich mit den Treibriemen zu schaffen zu machen. Arbeiten daran hat nur der Meister oder der mit Ueberwachung der Riemen und Transmission Betraute vorzunehmen. Bestimmung 7: Kein Arbeiter, der nicht an der Schlagmaschine beschäftigt und auf dieselbe eingelernt ist, darf irgend welche Arbeit daran vornehmen, wenn nicht etwa ein Unglücksfall oder ein die Sicherheit der Maschine und Umgebung gefährdender Gang das Ausrücken nothwendig macht. Bestimmung 8: Das Tragen von nicht eng anliegender Kleidung ist untersagt, ebenso das Wechseln der Kleidung und das Haarmachen neben der in Gang befindlichen Maschine. Bestimmung 9: Den Arbeitern wird empfohlen, dem Meister und Leiter sogleich Meldung zu machen, wenn eine Störung eintritt, durch welche ein Unfall herbeigeführt werden kann. Meister und Leiter sind sofort zu rufen, wenn ein Unfall eintritt, oder etwas Auſsergewöhnliches vorkommt. Diesen Bestimmungen dürfte kaum noch etwas hinzuzufügen sein. Dieselben sind auf kleine Blätter gedruckt worden, um sie an die Arbeiter vertheilen zu können und auf groſse zum Anschlagen in den Arbeitsräumen bestimmte Zettel. (Aehnliche Vorschriften für verschiedene Spinnereimaschinen u.a. hat der Technische Verein in Augsburg i. J. 1871 erlassen. D. Red.) Im Anschluſs hieran enthält das Bulletin 1881 S. 39 einige kurze Berichte über mehrere in Mülhauser Anlagen verwendete Sicherheitsvorrichtungen. Zunächst sei hier erwähnt eine Verbesserung des bereits in D. p. J. 1880 236 * 466 besprochenen Sicherheitsapparates für Platt'sche Selfactoren, welcher ein Ingangsetzen der Maschine nur unter Mithilfe des Spulenaufsteckers geschehen läſst. Dieser ist dadurch vor Unfällen geschützt, die zuweilen eintraten, wenn der Spinner den Selfactor einrückte, bevor der zur Vornahme irgend welcher Arbeiten in die Maschine getretene Aufstecker dieselbe verlassen hat. Die Stange L (Fig. 1 Taf. 30) steht mit dem Riemengabelhebel in Verbindung. Wird der Riemen auf die Leerscheibe geworfen, so fällt der Ausschnitt E in die Krampe S ein und die Klinke G legt sich ein, wodurch es dem Spinner allein unmöglich gemacht wird, die Maschine einzurücken. Soll dies geschehen, hebt der Aufstecker die Klinke C und dann die Stange L aus, worauf der Spinner vom vorderen Headstockende aus einrücken kann. Die beschriebene Einrichtung rührt von P. Baudouin in Mülhausen her und ist von Wolffhügel nach Fig. 2 und 3 verändert worden, um die Handhabung der Sicherung während des Justirens des Selfactors, welches ein häufiges An- und Abstellen nothwendig macht, zu erleichtern. Der Ausschnitt E sitzt an der Oberseite der Stange L, welche durch die Klinke C während des Stillstandes gesperrt wird. Der Aufstecker hat jetzt nur die Klinke C auszuheben, um das Einrücken möglich zu machen. Ein weiterer kleiner Bericht behandelt einen selbstthätigen Thürverschluſs für den Fahrschacht eines Aufzuges, ausgeführt von Ph. J. Biedermann. Der durch Fig. 4 und 5 Taf. 30 dargestellte Aufzug verbindet 2 Stockwerke mit einander. Der Verschluſs der unteren Thür ist so angeordnet, daſs dieselbe nur dann geöffnet werden kann, wenn der Fahrstuhl in tiefster Lage in Ruhe steht. Man denke sich den Fahrstuhl unten und die Thür P offen, so wird dieselbe geöffnet gehalten durch den zweiarmigen, hinter den Haken C einfallenden Hebel L. Steigt der Fahrstuhl auf, so löst nach etwa 20cm Hub die Klinke D den Hebel L aus und die Thür schlägt unter Wirkung der Feder F zu. Die Klinke D ist so angebracht, daſs sie bei Niedergang der Bühne über den Hebel L hinweggleitet. An der Innenseite der Thür P sitzt ein zweiarmiger Hebel B, welcher beim Zuschlagen der Thür hinter den Schlieſshaken E einfällt. Ein Oeffnen der Thür ist erst dann wieder möglich, wenn die Nase H beim Niedergang des Fahrstuhles den Hebel B ausgehoben hat. Wird das selbstthätige Schlieſsen der Thür nicht durch irgend welche Einflüsse verhindert, so ist die untere Einsteigöffnung des Fahrschachtes als völlig gesichert zu betrachten, vorausgesetzt, daſs während des selbstthätigen Schlusses der Thür keine Person in deren Bereich ist. Fällt die Thür einigermaſsen gewaltsam zu, so könnte eine von derselben getroffene Person an oder auf den aufsteigenden Fahrstuhl geworfen und dadurch ernstlich gefährdet werden. – Der Verschluſs der oberen Einsteigöffnung geschieht auf die gewöhnliche Weise durch eine vom aufgehenden Fahrstuhl geöffnete, beim Niedergehen sich selbst schlieſsende Thür Q. A. L.

Tafeln

Tafel Tafel 30
Tafel 30