Titel: | Apparat zur Bestimmung des specifischen Gewichtes fester Körper. |
Fundstelle: | Band 263, Jahrgang 1887, S. 30 |
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Apparat zur Bestimmung des specifischen Gewichtes
fester Körper.
Mit Abbildung.
Brasse und Vlasto's Bestimmung der Dichte fester
Korper.
Im Génie civil, 1886/87 Bd. 10 * S. 16 wird eine neue,
von L. Brasse und E.
Vlasto angegebene Methode zur Bestimmung specifischer Gewichte fester
Körper mitgetheilt, für welche hauptsächlich der Vorzug raschester Bestimmungen
hervorgehoben wird.
Textabbildung Bd. 263, S. 30 Der Apparat besteht aus einem Pyknometer A,
dessen Glasstöpsel in eine Capillare ausgezogen ist, während das untere Ende des
Fläschchens in eine offene Röhre ausläuft und durch diese mittels eines Schlauches
C und eines Hahnes H
mit einer in Zehntelcubikcentimeter eingetheilten Glasröhre B in Verbindung steht. Man gieſst nun eine gewisse Menge Wasser (oder eine
andere den zu untersuchenden Körper nicht angreifende Flüssigkeit) in den Apparat
hinein; stellt man nämlich das am Stander D
verschiebbare Pyknometer A so tief, daſs das Wasser
links bis zu einem der untersten Theilstriche der Skala B reicht, so muſs gleichzeitig rechts, im Pyknometer, der Wasserspiegel
sich auf eine feste Marke in der Capillare einstellen. Hebt man nun das Pyknometer A, öffnet es, bringt gewogene Stücke des zu
untersuchenden Körpers hinein und stellt in oben beschriebener Weise wiederum auf
die Marke in der Capillare ein, so muſs das Wasser in der Röhre B von dem vorher beobachteten Theilstriche an genau um
den Rauminhalt des hineingebrachten Körpers gestiegen sein. Das zuvor bestimmte
Gewicht, dividirt durch das an der Röhre B abgelesene
Volumen, ergibt das specifische Gewicht. Sucht man die specifischen Gewichte für die
Temperatur 15°, so hält man den ganzen Apparat mit seiner Flüssigkeitsfüllung
möglichst genau auf dieser Temperatur.
Offenbar erhält man nach diesem einfachen Verfahren schnellere Ergebnisse als nach
den meisten anderen Methoden. Auf eine gröſsere Genauigkeit als etwa ¼ Proc. wird
dagegen mit demselben nicht Anspruch gemacht. (Vgl. Zehnder 1886 262 383.)