Titel: | Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken. |
Fundstelle: | Band 270, Jahrgang 1888, S. 90 |
Download: | XML |
Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken.
(Patentklasse 89. Fortsetzung des Berichtes S. 126
Bd. 269.)
Neuere Verfahren und Apparate für Zuckerfabriken.
Die wichtigsten Stellen aus dem österreichisch-ungarischen Gesetze vom 20. Juni 1888
betreffend die Zuckerbesteuerung:
Grundbestimmungen.
Gegenstand und Ausmaß der
Verbrauchsabgabe.
§ 1. Zucker jeder Art, welcher aus Rohstoffen oder aus Rückständen
einer früheren Zuckererzeugung erzeugt wird, unterliegt nach Maſsgabe der folgenden
Bestimmungen einer Verbrauchsabgabe, und zwar:
1) Rübenzucker und aller Zucker von gleicher Art (Rohrzucker) in
jedem Zustande der
Reinheit, mit alleiniger Ausnahme von zum menschlichen Genüsse nicht geeignetem
Syrupe, für 100k netto 11fl. – kr.
2) Zucker anderer Art:
a) in festem Zustande
3 fl.
– kr.
b) in flüssigem Zustande
1 „
– „
Bonification beim
Zuckerexporte.
§ 2 Vom 1. August 1888 angefangen wird bei der Ausfuhr von Zucker
der im § 1, Z. 1, bezeichneten Art über die Zolllinie eine Ausfuhr-Bonification
gewährt, welche
a)
für 100k netto exportirten Zucker unter 93
bismindestens 88 Proc. Polarisation
1 fl.
50 kr.
b)
für 100k netto exportirten Zucker unter 99,5
bismindestens 93 Proc. Polarisation
1 „
60 „
c)
für 100k netto exportirten Zucker von
mindestens99,5 Proc. Polarisation
2 „
30 „
beträgt.
Der Finanzminister bestimmt die Zollämter, welche die
Austrittsbehandlung der mit dem Ansprüche auf die oben festgesetzte
Ausfuhr-Bonification zur Ausfuhr über die Zolllinie erklärten Zuckererzeugnisse
vornehmen dürfen.
§ 3. Sollte die Ausfuhr-Bonification (§ 2) für sämmtlichen während
einer Erzeugungsperiode, d. i. während der Zeit vom 1. August des einen bis letzten
Juli des nächstfolgenden Jahres, aus dem österreichisch-ungarischen Zollgebiete über
die Zolllinie ausgeführten Zucker den Betrag von fünf Millionen Gulden
österreichischer Währung übersteigen, so ist der die fünf Millionen Gulden
übersteigende Betrag von sämmtlichen Unternehmern der Zuckererzeugungsstätten für
Zucker der im § 1, Z. 1, bezeichneten Art an die Staatskasse zu ersetzen.
Um den von jeder einzelnen Zuckererzeugungsstätte zu leistenden
Ersatz zu beziffern, wird in folgender Weise vorgegangen:
1) Für die aus jeder Zuckererzeugungsstätte innerhalb der
betreffenden Erzeugungsperiode hinweggebrachten Zuckermengen wird der Betrag
ermittelt, welcher nach den verschiedenen Ausfuhr-Bonificationssätzen (§ 2) auf
dieselben bei der Ausfuhr über die Zolllinie entfallen wäre.
Von diesem Betrage wird jener Betrag in Abzug gebracht, welcher
nach den Ausfuhr-Bonificationssätzen (§ 2) auf die innerhalb derselben
Erzeugungsperiode in diese Zuckererzeugungsstätte etwa eingebrachten fremden
Zuckererzeugnisse bei der Ausfuhr über die Zolllinie entfallen wäre.
2) Aus den auf solche Weise für sämmtliche Zuckererzeugungsstätten
des österreichisch-ungarischen Zollgebietes gewonnenen Ergebnissen wird eine
Gesammtsumme gebildet und dann die Quote berechnet, welche auf jeden Gulden dieser
Gesammtsumme von dem an die Staatskasse zu leistenden gesammten Bonificationsersatze
entfällt.
3) Mittels der berechneten Quote wird für die einzelne
Zuckererzeugungsstätte auf Grund des nach Punkt 1 berechneten Ergebnisses der zu
leistende Ersatz ermittelt.
Dieser Ersatz ist dreiſsig Tage nach der amtlichen Verständigung
fällig. Für die richtige Einzahlung dieses Ersatzes kann der Finanzminister vor
Beginn der Erzeugungsperiode eine entsprechende Sicherstellung fordern.
Persönliche Zahlungs- und
Haftungspflicht in Betreff der Verbrauchsabgabe.
§ 4. Zur Zahlung der Verbrauchsabgabe ist verpflichtet:
1) Der Unternehmer der Zuckererzeugung und im Falle einer
Gefällsverkürzung der Betriebsleiter unter unmittelbarer Haftung des
Unternehmers.
2) Derjenige, für den die Auslagerung unversteuerter
Zuckererzeugnisse aus einem Freilager erfolgt, unter unmittelbarer Haftung des
Unternehmers dieses Freilagers.
3) Derjenige, der Zuckererzeugnisse mit der Kenntniſs des
Umstandes, daſs dieselben der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesetzwidrig entzogen
wurden, an sich bringt.
Sächliche Haftung für die
Verbrauchsabgabe.
§ 6. Die Verbrauchsabgabe haftet auf den Zuckererzeugnissen, in so
lange diese sich in der Erzeugungsstätte (§ 15) oder in einem Freilager oder unter
amtlichem Verschlusse, oder auf dem Transporte aus einer Erzeugungsstätte in ein
Freilager oder umgekehrt, oder auf dem Transporte zur Ausfuhr befinden, und geht
allen aus privatrechtlichen Titeln abgeleiteten Ansprüchen vor.
In keinem dieser Fälle können die Zuckererzeugnisse in Folge
irgend eines aus privatrechtlichen Titeln abgeleiteten Anspruches in den freien
Verkehr übergehen, ehe nicht die darauf haftende Verbrauchsabgabe entrichtet oder
bei zugestandener Borgung vorgeschrieben worden ist.
§ 7. Gegen einen Dritten, welcher zur Entrichtung der
Verbrauchsabgabe nicht ohnedies verpflichtet ist, können die Zuckererzeugnisse zur
Einbringung der unberichtigten Verbrauchsabgabe in folgenden Fällen in Anspruch
genommen werden, und zwar:
a) Gegen Denjenigen, der die Waare im Namen und für den Vortheil
der zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe verpflichteten Person oder im Grunde eines
ihm von ihr auf dieselbe eingeräumten Pfandrechtes in Gewahrsam hat.
b) Gegen Denjenigen, von welchem die zur Entrichtung der
Verbrauchsabgabe verpflichtete Person die Sache mit der Eigenthumsklage im
Civilrechtswege zurückzufordern berechtigt ist.
c) Gegen den Besitzer, welcher bei der Erwerbung der Waare aus der
Beschaffenheit derselben, aus ihrem auffallend geringen Preise, aus den bekannten
persönlichen Eigenschaften, dem Gewerbe oder der Beschäftigung des Vormannes, oder
aus anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen sollen, daſs die
Sache der Entrichtung der Verbrauchsabgabe gesetzwidrig entzogen worden ist.
§ 8. Hat der Inhaber der Zuckererzeugnisse, von welchen die
Verbrauchsabgabe noch nicht entrichtet wurde, das Pfandrecht auf dieselben erworben,
so kann er dasselbe vor der Tilgung der unberichtigten Verbrauchsabgabe nicht
geltend machen, wenn er bei der Erwerbung des Pfandrechtes wuſste, oder aus der
Beschaffenheit der Sache, aus den bekannten persönlichen Eigenschaften, dem Gewerbe
oder der Beschäftigung des Schuldners, oder aus anderen Verhältnissen einen
gegründeten Verdacht, daſs die Sache der Entrichtung der Verbrauchsabgabe
gesetzwidrig entzogen wurde, oder von dieser Sache im Zeitpunkte der Erwerbung des
Pfandrechtes die Verbrauchsabgabe noch nicht entrichtet wurde, hätte schöpfen
müssen.
§ 9. Die Zuckererzeugnisse, auf welche der Anspruch des
Staatsschatzes zur Einbringung der unberichtigten Verbrauchsabgabe stattfindet,
werden dem Inhaber gegen Leistung der unberichtigten Verbrauchsabgabe belassen.
Entrichtet er die Verbrauchsabgabe nicht, so sind die der
Verbrauchsabgabe unterliegenden Zuckererzeugnisse auf seine Kosten in amtliche
Verwahrung zu nehmen, und werden, falls die Einzahlung der Verbrauchsabgabe nicht
innerhalb dreier Monate, vom Tage der Uebernahme in die amtliche Verwahrung an
gerechnet, erfolgt, öffentlich veräuſsert. Der erlangte Preis wird nach Abzug der
Verbrauchsabgabe und der Kosten der Aufbewahrung und Veräuſserung dem Eigenthümer
erfolgt.
Entscheidung über die
Gebührenpflicht und das Ausmaß der Gebühr.
§ 10. Weder über die Frage, ob die im § 1 bezeichnete
Verbrauchsabgabe zu entrichten oder der im § 3 bezeichnete Ersatz zu leisten ist,
noch über das Ausmaſs der Verbrauchsabgabe oder des Ersatzes findet ein Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten statt.
Briem hat die Beobachtungen über die
Verschiedenartigkeit der aus demselben Samenknäuel
stammenden sehr verschieden groſsen Rübenpflanzen (1888 268 221) im J. 1887
fortgesetzt und auf die Bestimmung des Zuckergehaltes solcher Pflanzen ausgedehnt
(Oesterreichisch-Ungarische Zeitschrift für
Zuckerindustrie und Landwirthschaft, 1888 Bd. 17 Heft 3 S. 241) und die Verschiedenheit
auch in dieser Beziehung festgestellt. – Die einzelnen Samenkörner aus drei
Rübenknäueln haben unter ganz gleichen Umständen Rüben von folgendem Gehalte
geliefert:
Von einem Rübenknäuel geernteteRüben
enthielten Procente Zuckerbei Versuch
I
II
III
Exemplar 1
11,0
11,4
9,3
„ 2
13,2
12,2
9,9
„ 3
10,8
14,5
11,3
„ 4
12,0
12,2
11,5
„ 5
–
–
11,7
In ähnlicher Weise wie in der jüngst berichteten Arbeit erwähnt, wurde auch heuer der
ganz gleiche Versuch in zwei groſsen Vegetationsgefäſsen, in welche sorgfältigst
gemischte und bestens gesiebte Erde gegeben wurde, wiederholt, um auch den äuſseren
Einfluſs ungleicher Bodennahrung für die einzelnen Individuen zu umgehen. Und zwar
wurde in das erste Gefäſs, in welchem fünf Rüben, aus einem Rübensamenknäuel
hervorgegangen, sich befanden, die beste Erde eines vorzüglichen Rübenfeldes
gegeben, und in das zweite Gefäſs, worin ebenfalls fünf Exemplare von einem Knäuel
entstammender Rüben gezogen wurden, wurde eine sehr üppige Gartenerde, hauptsächlich
einem Teichgrunde entnommen, gebracht.
Bei der Untersuchung zeigte sich auch, daſs in zu üppiger Erde der Zucker enorm
herabgedrückt wurde. Beide Rübenknäuel stammten von einer sehr guten Samenrübe. Aber
abgesehen von diesem Allen zeigte es sich deutlich, daſs die Eigenart des einzelnen
Individuums doch das Maſsgebendste auch für den Zuckergehalt bleibt, denn es wurde
ein ganz bedeutender Unterschied im Zuckergehalte, trotz gemeinsamer Abstammung aus
einem Fruchtknäuel gefunden.
Einem Früchtknäuelentstammenden
Zuckerrüben
Enthielten Zucker in Procentenim
Vegetationsgefäſse mit
bester Erde
üppigemTeichgrunde
Nummer 1
9,4
9,9
„ 2
12,1
8,5
„ 3
–
7,9
„ 4
11,9
7,6
„ 5
12,2
5,5
Man kann aus diesen angeführten Zahlen bezüglich der Qualitätsverhältnisse ebenso wie
vergangenes Jahr aus den gewonnenen Zahlen der Quantitätsverhältnisse schlieſsen,
wie richtig und gut der jetzt allgemein übliche Weg der Individualzucht ist, mit
welchem Rechte die jetzige Rübensamenzüchtung darauf ihr Hauptaugenmerk lenkt, das
Individuum selbst, bevor dasselbe zur Samenzucht Verwendung findet, zu
untersuchen.
Ueber die Benutzung der reinen flüssigen durch
Compression dargestellten schwefligen Säure (1888 267 70)
zur Saturation der Zuckersäfte haben neuerdings W. Bartz in der Generalversammlung des Vereines für Rübenzuckerindustrie in Cassel (Zeitschrift des Vereines für Rübenzuckerindustrie, Bd.
38 S. 612), sowie J. Bock in der Deutschen Zuckerindustrie, Bd. 13 S. 940, berichtet und
dieselbe unbedingt empfohlen. Es empfiehlt sich der Bezug von je 10000k namentlich für diejenigen Zuckerfabriken, welche
Bahnanschluſs haben. Da nämlich die Versendung derartiger Mengen in besonders
construirten Eisenbahnwagen gestattet ist, so gehen dieselben frachtfrei nach der
Absendungsstation zurück, und es ermäſsigt sich dadurch der Gestehungspreis dieser
Säure franco Fabrik beträchtlich. Da nun aber keine Zuckerfabrik 10000k Säure täglich verbraucht, so wird dieselbe von
dem Transportwagen zweckmäſsig in einen Behälter auf der Fabrik abgelassen. Sehr
geeignet sind zu diesem Zwecke alte Dampfkessel oder auch alte Montejus, welche aber
immer noch einen Druck von mindestens 5at
aushalten müssen, da ja nur, wie früher angegeben, die schweflige Säure unter einem
Drucke von 2¼at bei 20° flüssig bleibt, und der
Druck bei 30 bis 40° auf 5at steigen kann. An dem
Kesselbehälter auf der Fabrik sind auſser einem Sicherheitsventile noch an der
Oberkante zwei Ventile anzubringen, von denen das eine als Einlaufventil aus dem
Eisenbahn-Versandtgefäſse, das andere als Entnahmeventil der gasförmigen Säure für
die Fabrik zu benutzen ist. Zur Ueberfüllung der flüssigen schwefligen Säure aus den
Versandtgefäſsen dient ein Bleirohr von 13 bis 15mm lichter Weite, welches mittels einer Ueberwurfmutter an das
Einlaſsventil des Fabrikbehälters angeschraubt und auch an das Ventil des
Transportgefäſses auf gleiche Weise befestigt wird. Darauf wird letzteres langsam
ganz geöffnet, worauf die flüssige schweflige Säure so lange nach dem Behälter
überströmt, bis in beiden Gefäſsen gleicher Druck herrscht. Um nun weiter und
überhaupt schneller die Ueberleitung auszuführen, muſs der Kesselbehälter wieder
unter Minderdruck gesetzt werden, was sich leicht dadurch bewerkstelligen läſst,
daſs man durch das andere Ventil etwas gasförmige Säure nach der Fabrik entnimmt. Um
für diesen Fall ein etwaiges Zurücktreten des Saftes aus den Saturationsgefäſsen,
welche doch gewöhnlich viel höher als der Behälter stehen, zu vermeiden, ist an der
Saturationsleitung ein Rückschlagventil eingeschaltet. In dem Maſse nun, als die
schweflige Säure gasförmig aus dem Fabrikbehälter entweicht, findet eine
Temperaturerniedrigung der flüssigen schwefligen Säure statt, und dementsprechend
auch eine Druck Verminderung, so daſs sofort dann die weitere Ueberfüllung aus dem
Versandtgefäſse stattfindet.
Die regelmäſsige Entnahme der Saturationssäure geschieht nun immer aus diesem
Fabrikbehälter und kann in Folge der Anordnung des Ventiles an der Oberkante dieses
Sammelgefäſses nur reine gasförmige schweflige Säure zur Verwendung gelangen, abweichend von
der Construction der kleinen Flaschen, welche auch die Entnahme flüssiger Säure
gestatten.
Die Fabrik Eilsleben berichtet über die Verwendung der
flüssigen schwefligen Säure in der Hauptsache etwa folgendes: Zur Saturation
gelangte Dicksaft mit etwa 0,9 Alkalität; bei Anwendung der gasförmigen Säure wurde
das Ventil etwa ⅛ Windung geöffnet und betrug dann die Saturationsdauer ungefähr 17
Minuten. Bei der Untersuchung des aussaturirten Saftes zeigte derselbe niemals
Invertzucker; die Farbenverbesserung zeigte sich im Verhältnisse von 87: 48. Der
Aschengehalt erschien von 1,3 auf 1,08 für 100 Zucker vermindert und es stieg
dementsprechend der Reinheitsquotient um 2 Proc. Eine Zunahme der schwefelsauren
Salze in der Asche war nicht wahrzunehmen, und gab also die Saturation mit
gasförmiger reiner schwefliger Säure recht befriedigende Resultate.
Der Preis für 100k flüssiger reiner schwefliger
Säure beträgt 11 M., und wenngleich derselbe sich ungefähr doppelt so hoch stellt,
als der für schwefligsaures Gas durch Verbrennung von Schwefel, so liegt trotzdem
der Vortheil in der Anwendung von flüssiger Säure, da bei dieser alle sonst
unvermeidlichen Verluste und Uebelstände umgangen werden.
Auf 1000 Centner Rüben werden, je nach Alkalität der Säfte, etwa 10 bis 15k flüssige schweflige Säure benöthigt.
Zu beziehen ist die flüssige schweflige Säure von W.
Grillo in Neumühl-Hamborn (Rheinland).
Stammer.
(Fortsetzung folgt.)