Titel: | Die Novelle zum Patentgesetz. |
Fundstelle: | Band 276, Jahrgang 1890, S. 90 |
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Die Novelle zum Patentgesetz.
Novelle zum Patentgesetz.
Die Enquete vom Jahre 1886, welche über eine Abänderung verschiedener Bestimmungen
des Patentgesetzes berathen hatte, zeitigt nunmehr ihre Frucht. Soeben ist der
Entwurf einer Novelle zum Patentgesetz veröffentlicht, welcher den vorläufigen
Abschluſs der amtlichen Arbeiten und Verfolg der Enqueteverhandlungen bildet. Diese
Novelle ist mit groſser Spannung schon längst erwartet worden, und wird ihre
Veröffentlichung sicher allgemeinste Befriedigung hervorrufen, da sie der Industrie
und besonders den bereits bei Schöpfung des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 so
hervorragend thätig gewesenen technischen Körperschaften willkommene und erwünschte
Gelegenheit geben wird, sich über die geplante Neugestaltung dieses wichtigen
Gewerbegesetzes zu äuſsern und zu derselben Stellung zu nehmen. Der Industrie ist
mit Recht nahegelegt worden, ihre Ansichten über diesen Entwurf zur Geltung zu
bringen, um bei endgültiger Berathung vor dem Reichstage durch Berücksichtigung und
Ausgleichung aller berechtigten Wünsche das Patentgesetz möglichst vollkommen zu
gestalten.
Das im Jahr 1877 zwischen den Bundesregierungen und dem Reichstage vereinbarte System
des Patentgesetzes ist durch den Entwurf in keiner Weise aufgegeben oder auch nur
wesentlich abgeändert, sondern in seinen als bewährt anerkannten Grundzügen
unberührt geblieben. Namentlich ist das Vorprüfungsverfahren, welches den deutschen
Patenten einen so hohen materiellen und technischen Werth verleiht, unangetastet
geblieben, wie dies auch der fast einstimmige Wunsch der derzeitigen
Enquetekommission gewesen war.
Der Grundzug der Neuerungen, welche in der Novelle zum Ausdruck gelangen, bezieht
sich auf eine Verbesserung des Prüfungsverfahrens und eine Verstärkung des sicheren
Bestandes einmal ertheilter Patente. Hand in Hand mit ersterer Veränderung geht dann
auch eine Reorganisation des technischen Büreaus im Patentamte.
In der Industrie hat sich ein weit verbreitetes Miſstrauen geltend gemacht gegenüber
den patentamtlichen Entscheidungen. So wenig diese Thatsache auch begründet
erscheint, so muſste sie doch die Beachtung der gesetzgebenden Körper auf sich
ziehen und zur Ausmerzung der als schuldig bezeichneten Ursachen veranlassen.
In dieser Beziehung soll die jetzt im Patentamte übliche Verbindung der beiden
Instanzen, welche über die Anmeldungen und die gegen die Abweisungen erhobenen
Beschwerden beschlieſsen, aufgehoben werden. Während jetzt jede Abtheilung auch
Beschwerdeabtheilung bezüglich der Beschlüsse einer anderen Abtheilung ist, derart,
daſs sich je zwei Abtheilungen gegenseitig ergänzen, während ferner die technischen
Mitglieder dieser Abtheilungen nur nebenamtlich beschäftigt sind, soll nunmehr die
Prüfung der Gesuche ausschlieſslich von besonders gebildeten Abtheilungen, deren
technische Mitglieder dem Patentamte im Hauptamte angehören sollen, erfolgen. Die
Beschwerden gegen Beschlüsse dieser Abtheilungen sollen dagegen ausschlieſslich von
Abtheilungen geprüft und behandelt werden, deren Mitglieder mit dem
Prüfungsverfahren in keiner Weise zu thun haben; die in der zweiten Instanz
beschäftigten Mitglieder können nach wie vor dem Patentamt in Nebenstellung auf 5
Jahre angehören.
Durch die hier gekennzeichnete Aenderung soll die Gründlichkeit und Unbefangenheit
der Entscheidungen und eine thunlichst beschleunigte Abgabe derselben gefördert
werden.
Eine wesentliche Wichtigkeit besitzt die Einführung der mündlichen Verhandlungen beim
Beschwerde verfahren. Auf Antrag der Betheiligten soll es nunmehr möglich sein, daſs
eine Vorführung und Besprechung der in der Vorentscheidung angefachten Erfindung vor
der Beschwerdeabtheilung erfolgen kann; es wird also dem Erfinder bezieh. dem
Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, die Bedenken des Patentamts über seine
Erfindung zu zerstreuen. Hierin liegt ein groſser Erfolg der aus der Industrie laut
gewordenen Bestrebungen.
Der Rahmen, welcher auf diese Weise für das Patentamt geschaffen ist, wird so
elastisch sein, daſs die Behörde innerhalb desselben nach Maſsgabe später
hervortretender Bedürfnisse ohne Zwang und ohne Erforderniſs erneuter
Gesetzesänderung sich weiter wird entwickeln können. Die aus der Praxis
hervorgegangenen Wünsche, welche eine weitergehende neue Formation des Patentamtes
erstrebten, so namentlich die Bildung eines Patentgerichtshofes zur Ausfechtung
aller mit dem Patentwesen verbundenen Streitigkeiten sind unbeachtet geblieben, weil
voraussichtlich innerhalb des oben skizzirten Rahmens alle gerechten Wünsche in
einfacherer Form und jedenfalls mit gröſserer Schnelligkeit Erledigung linden
werden, ohne daſs eine groſsartigere Neukonstruktion des Patentwesens nothwendig
wird.
Ganz besonders wird aber dieser neue Rahmen für das Patentgesetz den Forderungen der Industrie
genügen, wenn eine Ausbildung unserer bisherigen Musterschutzgesetzgebung dahin
stattfindet, daſs ein gesetzlicher Schutz für kleine technische Formverbesserungen,
die sogen. Gebrauchsmuster, möglich ist. Das Patentamt würde dann den Begriff der
Erfindung – welcher übrigens trotz aller möglichen Vorschläge seitens der
industriellen und technischen Körperschaften im Entwürfe unverändert gelassen ist –
schärfer und einheitlicher fassen können; das Patentamt würde dann von allen jenen
zahlreichen Anmeldungen entlastet werden, welche nur mangels eines besseren
Musterschutzes als Erfindungen angesehen und eingereicht werden.
Wie bisher, so wird auch in Zukunft nach dem Entwurf jedes Gesuch um ein deutsches
Patent unter eine ernste Prüfung gestellt bleiben. Dafür will aber die Novelle, mehr
als dies von dem Patentgesetz geschehen, die Erfindungen, welche diese Prüfung
bestanden haben, mit einem gesicherten Patentschutz ausstatten. Die Novelle bietet
Schutz gegen den Verfall der Patente in Folge einer Säumniſs bei der
Gebührenzahlung, indem sie einen Weg eröffnet, um die Säumigen noch vor dem Verfall
auf die Gefahr amtlich aufmerksam zu machen. Sie bietet Schutz gegen frivole
Nichtigkeitsangriffe, indem sie die Erhebung der Nichtigkeitsklage von einer
Gebührenzahlung abhängig macht. Sie sucht die auf ein Patent gegründeten
gewerblichen Unternehmungen sicher zu stellen, indem sie die Nichtigkeitsklage nicht
mehr für die ganze Dauer, sondern nur für die ersten Jahre eines Patents als
zulässig bezeichnet. Sie gewährt endlich dem Patentinhaber eine wirksamere Deckung
gegen Eingriffe in die Patentrechte, indem auch solche Eingriffe, die aus grober
Fahrlässigkeit hervorgehen, die Pflicht zur Entschädigung begründen sollen.
Eine jede Patentgesetzrevision wird Wünsche übrig lassen, so lange die Grundsätze
nicht ausgeglichen sind, die auf diesem Rechtsgebiete international bestehen. Unser
Patentgesetz hat zu einem Ausgleich unter den Staaten beitragen wollen, indem es,
ohne sich die Gegenseitigkeit verbürgen zu lassen, den Ausländer und Inländer gleich
behandelt. Es kann indessen fraglich sein, ob nicht unter Umständen die Forderung
gegenseitig gleicher Behandlung ein besseres Mittel zur Beseitigung der vorhandenen
Verschiedenheiten ist. Die Novelle will wenigstens die Möglichkeit schaffen, eine
solche Forderung auch deutscherseits zu erheben und hat deshalb die Bestimmungen
über die Stellung der Ausländer nach dieser Richtung ergänzt. Den Bestrebungen für
Bildung eines internationalen Rechtes wird das hoffentlich zu Gute kommen.
Die vorstehend nicht berührten Punkte der Gesetzesrevision dürften für die
betheiligten Kreise aus dem nachfolgenden Wortlaut der Novelle ohne Weiteres
erkennbar sein, wir theilen denselben mit, weil der Entwurf die weitgehendste
Beachtung aller gewerblichen Kreise beansprucht und überhaupt seitens der
Regierungen zur freien Aussprache der Industriellen veröffentlicht worden ist.
Entwurf.
Gesetz,
betreffend die Abänderung des
Patentgesetzes.
Artikel I.
An Stelle der Bestimmungen in den §§. 3, 4, 8 bis 10, 12 bis 17,
20 bis 27, 34, 35 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-Gesetzblatt Seite 501)
treten folgende Bestimmungen.
§. 3.
Auf die Ertheilung des Patents hat Derjenige Anspruch, welcher die
Erfindung zuerst nach Maſsgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere Anmeldung kann nur insoweit den Anspruch auf
ein Patent begründen, als der Gegenstand derselben nicht durch das auf Grund der
früheren Anmeldung ertheilte Patent geschützt wird.Die Cursiv gesetzten Stellen bezeichnen die
neuen Einfügung in das bestehende Patentgesetz.
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents findet
nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem
von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen, und von dem
Letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist.
§. 4.
Das Patent hat die Wirkung, daſs Niemand befugt ist, ohne
Erlaubnis des Patentinhabers gewerbsmäßig den
Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren
ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die mittels des Verfahrens
hergestellten Erzeugnisse.
§. 8.
Für jedes Patent ist vor der
Ertheilung eine Gebühr von 30 M. zu entrichten.
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist auſserdem für das Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden
Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal 50 M. beträgt, und
weiterhin jedes Jahr um 50 M. steigt.
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb
sechs Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die
Zahlung nur unter Zuschlag einer Gebühr von 10 M. innerhalb weiterer sechs
Wochen erfolgen.
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können
die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten
Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden.
§. 9.
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe
verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig (§.
8 Absatz 3) gezahlt werden.
§. 10.
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt:
1) daſs der Gegenstand nach §§. 1 und
2 nicht patentfähig war,
2) daß dem Patentinhaber ein Anspruch auf
das Patent nach §. 3 nicht zustand.
§. 12.
Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung
eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend
machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur
Vertretung in dem nach Maſsgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in
den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in
Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. gilt im
Sinne des §. 24 der Civilprozeßordnung als der Ort,
wo sich der Vermögensgegenstand befindet.
Ein Ausländer kann den Anspruch auf
Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nicht geltend machen,
wenn nach einer in dem Reichs-Gesetzblatt enthaltenen
Bekanntmachung des Reichskanzlers die
Reichsangehörigen hinsichtlich der Ertheilung von Patenten und der Rechte aus
denselben in dem Staat, welchem der Ausländer angehört, ungünstiger behandelt
werden, als die Angehörigen dritter Staaten.
§. 13.
Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme
der Patente erfolgt durch das Patentamt.
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem
Präsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder) und aus Mitgliedern, welche in
einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mitglieder
werden, und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom Kaiser ernannt.
Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn sie im Reichs- oder
Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, andernfalls auf
Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt
entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf
sie die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung.
§. 14.
In dem Patentamt werden:
1) Abtheilungen für
die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen),
2) eine Abtheilung
für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von
Patenten (Nichtigkeitsabtheilung),
3) Abtheilungen für
die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) gebildet.
In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur
solche technische Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die
technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen
Abtheilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den
Anmeldeabtheilungen mitwirken.
Die Beschlußfähigkeit der
Anmeldeabtheilungen und der Beschwerdeabtheilungen ist durch die Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische
Mitglieder befinden müssen.
Die Entscheidungen der
Nichtigkeitsabtheilung erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und
drei technischen Mitgliedern. Im Uebrigen genügt zur Beschlußfähigheit die
Anwesenheit von drei Mitgliedern.
Die Bestimmung der Civilprozeſsordnung über Ausschlieſsung und
Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder
sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.
§. 15.
Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen im
Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen
und allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen.
§. 16.
Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der
Nichtigkeitsabtheilung findet die Beschwerde statt. An der
Beschlußfassung über die Beschwerde darf kein Mitglied Theil nehmen, welches bei
dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat.
§. 17.
Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres
Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich
des Zustellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, in
soweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch kaiserliche Verordnung
unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
§. 20.
Die Anmeldung einer Erfindung Behufs Ertheilung eines Patents
geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere
Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muſs den Antrag auf Ertheilung des Patents
enthalten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt
werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu
beschreiben, daſs danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich
erscheint. Auch sind die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen,
Modelle und Probestücke beizufügen.
Das Patentamt erläſst Bestimmungen über die sonstigen
Erfordernisse der Anmeldung.
Bis zu dem Beschlusse über die
Bekanntmachung der Anmeldung sind Abänderungen der darin enthaltenen Angaben
zulässig.
Gleichzeitig mit der Anmeldung sind für die Kosten des Verfahrens
20 M. zu zahlen.
§. 21.
Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht
genügt, so verlangt das Patentamt von dem Patentsucher unter Bezeichnung der Mängel
deren Beseitigung. Wird dieser Aufforderung nicht genügt, so ist die Anmeldung
zurückzuweisen.
§. 22.
Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die
Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschlieſst es die
Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der
Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des
Patents ein. (§§. 4, 5.)
Erachtet das Patentamt die Ertheilung
eines Patents für ausgeschlossen, so weist es die Anmeldung zurück.
§. 23.
Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daſs der
Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung
enthaltenen Antrags durch den „Reichs-Anzeiger“ einmal veröffentlicht wird.
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen für
die Dauer von acht Wochen bei dem Patentamt zur Einsicht für Jedermann
auszulegen. Mit der Veröffentlichung ist die Anzeige zu verbinden, daſs der
Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt sei.
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des
Patentsuchers für die Dauer von höchstens drei Monaten, von dem Tage des
Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden.
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die
Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so
erfolgt auf Antrag die Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung.
§. 24.
Innerhalb acht Wochen nach der
Veröffentlichung (§. 23) ist die erste
Jahresgebühr (§. 8 Absatz 1) einzuzahlen. Erfolgt
die Einzahlung nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als
zurückgenommen.
Innerhalb der gleichen Frist kann
gegen die Ertheilung des Patents Einspruch erhoben
werden. Der Einspruch muſs schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. Er
kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der
Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei,
oder daß dem Palentsucher ein Anspruch auf das Patent nach §. 3 nicht zustehe. Im Falle des §. 3 Absatz 2 ist nur der Verletzte zum Einspruch
berechtigt.
Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt
über die Ertheilung des Patents Beschluß zu fassen.
Vor der Beschluſsfassung kann das Patentamt die Ladung und
Anhörung der Betheiligten, sowie die Begutachtung des Antrags durch geeignete, in
einem Zweige der Technik sachverständige Personen und sonstige zur Aufklärung der
Sache erforderliche Ermittelungen anordnen.
§. 25.
Gegen den Beschluſs, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen
wird. kann der Patentsucher, und gegen den Beschluſs, durch welchen über die
Ertheilung des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende
binnen vier Wochen nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der
Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 M. zu zahlen; erfolgt die
Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft
oder ist dieselbe verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig
verworfen.
Wird die Beschwerde für zulässig befunden,
so richtet sich das weitere Verfahren nach §. 24
Absatz 4. Ist ein Gegner des Beschwerdeführers vorhanden, so muß auf Antrag
eines der Betheiligten deren Ladung und Anhörung erfolgen. Im Uebrigen darf der
Antrag des Beschwerdeführers auf Ladung und Anhörung nur abgelehnt werden, wenn
nach den Umständen die Annahme ausgeschlossen erscheint, daß die Anhörung zur
Aufklärung der Sache dienlich sein werde.
§. 26.
Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen, so erläſst
das Patentamt darüber durch den „Reichs-Anzeiger“ eine Bekanntmachung und
fertigt demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
Wird die Anmeldung nach der
Veröffentlichung (§. 23) zurückgenommen oder
wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Die eingezahlte Jahresgebühr wird in diesen Fällen
erstatte. Mit der Versagung des Patents gelten
die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
§. 27.
Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder
wegen Zurücknahme des Patents ei folgt nur auf Antrag. Im Falle des §. 3 Absatz 2
ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt. Im Falle
des §. 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren,
von dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung
(§. 29 Absatz 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft. Der
Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Thatsachen anzugeben,
auf welche er gestützt wird.
Mit dem Antrage ist eine Gebühr von 50 M.
zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die
Gebühr wird erstattet, wenn das Verfahren ohne Anhörung der Betheiligten beendet
wird.
Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat
er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu
leisten. Die Höhe der Sicherheit wird von dem Patentamt nach freiem Ermessen
festgestellt. Dem Antragsteller wird bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine
Frist bestimmt, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Erfolgt die
Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als
zurückgenommen.
§. 34.
Wer wissentlich oder aus grober
Fahrlässigkeit den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in
Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
§. 35.
Wer wissentlich den Bestimmungen der
§§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird
mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr
bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag
ein.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniſs zuzusprechen, die
Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten bekannt zu machen. Die Art der
Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit dem
in Kraft.