Titel: | Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Messwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen. |
Fundstelle: | Band 284, Jahrgang 1892, S. 286 |
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Bekanntmachung, betreffend die Aichung von
Messwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen.
(Reichs-Gesetzblatt
1891. Beilage zu Nr. 31.)
Vom 23. December 1891.
Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Messwerkzeugen zur
Bestimmung der Dichte von Mineralölen.
Auf Grund des Artikels 18 der Maass- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erlässt
die kaiserliche Normal-Aichungs-Commission folgende Vorschriften:
§ 1.
Zur Aichung werden gläserne Thermo-Aräometer zugelassen, welche die Temperatur in
Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von + 15°, die
Dichte der Mineralöle, bezogen auf reines Wasser grösster Dichte, angeben. Die
Scalen der Instrumente sollen derart getheilt sein, dass die Aräometerscale
nach Einheiten der
die Thermometerscale:
3. Decimale, u. zw.:
a)
von
0,610
bis
0,700
nach
halben
Graden
von
–
10
bis
+ 35°
b)
„
0,680
„
0,770
„
„
„
„
–
10
„
+ 35°
c)
„
0,750
„
0,840
„
„
„
„
–
10
„
+ 35°
d)
„
0,820
„
0,910
„
ganzen
„
„
–
1
„
+ 60°
e)
„
0,890
„
0,990
„
„
„
„
–
1
„
+ 60°
fortschreitet. Die Zulassung von Thermo-Aräometern mit Scalen
anderer Abstufung bedarf der Genehmigung der Normal-Aichungs-Commission.
§ 2.
1) Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo-Aräometers
soll durch das Quecksilbergefäss des Thermometers bewirkt werden.
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Scalen
angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von aussen sich nicht verrücken lassen,
auch nicht von selbst sich loslösen können.
2) Die äusseren Glasflächen sollen einen gleichmässigen, zu der Achse symmetrischen
Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, dass die Spindel beim
Eintauchen sich lothrecht einstellt.
3) Die Spindelkuppe soll gleichmässig gerundet sein, eine glatte Oberfläche haben und
keine der Stempelung hinderliche Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen.
Der äussere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 28 mm, bei der
Spindel nicht weniger als 5 und nicht mehr als 7 mm betragen.
Die Capillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Erweiterungen
enthalten und nur so lang sein, dass das Thermometer ohne Gefahr des Zerspringens
höchstens bis zu 70° erwärmt werden kann.
4) Die aus Papier herzustellenden Scalen sollen an der Glaswand unveränderlich
befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind unzulässig.
5) Der obere Rand der Aräometerscale soll wenigstens 15 mm unterhalb der Kuppe
liegen.
Der obere Rand der Thermometerscale soll wenigstens 20 mm unterhalb der Stelle
liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt.
6) Die Theilstriche der Scalen sollen in Schwarz ausgeführt sein.
Auf der Aräometerscale sollen die Theilstriche für die ganzen Einheiten der zweiten
Decimale beziffert und, ebenso wie die Theilstriche für die halben Einheiten der
zweiten Decimale, länger sein als die übrigen Theilstriche. Die kürzesten Striche
sollen sich über mindestens ¼ des Umfanges der Spindel erstrecken.
Auf der Thermometerscale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem Zuge
verlaufen und auf beiden Seiten der Capillare sichtbar sein; diejenigen für jeden
fünften Grad sollen länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein als die
übrigen. Jeder zehnte Grad soll eine Bezifferung tragen.
Die Numerirung der Theilstriche, sowie die Bezeichnung der Scalen soll deutlich
sein.
7) Die Aräometerscale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel, jedoch nicht in
den Glaskörper hinabreichen; Theilstriche darf sie nur soweit tragen, als die
Spindel cylindrisch ist.
Die Thermometerscale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur Biegung der
Kapillare tragen.
8) Die Scalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte
Theilabschnitte dürfen um höchstens ¼ ihrer mittleren Länge von einander
abweichen.
9) Die Theilung auf der Aräometerscale soll nicht unter 140 und nicht über 180 mm,
diejenige auf der Thermometerscale nicht unter 90 mm lang sein.
10) Nebentheilungen für andere als die nach § 1 zulässigen Temperatur- und
Dichteangaben sind ausgeschlossen.
§ 3.
Die Thermometerscale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen
Thermometers“, die Aräometerscale die Bezeichnung „Aräometer für
Mineralöle“ tragen.
Eine Geschäftsnummer soll am oberen Ende der Thermometerscale angegeben sein.
Zulässig ist es, auf einer der Scalen Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie Tag und
Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben.
Andere Angaben sind unzulässig.
§ 4.
Im Mehr oder Minder dürfen die Fehler betragen:
am Aräometer
bei den Instrumenten a, b, c
0,0005
„ „ „ d, e
0,001
am Thermometer
bei Theilung in halbe Grade
0,2°
„ „ „ ganze „
0,4°
Die Angabe des Thermometers in schmelzendem Eise darf durch Erwärmen des Instruments
zur höchsten von der Scale angegebenen Temperatur keine Veränderungen erleiden,
welche den vierten Theil der vorstehenden Fehlergrenzen überschreiten. Am Aräometer
sind diejenigen Angaben maassgebend, welche der Schnittlinie des ebenen
Flüssigkeitsspiegels und der Scalenfläche entsprechen.
§ 5.
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl and Nummer auf
den Glaskörper oberhalb der Thermometerscale, sowie eines kleineren Stempels auf die
Spindelkuppe.
Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in Milligramm
aufgeätzt. Auf die Spindel wird unmittelbar über dem oberen Rande der Aräometerscale
und unmittelbar unter dem untersten Theilstrich derselben je ein Strich aufgeätzt,
welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt. Der obere
Strich soll mit seiner unteren Grenzlinie in die Ebene des Scalenrandes, der untere
mit seiner oberen Grenzlinie in die Ebene des untersten Theilstriches fallen.
§ 6.
Zur Ermittelung der wahren Dichte von Mineralölen bei der Normaltemperatur, sowie der
Dichte bei anderen Wärmegraden aus den Angaben des Thermo-Aräometers dienen die von
der Normal-Aichungs-Commission herausgegebenen amtlichen Tafeln.
§ 7.
An Gebühren werden erhoben:
bei
der Aichung
für jedes Thermo-Aräometer
2
M.
bei
blosser Prüfung
für jede geprüfte Stelle
an der Thermometerscale
10
Pfg.
an der Aräometerscale
25
„
Sind bei der Aichung an einer der Scalen mehr als fünf Stellen geprüft, so wird
für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet.
Berlin, den 23. December 1891.
Kaiserl. Normal-Aichungs-Commission.
Huber.
Instruction zur Prüfung und Stempelung der
Thermo-Aräometer.
(Bekanntmachung vom 23. December 1891.)
Die Prüfung und Stempelung der auf Grund der Bekanntmachung vom 23. December 1891
ausgeführten Thermo-Aräometer erfolgt im Allgemeinen in Gemässheit der für die
Thermo-Alkoholometer nach Gewichtsprocenten geltenden Bestimmungen (Mittheilungen, S. 80) in sinnentsprechender Anwendung,
jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anordnungen:
1) Die Prüfung der Dicke der Spindel geschieht mit Hilfe eines Tasters oder einer
Lehre.
Einer Prüfung, ob das Thermometer Erwärmungen über 70° nicht zulässt, werden nach
Durchsicht der Thermometerröhren auf etwaige vorschriftswidrige Erweiterungen nur
die bis zu 60° reichenden Instrumente unterworfen, und zwar indem das oberhalb der
Theilung befindliche Stück des Kapillarrohres, soweit es noch hohl ist, mittels
eines guten Kantmaasstabes gemessen wird. Die erhaltene Länge darf die Länge von 11°
der Scale nicht überschreiten; der Zuschlag von einem Grade rechtfertigt sich
dadurch, dass das Kapillarrohr innen spitz ausläuft.
Die Prüfung der Länge der Scalen am Thermometer und Aräometer geschieht durch
Ausmessen der ganzen Scalen, soweit dieselben Theilstriche enthalten, mittels eines
guten Kantmaasstabes.
Bei allen diesen Messungen ist das Auge senkrecht über den betreffenden Stellen der
Scalenfläche zu halten, so dass der zu beobachtende Scalenstrich jedesmal seinem
ganzen Verlaufe nach gerade erscheint.
2) Die Prüfung der Thermometer beginnt immer mit der Bestimmung des Eispunktes und
schreitet nach den oberen Scalenstellen bei den Instrumenten a, b, c bis + 35°, bei
den Instrumenten d, e bis + 50° fort. Es ist stets darauf zu achten, dass die
Thermometer sich ganz innerhalb der Temperatur befinden, bei welcher sie geprüft
werden sollen.
Zwischen den Ablesungen des Normals dürfen nicht mehr als fünf zu prüfende
Instrumente abgelesen werden. Weichen die Ablesungen des Normals bis 35° um mehr als
0,1°, zwischen 35 und 50° um mehr als 0,2° von einander ab, so ist die Prüfung zu
wiederholen.
Nach Beendigung der Prüfung ist eine nochmalige Bestimmung des Eispunktes
vorzunehmen, und zwar bei den Instrumenten d und e, nachdem zuvor eine Erwärmung bis
auf 60° stattgefunden hat. Instrumente, bei denen in der zweiten Bestimmung der
Eispunkt um mehr als den vierten Theil der Fehlergrenze (d. i. um mehr als 1/10 des kleinsten
Theilabschnitts der Thermometerscale) tiefer liegend gefunden wird als in der
ersten, sind als unzulässig zurückzugeben.
Die Thermometerangaben unter 0°, sowie diejenigen über 50° werden nicht
thermometrisch geprüft, sondern es genügt, mittels eines guten Kantmaasstabes die
Länge der Theilung vom 0-Grad- bezieh. + 50-Gradstrich bis zu den weiteren
Gradstrichen – 5, – 10 bezieh. + 55, + 60 nachzumessen. Die so gefundenen Längen
dürfen von den aus der Länge der ganzen Theilung sich ergebenden Sollbeträgen für 5°
und 10° nicht soweit abweichen, dass unter Berücksichtigung des bei 0° bezieh. 50°
bereits durch die thermometrische Prüfung gefundenen Fehlers daraus auf ein
Ueberschreiten der Fehlergrenze geschlossen werden muss.
3) Die Prüfung der Aräometerscale geschieht bei den drei ersten Spindeln a, b, c in
Erdölmischungen, bei der vierten Spindel d in Mischungen aus Wasser und Alkohol, bei
der fünften Spindel e in Mischungen aus Glycerin und einem Spiritus von etwa 62,5
Gew.-Proc. Die Erdölmischungen stellt man am einfachsten dar aus den leichten
Erdöldestillaten, sogen. Benzinen, von den Dichten 0,02 bis 0,63; 0,65 bis 0,66;
0,71 bis 0,72, sodann aus klarem Leuchtöl und aus einem leichten hellen Schmieröl
(Dichte 0,84 bis 0,85). Da diese Oele sehr feuergefährlich sind, ist grösste
Vorsicht bei der Benutzung und Aufbewahrung derselben geboten, insbesondere sollen
Prüfungen in denselben niemals bei künstlicher Beleuchtung vorgenommen werden. Als
Wasseralkoholmischungen können diejenigen Mischungen benutzt werden, welche auch zur
Prüfung von Alkoholometern dienen; zur Herstellung der Glycerinmischungen genügt das
gewöhnliche Glycerin des Handels.
Das Reinigen der Aräometer geschieht nach der Prüfung in den Erdölmischungen durch
Abspülen in dem schwersten Benzin (Naphta, Dichte 0,71 bis 0,72) und durch
Abtrocknen mit einem Tuche, nach der Prüfung in Wasseralkoholmischungen wie bei den Alkoholometern,
nach der Prüfung in den Glycerinmischungen durch Abspülen zuerst in Wasser, bis es
klar abläuft, sodann in einem hochprocentigen Spiritus, und durch Abtrocknen. Die
Reinigungsflüssigkeiten werden in Standgläsern in der Nähe der Prüfungsstelle bereit
gehalten. Zum Abtrocknen der Instrumente nach den Prüfungen in Erdölmischungen sind
andere Tücher zu benutzen als zum Abtrocknen nach Prüfungen in Wasseralkohol- und
Glycerinmischungen.
Die aräometrischen Prüfungen sind für jede Scalenstelle zu wiederholen, und zwar in
der nämlichen Reihenfolge der Instrumente. Die Mittel aus beiden Prüfungen sind als
maassgebend zu betrachten, nachdem die Mittel der Ablesungen der Normale, gemäss den
für dieselben den Aichungsstellen bekannt gegebenen Fehlern, verbessert worden sind.
Zwischen zwei Ablesungen des Gebrauchsnormals dürfen nicht mehr als fünf Instrumente
abgelesen werden. Nach der Einsenkung eines Instruments soll bis zur Ablesung
mindestens 1 Minute gewartet werden. Die Ablesung geschieht nach, durch Schätzung zu
ermittelnden, Zehnteln eines Scalentheils.
4) Hinsichtlich etwa nöthiger zusätzlicher Prüfungen gelten alle für die
Alkoholometer erlassenen Vorschriften.
5) Hinsichtlich der Stempelung ist lediglich hinzuzufügen, dass die Spindeln ausser
dem Striche oben an der Scale auch noch einen solchen unten an derselben
erhalten.
6) Die Gebrauchsnormale der Aichungsstellen sind von der Normal-Aichungs-Commission
zu beziehen. Controlnormale werden nicht ausgegeben, dagegen soll jede zum Aichen
von Aräometern berechtigte Aichungsstelle sich im Besitze eines doppelten Satzes von
Gebrauchsnormalen befinden. Zugleich mit den Gebrauchsnormalen werden Verzeichnisse
von deren Fehlern ausgegeben.
Die Gebrauchsnormale der Aräometer bestehen in jedem Satze aus sechs Spindeln, welche
nach 70 Einheiten der dritten Decimale der Diente abgestuft, in halbe Einheiten
dieser Decimale getheilt sind und zusammen die Dichten 0,59 bis 1,02 enthalten.
Die Gebrauchsnormale der Thermometer reichen von – 1° bis + 51°; die Grade sind in
Zehntel getheilt.
Alljährlich soll von der Aichungsstelle eine Vergleichung der beiden Gebrauchsnormale
der Aräometer für jede Spindel an je einem Punkte stattfinden und bei den
Gebrauchsnormalen für Thermometer eine Bestimmung des Eispunktes vorgenommen
werden.
Zeigen sich nach Verbesserung der Ablesungen gemäss den in den beigegebenen
Fehlertafeln verzeichneten Fehlern bei den Gebrauchsnormalen für Aräometer
Abweichungen zwischen den beiden Sätzen, bei denjenigen für Thermometer
Veränderungen in der Lage des Eispunktes, welche die Hälfte eines kleinsten
Theilabschnitts der betreffenden Scalen überschreiten, so ist hierüber der
Normal-Aichungs-Commission Mittheilung zu machen.
7) Heransgreifende Nachprüfungen werden von der Normal-Aichungs-Commission wie bei
den Thermo-Alkoholometern ausgeführt werden.
8) Als Muster für die Aich-, Rückgabe- und Befundscheine, sowie für die
Geschäftsübersichten gelten die für Gewichtsalkoholometer vorgeschriebenen mit dem
Unterschiede, dass darin nicht die Art, sondern der Umfang der Theilung nach § 1 der
Bekanntmachung angegeben wird.
Im Verlage von J. Springer in Berlin N., Monbijouplatz
3, hat die kaiserl. Normal-Aichungs-Commission zwei Tafeln zur Ermittelung der
Dichte von amerikanischem Erdöl und dessen Producten erscheinen lassen. Den Tafeln
ist eine Einleitung vorausgeschickt über Gebrauch und Beschaffenheit der
Thermo-Aräometer, sowie über Anwendung der Tafeln.