Titel: | Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen. |
Fundstelle: | Band 288, Jahrgang 1893, S. 252 |
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Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und
Kraftanlagen.Vgl. S. 268 d.
Bd.
Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und
Kraftanlagen.
Aufgestellt vom Verbande deutscher
Privat-Feuerversicherungsgesellschaften.
I. Betriebsanlagen. 1. Dynamomaschinen und
Elektromotoren dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen eine Explosion
durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern ausgeschlossen ist.
2. Dynamomaschinen und Elektromotoren sind derart aufzustellen, dass etwaige
Feuererscheinungen im Anker oder am Stromsammler (Collector) keine Entzündung
hervorrufen können.
3. Stromführende Apparate sind von entzündlichen Gegenständen durch feuersichere
Zwischenanlagen zu trennen.
4. In Speicherzellen(Accumulatoren)räumen darf keine andere als elektrische
Glühlichtbeleuchtung stattfinden, und während der Ladung dürfen darin brennende oder
glühende Gegenstände nicht geduldet werden.
II. Leitungen. 5. Leitungen müssen an gefährdeten
Stellen vor Verletzung geschützt sein. Holzleisten müssen mit einem
fäulnissverhindernden Stoffe vollständig getränkt sein und dürfen nur in dauernd
trockenen Räumen verlegt werden.
6. Blanke Leitungen sind nur ausserhalb von Gebäuden und in feuersicheren Räumen ohne
brennenden Inhalt, soweit sie vor Beschädigungen oder zufälliger Berührung gesichert
sind, ferner in Maschinen- und Speicherzellenräumen, welche nur dem
Bedienungspersonal zugänglich sind, gestattet. In allen anderen Räumen sind nur
isolirte Leitungen zulässig.
7. Die Entfernung zwischen blanken Leitungen, welche verschiedene Spannung haben,
soll mindestens 30 cm, zwischen isolirten Leitungen mindestens 2½ cm betragen.
Leitungen, welche auf ihrer ganzen Länge durch isolirende Befestigungen gehalten
sind, dürfen so dicht neben einander gelegt werden, als es die isolirende
Zwischenlage gestattet. Die Anwendung von Zwillingsleitungen, welche mit einer
kräftigen Umhüllung versehen sind, ist zulässig.
8. Verbindungen zwischen zwei Leitungen dürfen nur durch Verlöthen oder eine dem
Verlöthen gleichwerthige Verbindungsart hergestellt werden und sind bei isolirten
Leitungen mindestens ebenso gut zu isoliren, wie die Leitungen selbst. Verbindungen
zwischen Leitungen und Apparaten dürfen nur durch Verschraubung oder Verlöthen
hergestellt sein. Abzweigstellen müssen durch feste Unterstützungen von Zug
entlastet sein.
9. Leitungen dürfen nicht zur Aufhängung benutzt werden, sondern müssen durch
besondere Aufhängevorrichtungen, welche jederzeit controlirbar sind, entlastet sein.
Für Bogenlampenleitungen sind Ausnahmen gestattet.
10. Die höchst zulässige Stromstärke für Drähte und Kabel aus Leitungskupfer ist für
Querschnitte
bis
5
qmm
5
Ampère
auf
1
qmm,
„
10
„
4
„
„
1
„
„
50
„
3
„
„
1
„
über
50
„
2
„
„
1
„
Der geringste zulässige Kupferquerschnitt ist ¾ qmm.
III. Sicherungen. 11. Sämmtliche Leitungen müssen
zweipolig gesichert sein.
12. Sicherungen müssen den Strom unterbrechen, sobald die Stromstärke das Doppelte
des Normalen überschritten hat.
13. Auf den Sicherungen und den Sockeln derselben muss die normale Stromstärke,
welche dieselben durchfliessen soll, angegeben sein. Sicherungen sollen thunlichst
derart construirt sein, dass das Einsetzen falscher Sicherungen verhindert wird.
14. An jeder Stelle, an welcher sich der Querschnitt der Leitungen verringert, muss
eine Sicherung eingeschaltet sein; ist die Anbringung derselben unmittelbar an den
Abzweigstellen der Leitungen nicht angängig, so muss die von den Abzweigstellen nach
der Sicherung führende Leitung von dem gleichen Querschnitte sein, wie derjenige der
Leitung, von welcher die zu sichernde Leitung abzweigt. Ist in letzterem Falle eine
Leitung von solchem Querschnitte an der Sicherung nicht verwendbar, so soll es
gestattet sein, dieselbe von kleinerem Querschnitt zu wählen, jedoch nicht unter der
Hälfte dieses Querschnitts. Einzelne Lampenleitungen dürfen mit einer gemeinsamen
Sicherung versehen sein, falls die gesammte Stromstärke dieser Leitungen 5 Ampère
nicht überschreitet. Zwillingsleitungen und bewegliche Leitungen müssen jedoch jede
einzeln gesichert sein.
IV. Apparate. 15. Die stromführenden Theile sämmtlicher
in einer Leitung eingeschalteten Apparate müssen von feuersicheren Hüllen so weit
umgeben sein, dass sie sowohl vor Berührung durch Unbefugte geschützt, als auch von
brennbaren Gegenständen feuersicher getrennt sind.
16. In Räumen, in denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern
stattfinden kann, dürfen Apparate, in welchen eine Erhitzung oder eine
Stromunterbrechung möglich ist, nicht angebracht werden.
17. Sämmtliche Apparate müssen mindestens ebenso sorgfältig gegen die Erde isolirt
sein, wie die in den betreffenden Räumen verlegten Leitungen. Lampenträger sollen
thunlichst von der Erde isolirt sein.
18. Apparate, welche zur Stromunterbrechung dienen, müssen derartig eingerichtet
sein, dass die Stromunterbrechung selbstthätig rasch erfolgt, und dass dabei ein
Stehenbleiben der Ausschaltecontacte in einer anderen als in der Ausschaltelage
ausgeschlossen ist.
V. Glühlampen. 19. Glühlampen dürfen in Räumen, in denen
eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann, nur
mit dichtschliessenden Ueberglocken, welche auch die Fassungen einschliessen,
verwendet werden.
20. Glühlampen, welche mit entzündlichen Stoffen in Berührung kommen können, müssen
mit Schalen, Glocken oder Drahtgittern versehen sein, durch welche die unmittelbare
Berührung der Lampen mit entzündlichen Stoffen verhindert wird.
VI. Bogenlampen. 21. Bogenlampen dürfen in Räumen, in
denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann,
nicht verwendet werden.
22. Bogenlampen müssen mit Glocken und mit dichtschliessenden Aschentellern versehen
sein.
VII. Prüfung und Revision. 23. Neuanlagen sind bei
Inbetriebsetzung durch Sachverständige zu prüfen. Alle Anlagen sind in der Regel
jährlich mindestens einmal zu revidiren. Diese Prüfung bezieh. Revision hat sich
insbesondere darauf zu richten, ob die betreffende elektrische Anlage obigen
Bedingungen entspricht.