Titel: | Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem dritten Viertel 1895. |
Autor: | A. Stift |
Fundstelle: | Band 298, Jahrgang 1895, S. 139 |
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Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem
dritten Viertel 1895.
(Schluss des Berichtes S. 114 d. Bd.)
Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem dritten Viertel
1895.
B. Rohrzuckerfabrikation.
Die Centrifugenausbeute. H. C. Prinsen-GeerligsArchief voor de Java
suiker industrie, 1895 III S. 50. beschäftigt sich schon
einige Zeit mit der Aufklärung über die Verschiedenheit der Ausbeuten bei dem
Schleudern der Füllmassen, hauptsächlich der Nachproductfüllmassen, deren
Zusammensetzung keine grosse Verschiedenheiten aufgewiesen hat. Selbst wenn die
Ausbeuten an Erstproduct aus den Erstproductfüllmassen auch gleich oder entsprechend
dem Zuckergehalte und dem Reinheitsquotienten sind, so liefern die
Nachproductfüllmassen, die augenscheinlich dieselbe Zusammensetzung haben,
Ausbeuten, die um 20 Proc. aus einander laufen. Noch grösser werden aber die
Differenzen, die dann auch bei Erstproductfüllmassen sehr merkbar werden, wenn man
die Ausbeuten verschiedener Fabriken unter einander vergleicht. Es ist nun zu
erforschen, ob die Differenzen in der Ausbeute auf die verschiedenen Arten zu
kochen, zu kühlen und zu schleudern zurückzuführen sind, was nur nach gründlicher
Untersuchung zu entscheiden ist. Aus den Untersuchungen Prinsen-Geerligs ergibt sich nun, dass schon während des Verkochens auf
die Entstehung von wenig falschem Korn zu sorgen ist; des ungeachtet kann noch beim
Abkühlen sich Feinkorn bilden, was beim Schleudern Verluste herbeiführt. Dies ist in
noch stärkerem Maasse bei Nachproductfüllmassen, die nicht auf Korn, sondern blank
gekocht werden, der Fall. Im Allgemeinen krystallisiren die Zucker aus einer zähen
Füllmasse in kleineren Krystallen als in beweglicher Füllmasse. Die Grösse des Korns
ist daher vornehmlich von der physikalischen Beschaffenheit der Mutterlauge
abhängig. Dasselbe gilt auch theilweise für die Erstproductfüllmassen. Je unreiner
die Füllmasse ist, desto kleiner wird das beim Abkühlen auskrystallisirende Korn und
desto mehr Mühe und Verluste gibt es beim Abschleudern. Wenn man sehr viel Glukose
enthaltende Füllmassen verarbeitet, wird man besser thun, nicht auf die
Nachkrystallisation zu warten, sondern direct aus dem Vacuum zu schleudern; bei
reinen Füllmassen wäre es schade, da der nachkrystallisirende Zucker sich an das
erste Korn anhaftet und so die Ausbeute erhöht. Beim Kochen von
Erstproductfüllmassen soll weder zu stark, noch zu leicht verkocht werden. Je
schneller die Abkühlung, desto zäher der Syrup, je grösser der Gehalt an Kalksalzen,
desto kleiner und feiner das Korn, desto schlechter die Ausbeute. Sowohl bei Erstais
bei Nachproductfüllmassen sind es mehr mechanische als chemische Ursachen, die
die grosse Verschiedenheit der Ausbeuten verursachen, und das ist günstiger, denn
die mechanischen Ursachen hat man in der Hand und Gelegenheit, sie auszubessern, was
nicht so leicht der Fall ist, wenn die Ursachen chemischer Natur sind.
Methode des schnellen Nachweises von Magnesia in Kalk, der
zur Zuckerfabrikation dient.Diese
und die folgenden Abhandlungen nach dem Berichte von Dr. W. Krüger, Die deutsche Zuckerindustrie, 1895
XX S. 985 ff. Bei dem zur Verwendung kommenden Kalk darf die
Magnesiamenge nicht mehr als 0,5 bis 1,0 Proc. betragen, weil sonst die Einwirkungen
dieses Körpers auf den Saft sehr nachtheilig sind. Prinsen-Geerligs räth an, wenn die Abscheidung schlecht von statten geht,
oder wenn der Saft unerklärlich viel Kalk zur Scheidung verlangt, oder endlich wenn
der Dicksaft eine ungewöhnliche, flaschengrüne Färbung annimmt, den Kalk auf
Magnesia zu untersuchen. Er gibt, um die An- oder Abwesenheit der Magnesia im Kalke
schnell nachzuweisen, eine Methode an, die darauf beruht, dass Ammoniak in neutralen
Auflösungen von Chlorcalcium keinen Niederschlag gibt, wohl aber in neutralen
Chlormagnesiumniederschlägen geleeartiges Magnesiumhydroxyd niederschlägt, welches
sich weder in Wasser noch in Ammoniak, wohl aber in Lösungen von Ammonsalzen als
Doppelverbindung auflöst. 1 g Kalk wird mit 10 cc Wasser versetzt und unter Erwärmen
tropfenweise so viel verdünnte Salzsäure zugesetzt, bis beinahe aller Kalk aufgelöst
ist und die Flüssigkeit neutral oder schwach alkalisch reagirt. Sodann wird letztere
gekocht, filtrirt und mit Ammoniak versetzt. Bei Anwesenheit von nur 1 Proc.
Magnesiumoxyd ist eine gelatinöse Abscheidung deutlich zu bemerken. Bedingungen für
das Gelingen des Versuches sind, dass die Flüssigkeit nicht sauer ist (Lösung der
Magnesia) und dass eventuell anwesende Kohlensäure vor dem Filtriren durch Kochen
ausgetrieben wird (Bildung von kohlensaurem Kalk auf Ammoniakzusatz). Um Kalkstein
schnell auf Magnesia zu untersuchen, kocht man 2 g des feingepulverten Steins mit 10
cc Wasser und so viel verdünnter Salzsäure, dass die Flüssigkeit neutral bleibt,
fügt 1 cc Kalkwasser hinzu, um Eisen und Thonerde niederzuschlagen, filtrirt und
versetzt wie früher mit Ammoniak.
Heizversuche mit Brennmaterialien, die für die
Rohrzuckerfabrikation in Betracht kommen. Nach Carp sollte festgestellt werden: 1) wie sich die Feuerung eines
Halbgasofens (System Grundel) zu derjenigen eines
gewöhnlichen Feuerherdes bei gleichen Brennmaterialien stellt; 2) ob es vortheilhaft
ist, nassen, d.h. ungetrockneten Ampas (bagasse) im Halbgasofen zu verbrennen, und
3) der Werth von trockenem Djattiholz (Tectonia grandis) und trockenen Rohrblättern
(klaras, dadu).
Die Ergebnisse lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
1) Der Halbgasofen hat gegenüber einem gewöhnlichen Feuerherd beim Heizen mit
getrocknetem Ampas folgende schätzenswerthe Eigenschaften: a) Bei gleicher
Rostfläche wird beträchtlich mehr Dampf erhalten und bei gehörig controlirter
Luftzufuhr und Zugregelung gleichzeitig unter günstigeren Bedingungen betreffs
Brennmaterialersparung gearbeitet; b) feuchter Ampas, bezieh. ein Gemenge von
feuchtem und getrocknetem, lässt sich noch gut darin verbrennen, natürlich unter verminderter
Dampfproduction und mit geringerem Nutzeffect; dadurch kann im Falle der Noth der
Brennholzverbrauch und eine Störung im Betrieb umgangen werden.
2) Der Brennstoffwerth der trockenen Rohrblätter ist ein bedeutender und steht dem
des in gewöhnlicher Weise gefeuerten Ambas nur wenig nach, übertrifft dagegen den
des Djattiholzes.
3) Zum Feuern von trockenen Rohrblättern eignet sich der Halbgasofen weniger.
Krystallisation in Bewegung. Winter kommt durch seine
Versuche zur Annahme, dass bei allgemeiner Einführung des Bock'schen Verfahrens der Krystallisation in Bewegung die meisten
Rohrzuckerfabriken Javas mit den Rübenzuckerfabriken, was Ausbeute anbetrifft,
wetteifern können, und dass augenblicklich dieses Verfahren für die
Rohrzuckerindustrie mehr zu bedeuten habe, als die vielversprechende Diffusion des
Zuckerrohres. Das Verfahren wurde in drei javanischen Zuckerfabriken einer Prüfung
unterzogen. Da hier auf die Beschreibung der Versuche nicht näher eingegangen werden
kann, so seien nur die Vortheile wiedergegeben, die nach Winter sich für die Rohrzuckerfabrikation erwarten lassen: 1) Die
Kochcapacität ist grösser, denn statt in mehreren Stunden fällt die Füllmasse in 15
Minuten. 2) Man bekommt keine Krusten auf den Schlangen und braucht das Vacuum
weniger mit Dampf zu reinigen. 3) Man erspart Kulis; für die Zuckerfabrik Ngelom 830 fl. in der Campagne. 4) Man hat geringeren
mechanischen Zuckerverlust. 5) Es ist kein Lagerraum für die Füllmasse erforderlich
und weniger für die Nachproducte. 6) Es wird kein Korn gebrochen, Verfall der
Maischmühle u.s.w. 7) Der Zucker enthält keine Klumpen. 8) Beim guten Arbeiten mit
dem Bock'schen Verfahren wird die Füllmasse schneller
centrifugirt, also Ersparung an Arbeitslohn. 9) Es ist kein Dicksyrup erforderlich.
Der Werth dafür beträgt auf Ngelom 8500 fl. in der
Campagne und wird wahrscheinlich höchstens ein Drittel davon wieder gewonnen. 10)
Höheres Rendement an erstem Product bildet unzweifelhaft den wichtigsten Vortheil.
Bei sorgfältigem Arbeiten soll man an Dicksaft von 90 Proc. Reinheit ein Rendement
von 80 Proc. Muscovade und mindestens 75 bis 77 Proc. Zucker Nr. 15 bis 16 (Standard) erhalten. 11) Bessere Qualität des erhaltenen
Zuckers, dieselbe wird durch besseres Korn und bessere Polarisation erwiesen. 12) Je
nach den Marktverhältnissen wird sich häufig der erste Ablaufsyrup mit Vortheil
direct auf Sackzucker verarbeiten lassen, so dass also die Unkosten für weitere
Nachproducte wegfallen.
Ueber die Verarbeitung der Nachproducte nach dem Bock'schen Verfahren liegen noch wenig Versuche vor. In zwei Fabriken erhielt
man aus erstem Ablaufsyrup ein Nachproduct mit überraschend grossem Korn und hoher
Polarisation; das feine Korn konnte jedoch noch nicht vermieden werden.
Einrichtung und Betriebskosten einer Rohr Zuckerfabrik.
Jullien gibt eine vergleichende Zusammenstellung der Unterschiede in
Einrichtung und Betrieb einer Rohrzuckerfabrik (A), die mit einer einzigen
Triple-Verbundmaschine von 250 ind. betrieben wird, gegenüber einer
gewöhnlichen Fabrik, die mit mehreren Maschinen arbeitet (B). Es stellen sich:
A
B
B-A
Die Einrichtungskosten auf
43900
112450
68550
Die jährlichen Betriebskosten auf
3582
20250
16668
–––––––
Summa
85218In welcher
Geldwährung wurde vom Verfasser nicht angegeben. D.
Ref.
Lillie's Verdampfapparat. Anstatt der Yaryan-Apparate
hat man in Louisiana neuerdings diesen, ebenfalls auf der Anwendung der Berieselung
beruhenden Verdampfapparat eingeführt und, wie es scheint, mit Erfolg. Zufuhr von
Dünnsaft und Abfuhr von Dicksaft werden automatisch durch Schwimmer und Klappen
geregelt, die bei zunehmendem specifischen Gewicht weiter aufgehen. In 6 Minuten
soll eine Zuckerlösung von 5° auf 30° Bé. gebracht werden. In der amerikanischen
Fabrik New-Orleans verdampft ein derartiger
Verdampfapparat täglich 300000 Galonen Saft von 7° auf 27° Be. Der Apparat erfordert
fast keine Bedienung, verursacht keine Inversion und ist bei zahlreichen Raffinerien
des Trust eingeführt worden.
Rationelle Schwefelung der Zuckersäfte. Dupon wendet ein
neues Verfahren, welches auf der gleichzeitigen Anwendung von Kalk und Baryt beruht,
an. Aus den Versuchen ergibt sich nun, dass die Schwefelung des Saftes in Gegenwart
von Baryt im Allgemeinen seine Reinheit und seinen Salzcoëfficienten erhöht, während
Schwefelung in Gegenwart von Kalk sie erniedrigt. Schwefelung in Gegenwart von Baryt
zeigt folgende Vortheile: Es wird alle Schwefelsäure gänzlich aus dem Safte
ausgeschieden, folglich die Bildung von Incrustationen durch dieselbe vermieden,
ferner wird der grösste Theil der Kalksalze eliminirt, also eine Zunahme der
Reinheit und des Salzcoëfficienten erhalten, und endlich macht sie den grössten
Theil der natürlichen Alkalien – Kali und Natron – im Saft frei, wodurch dem Safte
die zur Conservirung nöthige Alkalität gesichert wird.
Krüger bemerkt hierzu, dass neuerdings von Java aus
Stimmen laut werden, die trotz der guten chemischen Wirkung des Baryts von der
Anwendung desselben in der gewöhnlichen Scheidung entschieden abrathen, weil er sich
schwer aus den Säften abscheiden lässt und daher wegen seiner giftigen Eigenschaften
Gefahr mit sich führt.
C. Gesetzgebung.
Deutschland.
Gesetz betreffend die Aenderung des
Zuckersteuergesetzes. An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes von §
68 des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 tritt
folgende Bestimmung: Auf die Dauer einer Uebergangsperiode bis 31. Juli 1897 werden
für ausgeführte oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage der
im § 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die abgefertigte
Zuckermenge mindestens 500 k beträgt, Zuschüsse aus dem Ertrage der Zuckersteuer
gewährt. Die Zuschüsse betragen
in
Klasse
a
1,25
M.
„
„
b
2,00
„
„
„
c
1,65
„
auf 100 k,
Der Bundesrath ist ermächtigt, die vorstehenden Zuschusssätze
vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder die Bestimmung über die Zahlung von
Zuschüssen vollständig ausser Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeugenden
Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie
gewähren, diese Prämie ermässigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluss des
Bundesrathes ist dem Reichstage, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls aber
bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Derselbe ist ausser Kraft zu setzen,
sobald der Reichstag dies verlangt.
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz,
sowie der Bestimmung über die Zucker Statistik. Hinter Absatz 2 des § 26
der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891 ist als dritter
Absatz einzuschalten: Die Inhaber oder Betriebsleiter von Rübenzuckerfabriken haben
alljährlich im Juni (für das Betriebsjahr 1895/96 im Juli) über den Umfang der für
ihre Fabriken mit Rüben (eigenen, Kaufrüben und Actienrüben) zur Zuckergewinnung in
dem bevorstehenden Betriebsjahr angebauten Bodenflächen einen Nachweis zu bringen
und denselben bis zum 10. Juni (für das Betriebsjahr 1895/96 bis zum 10. Juli) der
Zuckersteuerstelle auszuhändigen.
Zolltarifirung von Melasseschnitzeln. Ausgelaugte,
getrocknete Rübenschnitzel, denen Melasse in einer nicht für erheblich zu
erachtenden Menge auf mechanischem Wege zugesetzt und deren Zuckergehalt dadurch
bedeutend vermehrt ist, sind gemäss Ziffer 3 f. der Vorbemerkungen zum amtlichen
Waarenverzeichniss nach demjenigen Zollsatz zur Verzollung zu bringen, welchem der
am höchsten belegte Bestandtheil der Waare unterliegt. Da dieser Bestandtheil nach
der dem Finanzministerium eingereichten Probe die Melasse war, so ist die Waare nach
Nr. 25 u des Tarifs mit 36 M. für 100 k wie Zucker zollpflichtig.
Oesterreich.
Mit Verordnung vom 24. April 1895 wurden Abänderungen der bisherigen Normen über die
Sonntagsruhe im gewerblichen Betriebe getroffen, welche für den Betrieb in
Zuckerfabriken und Raffinerien gegen früher einschränkende Bestimmungen enthielten.
Mittels Verordnung vom 11. August 1895 ist eine theilweise Abänderung der früheren
Verordnung erschienen, in welcher den Raffinerien die Arbeit im Füllhaus sammt der
Centrifugenstation an Sonntagen gestattet wird.
Frankreich.
Eingangszoll auf Melasse in Martinique. Die zu der
Verordnung vom 30. März 1893 gehörige Tabelle, betreffend die Ausnahmen von dem
Generalzolltarif für Martinique, wird folgend abgeändert: Melasse zur
Branntweinbrennerei, einschliesslich der Exosmosewasser, aus dem Auslande 100 k:
General- und Minimaltarif, 10 Centimes für den Grad des absoluten
Zuckergehaltes.
Abschreibung von Zuckerbiscuits auf Conten für zeitweilige
zollfreie Einfuhr von Zucker. Der § 1 des Artikels 2 des Decrets vom 8.
August 1878 wird wie folgt modificirt: Das Minimalgewicht der Sendungen von
Zuckerbiscuits, welche zur Abschreibung von Conten für zeitweilige zollfreie Einfuhr
von Zucker zur Abfertigung gestellt werden, wird auf 50 k netto festgestellt.
Neue Bestimmung für die Weinzuckerung. Anträge auf
Zuckerbezug zu ermässigter Steuer, wie sie für die Zwecke der Weinbereitung gilt,
müssen vom Maire beglaubigt sein. Die Mindestmenge von Zucker, welche die Winzer in
ihren Wohnungen bei der Weinbereitung denaturiren dürfen, darf 150 k, in
gewissen Fällen sogar nur 100 k betragen.
Zollfreie Zulassung der fremden Melasse. Durch
Verordnung des Präsidenten vom 31. Juli 1895 wird bestimmt, unter welchen
Bedingungen die zeitweilige zollfreie Zulassung auf Melasse für den Fall der
Wiederausfuhr des daraus hergestellten Spiritus Anwendung findet.
Niederlande.
Vorübergehende Aufhebung des Ausfuhrzolles auf Zucker in
Niederländisch-Ostindien. Auf ein Jahr, vom 1. Juni 1895 an gerechnet, wird
der durch das Gesetz vom 16. April 1886 festgestellte Ausfuhrzoll auf Zucker nicht
erhoben.
Spanien.
Ermässigung der Ladesteuer auf Zucker und Syrup in Puerto
Rico. Die für Cuba gewährte Ermässigung der Ladesteuer auf Zucker u.s.w. um
25 Proc. wird nunmehr auch auf Puerto Rico ausgedehnt.
Italien.
1) Zu den einheimischen Erzeugnissen, welche gegenwärtig Zollrückvergütung für den
Zucker bei der Ausfuhr geniessen, treten hinzu Theebiscuits nach englischer Art,
Biscuits nach Novaresischer Art und Kindermehl. 2) Die Vergütung erfolgt nach
Maassgabe der in den Erzeugnissen wirklich enthaltenden Zuckermenge, welche bei
jeder Ausfuhr durch chemische Analyse, welche vom Finanzministerium auszuführen
sind, festgestellt wird. 3) In Rücksicht auf die Erstattung des Zolles ist als
Zucker erster Klasse derjenige anzusehen, welcher sich in den Theebiscuits nach
englischer Art erster Qualität, in den Biscuits nach Novaresischer Art und im
Kindermehl vorfindet, und als Zucker zweiter Klasse derjenige, welcher in den
Theebiscuits nach englischer Art zweiter Qualität enthalten ist. 4) Für Sendungen
von weniger als 25 k wirklichen Nettogewichts wird keine Zollrückvergütung
bewilligt. 5) Streitigkeiten, welche entstehen können, wenn es sich darum handelt,
festzustellen, ob die zur Ausfuhr gelangenden Theebiscuits solcher erster oder
zweiter Qualität sind, sind in der Weise zu schlichten, wie dies durch das Gesetz
für die Entscheidung von Zollstreitigkeiten vom 13. November 1887 bestimmt ist.
Russland.
Maassnahmen zur Regulirung des Zuckermarktes. Während
der Zuckercampagne 1895/96 haben die Raffinerien und Fabriken von Sandzucker einen
Reservebestand von 5 Millionen Pud Zucker in der Weise zu bilden, dass in jeder
Raffinerie von der über 60000 Pud producirten Zuckermenge 25 Proc. vorweggenommen
werden; der den Reservebestand bildende Zucker ist von der Steuer befreit, solange
er die Raffinerie nicht verlassen hat. Von dem Reservebestand ist Zucker für den
inländischen Markt nur je nach dem Steigen des Zuckerpreises über den vom
Finanzminister bestimmten Satz zu liefern.
Gleichzeitig hat der Finanzminister als Höchstpreis für weissen Krystallzucker für
die Periode vom 1. September 1895 bis 1. Januar 1896 4,75 Rubel für das Pud
inclusive Accise und für den Zeitraum vom 1. Januar 1896 bis 1. September 1896 5
Rubel festgesetzt. Die Entnahme von Zucker aus dem Lager kann gestattet werden, wenn
in den genannten Zeiträumen während zwei Wochen der Durchschnittspreis im Kiewschen
Bezirk über die angegebenen Preise steigt.
Schweiz.
Verzollung von Zucker. Da es vorkommt, dass in Stangen
geschnittener oder gesägter Zucker, sofern die Stangen zerbrochen sind, unrichtiger
Weise unter der Bezeichnung „Abfallzucker“ zur Verzollung nach Nr. 447 des
Gebrauchstarifs zu 7,50 Francs für 100 k angemeldet wird und da solche
Stangenbruchstücke notorisch von einzelnen Firmen zur Herstellung von Würfelzucker
bezogen werden, so sind andere Häuser, welche ihren Bedarf an Würfelzucker durch
Bezug aus dem Auslande decken und dafür den Zollsatz von 10,50 Francs bezahlen
müssen, gegenüber den erstgenannten benachtheiligt. Das Zolldepartement hat daher
die folgenden Tarifänderungen verfügt: N. B. ad Nr. 447 zu 7,50 Francs für 100 k
Bruchstücke von Zuckerstangen, jedoch nur solche, deren Form und Grösse die
Verwendung zur Würfelfabrikation ausschliessen, werden zu 7,50 Francs für 100 k
zugelassen.
Die Tarifentscheidung ad 449: „Zucker, in regelmässig geformten Stangen
geschnitten oder gesägt“ wird gestrichen und dafür eingesetzt: „Zucker
ingesägten oder geschnittenen Stangen jeder Länge, ganz oder zerbrochen;
desgleichen Mischungen von solchen mit Zuckerabfällen, ohne Rücksicht auf das
Mischungsverhältniss.“ Die Tarifentscheidung ad 449 tritt sofort (6. Juli),
diejenige ad 447 am 15. Juli in Kraft.
Sendungen von Zucker in zerbrochenen Stangen, auch falls die Bruchstücke noch zur
Gewinnung von Würfelzucker verwendbar erscheinen, können nur bis mit dem 14. Juli
noch zu 7,50 Francs nach Nr. 447 zugelassen werden.
Vereinigte Staaten von Amerika.
Nach der spanischen Gesetzgebung geniesst Zucker, welcher in Spanien aus Rohzucker
der spanischen Colonien und Besitzungen raffinirt ist, bei der Ausfuhr eine directe
Prämie in Höhe der für das Rohmaterial gezahlten Abgabe + 20 Proc. In Fällen, wo den
Exporteuren keine Prämie gezahlt wird, können dieselben amtliche Anweisungen
erhalten. Bei dieser Sachlage ist das Schatzamt der Ansicht, dass Zucker, welcher
das Erzeugniss Spaniens oder seiner Colonien ist, bei der Einfuhr in die Vereinigten
Staaten gemäss den Bestimmungen im § 182½ des Tarifgesetzes vom 28. August 1894 dem
Zollzuschlag von 1/10 Cent für das Pfund unterliegt. Nach einer späteren Verfügung des
Schatzamtes bezieht sich jedoch die Erhebung dieses Zollzuschlages nicht auf
Rohzucker der spanischen Halbinsel und Colonien.
Französisch- Guyana.
Für die französische Colonie Guyana wird der Zoll für ausländische, zur
Branntweinbrennerei bestimmte Melasse, einschliesslich der Osmosewässer, einheitlich
auf 0,10 Francs für 100 k und für den Grad absoluten Zuckergehalt festgesetzt.
Bisher betrug der Zoll 0,15 Francs im Maximal- und 0,10 Francs im Minimaltarif.
A. Stift,Wien.