Titel: | Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem letzten Viertel 1896. |
Autor: | A. Stift |
Fundstelle: | Band 303, Jahrgang 1897, S. 286 |
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Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem
letzten Viertel 1896.
(Schluss des Berichtes S. 258 d. Bd.)
Die Fortschritte der Zuckerindustrie in dem letzten Viertel
1896.
B. Rohrzuckerfabrikation.
Eine Zuckerrohrkrankheit, verursacht durch Marasmius Sacchari
n. sp., wird von J. H. WakkerCentralblatt für
Bakteriologie, 1896 II. Abth. S. 44. beschrieben.
Marasmius Sacchari ruft zwei verschiedene Krankheitserscheinungen an dem Zuckerrohr
hervor, erstens in den Treibbeeten und zweitens in alten Rohrfeldern. Im ersteren
Falle treiben die Augen der Stecklinge entweder gar nicht aus, oder wenn sie
austreiben, so nehmen sie zur Zeit des Ueberpflanzens ein krankhaftes Aussehen an.
In den Anpflanzungen hört an vielen Stöcken das Wachsthum plötzlich auf und lassen
sich dieselben leicht aus dem Boden ziehen. Aus dem Mycel liess sich der oben
genannte Hutpilz ziehen. Er ist ziemlich klein, der Hut bis zu 15 mm Durchmesser,
der Stiel etwa doppelt so lang; die Sporen sind rein weiss, 0,012 bis 0,020 mm lang
und 0,004 bis 0,005 mm breit. Nicht nur das eindringende Mycel entzieht dem
Steckling die Nahrung und zerstört das innere Gewebe, gleichzeitig umspinnen auch
die in der Erde sich entwickelnden Mycelstränge Stengel und Augen und ersticken die
letzteren theilweise. Marasmius Sacchari scheint ein auf Java weit verbreiteter Pilz
zu sein und besitzen die von ihm hervorgerufenen Krankheitserscheinungen eine grosse
Aehnlichkeit mit der Rothfäule. Zur Bekämpfung der Krankheit darf aus angesteckten
Freibeeten kein Material zum Bepflanzen der Felder genommen werden. Um das
Eindringen der Pilzfäden in die Stecklinge zu verhüten, soll man diese an den Enden
theeren. Als Bezeichnung für die Krankheit schlägt Wakker den Namen Dongkelankrankheit (von dem javanischen Worte für den
unterirdischen Theil des Rohrstengels abgeleitet) vor.
Pellet und BarbetBulletin de
l'Association des chimistes, 1896 XIII S. 948.
untersuchten in einer Louisianamelasse und in Melassen anderer Länder die reducirenden Stoffe des Zuckerrohrs, wobei sie im
Gegensatz zu du Beaufret Folgendes gefunden haben: 1)
Die sogen. Glukose der Rohrproducte ist optisch-activ und man kann nur durch
übermässigen Zusatz von Bleiessig bei der Polarisation zu Zahlen kommen, wie sie Beaufret gefunden hat. 2) Die reducirenden Körper
werden zum weitaus grössten Theil, und zwar bis zu 2 Proc. durch Hefe vergährt. 3)
Die durch Beaufret behauptete theilweise Fällung der
reducirenden Körper ist nichts Neues, nachdem auch der Kalk bei geeigneter Anwendung
dieselben unter Bildung löslicher und unlöslicher Kalksalze zersetzt, gerade so wie
er das mit reinem Invertzucker thut. Die Verfasser behaupten schliesslich, dass die
Rohrmelasse Raffinose enthalte.
Gegenüber den vorstehenden Untersuchungen Pellet's und
Barbet's behauptet ManouryIbid. 1896 XIV S.
23., dass dieselben nicht
beweiskräftig sind, nachdem sie nicht mit gesundem Rohrsaft, sondern mit Melasse
ausgeführt wurden, in der allerdings Invertzucker vorhanden sein kann.
Oxydation von Zucker in Verdampfapparaten. E.
HartmannThe Hawaiian Planter's Manoury, 1896 XV S. 345,
durch Chemiker-Zeitung, Repertorium 1896 XX S.
253. hebt hervor, dass bekanntlich unter gewissen Bedingungen
durch Oxydation von Zucker verschiedene organische Säuren entstehen.
Verschiedene Beobachtungen brachten nun Hartmann auf
die Vermuthung, dass solche Säuren auch in den Dämpfen vorhanden sind, welche aus
der Verdampfung von Rohrsaft im Vacuum und in Verdampfkörpern resultiren. Das durch
Condensation der Dämpfe erhaltene Wasser wird beim Stehen undurchsichtig und gibt
beim Kochen einen röthlichen Niederschlag. Auf Zusatz von Ammoniak zum Condensat
wurde Eisenoxydulhydrat gefällt; das Eisen war also als Oxydul vorhanden. Beim
Verdampfen der klaren Lösung nach Abscheidung des Eisens wurde ein gelber Syrup
erhalten, welcher auf Zusatz von Alkohol und Schwefelsäure den charakteristischen
Geruch von Ameisenäther bekommt. Dies deutet auf Gegenwart von Ameisensäure. Ein
Theil des Condensates wurde mit Schwefelsäure angesäuert und destillirt. Das saure
Destillat wird mit Natronlauge neutralisirt und hinterlässt beim Verdampfen eine
krystallinische, sehr hygroskopische Masse, welche sich durch ihr Verhalten gegen
Silbernitrat, Quecksilbernitrat und Quecksilberchlorid als Ameisensäure erwies. Die
weiteren Versuche Hartmann's sprechen auch für die
Gegenwart von nicht sauren reducirenden Stoffen von einem Siedepunkt, der niedriger
als der des Wassers ist; möglicher Weise sind dies die Aldehyde, welche von Berthelot als Producte der Oxydation von Zuckern
erwähnt werden. Hartmann schliesst ferner, dass die
condensirten Säuren ihr volles Aequivalent an Eisen aus den Rohren, die sie
passiren, auflösen und stellt weitere Untersuchungen über die Natur derselben in
Aussicht.
Ueber das Blühen des Zuckerrohres liegen Beobachtungen
von KobusDiese
und die folgenden Referate nach dem Bericht von W.
Krüger in „Die deutsche
Zuckerindustrie“, 1896 XXI S. 2118 u.s.f. vor,
welcher es der Mühe werth fand, da die Meinungen darüber sehr getheilt sind,
festzustellen, wie viel Procent Rohrstengel wirklich in Blüthe stehen, wenn
scheinbar die ganze Anpflanzung ein Blumenmeer bildet. Es hat sich nun gezeigt, dass
unter Berücksichtigung der Ausdehnung der Anpflanzungen im Mittel 24,3 Proc. der
Rohrstengel zur Blüthe kamen und zwar 16,63 Proc. in den nicht serehkranken, 29,25
Proc. in den serehkranken Anpflanzungen. Serehkranke Felder, die im Untergrund
Orthstein führen, zeigten selbst mehr als 50 Proc. blühende Stengel; in spät
gepflanzten Feldern dagegen blühte das Rohr nur zu 3,3 Proc. Nach einer ungefähren
Schätzung betrug auf Grund der auf der Fabrik Djati in
Kediri erhaltenen Zahlen die Anzahl der blühenden Rohrstengel in Pasuruan und
Sidoardjo noch nicht 1 Proc. und stieg an anderen Orten von 5 bis 20 Proc.
Ueber die Zusammensetzung des Rohres und des Rohrsaftes
liegen ebenfalls Untersuchungen von Kobus vor. Reifes
Cheribonrohr (Java) enthält 76,23 Proc. Wasser, 0,60 Proc. Asche, 0,25 Proc.
Eiweiss, 11,51 Proc. Mark, 10,70 Proc. Zucker und 0,49 Proc. Glykose.
Versuche mit Gründüngung zum Zuckerrohrbau haben nach
v. Lookeren-Campagne bei Anwendung von Erdnuss nach
jeder Richtung hin befriedigendes Resultat ergeben. Auch Sesbania aegyptiaca, eine
holzartige Papilionacea, zeigt sich für Gründüngungszwecke geeignet. Des ferneren
erscheinen auch zwei wild wachsende javanische Pflanzen, Crotallaria laburnifolia
und Phaseolus semierectus, als Gründüngungspflanzen geeignet.
Krankheiten und Feinde des Zuckerrohres. Die
Dongkelankrankheit, verursacht durch Marasmius Sacchari, wurde bereits oben
hervorgehoben.
Die Gummikrankheit gewinnt immer mehr an Ausdehnung und ist leicht übertragbar. Nach
Cobb tritt die Krankheit nie ohne das
charakteristische Gummi, dieses nicht ohne den Bacillus vascularum Cobb. auf.
Bekämpfungsmittel sind: Wahl gesunder Stecklinge, bessere Drainage, Verbrennen des
Abfalles nach der Ernte, Fruchtwechsel, Zucht von Saatpflanzen, Verbesserung des
Rohres durch gute Auswahl der besten Pflanzen, Einfuhr neuer Rohrsorten, Auswahl
bezieh. Zucht gegen Krankheit beständiger Sorten.
Auf Mauritius fanden Prillieux und Delacroix als Ursache dieser Krankheit Coniothyrium
melasporum Sacc.
Tryon macht eindringlich auf die Gefahren aufmerksam,
welche die Einfuhr neuer Bohr Varietäten mit sich
bringen kann, zumal wenn mit derselben nicht vorsichtig verfahren wird.
Die Rotzkrankheit trat nach Went zuerst 1892 auf Java
auf und verbreitete sich dort in einigen Gegenden epidemisch. Sonst findet sich
diese Krankheit noch in folgenden Ländern: Barbados, Antigua, Jamaika, Trinidad und
Mauritius.
Ausführliche Mittheilungen liegen von Zehntner über die
Lebensgeschichte von Apogonia destructor vor, einem Käfer, der besonders in Ost-Java
als Schädling auftritt. Zur Bekämpfung (Einsammeln während der Flugzeit, Nachsuchung
der Erde unter den als Nahrung benutzten Bäumen oder Sträuchern) ist
gemeinschaftliches Handeln dringend nothwendig.
Die Brandkrankheit wurde nach Wakker in einem Falle
durch wilde Rohrarten übertragen, in Folge dessen bei Anlage von Stecklingsfeldern
im Gebirge auf das Vorkommen von Brand auf den wilden Rohrarten acht zu geben
ist.
Ausführliche Mittheilungen liegen auch über die Bohrerkrankheit vor, welche durch
Bohrer arten verursacht wird, und ist der Schaden, der durch diese Insecten
verursacht wird, sehr gross.
Das Umlegen des Rohrs als Schutz gegen Frostschaden ist
nach Stubbs für die Zuckerindustrie in Louisiana ein
nothwendiges Uebel und haben die Untersuchungen auch gezeigt, dass diese Maassregel
unter gewissen Umständen auch nothwendig ist, um Verlusten zu entgehen. Eine zweite
Art des Umlegens des Rohrs zum Schutz gegen Frost besteht in der Aufbewahrung des
Rohrs, wobei das geschnittene Rohr mit Erde von der Luft und der Kälte abgeschlossen
wird. Die Ergebnisse der Versuche zeigten im Durchschnitt einen Zuckerverlust von
über 1 Proc. und eine Zunahme an Glykose und Nichtzucker von 0,13 bezieh. 0,68
Proc.
T. van der Ben berichtet über einen günstigen Erfolg mit
der directen Feuerung mit angetrockneter Bagasse
(Ampas) bei Einrichtung der Feuerung nach Dunkerbeck.
Verdampfungsversuche ergaben, dass 1 k ausgepresstes (ungetrocknetes) Rohr 2,6
bezieh. 2,65 l Wasser in Dampf von 3 bezieh. 4 at Spannung bei einer Temperatur von
75 bezieh. 62° C. des Speisewassers zu verdampfen im Stande war; verdampft wurden
pro Stunde und Quadratmeter erwärmter Oberfläche 13 bezieh. 14,2 l. Diesem
Ergebnisse tritt Kersten entgegen, indem er die
Resultate van der Ben's bezweifelt; letzterer
bringt jedoch neue Versuchsergebnisse, welche seine ersten bestätigen.
Der Patentrohrzerschneider (Shredder) soll behufs
Vorbereitung des Zuckerrohrs zum Vermählen und, um ein gleichmässiges Pressen und
höhere Saftausbeute zu ermöglichen, sehr zweckmässig sein. Sehr schnell drehende
Scheiben zerfetzen das Rohr und dieses gelangt von der Maschine in die dicht
dahinter stehende Mühle und zwar so, dass es, da die Fasern etwa parallel zu liegen
kommen, wie eine unendliche Fasermasse durch die Mühle geht.
Die Anwendung des Diffusionsprocesses auf Zuckerrohr
wird von du Beaufret in ein ziemlich ungünstiges Licht
gestellt. Im Pressaft wurden insgesammt 90,40 Proc. Zucker, im Diffusionssaft nur
74,80 Proc. Zucker erhalten bei gleichen Verlusten bei der Verarbeitung.
Der Düngerwerth der Melasse stellt sich nach Stubbs in folgender Weise: Diffusionsmelasse 2,15
Doll., Mühlenmelasse 1,2 Doll., also im Mittel 1,63 Doll. für 1 t; erstere Melasse
ist bedeutend reicher an Stickstoff, letztere an Phosphorsäure, der Kaligehalt
dagegen differirt nicht bedeutend. Nach der Ansicht Krüger's ist eine Verwerthung der Melasse als Düngemittel beim
Zuckerrohrbau bei vorheriger Verdünnung und guter, frühzeitiger Vertheilung über den
Acker wohl in Erwägung zu ziehen.
Der Werth der Melasse zur Alkoholbereitung wird auf 7,5 bis 10 Cent für die Gallone
calculirt und der als Futtermittel zu 5 bis 7 Cent für die Gallone gefunden. Der
Brennstoffwerth wird im Vergleich mit einer bituminösen Kohle zu einem Preise von
3,50 Doll. für 1 t zu 0,76 bis 0,79 Cent berechnet.
Filtration von Zuckerrohr saften. Nach N. Marx hat sich die Filtration der Dünn- und Dicksäfte
über Kork im Druckfilter gut bewährt. Der Verbrauch an Kork für zwei Druckfilter
wird für eine Campagne bei Verarbeitung von 5000 Pikul Rohr in 24 Stunden auf 200 k,
die auf Java 15,75 fl. kosten, angegeben.
Engelenburg verwendet im Druckfilter anstatt Kork Duq,
das sind die haarigen schwarzen Fasern von der Blattscheide der Arengpalme, und
erzielte damit sehr günstige Resultate. Die Kosten der Duqanwendung (ein Filter
functionirt ungefähr 18 Stunden gut) werden für die Campagne auf 50 fl. gegenüber
einer solchen von Filtertuch von 850 fl. geschätzt.
Ueber die Anwendung von Natron in Rohrzuckerfabriken
liegt eine Reihe von weiteren Mittheilungen vor, aus welchen sich eine günstige
Wirkung dieses Mittels in Bezug auf glatten Betrieb, Erhöhung der Reinheit der Säfte
und Erhöhung des Centrifugenrendements ergibt.
C. Gesetzgebung.
Oesterreich-Ungarn.
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom
23. November 1896, betreffend die Zollbehandlung von Zuckerlösungen. Syrup
(Zuckerlösung), welcher Rohr-(Rüben-)Zucker oder andere Zuckerarten (Invertzucker,
Traubenzucker, Stärkezucker, Kartoffelzucker, Maltose und dergleichen Zucker aller
Art) enthält, zum menschlichen Genuss geeignet, Tarif Nr. 19 . . . 15 fl., zum
menschlichen Genuss nicht geeignet, Tarif Nr. 20 . . . 6 fl.
Als zum menschlichen Genuss nicht geeignet sind anzusehen: a) rohrzuckerhaltiger
Syrup, welcher, auf 75° Balling bezogen, nicht über 56 Proc. Rohrzucker und Zucker
anderer Art und
mindestens 7 Proc. Asche enthält; b) rohrzuckerfreie Syrupe, Lösungen anderer
Zuckerarten, welche in der Trockensubstanz nicht über 33 Proc. Zucker aller Art und
mindestens 3,3 Proc. Asche enthalten.
Syrup, Stärkezucker, Traubenzucker in flüssigem Zustande der T. Nr. 20 dürfen nur
seitens der mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes ausgestatteten Zollämter nach
vorheriger Einholung eines chemisch-analytischen Befundes abgefertigt werden. Für
die chemische Untersuchung sind zwei Muster von je 0,5 k zu entnehmen, von welchen
das eine an die k. k. landw. chem. Versuchsstation in Wien einzusenden ist.
Stärkezucker (Glykose, Krümelzucker, Traubenzucker), aus Stärke durch Behandlung mit
Säuren oder mit Malzabsud erzeugt, gehört in festem Zustande zu Tarif Nr. 19.
Hinsichtlich des Stärkezuckers im flüssigen Zustande siehe Syrup.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft.
Grossbritannien.
Abänderung des Zolltarifs der Colonie Sierra-Leone. Die
Regierung der britischen Colonie Sierra-Leone hat unter dem 25. Juni 1896 eine
Verordnung erlassen, durch welche die Einfuhrzölle folgend festgesetzt werden:
Raffinirter
Zucker
für
den
engl.
Centner
7
Schilling
6
Pence
Rohzucker
„
„
„
„
„
2
„
6
„
Spanien.
Aenderungen der Zoll- und Steuergesetzgebung für die
Philippinen. Für das Etatsjahr 1896/97 sind die Ausfuhrzölle für Zucker für
100 k Verzollungseinheit mit 0,10 Pesos festgesetzt worden.
Rumänien.
Gesetz vom 14/26. Mai 1896. Die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Mai 1882 bewilligten Begünstigungen werden den Zuckerfabriken,
welche errichtet werden, auf den Zeitraum von 15 Jahren, der für jede Fabrik von
ihrer Errichtung an gerechnet wird, gewährt. Die bestehenden Fabriken werden sich
ihrerseits auch der Begünstigung dieses Gesetzes erfreuen, bis sie 15 effective
Jahre voll functionirt haben werden.
Belgien.
Regelung des Handels mit Zucker. Die königl. Verordnung
vom 31. August 1896 lautet:
Art. 1). Unter „Zucker oder gewöhnlichem Zucker (weissem Zucker, Candiszucker,
Raffinade), Syrup oder Melasse von Zuckerraffinerien“ sind Waaren zu
verstehen, welche im Wesentlichen aus unmittelbar und ausschliesslich aus dem Saft
des Zuckerrohres, aus Zuckerrüben oder anderen Pflanzen gewonnener Saccharose
bestehen. Von den anderen Zuckerarten sind insbesondere unter der Benennung
„Glykose, Glykosesyrup, Zucker oder Syrup aus Stärkemehl, Mais oder anderen
Getreidearten“ Waaren hervorzuheben, welche im Wesentlichen aus Dextrose
bestehen.
Art. 2). Die Waaren jeder der beiden in Art. 1) bestimmten Arten, welche mit anderen
Stoffen vermischt sein sollten, dürfen nur für den Verkauf im Grossen oder
Halbgrossen befördert oder für den Verkauf im Kleinhandel ausgestellt werden, wenn
sie mit einer Aufschrift versehen sind, welche den Zusatzstoff erkennen lässt, oder
aber mit einer Aufschrift, welche keine der im Art. 1) angeführten Benennungen
enthält. Diese Aufschriften müssen gut sichtbar sein. Ein leichtes Bläuen des
Zuckers mit unschädlichen Farben wird jedoch ohne Vorbehalt zugelassen.
Art. 3). Unbedingt verboten ist, zu verkaufen, zum Verkauf auszustellen, im Besitz zu
halten oder für den Verkauf zu befördern: 1) Erzeugnisse, welche ein übermässiges
Verhältniss an mineralischen Stoffen enthalten. 2) Glykose oder andere der im Art.
1) bezeichneten Waaren, welche mehr als 0,05 Th. freie Säure (in Schwefelsäure
berechnet) auf 100 Th. Trockensubstanz oder berechenbare Mengen Kleesäure,
kleesaurer Salze oder arsenikhaltiger Zusammensetzungen enthalten. 3) Zucker,
welcher berechenbare Mengen giftiger Metallverbindungen (Blei, Zink, Barium u.s.w.)
enthält. 4) Zucker, welcher stark verdorben, z.B. mit Schimmel überzogen oder mit
Arachniden bedeckt ist. 5) Syrup, welchem fäulnisswidrige Mittel zugesetzt sind.
Art. 4). Die Behälter, in welchen Zucker im Grossen oder Halbgrossen geliefert wird,
müssen in deutlichen Schriftzeichen den Namen oder die Firma, sowie den Wohnort des
Fabrikanten oder Verkäufers oder doch wenigstens ein vorschriftsmässig hinterlegtes
Zeichen tragen.
Art. 5). Die Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden mit den durch
das Gesetz vom 4. August 1890 vorgesehenen Strafen geahndet, unbeschadet der
Anwendung der durch das Strafgesetzbuch festgesetzten Strafen.
Art. 6). Die Verordnung tritt am 1. October 1896 in Kraft.
Pernambuco.
Am 20. November trat im Staate Pernambuco (Brasilien) ein Gesetz in Kraft, durch
welches die bis dahin bestehenden Zölle auf den Export von Zucker nach fremden
Ländern abgeschafft werden.
A. Stift (Wien).