Titel: | Allgemeine Fragen der Technik. |
Autor: | P. K. von Engelmeyer |
Fundstelle: | Band 313, Jahrgang 1899, S. 65 |
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Allgemeine Fragen der Technik.
Von Ingenieur P. K. von
Engelmeyer, Moskau.
(Fortsetzung von S. 17 d. Bd.)
Allgemeine Fragen der Technik.
Dreiakt im Patentwesen.
Sämtliche Patentgesetze befassen sich mit Erfindungen, und doch suchen wir in den
Gesetzen vergebens die Definition des Begriffes „Erfindung“. Die meisten
Gesetze enthalten die Bestimmung, ein Patent soll nur eine Erfindung decken, und
keines sagt, was ist die Einheit der Erfindung. So schwebt der ganze Patentschutz in
der Luft. Nur dann scheint alles gut zu gehen, wenn das Patent nicht angefochten
wird. In der Regel wird aber ein Patent um so mehr angefochten, je wertvoller es
ist, d.h. je nützlicher die Erfindung. Diese Thatsache wird zur Genüge mit den
zahllosen Auer-Prozessen demonstriert. Die
Unbestimmtheit der grundlegenden Begriffe bildet eine Wolfsgrube, wo ganze Vermögen
zu Grunde gehen.
Man sagt uns, die Gesetze überlassen die Entscheidung der technologischen und der
juristischen Wissenschaft. In der That wurden von beiden Seiten ganze Bibliotheken
voll geschrieben. Die Belege hierfür sollen später folgen, und wir werden uns
überzeugen können, dass auch hier endgültige Definitionen mangeln. Was wir bezüglich
der früheren Maschinenlehren gesagt, lässt sich fast wörtlich bezüglich der früheren
theoretischen Betrachtungen der Erfindung wiederholen: auch hier wollte man
Definitionen für die Erfindung aufstellen, ohne sich klar zu werden, dass man nur
einzelne Seiten des Problems erfasste. Und es wurde allgemein der Fehler begangen,
die volle Erfindung lediglich als Ergebnis der Intuition anzuschauen, so dass man
sich nicht einmal getraute, die Genesis der Erfindung überhaupt zu erforschen.
Wir bemerken aber noch einen Fehler: man wurde nicht gewahr, dass man zwei
verschiedene Fragen vor sich hatte: was ist eine Erfindung? und in welchem Stadium
ihrer Genesis ist eine Erfindung patentfähig? Zwei Fragen, die sich nicht decken und
von denen jede für sich beantwortet werden will. Der Fehler lag in der Vermengung
zweier Gesichtspunkte: des psychologischen und des juristischen.
Alles Schwanken hört auf, sobald wir diese zwei Betrachtungsweisen auseinander halten
und bei der psychologischen Analyse des Erfindens uns durch den spontanen Charakter
der Intuition nicht verwirren lassen. Dann gewinnen wir eine feste psychologische
Basis, worauf wir klare logische Definitionen der grundlegenden Begriffe begründen
können. Alsdann sind wir ans Ziel gelangt, denn die Logik allein besitzt jene höhere
Autorität, der sich jedermann fügt. Der Technologie, als solcher, ist zur Zeit eine
solche Autorität nicht zuzumuten. Nehmen wir z.B. die Glasfabrikation. Die
technische Zugehörigkeit von Kieselsäure, Alkali, Brennstoff zu dem nötigen Apparat
erscheint dem Techniker bindend fest; nicht aber einem technisch fremden. Ein
solcher will und kann sich nur auf die logische Zugehörigkeit stützen. Auf diesen
Umstand hat, meines Wissens, zuerst E. Hartig
hingewiesen und dabei den Wunsch ausgesprochen, dass eine neue Disziplin begründet
werde: die „Technologik“, die aus Technik und Logik bestehen und die
technische Zugehörigkeit in der logischen ausdrücken soll.
Einen festen Boden gewinnen wir, indem wir den Dreiakt als Grundlage anerkennen.
Alsdann erscheint uns die Genesis der Erfindung als Funktion der drei Grundpotenzen:
des Wollens, des Wissens und des Könnens, in die geschilderten drei Akte zerfallend.
Diese Ansicht umfasst alle Erfindungsarten, die wir in nur zwei Gattungen einteilen:
in die räumlichen Gebilde und in die zeitlichen Verfahren. Zu dem Begriff der
Erfindung gehören noch zwei Merkmale: der Ursprung und das Ziel. Das erste führt die
Entstehung des Ganzen auf die schöpferische Geisteskraft zurück, das zweite will,
dass der Erfindung immer ein technischer Effekt innewohne.
Das erste klar bewusste Konzept, das Ergebnis des ersten Aktes, ist noch keine
Erfindung; es ist nur erst die Idee, das Prinzip einer solchen und erhebt sich noch
nicht über die reine Absicht, denn die Ausführbarkeit ist noch nicht bewiesen. Das
Ergebnis des zweiten Aktes, das Schema eines Gebildes oder der Plan eines
Verfahrens, ist wieder keine Erfindung, denn das Werk existiert noch nicht in der
Wirklichkeit. Indessen ist nunmehr seine Ausführbarkeit bewiesen und es kann als ein
logischer Begriff definiert werden. Endlich kommt der dritte Akt und bringt eine dem
Begriff entsprechende Existenz zu stände. Die Erfindung ist endlich da.
Auf der gewonnenen Einsicht fussend, sind wir im stände, logische Definitionen jener
Begriffe zu formulieren, welche das Erfinderrecht begründen.
Wir beginnen mit der Frage: Was ist die Erfindung? Erfindung
ist Lösung eines technischen Problems, bestehend in einem neuen Gegenstande oder
in einem neuen Arbeitsverfahren und durch einen vollen Dreiakt
hervorgebracht. Die sprachliche Kürze dieser Formel ist nur erreicht durch
den Gebrauch zweier als definiert geltenden Begriffe: des technischen Problems und
des Dreiaktes. Da eine jede Problemlösung immer mit einem Schöpfungsakte beginnt, so
ist der schöpferische Ursprung der Erfindung hervorgehoben. Es wird ferner auch die
Neuheit betont, die Conditio sine qua non des Patentrechtes. Ferner kommen die zwei
Gattungen zur Sprache, in die man vernünftigerweise sämtliche Erfindungen einteilen
soll. Endlich wird ausgedrückt, dass nur der volle Dreiakt der Erfindung die
faktische Existenz verleiht. Somit dürfte allen Anforderungen mit unserer Definition
entsprochen sein.
Bekanntlich verweigern mehrere Patentgesetze den Schutz der wissenschaftlichen
Entdeckungen. Somit drängt sich die Frage auf: Worin liegt
der Unterschied zwischen einer Erfindung und einer Entdeckung? Die Frage
wurde bereits mehrfach diskutiert, doch nicht endgültig beantwortet. Manche haben
gesagt, die Entdeckung enthülle etwas in der Wirklichkeit Bestehendes, nur noch
unbekannt Gewesenes; dagegen liefere die Erfindung etwas vordem nicht Gewesenes. Man
denkt dabei an die Entdeckung eines neuen Landteiles, eines Himmelskörpers oder
eines neuen chemischen Individuums. Eine solche Auffassung des Begriffes Entdeckung
ist nicht streng genug. Man sagt: Davy hat 1807 das
Metall Kalium entdeckt. Man muss aber sagen: künstlich hergestellt, weil Kalium in
metallischem Zustande nirgends vorkommt. Andererseits hat Pasteur in den Gärungsprozessen eine Reihe Entdeckungen gemacht, die mit vollem
Rechte auch Erfindungen genannt werden müssen, weil sie einen anerkannten
technischen Effekt besitzen (Pasteurisation des Bieres). Was ist ferner der Pacinotti-Gramm'sche Ring, eine Erfindung oder eine
Entdeckung? Beides zugleich, denn Pacinotti hat mit dem
Ringe eine Entdeckung demonstriert (die Möglichkeit der Erzeugung eines
Gleichstromes ohne Kommutator) und Gramm hat eine
Erfindung zu stände gebracht, weil er einen technischen Effekt im Ringe erschaute.
Jede Erfindung birgt auch eine Entdeckung in sich: eine Erkenntnis.
Die angeführten Beispiele scheinen die Frage nur noch zu verdunkeln, thatsächlich
aber werfen sie im Gegenteil über dieselbe das erwünschte Licht und führen zur
endgültigen Unterscheidung der beiden Begriffe: Erfindung und Entdeckung. Das
Kriterium hierfür bildet nur der Gebrauch, den man aus einer neuen Geistesschöpfung
macht; wird damit ein intellektuelles Unbehagen beseitigt, so ist es eine Entdeckung
(E. Mach); wird damit ein praktisches Bedürfnis
befriedigt, so ist es eine Erfindung. Erfindung und
Entdeckung unterscheiden sich nur teleologisch. Nach unserer Definition ist
die Erfindung die Lösung eines technischen Problems; die Lösung eines
wissenschaftlichen Problems ist eine Entdeckung.
Nunmehr gehen wir zu der Frage über: Was ist die Erfindung
als patentrechtliche Einheit? Diese Frage löst sich in die folgende auf:
In welchem genetischen Stadium ist eine Erfindung
patentfähig? Eine blosse Idee ist nirgends patentfähig. Das heisst: der
erste Akt gibt noch keine patentrechtliche Einheit. Es ist einleuchtend: eine
Absicht, mag sie noch so sehr verlockend sein, darf nie als massgebend angesehen
werden, solange deren Erfüllbarkeit noch nicht bewiesen ist. Die Beweisführung
bringt erst der zweite Akt. Obwohl das Werk immer noch nicht da ist, so ist doch die
Absicht so weit detailliert und auf allgemein Anerkanntes zurückgeführt, dass die
Ueberzeugung von der Realisierbarkeit in einem jeden Sachkundigen wach wird. Das
werdende Werk ist jetzt in seinen wesentlichen Teilen sichtbar. Es kann jetzt als
logischer Begriff definiert, d.h. einem höheren Gattungsbegriffe untergeordnet und
die kennzeichnenden Merkmale desselben können verzeichnet werden.
So kann beispielsweise das moderne Zweirad folgendermassen definiert werden: es ist
ein Veloziped (Gattung), welches gekennzeichnet ist durch die Fusstritte auf einer
Vorgelegewelle und eine beliebige Geschwindigkeitsübersetzung zwischen dieser und
der hinteren Antriebswelle. Die konstruktive Beschaffenheit der Teile und des Ganzen
kommt hier noch nicht in Betracht. Dieser unscheinbare Umstand ist für die
Begrenzung des Erfinderrechtes von der grössten Wichtigkeit. Wenn das System (das
Schema) einer Maschine u. dgl. oder der Plan eines Verfahrens patentiert wird, so
deckt der Patentschutz alle Ausführungen und alle Konstruktionen desselben Schemas.
Ist dies in der Patentbeschreibung ausdrücklich betont worden, so steht jede neue
Konstruktion desselben Schemas unter demselben Patentschutz. Hat sich dagegen der
Erfinder nebst dem Schema auch noch eine Konstruktion desselben patentieren lassen,
so hat jeder andere Konstrukteur Anspruch auf ein Abhängigkeitspatent.
Daraus erhellt, dass die Patentierung des Schemas dem Erfinder den berechtigt
breitesten Patentschutz gewährt und dass derjenige Erfinder, der eine volle
Konstruktion patentiert, sich selbst schadet.
Der zweite Akt ist es, der eine patentrechtliche Einheit
herstellt.
Und was ist dem Patentgesetze gegenüber das Resultat des dritten Aktes, die
Konstruktion an und für sich? Die Frage ist auch unschwer zu entscheiden. Entsteht
eine neue Konstruktion eines bereits patentierten Schemas, so kann sie höchstens auf
ein Abhängigkeitspatent Anspruch erheben. Dagegen kann die neue Konstruktion eines
bereits bekannten und nicht patentierten Gegenstandes nur unter Musterschutz
gestellt werden.
Das Gesagte lässt sich folgendermassen kurz zusammenfassen. Der erste Akt gibt nichts
Patentfähiges. Das geben nur die beiden ersten Akte zusammen. Sind die Ergebnisse
der beiden Akte (das Schema) unter Patentschutz gestellt, so ist das zulässig
breiteste Erfinderrecht gesichert. Die Hinzufügung des Ergebnisses des dritten Aktes
unter ein Patent beeinträchtigt dies Recht. Das Ergebnis des dritten Aktes allein,
die Konstruktion an und für sich, darf höchstens als Gebrauchsmuster den
Rechtsschutz geniessen.
Wer durch Neigung oder Beruf Veranlassung nimmt, in verschiedenen Staaten die
erteilten Patente zu verfolgen, wird wohl verwundert sein, wie oft die um ein Patent
Ersuchenden sich selbst ungeahnt schaden, indem sie eine mechanische Erfindung bis
ins Detail beschreiben. Nur in den chemischen Erfindungen sticht das richtige Gefühl
häufiger durch, indem man sich hütet, ziffernmässige Rezepte anzugeben, und die
Quantitäten meist nur unter gewissen Grenzen andeutet. Das ist praktisch und gerecht
zugleich. Der Begriff des Verfahrens muss eindeutig bestimmt werden, ohne Unterlass
des Wesentlichen; weiter fordert das Gesetz gar nichts. Das ziffernmässige Rezept
aber nimmt in der chemischen Erfindung denselben Platz ein, wie die Konstruktion in
der mechanischen. In diesem Sinne hören wir in den letzten Jahren die chemischen
Technologen von der chemischen Konstruktion reden.
Vor formalistischer Detaillierung der Patentansprüche kann nicht genug gewarnt
werden. Besonders überzeugend beweist Hartig, wie
verwirrend für die Patentämter, wie mehrdeutig und wie schlecht die Patentsphäre
begrenzend diejenigen Beschreibungen sind, welche bis in die letzten
Konstruktionseinzelheiten eingehen und noch etwa von Arbeitszeichnungen begleitet
werden. Diese Ansicht hat auch Stercken so eingehend
durchgeführt, dass wir ohne Bedenken die Regel aufstellen: eine gute, eindeutige
Beschreibung, die der Patentbehörde die Sache sofort aufklärt und dem Erfinder den
nach den Umständen weitesten Patentschutz verleiht, soll mit der Formulierung der
Idee (erster Akt) anfangen und zu dieser mindestens eine schematisch wiedergegebene
Ausführungsform (zweiter Akt) beibringen.
Wir haben gesehen, dass erst, wenn die Erfindung bis zum Ende des zweiten Aktes
vorgedrungen ist, sie derart bestimmt wird, dass die endgültige Ausführung derselben
durch Sachverständige keine weitere schöpferische, sondern lediglich konstruktive
bezw. handwerksmässige Thätigkeit erfordert. Und das ist gerade die Forderung,
welche die meisten Patentgesetze für die Patentfähigkeit einer Erfindung aufstellen.
Da ein Schema nur eine Erfindung kennzeichnet, so ist auch die Forderung der Einheitlichkeit des Patentobjekts vorgesehen.
Es erübrigt uns nun noch, den patentrechtlichen Begriff des „Aequivalentes“ aus der dreiaktigen Theorie zu beleuchten.
Ursprünglich der Wirtschaftslehre entnommen und in der wissenschaftlichen Chemie
festen Fuss habend, wird der Begriff des Aequivalenten besonders in Amerika häufig
in Patentsachen angewandt und deckt alle mechanischen wie chemischen Einzelheiten
(Mechanismen wie Verbindungen), die in einer Erfindung durcheinander ersetzt werden
können, ohne dass das Resultat sich ändert. So sind bekannterweise Zahnräder, Riemen
und Seile einander äquivalent. Handelt es sich nur um die Vernichtung einer sauren
Reaktion, so sind gar verschiedene alkalische Lösungen einander technisch
äquivalent.
Otto Witt hat in ausgezeichneter Weise die
Verschiedenheit hervorgehoben, die zwischen der chemischen
und der technischen Aequivalenz herrscht. Mit Hilfe des Dreiaktes gelangen
wir aber noch einen Schritt weiter. Ich behaupte: die
technische Aequivalenz hat mehrere Stufen. Angesichts einer gegebenen
technischen Aufgabe sind alle die Erfindungen einander äquivalent, welche sie lösen.
So alle Flugvorrichtungen. So die Teufverfahren von Poetsch und von Wagner. Dass sich die
Aequivalenz nicht auf alle möglichen Fälle der Anwendung erweitert, bedarf wohl
keiner Betonung, derweil dies ja bei allen Aequivalenzen überhaupt der Fall ist. Aus
dem Gesagten geht jedenfalls hervor, dass ganze Dreiakte
einander äquivalent sein können.
Schreiten wir weiter. Angenommen, der erste Akt ist vollbracht, die Idee aufgeklärt;
entsprechen derselben Idee mehrere Systeme (Schemata), so sind sie einander
äquivalent. So die a. a. O. genannten Systeme der Wasserpumpen. Es können sich somit
auch die zweiten Akte äquivalent sein.
Gehen wir nun zu den Konstruktionen über. Hierher gehören eigentlich die oben
angeführten mechanischen wie chemischen Einzelheiten: allgemein bekannte Mechanismen
und chemische Rezepte, die analoge Resultate erzielen und deren gegenseitiger Ersatz
keinen Erfindungsgedanken mehr in sich birgt, sondern lediglich gewerbsmässige
Gepflogenheit erheischt. In diesem Sinne wird der Begriff der Aequivalenz in der
amerikanischen Patentpraxis gebraucht, indem der Erfinder sämtliche Aequivalente für
sich in Anspruch nimmt.
Damit aber die volle Sicherheit gewonnen werde, ob man wirklich dem Erfinder
technische Aequivalente und welche sichern soll oder nicht, muss man sich die volle
Klarheit über die verschiedenen Stufen der Aequivalenz verschafft haben, und eine
solche gibt uns der Dreiakt.
Aequivalenz in Patentsachen hat drei grundverschiedene
Stufen, die auch patentrechtlich verschieden behandelt werden müssen. Es
gibt nämlich äquivalente Ideen (Prinzipien), äquivalente Systeme (Schemata) und äquivalente
Konstruktionen, und zwar in sachlichen Gebilden wie in Arbeitsverfahren, in
den mechanischen wie in den chemischen Erfindungen. Angenommen, wir hätten zwei
äquivalente Erfindungen und müssten die Frage entscheiden, ob die beiden
Erfindungen, von denen eine patentiert sei, unter ein Patent fallen oder nicht? Bekanntlich stellen sich solche Fragen vor
den Gerichten nur zu häufig auf. Wie unbestimmt ist alles, solange solche
prinzipiellen Fragen nur aus kasuistischen Erläuterungen beantwortet werden! Alles
hängt dann davon ab, ob viele Einzelfälle vorgeführt und wie sie beleuchtet worden
sind. Es fehlt die Gewissheit, dass die Entscheidung unter anderen Umständen nicht
anders ausfallen würde. Wie anders ist es, wenn die Entscheidung getroffen wird,
indem man sich auf den festen Boden einer logisch geprüften Ansicht stützt! Dann
sind die Präzedenten nicht mehr die Gründe, sondern nur Erläuterungen der Gründe,
und das ist etwas Verschiedenes. Man hängt nicht mehr ab von der Beredsamkeit des
Anwaltes, von der Fachkenntnis des Experten, von der Parteifreiheit des Richters.
Die Entscheidung bekommt, vielleicht schon in der ersten Instanz, die zwingende
Macht des logischen Denkens, der sich die leidende Partei unterwirft, ohne die
höheren Instanzen zu belästigen.
Welche Plagen könnten den Industriellen und welche Bemühungen
den Richtern erspart werden, wenn dereinst die hier entwickelten Ansichten als
richtig anerkannt und Allgemeingut würden!