Titel: | Neuere Patente aus dem Hebemaschinenbau. |
Autor: | Georg Schultheis |
Fundstelle: | Band 324, Jahrgang 1909, S. 421 |
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Neuere Patente aus dem
Hebemaschinenbau.
Erster Vierteljahresbericht 1909 von Dipl.-Ing.
Georg
Schultheis-Berlin.
Neuere Patente aus dem Hebemaschinenbau.
Die Klasse 35, Patente aus dem Hebemaschinenbau zerfällt in vier Unterklassen,
35a bis 35d.
In die Klasse 35a mit 25 Gruppen sind eingereiht:
Patente aus dem Aufzug- und Fördermaschinenbau nebst
Fangvorrichtungen und Betriebssicherungen;
desgl. in Kl. 35b mit 7 Gruppen, Patente aus dem eigentlichen
Kranbau;
desgl. in Kl. 35c mit 7 Gruppen, Winden, Flaschenzüge, Brems- und
Sperrvorrichtungen;
desgl. in Kl. 35d mit 9 Gruppen, Werkzeuge zum Anheben von Lasten,
Hubvorrichtungen durch Auftrieb von Wasser und Luft.
Textabbildung Bd. 324, S. 420
Fig. 1.
Textabbildung Bd. 324, S. 420
Fig. 2.
In dem folgenden Berichte sollen nur die neueren Patente der Kl. 35b besprochen
werden.
Die Durchsicht der im letzten Vierteljahre ausgegebenen Patente zeigt, daß sich in
allen Betrieben immer mehr das Bestreben geltend macht, Menschenarbeit auszuschalten
und alle Bewegungen, auch das Zubringen der Lasten, von der Maschine selbst
ausführen zu lassen. Ganz besonders reichhaltig ist daher die Patententnahme auf dem
Gebiete der Greifvorrichtungen, indem von 20 ausgegebenen Patenten vierzehn sich nur
auf das Erfassen und Zubringen der Materialien erstrecken.
Beachtenswerte Erfolge und mannigfaltige Durchbildung der Greifvorrichtungen sind
bisher nur auf dem Gebiete der Hüttenwerkmaschinen erzielt worden, während für das
Erfassen und Verladen von Briketts, Ziegel-, Mauersteinen und dergl. nur primitive
Einrichtungen bestehen und dem Konstrukteur sich hier, noch ein lohnendes Feld der
Betätigung erschließt. Neuerungen einführen und Patente erringen wird überall dort
von Erfolg sein, wo immer weitergehende Bedingungen an die Leistungsfähigkeit einer
Maschine gestellt werden und sich das Arbeitsfeld erweitert. Nicht angebracht
ist es jedoch, jedes Patent als eine Erfindung zu bezeichnen (wie dies in der
Patentzeitschrift durchweg geschieht); es sind vielfach Konstruktionen, die sich
durch sachgemäßes Aufstellen der Bedingungen, unter welchen eine Maschine zu
arbeiten hat, von selbst ergeben. Solche Konstruktionen gehörten ihrem Wesen nach zu
den Gebrauchsmustern. Es entstehen Erwerbshindernisse, wenn die allernächstliegenden
Konstruktionen und jede Spezialausführung in allzuweitgehendem Maße patentiert
werden.
Im folgenden sind die Patente nicht nach der Reihenfolge der Ausgabe, sondern nach
Gruppen geordnet und das Neue an denselben nur kurz beschrieben.
1. Patent No. 205582 in Kraft vom 11. Januar 1908 ab.
Märkische Maschinenbauanstalt Ludwig Stuckenholz A -G.
in Wetter an der Ruhr.
Greifvorrichung für Krane u. dergl.
(Fig. 1 u. 2.)
Textabbildung Bd. 324, S. 420
Fig. 3.
Textabbildung Bd. 324, S. 420
Fig. 4.
Eine Anzahl um eine wagrechte heb- und senkbare Achse b
schwingbare Träger a sind an beiden Enden mit quer zu
deren Längsrichtung stehenden angelenkten Armen c
versehen. Je nach Einstellung der Träger auf die eine oder andere Seite der
Drehachse kommt der eine oder andere der zügehörigen Arme zur Wirkung. Die Bewegung
der Träger geschieht durch Kurbeln d und Zugseil e. Die Arme stellen sich, vermöge ihres Eigengewichtes,
in die Arbeitslage und gestatten das Anheben des unterfaßten Materiales. Mit den
Greifern können die punktiert gezeichneten Abstreifer verbunden werden. Die Fig.
zeigt die Ausführung in zwei verschiedenen Stellungen. Neu an der Konstruktion ist
gegenüber den bekannten Pratzen die doppelseitige Wirkung, sie gestattet ferner eine
bessere Ausnutzung des Lagerplatzes, da die Stapel enger aneinander gerückt werden
können. Die Konstruktion verlangt kräftige Durchbildung der Arme, Träger und
Gelenke, da hohe Biegungs- und Drehbeanspruchungen auftreten.
2. Patent No. 206168 in Kraft vom 5. Oktober 1906 ab.Märkische Maschinenbauanstalt Ludwig Stuckenholz A.-G.
in Wetter an der Ruhr.
Tragpratze für Krane und dergl. (Fig. 3 u. 4.)
Auch hier ist wie im vorhergehenden Falle im Gegensatz zu den bekannten
winkelförmigen Pratzen eine symetrische doppelseitige Pratze zum Erfassen, Tragen
und Abwerfen von Walzprodukten angewendet. Gegenüber der ersten Konstruktion sind
hier viel weniger Gelenke vorhanden und der Vorteil erreicht, daß die Last nach
beiden Seiten abgeworfen werden kann. Beim Beladen eines Waggons können die Schienen
unmittelbar bis in die Ecken gelegt werden. Der doppelseitige Tragarm c ist durch Anschläge d
bzw. eine Sperrvorrichtung so gehalten, daß er höchstens bis zur horizontalen Lage
ausschwingen kann und nach Auslösen der Sperrvorrichtung bzw. Hochziehen der
Anschläge erst eine weitere Schrägstellung und damit Abwerfen der Last eintritt.
Die ganze Konstruktion ist einfacher und betriebssicherer als die zuerst
beschriebene.
3. Patent No. 206391 in Kraft vom 10. September 1907 ab.
Ernst Lutz in Kiel.
Blockzange zum Fassen von Blöcken mit
ungleichförmigem Querschnitt. (Fig. 5–8.)
Textabbildung Bd. 324, S. 421
Fig. 5.
Textabbildung Bd. 324, S. 421
Fig. 6.
Textabbildung Bd. 324, S. 421
Fig. 7.
Textabbildung Bd. 324, S. 421
Fig. 8.
Zwei Zangen sind an einem Balancier derart aufgehängt, daß die Oeffnungen beider sich
unabhängig voneinander verschiedenen Blockquerschnitten anpassen können, die Zangen
fassen gleichzeitig, aber wenn nötig mit verschiedenen Oeffnungen.
Die beiden Tragzangen a sind nicht, wie sonst üblich,
unmittelbar mit der Tragsäule verlascht, sondern mit Balanciers c, die ihrerseits am Zapfen h drehbar an der Tragsäule sitzen. Beim Ergreifen eines Blockes faßt
zuerst eine Zange, und zwar an der dicksten Stelle des Blockes, wird weiter gehoben,
so dreht sich der Balancier, bis die andere Zange an der dünneren Stelle des Blockes
zur Anlage kommt. An Stelle des Balanciers können auch Rollen mit Ketten an den
Zangenenden angewendet werden.
Neu ist an diesem Patent, daß die sonst übliche Zwangläufigkeit zwischen den beiden
Zangen aufgehoben ist, wodurch der angestrebte Zweck erreicht wird.
4. Patent No. 206470. Zusatz zu obigem Patent No. 206391 in
Kraft vom 26. Februar 1908 ab. Ernst Lutz in
Kiel.
Blockzange zum Fassen von Blöcken mit
ungleichförmigem Querschnitt. (Fig. 9 u.
10.)
Textabbildung Bd. 324, S. 421
Fig. 9.
Textabbildung Bd. 324, S. 421
Fig. 10.
Der Balancier c ist an der Oeffnungsstange o angeordnet, faßt zuerst die linke Zange, so neigt
sich bei weiterem Heben der Säule d der Balancier so
lange nach rechts, bis auch die rechte Zange packt. Die Ausführung eignet sich für
solche Zangen, deren Oeffnung dadurch verändert wird, daß die oberen Enden in
schrägen Schlitzen geführt werden.
5. Patent No. 206959 in Kraft vom 22. April 1908 ab.
Paulin Coupette in Cöln.
Vorrichtung zum Entladen von Pratzen.
(Fig. 11.)
Bei den bisher bekannten Pratzen erfolgt das Entladen durch Neigen der kippbaren
Tragarme oder durch Abschieben mit einem besonderen Schubarm oder Abstreifer; immer
aber ist eine Drehbewegung auszuführen. Bei dem vorliegenden Patent erfolgt das
Abwerfen der auf den Tragarmen ruhenden Materialien mit Hilfe einer gegen den
Tragarm vertikal verschiebbaren geneigten Kante eines zweiten, gleichfalls
hakenförmig ausgebildeten Teiles. Beide Teile, Pratze und Abrutschkante, sind an
zwei unabhängig voneinander wirkenden Hubvorrichtungen aufgehängt, sie brauchen
nicht unmittelbar nebeneinander angeordnet zu sein, sondern auch einzeln in
abwechselnder Reihenfolge.
Textabbildung Bd. 324, S. 421
Fig. 11.
Auch diese Pratze gestattet ohne Zuschieben bis dicht an eine Wand zu entladen und
erreicht mit den einfachsten Mitteln eine betriebssichere Entladevorrichtung.
6. Patent No. 207364 in Kraft vom 14. Dezember 1906 ab.Märkische Maschinenbauanstalt Ludwig Stuckenholz A.-G.
in Wetter an der Ruhr.
Tragpratze für Krane und dergl. (Fig. 12 u. 13).
Zusatz zum Patent No. 206168.
Eine weitere Vervollkommnung hat das Patent 206168 (s. No. 2) dadurch erhalten, daß
der doppelseitige Hebel Fig. 12. in zwei
gegeneinander bewegliche Hälften aufgelöst wurde. Beide Hebel aa1 sind je an einer
Traverse bb1 aufgehängt
und werden durch ein Zugseil d gegeneinander bewegt.
Hierdurch ist erreicht, daß die auf dem einen Teil liegenden Lasten von dem Rücken
des anderen Teiles abgeschoben und eigene Abstreifer entbehrlich werden. Werden die
beiden Hebel umgesteckt, wie in Fig. 13 gezeigt, so
dienen dieselben als Schutz- und Tragbügel beim Arbeiten mit Hebemagneten.
Textabbildung Bd. 324, S. 422
Fig. 12.
Textabbildung Bd. 324, S. 422
Fig. 13.
Die Konstruktion zeigt eine beachtenswerte Vervollkommnung und Erweiterung des
Verwendungsgebietes, nur dürfte das Unterfassen der stabförmigen Materialen
Schwierigkeiten bereiten und nur in der horizontalen Stellung der Hebel aa1 möglich sein. In
geneigter Stellung verhindert der Rücken des einen Teiles das Unterfassen des
Materiales des anderen Teiles.
7. Patent No. 207365 in Kraft vom 12. Januar 1907 ab.Mannheimer Maschinenfabrik Mohr & Federhaff in
Mannheim.
Vorrichtung zum selbsttätigen Greifen
geschichteter Rundhölzer (Fig. 14 u. 15).
Kurze und ziemlich gleich lange Rundhölzer werden von oben durch eine Zange mit
keilförmig zugespitzten Hebeln erfaßt, deren Drehachse a parallel zu der Achse der geschichteten Hölzer verläuft. Unter der
Wirkung der Schließkraft der greiferartigen Zange rollen sich die Hölzer aneinander
ab und ermöglichen das Eindringen der Zangenhebel. Letztere sind der Länge der
Rundhölzer entsprechend breit ausgeführt und müssen vor
dem Greifen möglichst senkrecht auf die Rundhölzer aufgesetzt werden.
Textabbildung Bd. 324, S. 422
Fig. 14.
Textabbildung Bd. 324, S. 422
Fig. 15.
Das Oeffnen und Schließen der Zange geschieht in bekannter Weise wie bei einem
gewöhnlichen Greifer, nur muß die Entleerungs-Einrichtung das Herausziehen der
Greifer in geöffnetem Zustande gestatten.
Die Konstruktion ist bereits ausgeführt für die Zellstoff-Fabrik Waldhof (vergl. 2. d.V.D.I.
1909, No. 20, S. 786) mit vorzüglichem Ergebnis in bezug auf Ersparnis an
Arbeitskräften.
(Fortsetzung folgt.)