Titel: POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU.
Fundstelle: Band 326, Jahrgang 1911, S. 749
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POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU. Polytechnische Rundeschau. Die A. E G.-Verbundkontroller für Hafenkrane bedeuten einen weiteren Fortschritt in der Ausgestaltung des elektrischen Antriebes von Hebezeugen. Die gesteigerten Ansprüche des Weltverkehrs und die Rücksicht auf die Rentabilität derin den großen Seeschiffen und ihrer Ladung festliegenden Kapitalien lassen es erforderlich erscheinen, daß die Abfertigung in den Häfen möglichst schnell vonstatten geht und dadurch die Fahrtdauer abgekürzt wird. Textabbildung Bd. 326, S. 748 Fig. 1.28 Portalkrane von 3 t Tragkraft im Hamburger Hafen, ausgerüstet mit A. E. G.-Verbundkontrollern. Seit Einführung des elektrischen Antriebes bei den für den Lösch- und Ladebetrieb der Schiffe benutzten Kaikranen ist die A. E. G. bestrebt gewesen, durch Ausbildung geeigneter Motoren und Steuerapparate die Leistungsfähigkeit dieser Krane immer mehr zu steigern. Es ist allgemein bekannt, daß für größere Hafenanlagen Gleichstrom den Vorzug verdient, u.a. weil mit dem Hauptstrommotor der leere Haken doppelt so schnell gehoben wird als die volle Last. Die A. E. G. hat in dem bekannten WD-Motor einen Typ geschaffen, der sich im Kranbetrieb sehr bewährt hat. Ebenso wichtig wie die richtige Wahl des Motors ist die Ausbildung der Steuerung. Eine gute Steuerung muß folgenden Bedingungen genügen. Die Bedienung des Kontrollers soll so einfach wie möglich sein, um eine falsche Einschaltung auszuschließen, die Schaltbewegungen müssen also sympathisch mit der gewünschten Lastbewegungsrichtung ausgeführt werden. Der Kontroller muß einen leichten Gang haben, damit der Kranführer nicht so schnell ermüdet, und es muß ferner eine jede Kontaktstellung, insbesondere auch die Nullage, bequem fühlbar sein. Der Kontroller muß möglichst wenig Raum beanspruchen, dabei aber gut zugänglich sein. Es muß ferner dem Kranführer ein möglichst großes Gesichtsfeld gewährt werden. Vor allem aber ist zu fordern, daß auch die kleinsten Bewegungsstrecken der Lasten beim Heben wie beim Senken mit mäßiger Geschwindigkeit zurückgelegt werden können, damit beim Arbeiten in der Luke und beim Anziehen des Anschlaggeschirres die Güter nicht beschädigt werden. Textabbildung Bd. 326, S. 749 Fig. 2. Textabbildung Bd. 326, S. 749 Fig. 3. Diese Regulierung wird am vollkommensten unter Zuhilfenahme einer mechanischen Bremse erreicht, weil diese am feinfühligsten wirkt und die Bremskraft in sehr weiten Grenzen reguliert und schnell verändert werden kann. Beim Drehwerk wird eine Fußbremse benutzt. Beim Hubwerk wird die als Bandbremse ausgebildete Stoppbremse zum Halten der Last in der Schwebelage durch einen Bremselektromagneten gelüftet, sobald der Strom eingeschaltet wird. Diese Bremse kann nun auch durch einen Handhebel, den sogenannten Bremsbeihebel, gelüftet und festgezogen werden. Die Bedienung erfolgt mit der Linken, mit der Rechten steuert der Kranführer den Kontroller. Diese Bremsanordnung hat sich insbesondere bei den Hamburger Hafenkranen in mehrhundertfacher Ausführung als die beste bewährt, da sie die einfachste und betriebssicherste ist und die schweren Anforderungen des dortigen forcierten Kranbetriebes am besten erfüllt. Textabbildung Bd. 326, S. 749 Fig. 4. Man hat früher für Heben und Drehen je einen besonderen Kontroller benutzt und diese durch die sogen. Universalsteuerung zum Zwecke der Bedienung durch einen einzigen wagerechten Hebel mittels Rädern und Gelenken miteinander verbunden. Eine Weiterentwicklung und wesentliche Verbesserung bildet der Verbundkontroller (D. R. P.). Bei diesem befinden sich die Kontakte für beide Motoren in einem einzigen Gehäuse (Fig. 2 und 3). Für das Heben und Senken ist ein auf- und abwärts bewegter Kontaktschlitten und für das Drehen eine Schaltwalze vorhanden. Durch diese Anordnung ist ein kleiner, übersichtlicher, wenig Raum einnehmender, leicht zu handhabender Apparat geschaffen, bei dem die früher für das Kreuzgelenk nothwendigen Kegel- und Stirnräder sowie Gestänge fortfallen. Die Bedienung erfolgt durch einen einarmigen Handgriff, der beim Heben der Last nach oben und beim Senken nach unten bewegt wird und unmittelbar ohne jedes Zwischenglied die Kontakte betätigt. Zum Schwenken ist eine Drehung des Griffes erforderlich, und zwar nach rechts, falls sich die Last nach rechts bewegen soll, und nach Fig. 3. links, falls ein Linksschwenken beabsichtigt wird. Jede Bewegung kann einzeln oder auch gleichzeitige mit der anderen ausgeführt werden. Besondere Sorgfalt ist auf eine kräftige Markierung der Nullage durch einen federnden Anschlag verwendet, damit nicht beim Ausschalten der Hubbewegung versehentlich Gegenstrom gegeben werden kann; dies konnte bisher in gleich wirksamer Weise nicht erreicht werden. Die Markierung der Nullage ist namentlich bei Nachtbetrieb wichtig, weil dann das Kranhaus dunkel sein muß, damit das Arbeitsfeld möglichst hell erscheint und der Kranführer nur nach dem Gefühl steuern kann. Textabbildung Bd. 326, S. 749 Fig. 5. Die Figuren zeigen die Bauart des Kontrollers. Die Kontaktsegmente, die vom Kontaktschlitten bestrichen werden, sind auf bestem feuerfesten Isoliermaterial (D. R. G. M.) befestigt und durch Zwischenwände aus gleichem Material gegen ein Ueberspringen der Funken geschützt. Je zwei kräftig wirkende Spulen sorgen für sofortige Unterbrechung des Abreißfunkens. Besondere Sorgfalt wurde auch auf die Konstruktion der Kontaktfinger (D. R. P.)verwendet. Diese sind in der Schaltrichtung freibeweglich, so daß ein Stauchen oder Verbiegen der Finger auch bei Schmelztropfbildung auf den Kontaktbahnen unmöglich gemacht ist; ein Schmoren im Gelenk kann ebenfalls nicht auftreten. Textabbildung Bd. 326, S. 750 Fig. 1. Die Fig. 4 (S. 749) zeigt, wie bequem der Kontroller revidiert werden kann, er wird zu diesem Zwecke umgelegt. Die Fig. 5 (S. 749) führt den Kontroller im betriebsfertigen Zustand vor. Es ist daraus ersichtlich, daß der Kranführer infolge der gedrängten Anordnung der Steuerung dicht am Fenster stehen kann und somit ein großes Gesichtsfeld vor sich hat. Die Vorzüge der Verbundkontroller sind nach allem folgende: Einfache, sichere Handhabung. Fortfall aller Uebersetzungs bezw. Zwischenelemente zwischen Handgriff und Schaltkontakten, wodurch exakte Stufenschaltung erreicht wird. Fest markierte und sicher fühlbare Nullstellung. Selbsthätiger Rücklauf des Steuergriffs aus den Senkstellungen in die Nullage. Kleine äußere Abmessungen. Die guten Resultate, die mit dem Verbundkontroller in forcierten Hafenbetrieben erzielt wurden, lassen erwarten, daß dieser Typ bei Gleichstrom-Hafenkranen bald allgemein verwendet werden wird. ––––– Station Nauen, die der Telefunkengesellschaft gehörige Riesenstation, ist die weitaus größte radiotelegraphische Versuchsstation der Welt und erregt seit Jahren größtes Interesse in wissenschaftlichen Kreisen. Seit ihrer Errichtung 1906 wurde sie von mehr als 10000 Personen aus aller Herren Länder besichtigt und fast alle Regierungen der Welt ordneten Fachkommissionen zum Studium der dortigen Einrichtungen ab. Die Fig. 1 und 2 zeigen Sender und Empfänger der Station. Der Zweck der Station ist, neue Maschinen und Apparate für Fernverbindungen durchzubilden und unter wirklichen Betriebsverhältnissen zu erproben, außerdem werden ständig Antennenversuche und Reichweitenproben im größten Stil vorgenommen. Während im Jahre 1906 auf der Station ein Sender mit einer Hochfrequenzleistung von etwa 10 KW und einer Reichweite von 2000 bis 3000 km durchgebildet und einer Dauerprobe unterzogen wurde, gelang es, 1909/10 die Sendeleistung auf 25 KW und 1911 sogar auf 35 KW Hochfrequenz zu erhöhen. Textabbildung Bd. 326, S. 750 Fig. 2. Diese Leistungen entsprechen denen der großen Marconistationen, welche den Verkehr Irland-Kanada vermitteln. Der hierbei zu leistenden Reichweite von etwa 3400 km über See sind die beiden 1909–1911 entstandenen Telefunkensender ohne weiteres gewachsen, denn bereits mit der 25 KW-Type konnten 1910 Zeichen auf etwa 5000 km an den Dampfer „Bosnia“ übermittelt werden. Mit derselben Type wurden Verbindungen mit Pola (900 km) und Madrid (1900 km) über sehr hohes Gebirge hergestellt, was erfahrungsgemäß einer dreifachen Reichweitenleistung über See entspricht. Beide Typen für 25 und 35 KW sind jetzt als Normalstationen für Garantieleistungen bis zu 4000 km über See lieferbar und entwickeln bei einem Kraftverbrauch von nur 75–100 PS eine Hochfrequenzenergie wie sie bisher, außer auf zwei Marconistationen, überhaupt noch nie dargestellt werden konnte. Diese großen Telefunkenstationen werden u.a. auch bei der Herstellung eines radiotelegraphischen Netzes in Australien und Neuseeland verwendet, woselbst zurzeit vier derartige Stationen, und zwar in Sydney, Fremantle, Doubtleß Bay, Bluff, errichtet werden. Die Station Nauen wird jetzt auf etwa sechs Monate außer Betrieb gesetzt und im nächsten Jahr mit neuen Maschinen und Apparaten für noch höhere Leistungen wieder eröffnet. ––––– Die Verwendung der drahtlosen Telegraphie in unserer Hochseefischerei ist schon öfters empfohlen und ihre Nothwendigkeit in der letzten Zeit auch von allen maßgebenden Stellen betont worden. Es sollen dadurch in Zukunft jene Unglücksfälle möglichst verhütet werden, die dadurch entstehen, daß die Fischer, welche sich oft mehrere Tage ohne Nachricht vom Lande auf See befinden, von schwerem Wetter überrascht werden. Die größten Schwierigkeiten, denen der Plan begegnete, betrafen hauptsächlich die Kostenfrage; denn der Preis einer vollständigen Station beträgt ungefähr die Hälfte der Gesamtanschaffungskosten für einen Kutter. Es wurde daher von E. F. Huth vorgeschlagen, den Fischern zunächst nur Empfangsapparate in die Hand zu geben und sie so einfach in der Bedienung und so wohlfeil herzustellen, daß zu ihrer Anschaffung keine größeren Mittel nötig sind. Er hat eine solche Empfangsstation konstruiert, die nicht größer ist als eine photographische Kamera und auch nicht viel mehr kostet und von jedermann ohne weiteres bedient werden kann. Auf Veranlassung des deutschen Seefischerei-Vereins sind sofort drei Kutter für die Ausrüstung mit solchen Stationen ausersehen worden. Zwei von ihnen, der Blankeneser Kutter Maria-Klausine und der Finkenwärder Kutter Meta-Margareta besitzen die Apparate bereits; der dritte Kutter wird demnächst ausgerüstet werden und weitere werden folgen. Beide Kutter empfangen von der Station Nördlich jeden Mittag das Zeitsignal, und im Anschluß daran die Wetterberichte, die in 25 Worten eine Uebersicht über die am Morgen um 8 Uhr über Europa beobachtete Luftdruckverteilung, Angaben über die Windverhältnisse der Nord- und Ostsee und besonders eine die zu erwartenden Winde betreffende Wettervorhersage enthalten. Auf diese Weise werden die Fischer in den Stand gesetzt, bei drohendem Unwetter rechtzeitig den schützenden Hafen aufzusuchen. Wären früher die Hochseefischkutter schon mit Empfangsapparaten für Sturmwarnungen ausgerüstet gewesen, so würden sich wohl derartige Unfälle wie das große Finkenwärder Unglück schwerlich ereignet haben. ––––– Eine interessante gewerberechtliche Entscheidung, betreffend die Haftung des Rechtsanwalts für einen verlorenen Prozeß, hat das Reichsgericht getroffen. Ein Unternehmer war wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Schadenersatz verurteilt worden, weil sein Anwalt es unterlassen hatte, einen Einwand vorzubringen, der dem Beklagten nach dem Unfall-Versicherungsgesetz zustand. Als der Unternehmer von anderer Seite auf den groben Unterlassungsfehler seines Rechtsanwalts aufmerksam gemacht wurde, strengte er gegen diesen eine Schadenersatzklage an. Das Reichsgericht, welches in letzter Instanz über die Schadenersatzklage zu entscheiden hatte, hat die Verurteilung des Rechtsanwalts zur Leistung von Schadenersatz für gerechtfertigt erachtet. Der Beklagte hat trotz seiner angeblichen Kenntnis der fraglichen Bestimmung des Unfall-Versicherungsgesetzes den Einwand nicht vorgebracht, welcher dem Unternehmer einen günstigen Ausgang seines Prozesses gesichert hätte. Das Gericht erblickt hierin eine fahrlässige Pflichtverletzung des beklagten Anwalts. Es ist Pflicht jedes Anwalts, seine Partei auf Grund der eigenen Rechtskenntnisse auf das Beste zu beraten und alle für eine wirksame Vertretung desselben geeigneten Schritte zu unternehmen. Der Anwalt durfte auch nicht die Initiative der klagenden Partei abwarten oder sich auf die knappen Informationen verlassen, die von seinem Bureauvorsteher aufgenommen waren. Er war zu eigener selbständiger sachverständiger Prüfung der Rechtslage verpflichtet. Hätte er diese Prüfung gewissenhaft vorgenommen, so wäre ihm der fragliche Einwand nicht entgangen. Ein eigenes Verschulden des Klägers, das der Anwalt behauptet hatte, liegt nicht vor. Allerdings hat jede Partei die Pflicht, den Anwalt zu informieren und ihm alle erheblichen Tatsachen mitzuteilen, aber doch nur innerhalb der Schranken der eigenen Denkweise, Fähigkeiten und Rechtskenntnisse. Vom Kläger konnte aber nicht erwartet werden, daß er von der für ihn günstigen Gesetzesbestimmung Kenntnis besaß. Es war Sache seines Anwalts, diese Gesetzesbestimmungen zu verwerten, und den Kläger trifft in dieser Beziehung kein Vorwurf. [Entscheidungen des Reichsgerichts vom 4. April 1911.]