Titel: | POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU. |
Fundstelle: | Band 327, Jahrgang 1912, S. 684 |
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POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU.
Polytechnische Rundschau.
Das Wasserkraft-Elektrizitätswerk Biaschina im Kanton
Tessin (Schweiz) ist für einen Ausbau von insgesamt etwa 50000 PS geplant. Für den
ersten Ausbau sind drei senkrechte Tangential-Freistrahlturbinen für je 10000 PS bei
300 Touren i. d. Min. von der Firma Escher, Wyß & Co.
in Zürich vorgesehen, welche eine Belastung bis zu je 12000 PS zulassen. Von den
Hauptzuleitungsrohren führen zu jeder Turbine zwei Verteilungsleitungen, die
wiederum je in zwei Nadeldüsen endigen; jedes Laufrad ist also mit vier symmetrisch
angeordneten Düsen beaufschlagt. In jedes Verteilungsrohr ist zwischen Hauptrohr und
Düsen ein hydraulisch betriebener Absperrschieber von 650 mm l. W. eingebaut, dessen
Steuerung vom Maschinensaal aus erfolgt. Die Regulierung der Düsennadeln geschieht
durch Oeldruckregulatoren Patent Escher Wyß und kann
nötigenfalls auch von Hand betätigt werden. Je zwei der vier Düsen eines jeden
Turbinenrades können bei entsprechend geringer Belastung ganz außer Betrieb gesetzt
werden. Das Laufrad ist fliegend auf der senkrechten Welle aufgekeilt, die in einem
auf dem Generator montierten Spurlager aufgehängt und zwischen Generatoranker und
Laufrad durch ein kräftiges Halslager geführt ist. Ueber dem Drucklager ist der
Stator der Erregermaschine aufgebaut. Die Entlastung des Spurlagers geschieht durch
Drucköl, welches hierfür sowie zum Betriebe der Regulatoren von einer durch eine
kleine Freistrahlturbine von 30 PS angetriebenen dreizylindrigen Hochdruckpumpe
erzeugt wird. Eine zweite in gleicher Weise angetriebene Pumpe dient zur Reserve.
Die hierzu gehörigen zwei Oelbehälter fassen zusammen etwa 8000 l Oel. Von den
Oelpumpen führt eine Ringleitung zu sämtlichen vier vorgesehenen
Maschinenaggregaten, so daß jedes in Betrieb befindliche Aggregat mit Oel versorgt
wird, gleichgültig, ob die anderen Aggregate in oder außer Betrieb sind. Zur
Entwässerung der Turbinenkammern bei etwaigen Reparaturen während des Betriebes
dient in jeder Kammer ein durch Wasser aus der Druckleitung zu betreibender Injektor
für eine Förderung von je etwa 10 cbm i. d. Std. Die Kammern selbst können gegen das
Unterwasser wasserdicht abgespundet werden. [„Die Turbine“, 5. September
1912.]
Dipl.-Ing. Ritter.
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Trinkaus-Kessel. In den letzten Jahren haben die
Steilrohrkesselsysteme sehr an Ausbreitung gewonnen. Gegenüber dem
Zweikammer-Wasserrohrkessel haben sie hauptsächlich folgende Vorzüge:
Infolge der steilen Anordnung der Rohre und der Zugtrennungswände werden die
Heizflächen weniger mit Flugasche belegt, wodurch ein besserer Wirkungsgrad erreicht
wird.
An den stark beheizten Stellen über dem Rost können die Dampfblasen schnell
aufsteigen, wodurch Rohrbeschädigungen bei hoher Leistung vermieden werden.
Hinter den Kesseln ist kein Raum für die Zugänglichkeit von Verschlüssen und Rohren
nötig, wodurch der Grundflächenbedarf geringer wird.
Auch das Fehlen der Rohrverschlüsse wäre als Vorteil zu betrachten, wenn nicht
dadurch die Nachteile der teueren, unbequemen Reinigung der Rohre von Kesselstein
und der zeitraubenden Auswechselung der Rohre eingetauscht würden.
Bei dem vorliegenden Kesselsystem, das dem Zivilingenieur L. Trinkaus, Berlin-Weißensee, patentiert ist, können durch eine geringe
Anzahl von Rohrverschlüssen (nur etwa ¼ so viel als beim
Zweikammer-Wasserrohrkessel) sämtliche hochbeanspruchten Rohre vom Freien aus
gereinigt und ausgewechselt werden. Nur die schwachbeanspruchten Rohre der
Rücklaufgruppe müssen vom Oberkessel aus gereinigt werden. Da ferner Steig- und
Rücklaufrohrgruppe gleichzeitig gereinigt werden können, so läßt sich diese Arbeit
schnell ausführen. Wie aus Nachstehendem hervorgeht, werden außerdem noch einige
wesentliche Vorzüge hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und
Betriebssicherheit erreicht.
Textabbildung Bd. 327, S. 684
Fig. 1.
Der auf der obenstehenden Abbildung (Fig. 1)
veranschaulichte Kessel besteht aus einem zylindrischen Oberkessel, zwei
zylindrischen Unterkesseln, die durch Stutzen verbunden sind, und einer oberen
flachen Kammer, die mit dem Oberkessel verbunden ist, sowie aus zwei Rohrgruppen.
Die vordere Rohrgruppe mündet oben in die flache Kammer und unten in den vorderen Unterkessel,
während die hintere Rohrgruppe oben in den Oberkessel und unten in den hinteren
Unterkessel mündet. Unter der vorderen Rohrgruppe befindet sich der Rost. Am
Oberkessel sind in bekannter Weise Dampfentnahme-, Sicherheitsventil-, Speise- und
Wasserstandsstutzen angebracht. In der flachen Kammer ist für jedes Rohr ein
Reinigungsverschlußdeckel vorgesehen. Diese werden als einfache Innenverschlüsse mit
vorstehenden Rändern und zwischengelegten Klingerit- oder Kirschning-Dichtungen
ausgeführt. Der abgebildete Kessel ist mit Ueberhitzer und Ekonomiser versehen.
Bemerkt sei noch, daß der Kessel auch mit nur einem oder mit drei Unterkesseln
ausgeführt werden kann.
Die Heizgase berühren zuerst die vordere Rohrgruppe, dann die obere Kammer, den
Oberkessel, den Ueberhitzer, die hintere Rohrgruppe und zuletzt die Unterkessel
nebst deren Verbindungsstutzen, sowie eventl. den Ekonomiser, wodurch sich folgender
Wasserumlauf ergibt: Das Wasser- und Dampfgemisch steigt in der vorderen Rohrgruppe
nach der flachen Kammer, tritt dann in den Oberkessel, in dessen oberem Teil sich
die mitgeführten Dampf blasen sammeln, und das Wasser tritt, mit dem durch eine
Speiserinne zugeführten Wasser gemischt durch die hintere Rohrgruppe nach dem
hinteren Unterkessel, worauf es durch die Verbindungsstutzen zu dem vorderen
Unterkessel und dann wieder in die vordere Rohrgruppe gelangt.
Als Vorzüge des neuen Kesselsystems sind anzusehen: Bequeme und gründliche Reinigung
von Kesselstein, schnelle Auswechselung der Rohre, Vermeiden des sogen. Spuckens, da
das aufsteigende Wasser- und Dampfgemisch in der flachen Kammer einem
Richtungswechsel unterworfen ist, wodurch auch das Verschmutzen des Ueberhitzers und
der Rohrleitungen durch mitgerissene Schlammteilchen verhütet wird. Der Brennstoff
wird sehr gut ausgenutzt, da der hohe Verbrennungsraum mit Heizgasmischungsstelle
über dem Rost, die enge Rohrteilung, die versetzt angeordneten Rohre sowie der
zwischen den Rohrgruppen befindliche Verbrennungskanal eine vollständige Verbrennung
und gute Wärmeübertragung gewährleisten. Das Rohrsystem kann sich ungehindert
ausdehnen. Die vordere Rohrgruppe, die kürzer gehalten ist als die hintere, erhält
die höchste Heizgastemperatur, daher gleichmäßige Wärmedehnung. Grundflächenbedarf
ist gering, der Ekonomiser läßt sich zweckmäßig anordnen.
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Kühl- und Hauswasserpumpen. Durch die auch auf dem Gebiete
des Pumpenbaues rühmlichst bekannte Firma Bopp &
Reuther in Mannheim-Waldhof ist neuerdings eine
Niederdruck-Zentrifugalpumpe zur Förderung von kleinen Wassermengen auf den Markt
gebracht worden. Die Pumpen tragen die Bezeichnung „Type J“ und sind eine
neue Ausführung für kleine Minutenleistungen; sie zeichnen sich durch größte
Leistung, billige Anschaffung, dauerhafte Konstruktion, kleinen Raumbedarf und
geringes Gewicht besonders aus. Die Aufstellung dieser Pumpen gestaltet sich durch
den in der Pumpenmitte liegenden Sauganschluß, durch die zweckmäßige Anordnung
des Pumpenfußes, sowie durch die Ausrüstung mit Gegenflanschen zum Anschluß von
Eisenrohrleitungen äußerst einfach. Durch die eigenartige Konstruktion der Pumpen
ist keine Stopfbüchse erforderlich, die Lagerstellen sind sehr reichlich bemessen
und werden in bequemer Weise von einer Schmierstelle aus bedient, hierdurch wird ein
sicherer Betrieb ohne jede Wartung und eine lange Lebensdauer der Pumpe
erreicht.
Textabbildung Bd. 327, S. 685
Die Pumpen werden in drei verschiedenen Größen ausgeführt und eignen sich zum Fördern
von reinem und leichtverunreinigtem Wasser, für Förderhöhen bis zu ungefähr 20 m.
Wegen ihrer Einfachheit sind sie ganz besonders für die Wasserversorgung von
Wohnhäusern, Villen, Gärtnereien, zur Kühlwasserförderung für Gas- und Benzinmotoren
usw. verwendbar. Der Flügel ist einseitig saugend ausgeführt. Das Gehäuse ist
senkrecht geteilt, die Stahlwelle ist in dem mit Rotgußbüchsen versehenen und an das
Gehäuse angegossene Lager gelagert. Der Druckstutzen ist senkrecht nach oben
gerichtet. Die Leistungen der Pumpen bewegen sich je nach der Größe bei normaler
Wassermenge zwischen 18 und 222 l und bei maximaler Wassermenge zwischen 35 und 362
l in der Minute.
Die Lieferung erfolgt je nach der Bestellung mit einfacher oder doppelter
Riemenscheibe oder auch für direkte Kupplung mit Elektromotor. Zum Fördern von
Säuren und sonstigen chemischen Flüssigkeiten werden die Pumpen aus anderen hierfür
beständigen Materialien hergestellt.
Außer Pumpen in den verschiedensten Ausführungsarten werden von der Firma noch
Armaturen für Wasser, Gas und Dampf, ebenso Wassermesser fabriziert. Weitere
Spezialitäten sind der Bau von Pumpen und Wasserwerksanlagen und Tiefbohrungen
(Rohrbrunnen), ferner Gießereieinrichtungen (Formmaschinen usw.). Welche Bedeutung
die Firma in den 40 Jahren ihres Bestehens erlangt hat, zeigen nachstehende Zahlen.
Der Betrieb wurde 1872 mit zehn Arbeitern aufgenommen, heute sind 1500 Angestellte
beschäftigt. Im Jahre 1911 wurden beispielsweise u.a. geliefert 80000
Absperrschieber, 1800 Rohrbrunnen, 137000 Anbohrschellen, 35000 Hydranten, 25000 Wassermesser
usw., die letzte Jahresproduktion der Gießerei betrug 12 Millionen Kilo. Die
Fabrikanlagen in Mannheim – Waldhof haben einen Flächenraum von 125000 qm, wovon
etwa 60000 qm überbaut sind; eine weitere Fabrik befindet sich in
Wien-Atzgersdorf.
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Die wichtigsten Bestimmungen des holländischen Patentgesetzes
vom 7. November 1910. Am 1. Juni 1912 ist das holländische Patentgesetz vom
7. November 1910 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war Holland einer der
Staaten, der Erfindungen gesetzlichen Schutz nicht angedeihen ließ. Die wichtigsten
Bestimmungen des neuen Gesetzes, das sich besonders durch seine feine Durcharbeitung
und klare Sprache auszeichnet, sind im folgenden kurz wiedergegeben:
Patente werden erteilt für neue Erzeugnisse und Verfahren, welche gewerblich
verwertbar sind, sowie auf deren Verbesserungen.
Der Patentinhaber hat das ausschließliche Recht, den patentierten Gegenstand
gewerbsmäßig herzustellen, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder
zum Verkauf vorrätig zu halten, sowie das patentierte Verfahren gewerbsmäßig
anzuwenden. Diese Handlungen erstrecken sich auch auf einen nach einem patentierten
Verfahren hergestellten Stoff.
An die Neuheit einer Erfindung scheinen besonders scharfe
Bedingungen gestellt zu werden, denn die gesetzlichen Bestimmungen lauten: „Eine
Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie durch eine Beschreibung oder auf andere Weise bereits genügend öffentlich bekannt
geworden ist.“ Nach diesem Wortlaut dürfte auch die Bekanntmachung der
deutschen Anmeldung im Reichsanzeiger – wie in Frankreich – neuheitschädlich
sein.
Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Patentgesetze einer großen Reihe anderer Staaten
sind in Holland Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel von
der Patentierung nicht ausgeschlossen.
Dagegen sind Stoffe an sich nicht patentfähig, wohl aber bestimmte Verfahren zur Herstellung der
Stoffe.
Als Erfinder gilt der erste
Anmelder, falls nicht seine Erfindung Gegenstand einer späteren Anmeldung
ist, für die innerhalb zwölf Monate unter Inanspruchnahme der Unions-Priorität in
Holland Patentschutz nachgesucht wird, oder die Erfindung identisch ist mit einer an
eine offiziell anerkannte Ausstellung eingesandte Erfindung eines Dritten (als
Prioritätstag gilt der Tag der Zulassung zur Ausstellung bzw. Vorführung in der
Ausstellung; Patentanmeldung in Holland muß binnen sechs Monaten nach Eröffnung der
Ausstellung erfolgen), oder, falls die Erfindung den Veranstaltungen,
Beschreibungen, Modellen und Entwürfen eines Dritten widerrechtlich entnommen
ist.
Besonders beachtenswert ist die Aufnahme von Bestimmungen über Erfindungen, die von
Angestellten herrühren. (Aehnliche Bestimmungen enthalten nur die österreichische,
schweizerische und indirekt die amerikanische Gesetzgebung.) Nach den
Gesetzesbestimmungen fällt die Angestellten-Erfindung dem Arbeitgeber zu, wenn die Erfindung in das dem Angestellten
zugewiesene Arbeitsgebiet fällt, und seine Stellung eine derartige ist, daß die
Ausarbeitung von Neuerungen von ihm erwartet werden kann. Falls die Bezüge des
Angestellten aber nicht derartige sind, daß sie als Entschädigung der erfinderischen
Tätigkeit des Angestellten angesehen werden können, und wenn der Angestellte keine
besondere Vergütung für seine Leistungen erhält, gebührt ihm ein Anteil an dem
Erträgnis des Patentes. Die Höhe der Entschädigung wird im Streitfall vom Patentamt
festgesetzt. Der Anspruch des Erfinders verjährt binnen drei Jahren von Erteilung
des Patentes an. Dem Erfinder steht es frei zu verlangen, daß sein Name im Patent
angegeben wird.
Zusatzpatente laufen mit dem Hauptpatent ab, es sei denn, daß nur das Hauptpatent für
nichtig erklärt wird. Sie werden nur dem Hauptpatentinhaber für Verbesserungen der
patentierten Erfindung erteilt.
Die Patentanmeldung wird formal und sachlich hur soweit geprüft, daß sie das Wesen
der Erfindung für Fachleute verständlich wiedergeben soll. Die Neuheitsprüfung
erfolgt im etwaigen Einspruchs verfahren. Die Einspruchsfrist beträgt sechs Monate,
die Beschwerdefrist drei Monate. Etwaige Vorbenutzungsrechte müssen während der
sechsmonatlichen Einspruchsfrist geltend gemacht werden.
Die längste Dauer des Patentes beträgt 15 Jahre vom Tage der
Erteilung an gerechnet. An Gebühren sind zu entrichten: Anmeldegebühr: fl.
25 (1 fl. = etwa M 1,70); Erteilungsgebühr bzw. erste Jahrestaxe: fl. 50; zweite und
dritte Jahresgebühr: je fl. 50; vierte bis sechste Jahresgebühr: je fl. 70; siebente
bis neunte Jahresgebühr: fl. 90; zehnte bis zwölfte Jahresgebühr: je fl. 110; und
dreizehnte bis fünfzehnte Jahresgebühr: je fl. 130. Die Erteilungs- bzw. erste
Jahrestaxe ist fällig am letzten Tage desjenigen Monats, der dem Erteilungsmonat
folgt, die weiteren Jahresgebühren am Ende des Erteilungsmonats. Es gibt somit nur
zwölf Fälligkeitstage im Jahr. Zur Zahlung fälliger Taxen wird eine Nachfrist von
drei Monaten gewährt, jedoch ist für den ersten Monat ein Zuschlag von fl. 5, für
jeden der folgenden Monate ein Zuschlag von fl. 25 zu entrichten.
Die Ausübung des Patentes muß innerhalb fünf Jahren von der Erteilung an gerechnet
erfolgen. Zwangslizenzen können nach drei Jahren von der Erteilung an gerechnet
beansprucht werden, falls der Patentinhaber seine Erfindung nicht in angemessenem
Umfang ausübt.
Aehnlich wie das schweizerische Patentgesetz führt das holländische Gesetz den
Bezeichnungszwang ein.
Nur wissentliche Patentverletzungen sind strafbar und verpflichten zum
Schadenersatz.
Prioritätsrechte müssen nach der herrschenden Ansicht gleich bei Hinterlegung der
Anmeldungen geltend gemacht werden. Mehrere Prioritäten in einer Anmeldung
(Teilprioritäten) sind laut Entscheidung des Patentrates zulässig. Für eine
Patentanmeldung in Holland kann die Priorität einer älteren als der ersten
Unionsanmeldung beansprucht werden.
Ein Patent kann nichtig erklärt werden, wenn die Erfindung dem Begriff
„Erzeugnis oder Verfahren“ nicht entspricht, zur Zeit der Anmeldung nicht
neu war, nicht gewerblich verwertbar ist, sich auf einen auf chemischem oder anderem
Wege hergestellten Stoff bezieht, den Gesetzen und guten Sitten zuwider ist oder in
Holland rechtmäßig vorpatentiert ist.
Das holländische Patentgesetz weist noch folgende Besonderheiten auf: Infolge der
Bekanntmachug der Anmeldungen an vier Stellen – in Holland selbst und in jeder der
drei Kolonien – müssen alle Unterlagen in fünffacher Ausfertigung eingereicht
werden. Für die Judikatur im Nichtigkeitstreite, bei zwangsweiser Uebertragung
von Patenten sowie bei Festsetzung von Lizenzbeträgen ist nicht das Patentamt,
sondern das Arrondissementsgericht im Haag zuständig.
Wird ein Patent für nichtig erklärt, weil es bereits Gegenstand eines älteren zu
Recht bestehenden Patentes bildet, so bleiben Lizenzverträge, die auf Grund des
nichtig erklärten Patentes abgeschlossen waren, in Kraft, und die Lizenzgebühren
kommen dem Inhaber des älteren Patentes zu. Der Inhaber, der das nichtig erklärte
Patent auf Treu und Glauben angemeldet oder erworben hat, bleibt unbekümmert um das
ältere Patent berechtigt, die Erfindung weiter zu benutzen. Er steht dem Vorbenutzer
gleich.