Titel: POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU.
Fundstelle: Band 327, Jahrgang 1912, S. 699
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POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU. Polytechnische Rundschau. Ueber den Einfluß der Dampferschrauben auf Kanalsohlen wurden im Durchstich des Großschiffahrtsweges Berlin–Stettin in der Nähe von Saatwinkel vom Frühjahr 1910 bis Herbst 1911 eingehende Untersuchungen mit festgehaltenen, arbeitenden Schraubendampfern angestellt. Jeder Versuch dauerte zwei Stunden. Die Wassertiefe betrug 3,2 m, die Tauchtiefe der Schrauben bis zum tiefsten Punkte des Schraubenkreises gemessen 1,2 bis 1,4 m, so daß sich die Schrauben in jedem Fall noch recht erheblich über der Kanalsohle befanden. Die entwickelten Maschinenstärken schwankten zwischen 90 und 240 PSi, die Umdrehungszahl entsprechend zwischen 200 und 160. Das Ergebnis war, daß ein Einschraubendampfer, der 12000 kg Zugkraft entwickelte und damit drei Kähne von 600 t Ladefähigkeit 3,5 km i. d. Std. gezogen hätte, eine grubenartige Vertiefung der Kanalsohle von 1,6 m hervorrief. Die Vertiefung begann etwa 2,5 m hinter der Schraube und erreichte eine Länge bis zu 7 m, wobei der aufgewühlte Boden teils neben der Grube, teils an deren hinterem Ende auf dem Kanalgrunde lag. Als Erklärung für die Entstehung der Gruben wurde angenommen, daß bei Einzelschrauben das Ruder den von der Schraube rotierend nach hinten geworfenen Wasserstrahl stört und stark nach dem Grunde zu ablenkt. Von dieser Annahme ausgehend, wurden Modellversuche mit zwei neben dem Propeller angeordneten Rudern angestellt, und diese ergaben in der Tat ein erheblich besseres Ergebnis. Die Aushöhlung des Kanalgrundes war wesentlich flacher und von geringerer Länge. Um die schädliche Wirkung des Schraubenstromes zu vermindern, wurde unter der Schraube eines Frachtdampfers eine nach beiden Seiten in sanfter Krümmung, etwa 100 mm, in die Höhe gebogene Platte von 1 m Breite angebracht. Die Wirkung war, daß allerdings die Kanalsohle wesentlich geringer ausgehöhlt, dafür aber der Wirkungsgrad des Propellers recht fühlbar vermindert wurde. Ein mit einem anderen Dampfer unter ähnlichen Verhältnissen angestellter Versuch ergab keine geringeren Aushöhlungen des Grundes, die Verminderung der Schraubenwirkung war aber ebenfalls sehr deutlich erkennbar, und es wird daher angenommen, daß eine Platte unter der Schraube unzweckmäßig ist. Geheimrat Professor Flamm hat den Vorschlag gemacht, eine Platte nicht unter der Schraube, sondern an dem Ruder, das bei kleinen Kanaldampfern bekanntlich ziemlich breit ist, anzubringen. Versuche, bei denen die an der rechten Seite des Ruders angebrachte Platte nach hinten hin eine sanfte Aufwärtsbiegung bis zu 10 cm hatte, während die Plattenbreite zwischen 14 und 40 cm schwankte, ergaben recht günstige Resultate. Bei einer Plattenbreite von 28 cm zeigte sich keine nennenswerte Aushöhlung des Bodens mehr. Diese günstigen Ergebnisse haben die Firma Rotenbücher in Berlin veranlaßt, nahe der Unterkante des Ruders eines ihrer Einschrauben-Frachtdampfer beiderseits eine Platte von etwa 265 mm Breite anzubringen, die sich nach hinten zu 100 mm in sanfter Krümmung hebt. Es liegt zurzeit noch kein Ergebnis über diese voraussichtlich den Anforderungen entsprechende Einrichtung vor, doch ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse in Aussicht genommen. Hinsichtlich der obenerwähnten Versuchsdauer von zwei Stunden könnte eingewendet werden, daß sie zu sehr von den wirklichen Verhältnissen abweicht. Es wurde aber bei den Versuchen davon ausgegangen, daß die Kähne, wenn sie tief geladen sind, manchmal auf unebenen Stellen des Grundes festlaufen, so daß der Schlepper in der Tat längere Zeit über einer und derselben Stelle des Grundes mit voller Maschinenkraft arbeiten und dadurch sehr erhebliche neue Unebenheiten erzeugen könnte. [Schiffbau Nr. 23 1912.] Der Abbruch von Betoneisenbauten (System Monier) bereitet, wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, erheblich größere Schwierigkeiten, als man früher vermutet hat. Fabriken werden in Zukunft mehr als bisher der hohen Bodenpreise wegen gezwungen sein, neue Gebäude auf dem alten Grund und Boden zu errichten, und dabei oft nur den Ausweg finden, ältere geringwertige Gebäude abzubrechen. In solchen Fällen muß man sich sorgfältig darüber klar werden, von welcher Dauer der neue Bau vermutlich sein wird, um die Baumethode festsetzen zu können. Liegt z.B. der Fall so, daß wirtschaftliche Gründe vorerst nur eine nicht allzu erhebliche Vergrößerung des bestehenden Betriebes erlauben, so daß man also damit rechnen muß, sich nach fünf oder zehn Jahren noch einmal ausdehnen zu müssen, so ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, ob man sich bei dem vorliegenden Neubau zu weitgehender Benutzung der Monier-Methode entschließen darf. Die Kosten für den inneren Umbau oder gegebenenfalls den gänzlichen Abbruch eines nach der Betoneisenmethode hergestellten Gebäudes haben sich in zahlreichen Fällen als unerwartet hoch herausgestellt. Durch Sprengung, die ja in zahlreichen Fällen ohne Befürchtung einer Beschädigung von Nachbargebäuden möglich ist, kann man Betonbauten nicht derart abbrechen, daß die entstandenen Bruchstücke wie das Material niedergerissener alter, aus Ziegeln errichteter Gebäude bequem abgefahren werden kann. Die Eiseneinlagen geben dem Beton einen solchen Zusammenhang, daß die Sprengung meist nur unbefriedigende Resultate liefert. Man erhält immer nur großstückiges, schlecht zu handhabendes Material, das sich auf billige Art, etwa für die Verwendung als Straßenschotter, weiter nicht zerkleinern läßt. Bei dem Abbruch der Eisenbetonhallen und Kaskaden der Düsseldorfer Ausstellung von 1902 zeigten sich diese Schwierigkeiten sehr deutlich. Erhebliche Kosten verursachte ferner der Abbruch zweier Eisenbetonbrücken über die Lennestraße der Dresdener Hygieneausstellung. Mit Rücksicht auf in der Nähe befindliche Gas- und Wasserleitungen mußte hier von der Sprengung überhaupt abgesehen werden; der ausschließlich von Hand ausgeführte Abbruch kostete für 1 cbm Beton nicht weniger als 12 M. Die Aufräumungsarbeiten des in Eisenbeton ausgeführten Bachmannschen Getreidespeichers in Bremen, der im Februar v. J. einstürzte, verursachte ebenfalls bedeutende Kosten. Die durch Pioniere ausgeführten Sprengungen hatten nur einen unverhältnismäßig geringen Erfolg. Der Beton mußte mühsam von Arbeitern in Stücke geschlagen werden, um transportfähig zu werden. Einen anderen hierher gehörigen Fall stellt der Abbruch der Kohlenwäsche in Stockheim dar. Hier verursachten die Abräumungsarbeiten des durch Sprengung zerbrochenen Betons 18000 M Kosten. Soweit sich Kleinmaterial bei der Sprengung ergab, konnte das Eisen gänzlich von dem anhaftenden Beton befreit werden und dafür noch ein Verkaufspreis von 3000 M erzielt werden. Aus den größeren Stücken konnte das Eisen aber nicht gewonnen werden, weil die Zerkleinerungskosten höher wie der Gewinn durch Verkauf des Eisens gewesen wären. In Erwägung dieser Schwierigkeiten hat man z.B. den Neubau eines Geschäftshauses, Ecke Lindenallee und Kettwigerstraße in Essen, nicht in Eisenbeton ausgeführt. Es mußte in diesem Fall damit gerechnet werden, daß in längstens zehn Jahren die Baustelle anderen Zwecken nutzbar gemacht und an Stelle des jetzt zu errichtenden Gebäudes ein anderes aufgeführt werden muß. Um für einen solchen Fall die Abbruchs- und Aufrämungskosten niedrig zu halten, wurde eine reine Eisenkonstruktion gewählt. [Der Eisenbau Nr. 9 1912.] –––––––––– Eine gute Beleuchtung von Maschinenwerkstätten ist für die Ausführung der Arbeiten von größter Bedeutung. Sehr geeignet sind hierzu neben den Flammen- und Intensivbogenlampen die Metallfadenlampen in Verbindung mit passenden Glas- oder Metallreflektoren. Die Aufhängung der Lampen erfolgt in den Werkstätten zweckmäßig an Hängeschnüren, durch die Erschütterungen etwa durch Deckentransmissionen aufgenommen werden. Von besonderer Bedeutung ist die Einzelbeleuchtung der Maschinen, die der jeweiligen Arbeit möglichst durch Lagenänderung der Lampe angepaßt werden soll. So ist es zweckmäßig, für die Lampe zur Beleuchtung eines Schleifsteines durch Anordnung eines wagerechten Tragarmes eine Einstellung auf Beleuchtung der einen oder anderen Seite des Steines zu ermöglichen. Durch Wahl eines geeigneten Reflektors kann die Beleuchtung ausschließlich auf das Werkstück konzentriert werden, wobei die z.B. an einer Feilbank durch einen Wandarm gehaltene Lampe die Bewegungsfreiheit des Arbeiters in keiner Weise hindert. Sehr schwierig ist die Beleuchtung der Hobelbank, die sowohl zum Aufspannen wie für das Hobeln selbst gutes Licht erfordert. Eine zweckentsprechende Beleuchtung ist hier etwa durch Aufhängung einer 40 Watt-Lampe in 1,5 bis 1,8 m Höhe über dem Fußboden möglich, wobei die Lichtstrahlen durch einen parabolischen Reflektor auf das Maschinenbett und den Schneidestahl geworfen werden. Bei Anwendung von Glasreflektoren wird ein Teil des Lichtes zur Beleuchtung der Decke und Wände nach oben geworfen. Aber auch bei Stahlreflektoren, welche die größtmögliche Ausnutzung des von der Lampe erzeugten Lichtes gestatten, tritt durch das vom Boden und von den Maschinen zurückgeworfene Licht eine gute Allgemeinbeleuchtung des Raumes ein, wobei noch blendende Lichtscheine vermieden werden. [Werkstattstechnik, 15. September 1912.] Dipl.-Ing. Ritter. –––––––––– Annäherung Rußlands an die Internationale Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums? Die Internationale Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums ist ein Staatenverband, nach dessen Statuten die Angehörigen eines der Unionstaaten in allen übrigen Staaten des Verbandes in betreff der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken und der Handelsnamen die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Von den Unionsbestimmungen sei die wichtigste kurz wiedergegeben: Ein Anmelder, der in einem der Unionstaaten ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, genießt zum Zweck der Hinterlegung in den anderen Unionstaaten während bestimmter Fristen vorbehaltlich der Rechte Dritter ein Prioritätrecht. Die Prioritätfristen betragen für Erfindungspatente 12 Monate, für gewerbliche Muster oder Modelle sowie für Fabrik- oder Handelsmarken 4 Monate. Die vor Ablauf dieser Fristen bewirkte Hinterlegung wird nicht unwirksam durch inzwischen eingetretene Tatsachen wie durch eine andere Hinterlegung, durch Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells und durch Anwendung der Marke. Nach dem Stande vom 1. Januar 1912 gehörten der Internationalen Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums folgende Staaten an: Belgien, Brasilien, Ceylon, Dänemark mit den Faröer-Inseln, Deutschland, Dominikanische Republik, Frankreich mit Algier und den Kolonien, Großbritannien mit dem australischen Staatenbund, Japan, Italien, Kuba, Mexiko, Neu-Seeland, Niederlande mit Niederländisch Indien, Norwegen, Oesterreich, Portugal mit den Azoren und Madeira, Schweden, die Schweiz, Serbien, Spanien, Surinam und Curaçao, Trinidad und Tobago, Tunis, Ungarn, Vereinigte Staaten von Nordamerika. Rußland ist einer der wenigen Kulturstaaten, die sich der Internationalen Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums bis heute nicht angeschlossen haben. Ein im russischen Reichsanzeiger vom 22. VII./4. VIII. 1912 veröffentlichtes Gesetz läßt aber eine Annäherung vermuten. Des lebhaften Interesses wegen sei im folgenden der Wortlaut des Gesetzes mitgeteilt: 1. Untertanen solcher Auslandstaaten, die mit Rußland Konventionen zum gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums auf Grund der Priorität abgeschlossen haben und die in einem von diesen Staaten gesetzmäßig die Eintragung eines Warenzeichens zwecks Erhalt der Urkunde beantragt haben, haben das Vorrecht auch auf die Erteilung des in Art. 1614 des Gewerbereglements (Gesetzsammlung B. XI. T. 2 Ausgabe von 1906) angegebenen Zertifikates auf das gleiche Zeichen, und zwar innerhalb vier Monate nach der erwähnten Auslands-Eintragung. 2. Untertanen solcher Auslandstaaten, die mit Rußland Konventionen zum gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums auf Grund der Priorität abgeschlossen haben und die in einem dieser Staaten die gesetzmäßige Anmeldung zum Zwecke des Erhalts eines Privilegiums (Patentes) auf eine Erfindung resp. Vervollkommnung bewirkt haben, haben das Vorrecht auch auf Erteilung eines Privilegiums (Patentes) auf die gleiche Erfindung bzw. Vervollkommnung innerhalb 12 Monate, vom Tage der entsprechenden Auslands-Anmeldung. 3. Untertanen solcher Auslandstaaten, die mit Rußland Konventionen zum gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums auf Grund der Priorität abgeschlossen haben und die in einem von diesen Staaten die gesetzmäßige Anmeldung zum Schutz eines Musters (einer gewerblichen Zeichnung oder eines Modells) bewirkt haben, genießen das Vorrecht auch auf Anmeldung dieses Musters bei der Industrieabteilung innerhalb vier Monate vom Tage der erwähnten Auslands-Anmeldung. 4. Angehörige solcher Auslandstaaten hingegen, die mit Rußland keine Konvention zum gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums auf Grund der Priorität abgeschlossen haben, genießen die Vergünstigungen nach Art. 1–3 nur unter der Voraussetzung, daß dies in der erwähnten Konvention besonders vorgesehen ist. In solchem Falle werden die oben angeführten Vergünstigungen nur in den Grenzen und den Bedingungen, die in dieser Konvention aufgezählt sind, gewährt. Wenngleich dieses Gesetz zurzeit noch keine praktische Bedeutung hat, da – so weit festgestellt werden konnte – Rußland mit anderen Staaten Konventionen dieser Art noch nicht abgeschlossen hat, so deutet seine sachliche Uebereinstimmung mit den Unionsbestimmungen darauf hin, daß sich in Rußland eine starke Neigung zum Anschluß an die Internationale Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums bemerkbar macht. P. C. R. Neue Pupinleitungen. Der Telegraphen- und Fernsprech-Technik, Beilage der Blätter für Post und Telegraphie, entnehmen wir z. T. folgendes: Die Kopenhagener Telephon-Aktien-Gesellschaft ersetzt die wichtigeren Vorortsleitungen durch Pupinkabel. Der größte Teil der Kabel und Spulen ist schon verlegt. Es kommen insgesamt 76 km Kabel in Betracht. Die russische Verwaltung baut eine 3 mm starke Pupinfreileitung von Petersburg nach Moskau (640 km). In Oesterreich wird eine 300 km lange, 3,5 mm starke Freileitung von Wien nach Bielitz mit Pupinspulen ausgerüstet. In Frankreich sollen zwei Pupinfreileitungen von Paris nach Marseille gebaut werden, die eine von der Telegraphen-Verwaltung, die andere von der Eisenbahngesellschaft P. L. M. (Paris-Lyon-Méditerranée). Zwischen Paris und Versailles wird ein Pupinkabel verlegt, daß ebenso wie die Kopenhagener Kabel nach dem Dieselhorst-Martin-System gebaut ist. In England werden Versuche mit Pupinfreileitungen angestellt. Infolge des feuchten Klimas und wahrscheinlich auch wegen des Gehaltes der Luft an leitenden Bestandteilen, die durch die Schornsteine der zahlreichen industriellen Anlagen ausgeschieden werden, sind die Isolationsverhältnisse in England ungünstig. Durch die Versuche soll nun festgestellt werden, wie stark man bei den obwaltenden Verhältnissen die Freileitungen mit Selbstinduktion belasten muß, um das günstigste Resultat zu bekommen. Auch in Deutschland werden von der Reichspostverwaltung mehrere lange Pupinfreileitungen gebaut. Die deutschen Eisenbahnverwaltungen verwenden das Pupinsystem in ausgedehntem Maße, sowohl bei Freileitungen wie bei Kabeln. Th.