Titel: | POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU. |
Fundstelle: | Band 327, Jahrgang 1912, S. 763 |
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POLYTECHNISCHE RUNDSCHAU.
Polytechnische Rundschau.
Versuchsergebnisse von Tunnel-Druckluftlokomotiven.
In Bergwerken werden Druckluftlokomotiven schon seit langer Zeit verwendet, weil
hier Dampflokomotiven wegen der Brand- und Schlagwettergefahr nicht zulässig sind.
Neuerdings geht man auch dazu über, bei Tunnelbauten Druckluftlokomotiven zu
verwenden. Hier kommen größere Leistungen in Betracht, und auch die Spurweite ist
größer. Ferner werden vor Ort kleine Lokomotiven verwendet, die das frisch
abgesprengte Gestein nur eine kurze Strecke bis zu dem schon fertig ausgebauten Teil
des Tunnels befördern, während stärkere Lokomotiven das Gestein mittels entsprechend
längerer Züge nach dem Tunnelausgang schaffen. Druckluftmotoren sind mit dem Mangel
behaftet, daß sich in den Zylindern und den Kanälen Eis ansetzt sobald die Luft, der
Forderung der Wirtschaftlichkeit entsprechend, soweit expandiert, daß ihre
Temperatur unter Null Grad sinkt. Man hat die Luft deshalb, wo es statthaft war,
auch bei Druckluftlokomotiven vor ihrem Eintritt in die Zylinder angewärmt. Der
neueste Fortschritt im Bau solcher Lokomotiven besteht nun darin, sie mit
Verbundwirkung arbeiten zu lassen und außerdem die Luft sowohl beim Eintritt in den
Hochdruckzylinder als auch beim Uebergang zum Niederdruckzylinder künstlich zu
erwärmen. Derartige Lokomotiven und die zugehörige Luftverdichtungsanlage sind von
A. Borsig in Tegel bei Berlin für den Bau des Tunnels
durch den Mont d'Or bei Vallorbe an der schweizerisch-französischen Grenze geliefert
worden.
Die Luftverdichtungsanlage besteht aus drei Verdichtern mit liegenden Zylindern, die
bei 125 Umdrehungen 13 cbm Luft von atmosph. Spannung auf 150 at verdichten. Die
Verdichtung erfolgt in vier Stufen in zwei Zylindern, die in Tandembauart
hintereinander liegen. Die Verdichter werden mittels Riemen durch einen
Drehstrommotor von 250 PS angetrieben. Die Verdichteranlage befindet sich im Tal,
und die verdichtete Luft wird etwa 1 km weit mittels einer Rohrleitung von 50
mm Weite zum Tunneleingang geleitet, wo sie von einer Flaschenbatterie von 20 cbm
Inhalt aufgenommen wird, neben der die erste Füllstelle vorgesehen ist. 2 km weiter
im Tunnel ist für die kleinen vor Ort verkehrenden Lokomotiven kürzlich noch eine
zweite Füllstelle eingerichtet. Es sind seitdem Frühjahr 1911 fünf 3/3 gekuppelte
Lokomotiven von 11 t Dienstgewicht und zwei 4/4 gekuppelte Lokomotiven von 31 t
Dienstgewicht geliefert. Die Spurweite beträgt 1000 mm und der höchste Betriebsdruck
nach der Füllung 135 at. Die Länge des fertigen Tunnels wird 6,1 km sein und eine
gleichbleibende Steigung in der Baurichtung von 13 v. H. haben. Die Leistung der
kleinen Lokomotiven soll bergwärts 55 t brutto, die der großen 180 t brutto
betragen. Die kleinen Lokomotiven haben eine größte Höhe von 1700 mm, eine größte
Breite von 1580 mm, und über die Buffer gemessen beträgt ihre Länge 5600 mm. Die
Zylinder, die Steuerung und das ganze Gestänge liegen hier innerhalb des
Rahmens.
Die großen Lokomotiven, von denen eine durch die Figur veranschaulicht wird, haben
eine größte Höhe von 2550 mm, größte Breite von 1050 mm und eine Länge über die
Buffer von 8600 mm. Diese Maschinen müssen Krümmungen von 70 m Radius befahren, und
die zweite und vierte Achse haben deshalb eine seitliche Verschiebbarkeit von 10 und
20 mm erhalten. Die Maschinen sind in der Bauart dadurch von den kleineren
verschieden, daß bei ihnen die Zylinder und das ganze Gestänge der besseren
Zugänglichkeit wegen außen liegen. Es ist Heusinger-Steuerung mit Kolbenschiebern gewählt, der Hochdruckzylinder liegt
rechts, der Niederdruckzylinder links.
Die Druckluft wird nach dem Passieren eines Druckminderventils vor ihrem Eintritt in
den Hochdruckzylinder und später beim Uebertritt in den Niederdruckzylinder durch
Röhrensysteme erwärmt. Die Beheizung der Röhrensysteme erfolgt durch eine
besondere, innerhalb des Rahmens angeordnete Feuerung, deren Abgase durch einen
kleinen, in der Figur nicht erkennbaren Schornstein entweichen.
Die Versuche mit je einer großen und kleinen Lokomotive fanden am 14. Juli d. J.
statt. Die zur Verfügung stehende Tunnelstrecke war 2000 m lang und enthielt
zwischen 200 und 500 m vom Tunneleingang eine Krümmung von 120 m Radius. Das Gleise
war in gutem Zustande. Die Lokomotive befand sich tunneleinwärts, mußte den Zug also
die Steigung hinaufziehen. An einer im Tunnel liegenden Ventilationsleitung von 1 m
∅ waren in Abständen von je 100 m die Entfernungen vom Tunneleingang groß
angeschrieben, und die Zahlen hell beleuchtet. Die Temperatur im Tunnel war morgens
am Eingang 17°, hinten 18°, mittags entsprechend 18° und 19°. Die Lokomotiven waren
schon rund ein Jahr im Betrieb, vor Beginn der Versuche keiner Reinigung oder
Reparatur unterzogen worden, nur das Niederschlagwasser wurde aus den Luftbehältern
entfernt. Der Luftinhalt der kleinen Lokomotiven betrug 2250 l, der großen 10200
l.
Textabbildung Bd. 327, S. 763
Zwischen der Lokomotive und dem Zug wurde ein Dynamometer eingeschaltet, dessen Skala
bis 5000 kg reichte. Es wurden im ganzen fünf Pendelfahrten gemacht, und zwar zuerst
drei mit der kleinen und darauf zwei mit der großen Lokomotive. Für die kleine
Lokomotive bestand der Zug aus kleinen rechteckigen Plattformkastenwagen und für die
große Lokomotive aus rechteckigen Plattform wagen. Die kleinen Wagen wogen 2,2 t und
die großen 2,8 t, der Wageninhalt war entsprechend 3,1 und 4,4 cbm. Das
Bruttogewicht der beladenen Wagen war 8,4 bzw. 11,6 t und das Nettogewicht 6,2 bzw.
8,8 t. Bei jeder Fahrt wurden eine Anzahl Personen mit einem Gesamtgewicht von 750
kg mitgenommen. Die erste Fahrt begann bergwärts. Die Zahl der Wagen war bei der
ersten Pendelfahrt neun, bei der zweiten und dritten je sieben Wagen.
Die Fahrzeiten der drei ersten Pendelfahrten waren:
a) bergwärts:
10½,
14
und
11½
Minuten,
b) talwärts:
10,
11
und
9
Minuten.
Die zurückgelegten Strecken betrugen:
a) 1000, 1470 und 1590 m,
b) 1000, 1470 und 1590 m.
Die Geschwindigkeit betrug:
i. d. Sek.
a) 1,59, 1,75 und 2,30 m,b) 1,67, 2,38 und 2,94 m.
i. d. Std.
a) 5,72, 6,30 und 8,28 km,b) 6,01, 8,57 und 10,58 km.
Der Anfangsdruck in den Behältern war:
a) 84, 92 und 81 at,
b) 29, 30 und 16 at.
Der Enddruck war:
a) 29, 30 und 16 at,
b) 27, 27 und 13 at.
Der durchschnittliche Druck in der Arbeitsflasche war bei der ersten Pendelfahrt 15
at und bei der zweiten und dritten 14 at.
Die Temperatur der in die Zylinder einströmenden Luft wurde bei Beginn der ersten
Bergfahrt und am Ende der ersten Talfahrt nicht gemessen.
Sie betrug bei Beginn der übrigen Fahrten am Hochdruckzylinder:
a) – , 110° und 136°,
b) 80°, 96° und 125°.
Am Niederdruckzylinder war die Eintrittstemperatur:
a) – , 60° und 73°,
b) 45°, 54° und 78°.
Am Ende der Fahrt war die Temperatur am Hochdruckzylinder:
a) 80°, 96° und 125°,
b) – , 145° und 174°.
Am Niederdruckzylinder:
a) 45°, 54° und 78°,
b) – , 62° und 88°.
Der Brennstoffverbrauch betrug während dieser drei Pendelfahrten 4 kg Koks und 1 kg
Holz.
Die mittleren Zugkräfte bei den drei Bergfahrten, am Dynamometer gemessen, waren:
1340 bzw. 1100 bzw. 1100 kg, und der Luftverbrauch für 1 PS/Std. am Zughaken
entsprechend 24,317 bzw. 23,899 bzw. 23,170 cbm.
In Anbetracht der vorstehenden ausführlichen, auf die kleine Lokomotive bezüglichen
Daten werden hinsichtlich der großen Lokomotive einige hauptsächliche Angaben
genügen. Sie machte nur zwei Pendelfahrten mit 15 Kippwagen und 1 Kastenwagen bzw.
10 Kippwagen und 1 Kastenwagen. Die Bergfahrten dauerten 20½ bzw. 15 Minuten; die
durchfahrenen Strecken waren 1870 bzw. 1875 m lang. Die Geschwindigkeit i. d. Sek. betrug
1,52 bzw. 2,18 m. Der Druck in der Arbeitsluftflasche betrug 15,5 bzw. 15 at.
Die Lufttemperaturen waren bei Beginn der Bergfahrt am Hoch- und Niederdruckzylinder
80°, bei der zweiten Bergfahrt entsprechend 102 und 91° C. Am Ende der Bergfahrten
waren die Lufttemperaturen 64 bzw. 74° am Hochdruckzylinder und 58 bzw. 87° am
Niederdruckzylinder. Die mittleren Zugkräfte am Dynamometer waren 2910 bzw. 1950 kg.
Der Luftverbrauch für 1 PS/Std. am Zughaken betrug 22,611 und 22,732 cbm, der
Brennstoffverbrauch für beide Pendelfahrten und das Anheizen der Lokomotive 8 kg
Koks und 1 kg Holz.
Gegenüber den besten bei Druckluftlokomotiven anderer Bauart erzielten
Luftverbrauchszahlen (vgl. Litz, Glückauf 1912, Nr. 12,
13, 17, 18) wurde bei den untersuchten beiden Maschinen infolge gleichzeitiger
Anwendung des Verbundprinzipes und der zweifachen Lufterwärmung eine Luftersparnis
bis zu 35 v. H. erreicht.
Km.
––––––––––
Die Anfechtbarkeit deutscher Patente. Nach § 10 des
deutschen Patentgesetzes wird ein Patent vernichtet, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen zutrifft: 1. daß der Gegenstand des Patentes nach den §§ 1 und 2 des
Patentgesetzes nicht patentfähig war, d.h. daß a) er keine Erfindung war; b) er
nicht neu war (Mangel der Neuheit liegt vor im Fall einer Veröffentlichung in
Druckschriften aus den letzten 100 Jahren oder einer offenkundigen Benutzung in
Deutschland, derart, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich
erscheint); c) er nicht gewerblich verwertbar ist; d) seine Verwertung den Gesetzen
oder guten Sitten zuwiderlaufen würde; e) er eine Erfindung von Nahrungs-, Genuß-
und Arzneimitteln betrifft, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege
hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur
Herstellung der Gegenstände betreffen; 2. daß die Erfindung Gegenstand des deutschen
Patents eines früheren Anmelders ist; 3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung
den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines
andern oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung
entnommen war.
Trifft eine der Voraussetzungen (1 bis 3) nur teilweise zu, so erfolgt die Erklärung
der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents.
Ueber die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit bestimmt der § 28
des Patentgesetzes, daß erstens im Falle des § 10 Nr. 1 (siehe oben Voraussetzung 1)
nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der
Bekanntmachung der Erteilung im Reichsanzeiger an gerechnet, der Antrag auf
Nichtigkeit unstatthaft ist; zweitens im Fall des § 10
Nr. 3 (siehe oben Voraussetzung 3) nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt
ist.
Während also in den Fällen der Vorpatentierung und widerrechtlichen Entnahme (siehe
oben Voraussetzungen 2 und 3) die Nichtigkeitsklage während der ganzen Patentdauer
und auch nach Ablauf derselben erhoben werden kann, ist die Nichtigkeitsklage
wegen der in der Voraussetzung 1 angegebenen Klagegründe nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Bekanntmachung der
Erteilung im Reichsanzeiger an gerechnet, nicht mehr
zulässig.
Die Festsetzung der fünfjährigen Präklusivfrist erfolgte insbesondere deshalb, weil
der Nichtigkeitsrichter bei seiner Prüfung auf die Zeit der Anmeldung zurückgehen,
d.h. den Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung prüfen muß. Die Schwierigkeit
dieser Aufgabe wächst mit der Länge des Zeitraumes, der seit der Anmeldung des
Patentes verflossen ist. Es ist zuzugeben, daß es für den Nichtigkeitsrichter schwer
ist, nach Verlauf einer längeren Reihe von Jahren noch einwandfrei festzustellen, ob
dem Gegenstand eines beispielsweise wegen mangelnden Erfindungscharakters
angefochtenen Patentes zur Zeit der Anmeldung in der Tat Erfindungscharakter
anhaftete, da sich in unserem Zeitalter der Erfindungen der Stand der Technik
schnell verändert.
Für den Patentinhaber bedeutet die Einführung der fünfjährigen Präklusivfrist einen
Vorteil, da er nach Ablauf dieser Frist durch Nichtigkeitsklagen nicht mehr
belästigt werden, die Früchte seiner geistigen Tätigkeit also in Ruhe genießen kann.
Für die Allgemeinheit aber bedeutet sie eine Härte. In den Patentgesetzen des
Auslandes hat – mit Ausnahme von Holland – eine solche Fristsetzung Aufnahme nicht
gefunden.
Die gesetzlich festgelegte fünfjährige Präklusivfrist führt nun zu Besonderheiten,
die im folgenden kurz wiedergegeben sind.
Stellt es sich beispielsweise nach Ablauf der fünfjährigen
Präklusivfrist heraus, daß der Gegenstand eines Patentes in einer
Druckschrift aus den letzten 100 Jahren veröffentlicht oder in Deutschland
offenkundig vorbenutzt, also zur Zeit der Anmeldung des Patents nicht mehr neu und
patentfähig war, so ist trotz dieser Tatsachen das Patent im Nichtigkeitswege nicht
mehr anzufechten. Der Patentinhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, den vor
Einreichung seines Patentes offenkundig bekannten Gegenstand gewerbsmäßig
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Hieraus ergibt
sich folgender Fall: Ein Patentinhaber offenbart während der ersten fünf Jahre sein
Patent, dessen Schwäche ihm möglicherweise bekannt ist, nicht der Allgemeinheit,
duldet stillschweigend sogar Verletzungen. Plötzlich nach Ablauf der fünfjährigen
Präklusivfrist erweckt er sein Patent aus dem Dornröschenschlaf, um es der
überraschten Industrie zu präsentieren. Man könnte einwenden, daß ein Verschweigen
eines Patentes nicht möglich ist, da seine Erteilung ja im Reichsanzeiger
veröffentlicht wird. Es ist hier aber zu berücksichtigen, daß es einerseits fast
unmöglich ist, alle Patente zu beachten, anderseits sind viele Patente in ein so
bescheidenes Gewand gehüllt, daß man ihnen selbst bei eingehenderer Prüfung
erheblichere Bedeutung nicht beimißt. Nach Ablauf der fünfjährigen Präklusivfrist
legt aber der Patentinhaber – seiner Stärke bewußt – dem Patent erhebliche Tragweite
bei und versucht, die Industrie sich tributpflichtig zu machen. Mit Recht hat man
solchen Patenten die Bezeichnung „Wegelagererpatente“ gegeben.
Wie kann man nun nach Ablauf der fünfjährigen Präklusivfrist die Wirkungen solcher
Patente abschwächen?
Eine Nichtigkeitsklage ist nicht mehr möglich, wohl aber noch die
Feststellungsklage.
Eine Feststellungsklage bietet jedoch im allgemeinen nur dann Aussicht auf Erfolg,
wenn der Wortlaut des Anspruchs des anzufechtenden Patents in Verbindung mit der
Patentbeschreibung gegenüber den nachträglich gefundenen Veröffentlichungen nicht
eindeutig ist, sondern Zweifel über die Tragweite des Patentschutzes zuläßt.
Ist der Patentanspruch in Verbindung mit der Patentbeschreibung gegenüber den
Veröffentlichungen durchaus eindeutig, so gilt das Patent in dem Umfange seines
Wortlautes. Die Veröffentlichungen können in diesem Fall zu einer einschränkenden
Auslegung des Anspruches nicht führen.
Liegen Zweifel über die Tragweite des Patentschutzes gegenüber den
Vorveröffentlichungen vor, die sich aber aus der Beschreibung und dem Anspruch des
angefochtenen Patentes begründen lassen müssen, so kann der Patentinhaber gezwungen
werden, seinem Patent, dem er sonst große Tragweite zuschrieb, eine so enge
Auslegung zu geben, daß das, was der Allgemeinheit zur Zeit der Anmeldung des
Patentes bereits gehörte, nicht beeinträchtigt wird.
Während für die Behandlung von Nichtigkeitsklagen in erster Instanz das Patentamt, in
zweiter und letzter Instanz das Reichsgericht zuständig ist, sind zur Behandlung von
Feststellungsklagen die ordentlichen Gerichte (in letzter Instanz das Reichsgericht)
berufen. Der schleppende Gang der Verhandlungen vor den ordentlichen Gerichten ist
bekannt. Ein großer Teil dieser umständlichen Feststellungsklagen würde nicht
erforderlich sein, wenn nicht für die Einleitung von Nichtigkeitsklagen –
insbesondere wegen mangelnden Erfindungscharakters und mangelnder Neuheit – eine
zeitliche Grenze gesetzt wäre.
Diese Ausführungen gelten jedoch nur für den Fall, daß der Gegenstand eines Patentes
zur Zeit seiner Anmeldung in Druckschriften aus den letzten 100 Jahren
veröffentlicht oder im Inland offenkundig vorbenutzt ist.
Anders liegen dagegen die Verhältnisse, wenn die einem Patent zugrunde liegende
Erfindung bereits Gegenstand eines deutschen Patentes eines früheren Anmelder ist
oder ihr wesentlicher Teil den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften
oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesen angewendeten Verfahren ohne
dessen Einwilligung entnommen ist. In diesen Fällen kann – wie bereits oben
ausgeführt – während der ganzen Dauer des Patentes oder auch nach dessen Ablauf auf
Nichtigkeit geklagt werden.
Es genügt hierbei aber nicht, daß die einem Patent zugrunde liegende Erfindung in der
älteren deutschen Patentschrift bereits enthalten ist, sondern sie muß den
Gegenstand des älteren Patentes bilden, d, h. in dem nach Inhalt und Tragweite
erläuterten Patentanspruch des älteren Patentes wiedergegeben sein.
Das ältere Patent muß ein deutsches Reichspatent sein. Es braucht aber zur Zeit der
einzuleitenden Nichtigkeitsklage nicht mehr zu Recht zu bestehen.
Klagen dieser Art sind aber nur selten, da bei dem anerkannt gründlichen und scharfen
deutschen Vorprüfungssystem eine Doppelpatentierung fast ausgeschlossen ist.
P. C. R.
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Als die erste eigentliche Turbinenpumpe kann man die von
Professor Osborne-Reynolds ansehen, deren Bauart der
nachfolgenden Betrachtung über die Anfänge und Entwicklung der
Turbinenpumpe zugrunde gelegt ist.
Die älteste unter Benutzung der Zentrifugalwirkung arbeitende Pumpe ist die von Hessian im Anfang des Mittelalters entworfene. Sie
bestand aus einem trommeiförmigem Gehäuse, in dem vier aufeinander senkrecht
stehende Flügel rotierten unter ständiger Berührung mit der Gehäuseinnenwand. Die
Zuführung fand achsial, die Abführung tangential statt. Eine Verbesserung dieser
Maschine schlug Denis Papin vor, indem er das Gehäuse
spiralförmig ausbildete. Im Jahre 1851 meldete der Amerikaner John Gwynnes ein Patent an auf eine Pumpe, welche zum ersten Male die
Hintereinanderschaltung mehrerer Laufräder zeigte, jedoch noch ohne Anwendung eines
Leitapparates für die Umleitungen von einer Stufe zur nächsten. Dieses geschah erst
1875 durch Osborne-Reynolds, der hierdurch die Umsetzung
der kinetischen Energie in Druck unter möglichster Vermeidung von Wirbelverlusten
erreichte und damit den Grund zur weiteren Entwicklung der Turbinenpumpen legte. Die
erste derartige Maschine wurde 1887 von Mather &
Platt in Salford gebaut mit vier Druckstufen für 700 Liter i. d. Min. auf
45 m Höhe bei 1500 Umdrehungen i. d. Min.; ihr Wirkungsgrad ergab sich zu 58,5 v. H.
Außer dieser Firma nahmen auch Gebr. Sulzer in Winterthur
1897 den Bau von Turbinenpumpen nach der Konstruktion Reynolds auf und lieferten 1900 die erste derartige mit Elektromotoren
angetriebene große Anlage für die Gruben in Horcajo in Spanien.
Die von Reynolds ausgeführten Laufräder waren mit rein
radialen Schaufeln seitlich offen ausgeführt, in der Absicht, die Reibungsverluste
zu verringern. Das Gegenteil wurde jedoch erreicht, und zudem trat leicht ein
Fressen an den Seiten ein, weshalb man zur geschlossenen Bauart überging. Die
günstigsten Schaufelformen und Schaufelwinkel wurden durch Versuche ermittelt, wobei
sich zeigte, daß bei gleicher Länge der Leitapparate ein Austrittswinkel von 25° bis
30° (rückwärts gekrümmte Schaufeln) die besten Wirkungsgrade, und ein Winkel von 90°
die größte Förderhöhe ergab. Der Leitapparat der Pumpe Reynolds war ursprünglich mit
verstellbaren Leitschaufeln versehen, auf die man aber der geringen Vorteile wegen
bald verzichtete. Man wählte feste Leit- und Rückkehrschaufeln, die dann später zu einem
ununterbrochenen spiralförmigen Kanal zur Ueberführung des Fördermittels von einer
Stufe zur anderen ausgebildet wurden.
Bei den geschlossenen Laufrädern tritt ein Achsialschub auf, den Sulzer durch die bekannte Anordnung von gegenläufigen
Laufrädern aufhob. Da diese immerhin mit Schwierigkeiten in der Herstellung
verbunden war und bei Förderung schmutzhaltigen Qrubenwassers durch Abnutzung der
Dichtungsringe Nachteile mit sich brachte, suchten Mather
& Platt auf andere Weise einen Druckausgleich zu schaffen. Sie ordneten
auf der Rückseite des letzten Laufrades eine Druckkammer an, die durch ein
selbsttätig gesteuertes Ventil mit der Saugseite des ersten Rades verbunden war und
bei einer Verschiebung der Welle in der einen Richtung eine Druckwirkung auf diese
in der anderen Richtung erzeugte. Nach mehreren Uebergangskonstruktionen entstand
hieraus eine von Mather & Platt endgültig
beibehaltene Ausführung, bei der Entlastungskolben und Drosselventil zu einem
ventilartigen Organ vereinigt sind mit senkrecht zur Welle angeordneten
Dichtungsflächen. Die verschiedenen Druckstufen werden der einfacheren Herstellung
halber als Einzelteile konstruiert und angefertigt, so daß für eine bestimmte
Fördermenge je nach der verlangten Druckhöhe die erforderliche Stufenzahl einfach
zusammengebaut zu werden braucht.
Für die verschiedenartigen Anwendungsgebiete der Turbinenpumpen sind mancherlei
Sonderkonstruktionen geschaffen. Bei senkrechten Senkpumpen zum Entwässern von
Schächten bzw. für Tiefbrunnenanlagen wird auch das Gewicht der rotierenden Teile
von der Achsschubentlastung aufgenommen. Interessant ist der zuweilen ausgeführte
Zusammenbau von Pumpe, Elektromotor und Wasserturbine für Kondensationsanlagen,
wobei die Pumpe Kühlwasser aus der tiefliegenden Wasserstelle in einen
Oberflächenkondensator fördert und das abfließende Kühlwasser einen Teil der
aufgewandten Energie wieder an die Wasserturbine abgibt, so daß der Elektromotor nur
den Unterschied der Arbeit zu leisten hat.
Bei Antrieb der Pumpe durch eine Dampfturbine werden beide häufig in einem Gehäuse
zusammengebaut, wobei die Wasserpumpe zugleich als Kondensator der Turbine dienen
kann.
Ihre Hauptanwendung finden große Turbinenpumpen für Wasserhaltungen in Bergwerken, wo
Förderhöhen bis 600 m und Fördermengen bis 15000 l i. d. Min. vorkommen. [Zeitschr.
für das gesamte Turbinenwesen 1912 Heft 25 bis 27.]
Dipl.-Ing. Ritter.
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Uebereinstimmung zwischen Wortzeichen, deren Aussprache sich
mit den Namen von Buchstaben deckt. EKA und EMMKAH stimmen überein. Bild
und Klang dieser beiden Wörter wirken nicht so, daß sie als identisch mit EK und mit
MK zu gelten hätten, oder daß die Erinnerung an diese beiden Buchstabenfolgen bei
dem Durchschnitt der Käufer ausgelöst würde. Es gibt viele Wörter, die zwar gerade
so geschrieben werden, wie wenn man Buchstaben aneinander reiht, die aber trotzdem
einen davon ganz unabhängigen, bestimmten Sinn haben – wie z.B. die Wörter Emma,
Ente, Erde, Beef. EKA und EMMKAH kommen sich aber klanglich so nahe, daß bei dem im
Verkehr üblichen, flüchtigen Sprechen leicht versehentlich das eine Wort für das
andere gehört werden kann. (Beschwerde-Abt. I vom 27. Okt. 1911.) [Aus der
„Deutschen Juristen-Zeitung“, mitgeteilt v. Geh. Reg.-Rat Feldt.]
D.