Titel: | Zu dem Entwurf für das neue Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz. |
Autor: | Emil Bierreth |
Fundstelle: | Band 328, Jahrgang 1913, S. 514 |
Download: | XML |
Zu dem Entwurf für das neue Patent-,
Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz.
Von Patentanwalt Dipl.-Ing. Emil Bierreth in
Berlin SW. 48.
BIERRETH: Zu dem Entwurf für das neue Patent-, Gebrauchsmuster- und
Warenzeichengesetz.
Das in allen Kreisen der Industrie lange ersehnte neue Patentgesetz ist nunmehr
zusammen mit einem neuen Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz von der Regierung
im Entwurf veröffentlicht worden. Es sind nur wenige, aber durchgreifende
Aenderungen, die das neue Patentgesetz von dem alten unterscheiden, so daß manche in
den letzten Jahren zum Ausdruck gebrachten Wünsche unerfüllt bleiben. Wie in den
Erläuterungen zum Regierungsentwurf selbst gesagt wird, läßt der letztere viele
Anregungen unberücksichtigt, „weil ihre Notwendigkeit nicht nachgewiesen ist,
wenn man sich auch über ihre Zweckmäßigkeit verständigen könnte“. Dies ist
bedauerlich, da das Gesetz noch in mancher Beziehung verbesserungsfähig ist und der
Einwand der Rechtssicherheit, da man nun doch einmal beim Aendern ist, nicht gemacht
werden kann.
Auch die im Gesetzentwurf berücksichtigten Aenderungen werden, so dankbar man sie
auch begrüßen muß, nicht ausnahmslos die Billigung der Allgemeinheit finden.
Die für die Allgemeinheit vielleicht wichtigste Aenderung ist die Neuregelung der
Patentgebühren. Die hohen, für einen nicht begüterten Erfinder fast
unerschwinglichen Patentgebühren des alten Gesetzes wurden immer drückender
empfunden, so daß allgemein eine Verbilligung der Patentgebühren verlangt wurde. Der
neue Entwurf trägt diesem Verlangen in weitgehendem Maße Rechnung. Während nach dem
alten Gesetz die erste Jahresgebühr M 30 beträgt, die zweite M 50, die dritte M 100
usw., jedes Jahr um M 50 steigend, so daß also für 15 Jahre Patentdauer die
ansehnliche Summe von M 5280 herauskommt, sieht der neue Entwurf für die ersten fünf
Jahre eine gleichbleibende Gebühr von je M 50 vor, worauf erst mit dem sechsten
Patentjahre eine Erhöhung der Gebühren um je M 50 für jedes Jahr eintritt; so daß
sich die Gebühren für 15 Jahre Patentdauer zukünftig, wenn der Gesetzentwurf in
dieser Beziehung ungeändert angenommen wird, nur auf M 3500 belaufen werden. Es ist
das also eine Ermäßigung der Patentgebühren um etwa ⅓ der Gesamthöhe. Eine
weitere Erleichterung soll für unbemittelte Erfinder neben der Verringerung der
Jahresgebühren dadurch geschaffen werden, daß den Anmeldern oder Patentinhabern, die
ihre Bedürftigkeit nachweisen, die Gebühren für die ersten drei Jahre bis zum Beginn
des vierten Jahres gestundet und wenn das Patent innerhalb der ersten vier Jahre
erlischt, ganz erlassen werden. Die Stundung und der Erlaß der Jahresgebühren, die
jetzt nur für die beiden ersten Jahre zulässig sind, werden damit auf ein weiteres
Patentjahr ausgedehnt.
So erfreulich einerseits die Ermäßigung der Jahrespatentgebühren ist, so bedauerlich
ist andererseits die Erhöhung der übrigen Gebühren, so vor allem der Anmelde und
Beschwerdegebühr, die nach dem Entwurf beide von M 20 auf M 50 heraufgesetzt
sind.
Durch die Erhöhung der Anmeldegebühr auf M 50 soll nach den Erläuterungen zum
Regierungsentwurf die Anzahl der unnützen und unreifen Patentanmeldungen verringert
werden, so daß das Patentamt nicht so stark mit derartigen Anmeldungen belastet und
dadurch in seiner Prüfung der wertvolleren und bedeutenderen Erfindungen
beeinträchtigt wird. Ob dieser Erfolg durch die geplante Erhöhung der Anmeldegebühr
erreicht wird, erscheint sehr zweifelhaft. Einen Erfinder, der seine Erfindung für
unnütz und unreif hält, gibt es kaum. Die Erhöhung der Anmeldegebühr wird also im
wesentlichen nur die Folge haben, daß der sozial schlechter gestellte Erfinder auf
die Anmeldung verzichten muß, wenn er die M 50 Anmeldegebühr nicht auftreiben kann,
und dies auch dann, wenn seine Erfindung wertvoll ist.
Die anderen Gründe, die in den Erläuterungen zum Regierungsentwurf für eine Erhöhung
der Anmeldegebühr noch geltend gemacht werden, sind gleichfalls nicht stichhaltig.
Die Anzahl von Erfindungen, die nur ein Gutachten über die Neuheit oder einen
Ausweis über die Priorität bezwecken, ist verhältnismäßig gering. Richtig ist
indessen, daß der Satz von M 20 bei den heutigen Geldverhältnissen zu gering ist, um
als Entgelt für die amtliche Mühewaltung zu dienen, indessen ist dem zu entgegnen, daß das
Patentamt an den Jahresgebühren, und zwar selbst bei dem ermäßigten Satz, so viel
herausholt, daß diese Unstimmigkeit wieder voll und ganz ausgeglichen wird.
Es ist daher nur zu hoffen, daß die Anmeldegebühr vor Annahme des Gesetzes wieder auf
M 20 ermäßigt wird.
Nicht so einschneidend, aber auch von wesentlicher Bedeutung ist die Erhöhung der
Beschwerdegebühr von M 20 auf M 50. Unbemittelten Erfindern wird dadurch oft der Weg
zur Verfechtung ihres Rechts abgeschnitten, denn es sind erfahrungsgemäß oft nicht
die schlechtesten Erfindungen, die erst in der Beschwerdeinstanz angenommen werden,
abgesehen davon, daß der Erfinder auch aus anderen Gründen gezwungen werden kann, in
die Beschwerde zu gehen, z.B. weil er einen weiteren Anspruch gewährt haben will,
als ihm von der Vorinstanz zugebilligt wird.
Bei Aufrechterhaltung der Beschwerdegebühr in der Höhe von M 50 würde daher
mindestens die Forderung berechtigt sein, daß die Gebühr bei einem Erfolg der
Beschwerde ganz oder zum Teil zurückzuzahlen ist. Die Beschwerdeabteilung hat zwar
ebenso wie im alten Gesetz die Befugnis, die Zurückzahlung der Gebühr anzuordnen,
wenn der Beschwerde stattgegeben wird, indessen hat die Beschwerdeabteilung des
Patentamtes von dieser Befugnis bei ihrer bisherigen Praxis bekanntlich nur in den
seltensten Fällen Gebrauch gemacht, so daß diese Befugnis bei Beibehaltung der
bisherigen Praxis fast ohne Belang ist.
Nach dem Regierungsentwurf können zwar ferner, wenn sich der Patentsucher im
Anmeldeverfahren mit der Entscheidung des mit drei Mitgliedern besetzten
Beschwerdesenats begnügt und nicht noch die Entscheidung des aus fünf Mitgliedern
bestehenden Vollsenats anruft, 20 M. zurückerstattet werden, doch ist damit dem
zurückgewiesenen Anmelder kaum gedient, der das zweifellos berechtigte Interesse
daran hat, eine Endentscheidung über seine Erfindung herbeizuführen.
Der Neuerung, daß für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Patentanmeldung eine
Gebühr von 20 M festgesetzt wird und den Parteien nach freiem Ermessen des
Patentamtes die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, wird man unbedenklich
zustimmen können. Es werden dadurch viele unbegründete Einsprüche vermieden werden,
die nur den Zweck haben, die Patenterteilung hinauszuziehen und den Anmelder mürbe
zu machen. Dem obsiegenden Einsprechenden kann überdies die Einspruchsgebühr
zurückerstattet werden.
Die Gebühr für eine Nichtigkeitsklage wird nach dem Entwurf von 50 M auf 100 M
heraufgesetzt und für die bisher kostenfreie Berufung an das Reichsgericht soll eine
Gebühr von 300 M erhoben werden, die auf die gleichfalls neu eingeführten
Verfahrengebühren nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet werden soll. Wird das
Verfahren in I. Instanz vor dem Patentamt ohne Entscheidung beendet, so wird von der
Gebühr von 100 M die Hälfte zurückerstattet.
Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent wird also künftig im Vergleich zu dem
bisherigen Verfahren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. Da es sich aber
hier ohnehin meist um große Werte und erhebliche Interessen handelt, so wird die
Erhöhung der Kosten von den Parteien nicht so sehr empfunden werden, und es wird
gleichzeitig ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Patentamtes und des
Reichsgerichts geboten.
Neben der besprochenen Aenderung der Gebühren dürften die neuen Bestimmungen über die
Angestelltenerfindungen und die Neuregelung des patentamtlichen Prüfungsverfahrens
das meiste Interesse beanspruchen.
Ueber das Recht der Angestellten an den von ihnen während ihrer Tätigkeit gemachten
Erfindungen enthält das jetzige Gesetz überhaupt keine Bestimmungen. Es hat sich
hier die Praxis herausgebildet, daß man, wenn keine besonderen vertraglichen
Abmachungen vorlagen oder kein besonderer Auftrag für die Erfindung erteilt war, das
Patent auf die Erfindung dann dem Dienstherrn zusprach, wenn die Erfindung in den
Bereich der dienstlichen Obliegenheiten des Angestellten fiel. Diese bisherige
Praxis soll durch § 10 des Regierungsentwurfs zum Gesetz erhoben werden.
Der Angestellte soll aber für die Erfindung von dem Unternehmer eine Vergütung
verlangen können, über deren Art und Höhe, wenn darüber weder durch die Bemessung
des Gehaltes oder Lohnes noch sonst eine Vereinbarung getroffen ist, der Unternehmer
nach billigem Ermessen bestimmen kann. Die Bestimmung ist jedoch für den
Angestellten nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, im anderen
Falle wird sie durch Urteil festgesetzt. Auf eine Vereinbarung, daß dem Angestellten
keinerlei Vergütung für künftige Erfindungen zustehen soll, die auf den Unternehmer
übergehen, kann sich der letztere nicht berufen.
Außerdem hat der Erfinder noch Anspruch darauf, daß er bei Erteilung des Patents und
in den Veröffentlichungen des Patentamtes als Erfinder genannt wird. Neben den
materiellen Vorteilen ist somit auch für die Erfinderehre gesorgt.
Das neue Gesetz soll überhaupt ganz mit der bisherigen Regel brechen, daß, abgesehen
von der widerrechtlichen Entnahme der Erfindung, dem ersten Anmelder das Patent
zusteht. Nach dem neuen Gesetz hat nur der Erfinder Anspruch auf das Patent. Nur
wenn die Erfindung in einem Betriebe gemacht und auf bestimmte Personen als Erfinder
nicht zurückzuführen ist, soll das Patent demjenigen erteilt werden, für dessen
Rechnung der Betrieb verwaltet wird.
Abgesehen von dem Anspruch der Angestellten, als Erfinder genannt zu werden, hat
diese erfinderrechtliche Bestimmung praktisch keine wesentliche Bedeutung, denn von
mehreren voneinander unabhängigen Erfindern erhält doch derjenige das Patent, der
zuerst anmeldet.
Die patentamtliche Prüfung der Erfindungen soll wesentlich vereinfacht werden. Dies
ist besonders zu begrüßen, denn die Langwierigkeit des deutschen Patentverfahrens,
die allerdings zum großen Teil von der Ueberlastung des Patentamtes herrührt,
ist genügend bekannt. Wenn Erfindungen oft drei bis vier Jahre im Prüfungsverfahren
schweben, bis auf sie endgültig ein Patent erteilt wird, so ist das ein Zustand, der
dringend einer Abhilfe bedarf, um so mehr als nach dem bisherigen Gesetz die
fünfzehnjährige Patentdauer vom Anmeldedatum rechnet und daher für den Erfinder oft
¼ der Patentdauer verloren geht, ohne daß er deshalb weniger Jahresgebühren zu
zahlen hat.
Der neue Gesetzentwurf trägt diesem Mißstand in weitgehendem Maße Rechnung, indem er
neben der Vereinfachung des amtlichen Prüfungsverfahrens auch den Beginn der
Patentdauer nach dem Vorbilde anderer Länder auf den Tag der Veröffentlichung der
Anmeldung festsetzt.
Die Prüfung der Anmeldungen soll wie bisher durch Einzelprüfer erfolgen, jedoch
sollen diese selbst über die Zurückweisung oder Bekanntmachung der Anmeldung
entscheiden, so daß hierfür nicht wie bisher besondere Anmeldeabteilungen in
Tätigkeit zu treten brauchen, durch deren erneute Prüfung die Bekanntmachung der
Anmeldung meist um mehrere Monate verzögert wurde. Die Einzelprüfer werden daher
auch künftig nicht mehr Vorprüfer, sondern kurzweg Prüfer genannt werden.
Gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer ist binnen eines Monats die
Beschwerde zulässig, die zunächst vor den aus drei Mitgliedern zusammengesetzten
Beschwerdesenat geht. Wird der Beschwerde stattgegeben, so ist die Entscheidung
endgültig, im anderen Falle kann der Anmelder den aus fünf Mitgliedern
zusammengesetzten Vollsenat anrufen, vor dem auf Antrag eine mündliche Verhandlung
anberaumt werden muß. Von der Beschwerdegebühr in Höhe von 50 M werden 20 M
erstattet, wenn die Entscheidung des Vollsenats nicht angerufen wird.
Im Einspruchsverfahren geht dagegen die Beschwerde sofort vor den Vollsenat, der
endgültig über die Patenterteilung entscheidet.
Außer den Prüfern und Beschwerdesenaten bleiben flach wie vor die Patentabteilungen
und der Nichtigkeitssenat (früher Nichtigkeitsabteilung) bestehen, von denen die
ersteren über Anträge zu entscheiden haben, die neben den Patenterteilungsanträgen
beim Patentamt eingehen, während der Nichtigkeitssenat für die Nichtigkeitsklagen
zuständig ist.
Eine neue Einrichtung besteht in der Bildung eines sich aus dem Präsidenten oder
dessen Stellvertreter und aus acht Mitgliedern zusammensetzenden großen Senates, der
im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung über innerhalb des Patentamtes
zweifelhafte Fragen mit verbindlicher Kraft entscheiden soll.
Die bisherige fünfjährige Anfechtungsfrist bei Nichtneuheit eines Patentes im Wege
der Nichtigkeitsklage soll nur unter gewissen Einschränkungen wegfallen. Sie soll
nämlich dann bestehen bleiben, wenn der Patentinhaber die geschützte Erfindung
offenkundig ausgeführt hat, bevor der Antrag gestellt ist. Ob damit den Gründen
genügt wird, welche die Forderung einer vollständigen Beseitigung der
fünfjährigen Nichtigkeitsfrist veranlaßten, erscheint recht zweifelhaft, da es ja
jeder Patentinhaber in der Hand hat, durch zeitweise offenkundige Ausführung seiner
geschützten Erfindung sich die fünfjährige Nichtigkeitsfrist zu sichern.
Wegelagerer- oder Sperrpatente werden dadurch ebensowenig verhindert als der
Mißstand beseitigt, daß nach Ablauf der fünfjährigen Nichtigkeitsfrist als völlig
vorbekannt erkannte Patente unangreifbar bleiben.
Einem dringenden Bedürfnis hilft die Einführung der „Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand“ in das Patentgesetz ab. Leider ist diese Möglichkeit nur für
die Versäumnis bestimmter Verfahrensfristen (Vorbescheids-, Beschwerde- und
Berufungsfrist), nicht aber für die Versäumnis der rechtzeitigen Zahlung der
Jahresgebühren gegeben, während man sie gerade für die letztere Fristversäumnis am
allermeisten gewünscht hätte. Die Erläuterungen zu dem Regierungsentwurf lehnen die
Einführung der Wiedereinführung in den vorigen Stand für die nicht rechtzeitige
Zahlung der Jahresgebühren mit unzureichender Begründung ab. Der Einwand, daß das
Patentamt an die rechtzeitige Zahlung besonders erinnert, versagt deshalb, weil aus
dem Umstand, daß der Patentinhaber eine Benachrichtigung nicht erhält, keine
Rechtsfolgen erwachsen. Andererseits muß man beachten, daß durch den unverschuldeten
Verfall eines Patentes infolge nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr oft ganz
erhebliche Werte verloren gehen.
Natürlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann möglich, wenn die
Frist infolge Naturereignisse oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht eingehalten
werden kann. Sie ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim Patentamt
schriftlich zu beantragen und zu begründen und kann nach Ablauf von drei Monaten
seit dem Ende der versäumten Notfrist nicht mehr beantragt werden. Die versäumte
Handlung ist gleichfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist nachzuholen.
Von den Bestimmungen über die Patentverletzungen verdient die neue Vorschrift
Beachtung, daß der Verletzer auf alle Fälle die ungerechtfertigte Bereicherung von
dem Augenblick an herauszugeben hat, in dem der Verletzte seinen Anspruch
gerichtlich geltend gemacht hat. Ferner soll der Verletzer nicht wie bisher nur bei
wissentlicher oder grob fahrlässiger Patentverletzung, sondern schon bei
fahrlässiger Verletzung schadenersatzpflichtig sein. Dadurch wird den Interessen der
Patentinhaber zweifellos wesentlich gedient, die bisher trotz fortgesetzter
Verletzung des Patentes, wenn dem Verletzer keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden konnte oder derselbe durch ein zu seinen Gunsten lautenden Gutachten seine
Gutgläubigkeit nachwies, oft mit ihren Schadenersatzansprüchen abgewiesen werden
mußten.
Die übrigen Aenderungen, die der Regierungsentwurf des Patentgesetzes noch vorsieht,
sind gegenüber den vorstehend aufgezählten Bestimmungen für die Allgemeinheit von
untergeordneter Bedeutung.
(Schluß folgt.)