Titel: | Polytechnische Rundschau. |
Fundstelle: | Band 329, Jahrgang 1914, S. 410 |
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Polytechnische Rundschau.
Polytechnische Rundschau.
Die Aussichten des Elektrostahlofens. Die junge
Elektrostahlindustrie, die in den ersten Jahren ihres Bestehens – etwa 1908 bis 1911
– einen so außerordentlichen Aufschwung verzeichnen konnte, ist in der letzten Zeit
zu einem gewissen Stillstand gekommen. Man ist sich einig darüber, daß der
Elektroofen bei der Nachraffination von Eisen, das dem Kohlenhochofen womöglich noch
flüssig entnommen wird, ausreichende Vorteile bietet, da auf diese Weise ein
ausgezeichneter Qualitätsstahl erzeugt werden kann. Geringe Strompreise waren jedoch
auch dann noch erforderlich, um mit dem Preise des Erzeugnisses erfolgreich
konkurrieren zu können. Abgesehen von in dieser Hinsicht ganz besonders günstigen
Verhältnissen, wie sie beispielsweise in den skandinavischen Ländern vorkommen, ist
es daher entgegen früher gehegten Hoffnungen zurzeit nicht möglich, geringere Eisen-
und Stahlsorten bei konkurrenzfähigen Preisen elektrisch zu erschmelzen. Hierzu
kommen noch technische Schwierigkeiten, die sich dem Bau größerer Ofeneinheiten als
etwa 15 t Inhalt entgegenstellen. Die Notwendigkeit großer Ofenleistungen ist schon
verhältnismäßig früh erkannt worden. (Vgl. D. p. J. Heft 45, Jahrg. 1913 und Heft 2,
Jahrg. 1914.)
Dr. S. Guggenheim (E. T. Z. Heft 20, Jahrgang 1914)
unterzieht die für diesen, sowohl im Interesse des Hüttenmannes als auch der
Elektroindustrie bedauerlichen Zustand maßgebenden Gründe einer kritischen
Würdigung. Aus den gegebenen statistischen Tabellen ist zu ersehen, daß die Klasse
der Induktionsöfen, (Kjellin, Röchling-Rodenhauser, Frick
usw.) bei denen also das Schmelzgut selbst die in sich kurzgeschlossene
Sekundärwicklung darstellt, von dem Abflauen der Bewegung mehr betroffen wurden, als
die Lichtbogenöfen der verschiedenen Systeme (Stassano,
Heroult, Gird, Nathusius usw.) und ihrer Abarten (beispw. Helfenstein). Gegenwärtig befinden sich im Bau und
Betrieb etwa 26 Induktionsöfen und 108 Lichtbogenöfen. Das Resultat ist um so
bemerkenswerter, weil der Induktionsofen trotz zurzeit gewiß noch vorhandener
Nachteile schon infolge seiner unmittelbaren Energieumsetzung, und weil keine
Elektroden benötigt werden, dem Lichtbogenofen gegenüber entschieden viel voraus
hat. Indessen hat jedes System seine besonderen Vor- und Nachteile, die, solange es
sich um geringere Ofenleistungen handelt, nach den jeweilig vorliegenden
Betriebsbedingungen zur Wahl des einen oder des anderen Ofensystems führen.
Naturgemäß hatte sich die Erfindertätigkeit auch dieses Gebietes bemächtigt, die
vielen entstandenen Neukonstruktionen zeigen jedoch nur zu einem geringeren Teile
erhebliche Unterschiede vom Original. Zurzeit, wo offenbar noch Prinzipienfragen zu
entscheiden sind, hat diese Zersplitterung der Kräfte wenig Sinn.
Vom Elektroofen wird zunächst verlangt, daß er mit annehmbarem Wirkungsgrade
unmittelbar an ein normalfrequentes Hochspannungsnetz angeschlossen werden
kann. Dies ist bisher nur beim Induktionsofen für kleine Leistungen bis etwa 4 t
zulässig. Die große magnetische Streuung, mit der dieser Ofen behaftet ist, hat bei
größeren Oefen zur Folge, daß mit der Frequenz bis auf vier herabgegangen werden
muß, um einen einigermaßen befriedigenden Leistungsfaktor zu erreichen. Zur
Erzeugung dieser niederfrequenten Ströme sind aber rotierende Maschinen in Gestalt
von Generatoren oder Umformern nicht zu vermeiden, deren Einfluß bei
Rentabilitätsrechnungen nur zu sehr bemerkbar wird.
Für den Lichtbogenofen sind wieder Transformatoren nötig, da die Ofenspannung nicht
mehr als 100 Volt beträgt. Die ungemein hohen Stromstärken (etwa 15000 Amp. bei
einem 15 t - Ofen) erfordern nicht nur gewaltige Kupferquerschnitte für die Leitung
zum Ofen, sondern es bereitet auch erhebliche Schwierigkeiten, große induktive
Spannungsverluste in den Leitungen zu vermeiden. Ferner werden die Elektroden derart
umfangreich – ihr Durchmesser beträgt bei dem 15 t-Ofen und einer Belastung von 6
bis 7 Amp./mm2 etwa 460 nun –, daß ihre
Herstellung schon jetzt nicht einfach ist. Einstweilen werden die Schwierigkeiten,
die sich dem Bau großer Oefen bis 50 t entgegenstellen, noch nicht als überwindlich
angesehen.
Textabbildung Bd. 329, S. 410
Abb. 1. Alter Heroult-Ofen (1900).
Textabbildung Bd. 329, S. 410
Abb. 2. Girod-Einphasenofen (1906).
Textabbildung Bd. 329, S. 410
Abb. 3. Nathusius-Ofen (mit regulierbarer Bodenheizung).
Der Induktionsofen hat in metallurgischer Hinsicht den Nachteil, daß seine
notwendigerweise ringförmige Schmelzrinne im Gegensatz zu dem in sich geschlossenen
Herd des
Lichtbogenofens nicht sehr zweckmäßig ist. Außerdem ist es unmöglich, ohne besondere
Hilfsmittel kalten Einsatz niederzuschmelzen, da die hierzu benötigte Spannung viel
höher ist, als die durch die Induktion im Einsatz erzeugte, für den
Raffinationsprozeß aber völlig ausreichende Spannung. Infolgedessen muß zum
Einschmelzen eine besondere Lichtbogen- oder Widerstandserhitzung zu Hilfe genommen
werden. Die Nachteile dieses Verfahrens liegen auf der Hand.
Textabbildung Bd. 329, S. 411
Abb. 4. Kjellin-Induktionsofen mit Vorrichtung zur Verbesserung des
Leistungsfaktors.
Gegenüber solchen prinzipiellen Fragen haben deshalb Verbesserungen an Einzelheiten
nur bedingten Wert. Immerhin ist erwähnenswert, daß der starke Elektrodenabbrand an
der Durchführungsstelle im Schmelzgewölbe, dort, wo sich die austretenden heißen
Ofengase mit dem Sauerstoff der Luft mischen – erkennbar auf den, die typischen
Lichtbogenofenarten darstellenden Abb. 1, 2, 3 – vermieden
werden kann durch eine Umhüllung aus Zement, in die ein Drahtgazering eingebettet
ist, oder besser nach einem Patent der Gute-Hoffnungshütte durch leicht abnehmbare
Ringe aus feuerfestem Stoffe.
Den schlechten Leistungsfaktor des Induktionsofens suchen Brown, Boveri & Co. dadurch zu verbessern (Abb. 4), daß in den magnetischen Kreis des
Transformators ein mit Gleichstrom erregtes Magnetrad eingebaut wird, das, nachdem
es auf Synchronismus gebracht ist, von selbst weiterläuft und bei passender Erregung
in bekannter Weise als Phasenvorschieber wirkt.
Textabbildung Bd. 329, S. 411
Abb. 5. Induktionsofen der Röchlingschen Eisenwerke.
Zu erwähnen wäre noch der Induktionsofen mit Widerstandserhitzung (Abb. 5). Er hat den Vorteil einer günstigen
Herdform, aber den Nachteil vergrößerten Kupferaufwandes, da der Sekundärkreis nur
zu einem Teil aus der Schmelzrinne gebildet wird.
Welche Aussichten ein geeigneter Elektroofen besitzt, möge durch folgende Zahlen
veranschaulicht werden: Im Jahre 1913 wurden allein in Deutschland rd. 89000 t
Elektrostahl erzeugt, in Siemens-Martin- und anderen
Oefen an Stahl und Flußeisen dagegen mehr als 8 Mill. t. An Roheisen wurden 19 Mill.
t erschmolzen. Rechnet man für 1 t Roheisen 2500 KW/Std., so eröffnen sich vorläufig
noch unübersehbare Ausblicke für die Verwertung elektrischer Energie.
Rich. Müller.
–––––
Bahnwagen-Beleuchtung. (Dr. Jacob in der Deutschen Beleuchtungstechnischen Gesellschaft am 28. März
1914.) Wenn auch Petroleum und Oel noch bei manchen Eisenbahnen für die Beleuchtung
der Wagen benutzt werden, will Vortragender auf diese Brennstoffe nicht eingehen. Am
verbreitetsten ist die Wagenbeleuchtung mit Gas, und es ist besonders das Verdienst
der Firma Pintsch, die Gasbeleuchtung auf diesem Gebiete
entwickelt zu haben. Von den 250000 mit Gas beleuchteten Wagen sind 150000 von Pintsch ausgerüstet. Bei der Gasbeleuchtung der Wagen ist
man von Oelgas und Fettgas ausgegangen; von Kohlengas hat man abgesehen, weil es zu
teuer ist, und weil auch die Helligkeit bei der notwendigen Kompression abnahm. Man
verwendete vielfach Mischgas, d.h. ein Gemenge von Fettgas und Azetylen; mit der
Einführung des Glühlichtes ging man dann zum reinen Fettgas zurück. Das Gas wird in
eigenen Gasstationen erzeugt, auf 10 bis 15 at komprimiert und auf den
Hauptbahnhöfen in die an den Wagen angebrachten Behälter gefüllt. Die mit Gas
erzeugte Helligkeit ist eine Kerzenstunde auf 5 l unkomprimiertes Fettgas. (Bei
Kohlengas wird doppelt soviel für die gleiche Helligkeit gebraucht.) Wo man zur
elektrischen Beleuchtung der Wagen überging, war dies hauptsächlich auf die Gefahren
zurückzuführen, die in der Gasbeleuchtung liegen können. Bei Katastrophen sind schon
oft dadurch, daß Gasbehälter zertrümmert, Rohre zerbrochen wurden, und das
ausströmende Gas sich an der Lokomotive entzündete, schlimme Folgen aufgetreten. Die
elektrische Beleuchtung bietet auch mehr Bequemlichkeiten. Auf die wirtschaftliche
Frage der Gas- oder elektrischen Beleuchtung der Eisenbahnwagen möchte der
Vortragende nicht näher eingehen, nur soviel sei gesagt, daß bei einem D-Zug mit
vierachsigen Wagen, die mit 300 HK beleuchtet sind, für 100000 km sich die
Kerzenstunde bei allen Beleuchtungsarten auf etwa 1/10 Pf. stellt. Es sind jetzt rd. 250000
Wagen mit Gas und 50000 bis 100000 Wagen elektrisch beleuchtet. Wir müssen nun
unterscheiden zwischen der geschlossenen Zugbeleuchtung und der
Einzelwagenbeleuchtung; erstere hat sich nicht so sehr eingeführt, denn man wollte
ja bei der elektrischen Beleuchtung die Unabhängigkeit der Wagen voneinander wahren.
Am häufigsten finden wir die reine Akkumulatorenbeleuchtung, die sehr einfach ist.
Die Akkumulatoren werden geladen eingeschoben und dienen dann zum Betrieb der Lampen. (Etwa
15000 Wagen sind so ausgerüstet.) Bald zeigten sich jedoch Schwierigkeiten, das
Gewicht der Akkumulatoren ist sehr groß, wenn ihre Lebensdauer lang sein soll. Die
leichteren Gitterplatten, die man dann einzuführen versuchte, haben sich anfangs
nicht bewährt. Es ist das Verdienst der Akkumulatorenfabrik
A.-G. sowie der Firma Hensenberg in Mailand,
gute leichte Gitterplatten eingeführt zu haben. In Italien sind 6000 Wagen mit
Akkumulatoren ausgestattet, die Deutsche Reichspost hat 1700 Akkumulatorenwagen
laufend. Der Nachteil dieser Beleuchtung ist der, daß die Akkumulatoren zum Laden
ausgewechselt werden müssen; ein guter Akkumulator braucht eine ziemlich große
Ladungsdauer, wenn auch die Ladung beschleunigt worden ist. Die
Akkumulatorenbeleuchtung stellt sich heute teurer als die Beleuchtung mit
Dynamomaschine und Akkumulator, und man geht daher zu diesem gemischten System über.
Der Vortragende erörtert die Erfordernisse einer derartigen Beleuchtungsvorrichtung.
Der Wagen muß auch bei Stillstand beleuchtet werden können, dazu dient der
Akkumulator, der aber von geringerer Kapazität sein kann, weil während der Fahrt die
Dynamomaschine den Wagen beleuchtet und gleichzeitig den Akkumulator ladet. Dieser
muß vollgeladen, darf aber nicht überladen werden. Der Vortragende skizziert eine
Reihe von Systemen, die sich eingeführt haben. Er beschreibt das System von Stone, welches sehr einfach, aber ziemlich roh ist und
außer in England nur in Belgien Fuß gefaßt hat. Sodann erwähnt er das System von Pintsch-Groh, welches, trotzdem ihm eine gute Idee
zugrunde liegt, nicht in größerem Maße eingeführt ist. Größere Verbreitung fand das
System der Gesellschaft für elektrische Zugbeleuchtung,
welches mit der Rosenberg – Maschine arbeitet, die eine
Maschine konstanten Stroms ist, im Gegensatz zur Groh –
Maschine, die eine Maschine konstanter Spannung darstellt. Weiter wurde erwähnt das
System der A.-G. Brown, Boveri & Co., welches sehr
ruhig und mit nur außerordentlich geringer Schwankung arbeitet. Dieses System ist
hauptsächlich in der Schweiz und in Frankreich, daneben in Rußland und Oesterreich
eingeführt, in Deutschland finden wir es nur wenig. Zum Schluß gibt der Vortragende
einige von den Schweizer Bundesbahnen zusammengestellte Daten über die Haltbarkeit
der Akkumulatorenbatterie, die nach der Lebensdauer der positiven Platten beurteilt
wird. Es ist wohl zu erwarten, daß die Zahl der elektrisch beleuchteten
Eisenbahnwagen in absehbarer Zeit auf die Zahl der mit Gas beleuchteten Waggons
anwachsen wird.
Plohn.
–––––
Darf Kraftstrom zur Erzeugung von Lichtstrom verwendet
werden? Daß die Verwendung von Kraftstrom für Lichtzwecke nicht nur
vertragswidrig, sondern auch strafbar ist, wurde kürzlich in einer
Reichsgerichtsentscheidung mit Recht bejaht. Anscheinend gleichbedeutend mit dieser
Frage und doch in ihrem Wesen verschieden ist die andere Frage, ob man Kraftstrom
dazu verwenden darf, Lichtstrom zu erzeugen und diesen Lichtstrom zu
Beleuchtungszwecken zu verwenden. Man geht dann in der Weise vor, daß man mittels
des Kraftstromes, wie es der Bestimmung des Kraftstromes auch durchaus entspricht,
einen Generator, eine Dynamomaschine usw. antreibt und auf diese Weise einen
selbständigen Strom, also andere als die gelieferte Elektrizität gewinnt, die zum
Beleuchten verwertet wird. Ob eine Transformation des Stromes vorher erforderlich
ist, dürfte für die rechtliche Beurteilung unerheblich sein, das Wesentliche ist die
Frage, ob es zulässig ist, Kraftstrom zur Erzeugung von Lichtstrom zu benutzen.
Dieser Fall unterscheidet sich von dem ersteren sehr wesentlich dadurch, daß dort die
Elektrizität ohne weiteres ihrer Bestimmung entgegen verwandt wird, während hier ein
Zwischenglied eingeschaltet ist, daß das Resultat zwar das gleiche ist, daß man aber
nicht von einer direkt bestimmungswidrigen Verwendung von Kraftstrom sprechen
kann.
Vom Rechtsstandpunkt aus ist der Fall von zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus zu
behandeln, vom Standpunkt der Vertragswidrigkeit und von dem der Strafbarkeit; die
Frage der Strafbarkeit kann nur dann bejaht werden, wenn die Vertragswidrigkeit
eines derartigen Verfahrens feststeht.
Wer Kraftstrom zum Zwecke der gewerblichen Verwendung unter Ausschluß der Verwendung
zu Beleuchtungszwecken bezieht, der muß sich klar sein, daß es bei derartigen
Lieferungsverträgen auf den Enderfolg ankommt, nicht aber auf das Verfahren, mittels
welchem der Strom verwendet wird.
Es ist richtig, daß der Antrieb einer Elektrizitätserzeugungsmaschine als eine
Verwendung des Kraftstromes anzusehen ist, wie er bei dem Lieferungsvertrage
vorgesehen ist, denn eine Elektrizitätserzeugungsmaschine steht jeder andern
Maschine gleich. Aber es kommt bei derartigen Verträgen nicht darauf an, wie der
Konsument der Elektrizität die gelieferte Energie zunächst verwendet, sondern es
kommt darauf an. daß er keine Beleuchtung haben soll, ohne daß er genötigt ist, für
die Beleuchtung einen erhöhten Preis zu zahlen.
Allerdings hat jedermann die Befugnis, sich selbst elektrisches Licht zu erzeugen so
viel er will, zu Beleuchtungs- oder zu andern Zwecken. Erzeugt er sich solche
Elektrizität mittels Handmaschinen, Dampfmaschinen usw., so kann kein Mensch ihm das
untersagen. Erzeugt er sich diese Elektrizität aber mittels Kraftstrom, so liegt
darin eine Umgehung des Vertrages. Wenngleich es nicht dieselbe Elektrizität ist,
die er zu Beleuchtungszwecken verwendet, und die zur Verwendung geliefert wird, so
ist doch der Enderfolg der, daß der Konsument sich Beleuchtung verschafft mittels
des Kraftstromes. Das widerspricht dem Vertrage, das ist meiner Meinung nach auch
unzulässig. Nur eine buchstabenmäßige Auslegung des Vertrages würde meiner Meinung
nach eine andere Auslegung rechtfertigen.
Aus der Vertragswidrigkeit des Verfahrens folgt nur das eine: Die Verwertung selbst
ist unzulässig, die Beleuchtungselektrizität muß nach dem Satz für
Beleuchtungselektrizität vergütet werden, wenngleich sie mittels Kraftelektrizität erzeugt ist. Der
Elektrizitätslieferant kann daher den Mehrbetrag ersetzt verlangen. Außerdem hat er
einen Anspruch auf Unterlassung der Erzeugung von Lichtstrom durch den gelieferten
Kraftstrom, einen Anspruch, den er im Wege der Klage durchsetzen kann, und der im
Wege der gerichtlichen Festsetzung von Geld- oder Haftstrafen zwangsweise
verwirklicht werden kann.
Viel zweifelhafter erscheint dagegen die Frage vom strafrechtlichen Standpunkt aus.
Strafrechtlich verboten ist nur die Entwendung von- elektrischer Energie, nicht aber
vertragswidrige Verwendung, wie ja auch nur die Aneignung fremder Sachen (als
Unterschlagung) strafbar ist, nicht aber vertragswidriger Verbrauch.
Schon in dem oben angeführten Falle, wenn jemand Kraftelektrizität zur Lichterzeugung
benutzt, ist die Rechtslage nicht ganz zweifellos. Der Konsument ist berechtigt,
Elektrizität zu beziehen; er entwendet die Elektrizität nicht im eigentlichen Sinne
des Wortes. Trotzdem halte ich die fragliche Reichsgerichtsentscheidung für richtig,
weil eine bestimmungswidrige und vertragswidrige Benutzung von geliefertem
Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken doch einer Entwendung des Stromes
gleichkommen.
Gerade dieses Moment, daß die gelieferte Energie zu vertragswidrigen Zwecken benutzt
wird, die einer Entwendung gleichkommt, scheidet aber im vorliegenden Falle völlig
aus. Die Kraftelektrizität wird nur zu Kraftzwecken verwendet, lediglich zum Antrieb
einer Maschine, die ihrerseits erst die Lichtelektrizität erzeugt. Man könnte darum
sagen, die Umstände gestatten in diesem Falle das Gesetz zu umgehen. Der Gesetzgeber
hat diesen Fall nicht vorgesehen und nicht unter Strafe gestellt (was
gesetzespolitisch auch nicht unbedenklich wäre), so daß in der angegebenen Weise die
Benutzung von Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken möglich ist, ohne daß der Tatbestand
der strafbaren Entwendung von elektrischer Energie gegeben ist.
Ich halte diese Auslegung für die allein richtige, wenngleich die Frage nicht ganz
zweifellos ist.
Aber auch von einer andern Anschauung aus muß man bedenken, daß schon der obige Fall,
in welchem Kraftelektrizität direkt zur Beleuchtung benutzt wird, schon auf der
Grenze steht, wenngleich er noch in das Gebiet der Strafbarkeit fällt. Dieser Fall
aber liegt so viel weiter nach dem Gebiet der Straflosigkeit zu, daß ich annehmen
möchte, daß ein strafbarer Tatbestand nicht verwirklicht sein kann, wenngleich im
Effekt der eine Fall dem andern Fall nahe kommt, und wenngleich die Grenze der
Strafbarkeit erreicht wird.
Wie die Rechtsprechung sich in diesem Falle stellen will, muß immerhin als
zweifelhaft hingestellt werden. Vor längerer Zeit hat das Reichsgericht einmal in
einem Falle Strafbarkeit angenommen, in dem man meiner Meinung nach sich noch viel
eher für Straflosigkeit entscheiden müßte. Der Fall gehört allerdings einem ganz
andern Gebiete an, ist aber im Grunde doch unserm Falle der vertragswidrigen
Verwendung elektrischer Energie verwandt.
Jemand wollte mit einem Kinde einen Bahnsteig betreten, um jemanden von der Bahn
abzuholen. Für sich nahm er eine Bahnsteigkarte, für das Kind nahm er aber eine
Fahrkarte bis zur nächsten Station zum Preise von 5 Pf., während die Bahnsteigkarte
10 Pf. gekostet hätte. Er fuhr aber nicht bis zur nächsten Station, sondern er
wollte, wie gesagt, sich nur auf dem Perron aufhalten. Das Reichsgericht sagt, auf
diese Weise sei eine Umgehung der Tarifbestimmungen der Eisenbahn nicht möglich. Die
Lösung einer Fahrkarte für 5 Pf. hätte nur dazu berechtigt, die bestimmte Strecke
abzufahren, hätte aber nicht das Recht gegeben sich auf dem Perron aufzuhalten. Der
Mann ist wegen Betruges bestraft worden, da er sich eine Leistung für 5 Pf.
erschlichen habe, für die er 10 Pf. hätte bezahlen müssen.
Diese Entscheidung hat in Fachkreisen viel Kopfschütteln erregt und ist mit Recht
abfällig beurteilt worden. In diesem Falle liegt es meiner Meinung nach ganz
zweifellos so, daß die Absicht der Eisenbahnverwaltung, nur gegen eine
Bahnsteigkarte von 10 Pf. das Betreten des Perrons zu ermöglichen, durch das
angegebene Verfahren ganz rechtmäßig umgangen werden kann, denn das Recht zur
Benutzung einer Fahrkarte enthält zugleich das Recht zur Benutzung des Bahnsteiges
und damit des Aufenthaltes auf demselben.
Diese Entscheidung ist aber gerade für unseren Fall recht wichtig. Man könnte hier
nämlich in ähnlicher Weise folgende Schlußfolgerung ziehen: Zwar liege keine direkte
Verwendung von Kraftstrom zu Beleuchtungszwecken vor. Aber darauf komme es auch
garnicht an. Allerdings lassen die Umstände einen Umweg zu, eine Möglichkeit, das
Gesetz zu umgehen, diese Möglichkeit schließt aber die Strafbarkeit nicht aus.
Wenngleich man nicht dieselbe Elektrizität zu Beleuchtungszwecken verwendet, so
trete doch die Lichtelektrizität an die Stelle der Kraftelektrizität. Mittelbar sei
daher die Kraftelektrizität zu Beleuchtungszwecken verwendet worden, so daß unser
Fall dem ersten Fall, der allerdings strafbar ist, gleichstehe.
Allerdings ist die Rechtsprechung recht schwankend. In bezug auf die Strafbestimmung
wegen Hehlerei liegt ein ähnliches Problem vor, in dem die Rechtsprechung sich auf
den Standpunkt der Straflosigkeit gestellt hat. Wenn jemand bares Geld entwendet und
sich für dieses bare Geld einen Gegenstand kauft, so ist der Erwerb dieses
Gegenstandes wegen Hehlerei nicht strafbar, eine Entscheidung, die allerdings in
Fachkreisen vielfach angegriffen wird. Hier steht das Reichsgericht also auf dem
Standpunkt, daß es sich nicht um denselben Gegenstand handele, daß der gekaufte
Gegenstand nicht an die Stelle des entwendeten trete, daß also der Dritte keine
entwendete Sache erworben habe, daß dadurch also die Strafbarkeit der Handlung
ausgeschlossen sei.
Jedenfalls muß man, auch wenn man auf diesem zuletzt ausgeführten Standpunkt steht,
die Rechtsfrage als höchst zweifelhaft hinstellen, und müßte darum allein schon zu
Gunsten des Angeklagten entscheiden.
Schließlich kommt aber, wenigstens in den meisten Fällen, noch ein anderes
Moment in Frage, das zu seiner Freisprechung führen müßte. Wer Kraftstrom direkt zur
Beleuchtung verwendet, der muß sich bewußt sein, eine rechtswidrige Handlung zu
begehen. Wer aber Lichtstrom mittels Kraftstromes erzeugt, der kann sehr wohl, auch
wenn der Jurist auf anderm Standpunkt steht, dieses Verfahren für erlaubt halten,
und ist er dieser Meinung, so hat er geglaubt, nur ein ihm gegebenes Recht zu seinen
Gunsten wahrzunehmen, nicht aber in fremdes Recht, um nicht zu sagen in fremdes
Eigentum, einzugreifen. Wer sich zu einer bestimmten Handlung berechtigt glaubt,
handelt nicht rechtswidrig im subjektiven Sinne, da ihm die Schuld fehlt. Die
Entwendung elektrischer Energie ist aber nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich
erfolgt. Fehlt aber das Schuldmoment, so kann von einem Vorsatz nicht die Rede sein,
man könnte dann nur von fahrlässiger Entwendung elektrischer Energie sprechen, diese
ist aber von dem Gesetz nicht unter Strafe gestellt.
Dr. jur. Eckstein.
–––––
Preisausschreiben für Azetylensicherheitslampen. Am 5. und
6. Dezember 1913 fand in Paris eine Sitzung des Preisrichterkollegiums für den im
vorigen Jahre von dem Internationalen Sekretariat für Calciumkarbid in Genf
veranstalteten Wettbewerb für Azetylensicherheitslampen statt. Es hatten sich sieben
Firmen, vier deutsche, zwei französische und eine italienische an dem
Preisausschreiben beteiligt. Um ein sicheres Urteil zu gewinnen wurde der Vorschlag
gemacht, die eingehende Prüfung der eingesandten Lampen in einer der belgischen,
französischen oder deutschen Versuchsstrecken vorzunehmen; er gelangte jedoch nicht
zur Ausführung, da die Jury in Gemeinschaft mit den Vertretern des Internationalen
Sekretariats im Laufe der weiteren Besprechungen den Beschluß faßte, von einer
Prämienerteilung abzusehen, und zwar aus folgenden Gründen:
In den Bedingungen für die Teilnahme an dem Wettbewerb war für jede Lampe die
behördliche Erlaubnis zur Zulassung in Schlagwettergruben gefordert. Diese
Beglaubigung erteilt in Preußen der Bergrevierbeamte oder das Oberbergamt, in
Frankreich der Minister der öffentlichen Arbeiten, in Belgien der Handelsminister.
Die Anforderungen, welche von den genannten Behörden an die Sicherheit einer Lampe
gestellt werden, sind in den verschiedenen Ländern höchst ungleich, namentlich was
die Einrichtung der Zündung und Luftzuführung, die Anzahl der Drahtkörbe und die
Durchschlagsgefahr bei größerer oder geringerer Wettergeschwindigkeit betrifft. Es
ist erwähnenswert, daß in außerdeutschen Ländern der Grad der Sicherheit im
allgemeinen ein höherer sein muß als in den deutschen Steinkohlenbezirken, um die
bergpolizeiliche Erlaubnis zum Gebrauch einer Lampe in Schlagwettergruben zu
erwirken. Die Feststellung dieser Tatsachen gab zu Meinungsverschiedenheiten
Veranlassung, ob es angebracht sei, den absoluten Sicherheitsgrad der Lampen als
Maßstab der Beurteilung anzunehmen; in diesem Falle wären z.B. Lampen, welche zum
Gebrauch in deutschen Gruben bestimmt sind, den andern gegenüber im Nachteil,
da für sie behördlicherseits ein geringerer Sicherheitsgrad gefordert wird, und sie
dementsprechend gebaut sind. Die endgültige Beschlußfassung ging dahin, das
Internationale Sekretariat um Ausschreibung eines neuen Wettbewerbes zu ersuchen,
dessen Bedingungen der Jury größere Freiheit bei der Preisfestsetzung erlauben.
Das Internationale Sekretariat ist inzwischen diesem Ersuchen nachgekommen und hat
eine Summe von 5000 Francs für diejenige Lampe ausgesetzt, welche in möglichst
vollkommenem Maße schlagwettersicher, technisch vollkommen und wirtschaftlich im
Gebrauch ist. Der Jury ist die Freiheit gelassen, einen, mehrere oder gar keinen
Preis zu verteilen. Auch diesmal wird sie sich aus Vertretern der wichtigsten
Bergbau treibenden Länder zusammensetzen: Prof. Dr. Tübben - Berlin, J. Taffanel - Liévin
(Frankreich) und Inspecteur général des Mines Watteyne -
Brüssel. Meldungen nebst genauer Beschreibung und bergpolizeilicher
Zulassungserklärung werden bis zum 31. Juli 1914 entgegengenommen.
M. Schwahn.
–––––
22. Jahresversammlung des Verbandes deutscher Elektrotechniker,
Magdeburg, 24. bis 28. Mai 1914. Auf Veranlassung des Vereins zur Wahrung
gemeinsamer Wirtschaftsinteressen der deutschen Elektrotechnik hat der Verband sich
einer Eingabe an den Reichstag bezüglich der Leuchtmittelsteuer angeschlossen.
Zurzeit werden die Vorarbeiten für den im nächsten Jahre in San Franzisko
abzuhaltenden Elektrotechnikerkongreß getroffen.
Die Kommission für Errichtungs- und Betriebsvorschriften hat im abgelaufenen
Geschäftsjahr eine Revision der Errichtungs- und Betriebsvorschriften vorgenommen.
Diese Vorschriften, kurz „Sicherheitsvorschriften“ genannt, sind die
wichtigste Arbeit des Verbandes. Bei der Durchsicht dieser Vorschriften haben alle
Errungenschaften der Elektrotechnik Berücksichtigung gefunden. Ferner wurden
Leitsätze für die Konstruktion und Prüfung elektrischer Starkstromhandapparate,
welche in die Hand von Laien kommen, aufgestellt. Diese Leitsätze geben
Anhaltspunkte, wie derartige Apparate beschaffen sein sollen, daß jede Gefahr für
die Benutzung ausgeschaltet ist. Ferner ist ein Merkblatt auf Veranlassung des
Preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe für Verhaltungsmaßregeln gegenüber
elektrischen Freileitungen ausgearbeitet, dessen Inhalt vor allem der
Landbevölkerung zugänglich gemacht werden soll.
Zum Vorsitzenden wurde für 1915 Prof. Dr. Klingenberg
gewählt. Als Ort der nächsten Jahresversammlung wurde Straßburg bestimmt.
Am Montag, den 25. Mai wurde in Gegenwart staatlicher und städtischer Behörden eine
von der Elektrotechnischen Gesellschaft zu Magdeburg gestiftete Gedenktafel für Werner von Siemens am Gebäude der Königlichen Vereinigten
Maschinenbauschulen enthüllt. Mannigfache Beziehungen knüpfen Werner von Siemens an Magdeburg. Von hier aus begann er auf dem Umwege
über den preußischen Offizier seine Laufbahn als Ingenieur, indem er außer andern
technischen Studien, sich auch mit elektrotechnischen Fragen befaßte und hierbei
seine erste Erfindung machte, die galvanische Vergoldung.
Geh. Hofrat Dr. Fritz Foerster, Dresden ging in seinem
Vortrage Elektrochemie und Elektrochemie in der Metallurgie
und in der chemischen Großindustrie davon aus, daß gerade ein
Vierteljahrhundert vergangen ist, seit W. Nernst die für
die theoretische Elektrochemie grundlegende und für deren Anwendung in vielen
Richtungen fruchtbare Theorie der galvanischen Elemente entwickelte. Es werden
besonders erörtert: Elektrolyse, Elektroosmose und elektrische Erhitzung. Von dem
elektrolytischen, heute systematisch entwickelten Raffinationsverfahren der Metalle
geht der Vortragende zur Gewinnung der Leichtmetalle durch Schmelzflußelektrolyse
über, um dann die Gewinnung des Alkalihydrats und des Chlors u.a. in der chemischen
Großindustrie zu schildern. Elektroosmotische Verfahren haben namentlich in der
Keramik, beim Gießen und beim Reinigen und Veredeln von Tonen wichtige Anwendung
gefunden. Der elektrische Ofen liefert heute den Phosphor; große Bedeutung hat er
für die Herstellung der Feinstähle und schwerschmelzbare Eisenlegierungen; in ihm
werden Karborundum, künstlicher Graphit bereitet, Quarz geschmolzen und
Kalziumkarbid dargestellt. Durch Ueberführung in Kalkstickstoff ist dieses für die
Gewinnung künstlicher Düngemittel von großer Bedeutung. Auch die andern Wege zur
Bindung des Luftstickstoffes unter Einfluß der elektrischen Erhitzung, Darstellung
und Aluminiumnitrid und von Luftsalpetersäure werden erörtert, ebenso wie das
jüngste, dem gleichen Zwecke dienende, aber ohne elektrische Erhitzung arbeitende
Verfahren. Zurzeit läßt sich schätzen, daß die Zahl der für elektrochemische
Verfahren festgelegten Pferdestärken zwischen ¾ und 1 Million liegt.
Sodann sprach Prof. Dr. H. Diesselhorst, Braunschweig über
die Fortschritte in der drahtlosen Telegraphie.
Dr.-Ing. Guggenheim: Elektrostahl, behandelte die
Entwicklung des Elektrostahlofens und der Elektrostahlindustrie. Es wurden die
Gründe untersucht, die sich einer raschen und weitgehenden Entwicklung des
elektrischen Schmelzverfahrens entgegenstellen, und auf die Verbesserungen
hingewiesen, die der Elektrostahlindustrie eine Erweiterung ihres bisher sehr
beschränkten Arbeitsgebietes ermöglichen würden.
Prof. E. Josse sprach über Kondensationsanlagen.
Ueber Elektrizität auf Schiffen sprach Direktor O. Krell. Es wurden die modernen elektrischen Bordanlagen
unter besonderer Betonung der Abweichungen von den Landanlagen behandelt, die durch
die schwierigen Bordverhältnisse bedingt sind. Bei größter Betriebssicherheit müssen
die für Bordgebrauch bestimmten Einrichtungen gedrängteste Konstruktion und
geringstes Gewicht aufweisen und außerdem unempfindlich gegen rohe Behandlung und
gegen die Witterungseinflüsse sein. Dies hat zur Durchbildung besonderer, von den
Landkonstruktionen abwelchender Einrichtungen geführt, von denen besonders die
zum Bekohlungsgeschäft erforderlichen Winden als Beispiel angeführt werden. Es wird
ferner darauf hingewiesen, daß die elektrischen Maschinenstationen auf den großen
Kriegsschiffen etwa einer Zentrale für eine Stadt von 100000 Einwohnern entsprechen.
Die Kabellänge an Bord von Linienschiffen beträgt etwa 70 km. Fast sämtliche
Hilfsmaschinen, wie Munitionswinden, Bootswinden, Ankerwinden, Heckspills, Pumpen
und Ventilatoren werden an Bord der modernen Schiffe elektrisch betrieben. Auch das
außerordentlich wichtige Gebiet der Befehlsübermittlung ist von der Elektrotechnik
mit Beschlag belegt worden. Auf Kriegsschiffen erfolgt auch das Richten der großen
Geschütztürme und deren Versorgung mit Munition auf elektrischem Wege, wenn auch
einzelne Staaten, wie z.B. England, die Elektrizität für diese Zwecke nicht mit
Erfolg einzuführen in der Lage waren.
Bei den Unterseebooten konnte man bis jetzt keine anderen, die Erforderungen der
Praxis befriedigenden Energiequellen zum Antrieb der Boote unter Wasser finden, als
elektrische Bleiakkumulatoren mit den entsprechenden Elektromotoren und
Hilfsmaschinen.
Durch die Einführung der Oelmotorschiffe wurde der Elektrotechnik ein neues Gebiet
eröffnet, weil auf diesen Schiffen der sonst stets an Bord befindliche Dampf nicht
zur Verfügung steht. Die bis jetzt im Betrieb befindlichen Motorschiffe sind meist
Frachtdampfer und sind deshalb hauptsächlich mit elektrischen Ladewinden,
elektrischen Pumpen und elektrischen Steuern versehen. Auch hier galt es, vollkommen
neue, den Zwecken angepaßte Konstruktionen durchzubilden.
Die neuen Riesenschnelldampfer können ohne elektrische Einrichtungen nicht gedacht
werden. Die auf diesen befindlichen Prunkräume können nur zur Geltung kommen unter
Benutzung elektrischer Beleuchtung. Daß diese ausgiebige Verwendung findet, beweist
der Umstand, daß der neueste Riesenschnelldampfer der Hamburg-Amerika-Linie
„Vaterland“ 15000 Glühlampen an Bord hat.
Besonders eingehend wurde der gegenwärtige Stand der Scheinwerfertechnik behandelt,
nachdem die zur Ausnutzung der Lichtquellen verwendeten Glasparobolspiegel der Siemens-Schuckertwerke eine kaum mehr zu überbietende
Genauigkeit erlangt haben, und nachdem die Aussichten zur wesentlichen Verbesserung
und Verstärkung der elektrischen Lichtquellen ziemlich gering sind. An Hand einer
sehr anschaulichen Kontrollmethode des russischen Oberst Tschikolew wurden fast sämtliche Fabrikate der Scheinwerferspiegel
liefernden ausländischen Firmen gegeneinander verglichen, und zum Schluß ein 90
cm-Scheinwerfer vorgeführt, der selbsttätig nach einem vom Beobachter zu richtenden
Fernrohr genau mit diesem übereinstimmende parallele Bewegungen ausführt, so daß die
Verdunklungseinrichtungen am Scheinwerfer, sobald das feindliche Objekt im Fernrohr
gesichtet worden ist, nur geöffnet zu werden braucht, um den vollen Strahl auf
dieses Objekt zu lenken. Praktische Erfolge liegen bei den Marinen über diese
Einrichtung noch nicht vor.