Titel: | Rechts-Schau. |
Autor: | Eckstein |
Fundstelle: | Band 332, Jahrgang 1917, Miszellen, S. 50 |
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Rechts-Schau.
Rechts-Schau.
Maschinen-Versendungs- und -Versicherungskosten und
Warenumsatzsteuer. Die Grundsätze des Bundesrats zur Auslegung des
Warenumsatzsteuergesetzes führen über Versendung und Versicherung Folgendes aus: Die
Kosten der Uebersendung, Versicherung können weder von dem vereinbarten Warenpreise
abgezogen werden, wenn die Ware frei von diesen Kosten zu liefern war, noch sind sie
den Warenpreisen hinzuzuschlagen, wenn der Abnehmer die Kosten zu tragen hatte.
Diese Grundsätze des Bundesrats sind nichts als eine unverbindliche Meinungsäußerung,
vielleicht eine Anweisung an die Steuerbehörde, haben jedoch für die Steuerpflicht
keine bindende Bedeutung. Es ist unabhängig von der Auffassung des Bundesrats zu
prüfen, ob die Steuerpflicht eintritt oder nicht.
Verschiedene Bedenken sprechen gegen die Richtigkeit der Auffassung des
Bundesrats.
Der Lieferer ist verpflichtet, die Maschine am Orte seiner gewerblichen Niederlassung
zu liefern, hat allerdings die Kosten der Uebergabe zu tragen. Alle übrigen Kosten,
insbesondere Fracht, Versicherung usw. trägt der Besteller.
Uebernimmt es der Lieferer aber, auch diejenigen Aufwendungen zu machen, zu denen er
gesetzlich nicht verpflichtet ist, so nimmt er zwei Leistungen auf sich, einmal die
Lieferung selbst, sodann jene Nebenverpflichtungen. Wird die Fracht und Versicherung
vereinbarungsgemäß dem Abnehmer besonders in Rechnung gestellt, so wird wohl niemand
auf den Gedanken kommen, sie mit zu versteuern. Uebernimmt dagegen der Lieferer
diese Kosten und hält er sich durch eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises
schadlos, so steht allerdings den mehreren Leistungen des Lieferers nur eine
einheitliche Leistung des Bestellers, nur eine Kaufpreiszahlung gegenüber.
Aber es wäre unrichtig, wie der Bundesrat es tut, anzunehmen, daß hier der erhöhte
Kaufpreis nur für die gelieferte Maschine an sich gezahlt wird. Die Tatsache,
daß der Lieferer noch eine Nebenleistung übernimmt, läßt sich nicht durch die
juristische Form des Rechtsgeschäftes aus der Welt schaffen. Jeder derartige
Kaufvertrag hat einen gemischten Inhalt, und bei jedem Vertrage mit gemischtem
Inhalt beschränkt sich die Warenumsatzsteuerpflicht auf denjenigen Teil des
Vertrages, der als entgeltliche Warenlieferung anzusehen ist.
Es entspricht daher nicht nur der Billigkeit, sondern es läßt sich auch durchaus
juristisch rechtfertigen, daß der Lieferer einen angemessenen Betrag für
Nebenleistungen, insbesondere für Fracht und Versicherung zur Berechnung der
Warenumsatzsteuer abziehen kann.
Die Rechtslage ändert sich allerdings, wenn der Lieferer einer Maschine nicht nur
Versendung und Versicherung auf sich nimmt, sondern wenn auch der Bestimmungsort der
Maschine als Erfüllungsort vereinbart wird. Hat der Lieferer einen Kaufvertrag nicht
an dem Orte seiner gewerblichen Niederlassung, sondern an einem anderen Orte zu
erfüllen, so ist es seine Sache, wie er die Maschine an diesen Ort schafft, dann
sind die Versendungs- und Versicherungskosten gewöhnliche Geschäftsunkosten, wie die
Kosten der Lagerung der Maschine, ihrer Versicherung usw. vor dem Verkauf.
Zulässig bleibt es allerdings auch dann, daß vereinbarungsgemäß die Kosten der
Versendung und Versicherung einer Maschine, ähnlich wie z.B. die Kosten der
Vertragsvermittlung von dem Besteller übernommen werden, und dann kann man
keineswegs von einer Verschleierung des Kaufpreises sprechen – wie es. etwa wäre,
wenn nur der halbe Kaufpreis vereinbart wird und eine weitere Hälfte als Zuschuß zu
den allgemeinen Handlungsunkosten – sondern es wird dann tatsächlich die Maschine zu
dem vereinbarten Kaufpreis aber auf Kosten des Bestellers geliefert. Mit Recht sagt
auch der Bundesrat von diesen Fällen, daß für die Steuerpflicht ein Zuschlag zu dem
Kaufpreise nicht in Frage kommt.
Dr. jur. Eckstein.