Titel: | Rechts-Schau. |
Autor: | Werneburg |
Fundstelle: | Band 332, Jahrgang 1917, S. 278 |
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Rechts-Schau.
Rechts-Schau.
Die Abnahmepflicht bei Maschinenkauf und
Maschinenwerkvertrag. Gemäß § 433 BGB. ist der Maschinenkäufer
verpflichtet, dem Maschinenverkäufer den für die verkaufte Maschine vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte Maschine abzunehmen.
Abnahme im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist mit der in der Literatur und
Rechtsprechung herrschenden Ansicht die körperliche Mitnahme der gekauften Sache
durch den Käufer, hier also der gekauften Maschine durch den Maschinenkäufer; sie
bedeutet also mit anderen Worten für den Maschinenkäufer die Verpflichtung, den
Maschinenverkäufer von der Last der gekauften Maschine zu befreien. In diesem Sinne
äußern sich auch die Gesetzesmaterialien zu dem BGB., in denen es in dieser
Beziehung heißt (Protokolle der zweiten Kommission Bd. 2 S. 316), „Die
Abnahmepflicht des Käufers gehe lediglich dahin, daß der Käufer tatsächlich und
räumlich die Kaufsache dem Verkäufer ab- und an sich nehme.“ Diese Auslegung
des Gesetzes entspricht im übrigen aber auch dem praktischen Handelsverkehr, in dem
unter Abnehmen wohl stets nur das körperliche Hinwegnehmen der gekauften Sache
verstanden wird.
Weniger Uebereinstimmung über den Begriff der Abnahme herrscht bei dem Werkvertrage,
bei dem gemäß § 631 BGB. der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes –
hier der Maschine -, der Besteller desselben – der Maschine – zur Entrichtung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Was zunächst die positive
Gesetzesbestimmung in dieser Hinsicht selbst betrifft, so kommt hierfür die
Bestimmung des § 640 BGB. in Betracht, nach welcher der Besteller der Maschine
verpflichtet ist, die vertragsmäßig hergestellte Maschine abzunehmen, sofern nicht
nach Beschaffenheit derselben die Abnahme ausgeschlossen ist. Nach der herrschenden
Ansicht in der Literatur enthält der Begriff der Abnahme hier außer der körperlichen
Abnahme noch eine gewisse Billigung des Werkes – der Maschine -, so daß derselbe
also weiter ist wie bei dem Kaufvertrage; denn hier enthält, wie erwähnt wurde, der
Abnahmebegriff nur ersteres Moment. Dadurch ist also für den Maschinenbesteller
außer der Pflicht zur Hinwegnahme der hergestellten Maschine noch eine weitere
Verpflichtung geschaffen, nämlich die Pflicht zur Billigung der hergestellten
Maschine, auch genannt Probationspflicht. Dem Sinne nach entsprechen dürfte dieser
Ansicht die Rechtsprechung des Reichsgerichtes zu diesem Abnahmebegriff bei dem
Werkvertrage. Denn nach dieser (vgl. ERG. Bd. 57 S. 358, 64 S. 240) ist unter
Abnahme beim Werkvertrage die körperliche Hinnahme des Werkes als Erfüllungsannahme
nach vorgängiger Prüfung zu verstehen, wobei dem Besteller zu dieser Prüfung von dem
Hersteller des Werkes Gelegenheit gegeben werden muß. Denn wenn der Besteller der
Maschine diese nach vorgehender näherer Prüfung von dem Hersteller und Fabrikanten
derselben als Erfüllung annimmt, so liegt eben in dieser Annahme als Erfüllung
gleichzeitig eine Billigung der Maschine als einer vertragsmäßig hergestellten, mag
er auch seine Billigung dem Fabrikanten nicht geradezu ausdrücklich aussprechen; aus
dem Schweigen des Maschinenbestellers kann eben nur geschlossen werden, daß er mit
der hergestellten Maschine in ihren Eigenschaften einverstanden ist, da ihm ja bei
der vorangegangenen Prüfung Gelegenheit geboten war, seine etwaige Mißbilligung dem
Maschinenfabrikanten auszusprechen, und zwar unter Hinweis auf die einzelnen Fehler
der hergestellten Maschine.
Bei der Bestimmung des Inhaltes dieser Probationspflicht des Maschinenbestellers
ergibt sich allerdings eine Meinungsverschiedenheit in der Literatur. Nach der einen
Ansicht muß der Maschinenbesteller gemäß § 640 BGB. anerkennen, daß die Maschine
vertragsmäßig hergestellt worden ist, während nach der anderen Auffassung der
Besteller derselben nicht zur Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Maschine,
sondern lediglich zur Anerkennung der Maschine als Erfüllung des Vertrages
verpflichtet ist. Wie ersichtlich, ist letztere Auffassung auch diejenige des
Reichsgerichtes, der meines Erachtens auch vor ersterer Ansicht der Vorzug zu geben
ist. Dies schon im Hinblick darauf, daß erstere Ansicht mit dem Wortlaut und Sinn
des Gesetzes selbst im Widerspruch steht. Denn gemäß § 640 Abs. 2 BGB. stehen dem
Besteller des Werkes, wenn er dieses mit Mängel behaftet abnimmt, obwohl er die
Mängel kennt, seine Ansprüche auf Beseitigung derselben und eventuell auf Minderung
der Vergütung bzw. Rückgängigmachung des ganzen Vertrages (nach vorheriger
Fristsetzung) gegen den Maschinenfabrikanten nur dann zu, wenn er sich seine Rechte
in dieser Hinsicht wegen der Mängel bei der Abnahme vorbehält. Mit Recht wird aber
nun darauf hingewiesen, daß es sich mit der Billigung der hergestellten Sache –
Maschine – als einer vertragsmäßigen nicht verträgt, daß der Besteller abnehmen und
sich doch seine Rechte wegen sichtbarer Mängel vorbehalten darf; denn dann kann der
Besteller der Maschine nicht erklären, daß dieselbe eine vertragsmäßig hergestellte
sei. Die letzterwähnte Ansicht, die des Reichsgerichtes, findet übrigens auch eine
rechtliche Stütze in den Vorarbeiten des Gesetzes selbst, in denen es in dieser
Hinsicht (Protokolle der 2. Kommission II S. 317) ausdrücklich folgendermaßen heißt:
„Die Mehrheit stimmte darin überein, daß der Abnahme bei dem Werkvertrage die
Bedeutung der Annahme als Erfüllung zukomme (§ 363 BGB.). Man war darüber einig,
daß die verschiedene Bedeutung der Abnahme bei Kauf auf der einen und beim
Werkvertrage auf der anderen Seite durch eine Aenderung der Fassung zum
deutlichen Ausdruck zu bringen sei.“
Alle Werke also, die abnahmefähig sind – und hierzu gehören auch Maschinen, wie ohne
weiteres ersichtlich ist – muß der Besteller abnehmen und als Erfüllung anerkennen,
wie aus § 640 BGB. hervorgeht. Aus dieser Bestimmung folgt aber weiterhin, daß der
Besteller bei nicht abnahmefähigen Werken auch nicht zur Anerkennung als Erfüllung
verpflichtet ist, was jedoch, wie bemerkt, für Maschinen nicht in Betracht
kommt.
Die Verpflichtung zur Abnahme kann nach der herrschenden Ansicht sowohl bei dem Kauf-
wie auch bei dem Werkvertrage von dem Maschinenkäufer bzw. Maschinenbesteller
seitens des Lieferanten der Maschine im Wege der Klage erzwungen werden. Nur
vereinzelt wird diese Klagbarkeit des Anspruches auf Abnahme bestritten, so von
Kohler (BGB. Bd. 1 S. 174). Kohler ist der Ansicht, daß eine wirkliche Abnahmepflicht sich nicht mit
dem Rechtsgrundsatz vereinbaren lasse, daß der Gläubiger als solcher nur Rechte und
keine Pflichten habe, daß er deshalb niemals zur Annahme der geschuldeten Leistung
gezwungen werden könne. Dieser Ansicht steht jedoch einmal der Sinn des Gesetzes
entgegen, der jedenfalls dahin geht, daß dem Käufer bzw. dem Besteller einer Sache
seinem Gegenkontrahenten auch eine Verpflichtung zum Handeln obliegt. Aber auch
abgesehen hiervon widerspricht das praktische Verkehrsbedürfnis dieser Ansicht,
namentlich wenn es sich, wie vielfach bei Maschinen, um Sachen handelt, die infolge
ihres großen Umfanges auch größere Räumlichkeiten zu ihrer Aufbewahrung nötig haben.
In solchen Fällen hat der Verkäufer bzw. Hersteller der Sache – der Maschine – auch
ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, daß er zu einem von ihm
kalkulierten Zeitpunkt von der Last der Aufbewahrung der in seinem Besitze
befindlichen Sache befreit wird. Das bedarf für Maschinenfabriken keiner weiteren
Ausführungen. Demnach hat sowohl der Verkäufer wie auch der Hersteller einer
Maschine seinem Gegenkontrahenten gegenüber einen selbständigen klagbaren Anspruch
auf Abnahme der in seinem Besitze befindlichen Maschine.
Aus dem Gesagten folgt, daß der Maschinenverkäufer oder Maschinenhersteller
hinsichtlich der Abnahme Gläubiger, der Maschinenkäufer oder Maschinenbesteller
Schuldner diesbezüglich ist. Vielfach ist nun der Maschinenverkäufer oder
Maschinenhersteller bei der Abnahme selbst zu einer Mitwirkung seinem
Gegenkontrahenten gegenüber verpflichtet. Ist das der Fall, so kommt der Verkäufer
bzw. Unternehmer in Verzug, wenn er seinem Gegenkontrahenten die zur Erfüllung der
Abnahmepflicht notwendige Mitwirkung versagt. Die Folgen des Verzuges sind hierbei
dieselben, wie auch sonst bei Gläubigerverzug. Der Verkäufer bzw. Hersteller trägt
während der Dauer des Verzuges die Gefahr einer Verschlechterung oder des
Unterganges der Maschine, der Käufer oder Besteller kann Ersatz der Mehraufwendungen
verlangen, die er für das erfolglose Angebot machen mußte. Andererseits begründet
die Nichtannahme der verkauften oder hergestellten Maschine für den Maschinenkäufer
oder Maschinenbesteller Schuldnerverzug, selbstverständlich unter der Voraussetzung,
daß die Maschine sich als eine dem Vertrage entsprechende kennzeichnet. Die
Wirkungen dieses Verzuges auf Seiten des Maschinenkäufers oder Bestellers gehen
einmal dahin, daß er seinem Gegenkontrahenten den diesem aus dem Verzüge
entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es hat ferner letzterer dem Verkäufer bzw.
Fabrikanten die vereinbarte Vergütung mit 4 v. H. zu verzinsen, beim Handelskauf,
wenn ein solcher vorliegt (d.h. wenn beide Parteien Kaufleute sind) mit 5 v. H.;
auch ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen, der zum
Beispiel in den Kosten der weiteren Aufbewahrung und Fürsorge für die fragliche
Maschine bestehen kann.
Die Abnahme seitens des Maschinenkäufers oder Maschinenbestellers muß ferner zur
rechten Zeit und am rechten Ort erfolgen. Sie muß also bei dem Kauf sofort, bei dem
Werkvertrage nach erfolgter Herstellung der Maschine in vertragsmäßiger Form
stattfinden. Das gilt natürlich nur dann, wenn in dem Kauf- oder Werkvertrage nichts
abweichendes bestimmt worden ist, was naturgemäß zulässig ist. Als Ort der Abnahme
kommt der Erfüllungsort in Betracht, der für den Maschinenverkäufer oder Fabrikanten
sein Wohnsitz ist; dies auch hier nur dann, wenn nicht über den Erfüllungsort in dem
betreffenden Vertrage anderweitiges bestimmt worden ist (§ 269 BGB.).
Die Verpflichtung zur Abnahme der Maschine besteht ferner stets nur unter der
Voraussetzung, daß der Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant die Maschine zur Abnahme
bereit hat. Die Abnahme erfolgt nämlich grundsätzlich, falls nicht zwischen den
Parteien abweichendes vereinbart worden ist, stets Zug um Zug gegen Zahlung der
vereinbarten Vergütung. Auch kann der Käufer ja überhaupt seiner
Abnahmeverpflichtung ganz offensichtlich gar nicht nachkommen, wenn der Verkäufer
bzw. Fabrikant die Maschine nicht zur Abnahme bereit gestellt hat. Aus diesem Wesen
der Abnahme folgt aber dann weiter, daß die Geltendmachung des Abnahmeanspruches
seitens des Maschinenkäufers bzw. Fabrikanten stets davon abhängt, daß er die
Maschine auch bereit gestellt und diese Abnahmebereitschaft bei dem
Maschinenwerkvertrage auch dem Besteller angezeigt hat. Für diese Bereitstellung der
Maschine zur Abnahme ist also auch im Streitfalle der Maschinenlieferant
beweispflichtig, falls sein Vertragsgegner gegenteiliges behauptet. Dies ferner auch
um deswillen, weil der Besteller bzw. Käufer der Maschine, der während des Prozesses
nachgeben und zur Abnahme bereit sein würde, hierzu nunmehr gar nicht in der Lage
sein würde.
Die Verpflichtung zur Abnahme seitens des Maschinenkäufers bzw. Maschinenbestellers
zur Abnahme erweitert den Schutz des Verkäufers bzw. Herstellers der Maschine. Denn
während letztere sonst als Schuldner durch die Bestimmungen über den Annahmeverzug
regelmäßig nur gegen etwaige Härten ihrer Schuldnerstellung geschützt sein würden,
treten sie nunmehr bezüglich ihres Anspruches auf Abnahme dem Käufer oder Besteller
als Gläubiger mit ganz selbständigen Rechten gegenüber. Die praktische Bedeutung
dieses ihres erweiterten Schuhes zeigt sich insbesondere nach zwei Richtungen hin:
Einmal in der Möglichkeit der Klage auf Abnahme und der Vollstreckung des zur
Abnahme verurteilenden Urteiles, ferner in den Rechten, die dem Verkäufer bzw.
Hersteller der Maschine erwachsen, wenn der Käufer bzw. Besteller der Maschine die
Verpflichtung zur Abnahme schuldhaft verletzt.
Die Verpflichtung zur Abnahme kann, wie bereits bemerkt wurde, von dem
Maschinenverkäufer bzw. Fabrikanten im Wege der Klage erzwungen werden. Erzielt
dieser in dem Rechtsstreit ein in dieser Hinsicht obsiegendes Urteil, so kann er
nunmehr die Vollstreckung des Urteiles im Wege der Bestimmung des § 887 der
Zivilprozeßordnung betreiben. Es kann sich also der Maschinenverkäufer bzw.
Maschinenhersteller von dem Prozeßgericht erster Instanz ermächtigen lassen, daß die
verkaufte bzw. hergestellte Maschine auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers
derselben anderweitig weggeschafft wird. Hierbei hat der Verkäufer bzw. Fabrikant
der Maschine natürlich innerhalb der Grenzen von Treu und Glauben zu handeln. Er
darf also die Maschine nicht nach Belieben dahin schaffen, wohin es ihm gefällt.
Vielmehr hat er die Maschine in ein öffentliches oder sonst geeignetes Lagerhaus zu
bringen und kann die hierdurch entstehenden Kosten von dem Maschinenkäufer bzw.
Maschinenbesteller einziehen, eventuell wiederum im Wege der Klage. Um sich gegen
die Kosten der Hinterlegung zu sichern und eine neue Klage zu vermeiden, kann er
übrigens seinen Käufer bzw. Besteller bereits in dem Abnahmeprozeß zur Vorauszahlung
dieser Kosten verurteilen lassen – gemäß § 887 ZPO. – was offensichtlich sehr
zweckmäßig ist. Außer zur Hinterlegung ist der Maschinenverkäufer bei Nichtabnahme
auf Seiten des Maschinenkäufers ferner aber auch zur Versteigerung der Maschine
berechtigt – §§ 383 bis 386; in diesem Falle hat er dann den bei der Versteigerung
der Maschine erzielten Erlös bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle seines
Wohnsitzes zu hinterlegen.
Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur finden weiterhin bei Abnahmeverzug des
Käufers bzw. Bestellers der Maschine auch die Bestimmungen der §§ 325, 326 BGB.
Anwendung. Gemäß § 325 BGB. kann, wenn die aus einem gegenseitigen Vertrage – diesen
Charakter tragen Kauf- und Werkvertrag – dem einen Teil die obliegende Leistung
infolge eines Umstandes unmöglich wird, den er zu vertreten hat, der andere Teil
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten.
Die Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist die Abnahmepflicht des Käufers bzw. des
Bestellers der Maschine. Wird die Abnahmeverpflichtung also dem Käufer oder
Besteller der Maschine infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich –
hat er zum Beispiel keine genügenden Räume zur Unterbringung der Maschine oder
ermangelt es ihm an den nötigen Mitteln zur Abnahme derselben -, so kann der
Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant von seinem vertragsuntreuen Gegner Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen oder von dem ganzen Vertrage
zurücktreten. Ferner kann aber auch der Maschinenverkäufer bzw. Maschinenhersteller
sich nunmehr von dem ganzen Vertrage ohne weiteres lossagen, wenn ein Verschulden
auf Seiten seines Vertragsgegners bezüglich der Abnahmepflicht nicht vorliegt;
dieses Recht steht ihm also unabhängig von einem Verschulden des Käufers bzw.
Bestellers der Maschine zu und ist daher für den Maschinenlieferanten von besonderer
Bedeutung (§ 325 in Verbindung mit § 323 BGB.). Gemäß § 326 BGB. kann, wenn bei
einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im
Verzüge ist, der andere Teil ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist
ablehne. Auch hier besteht die Leistung des Maschinenkäufers bzw.
Maschinenbestellers in der Abnahme der bestellten Maschine. Setzt der
Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant seinem Gegner eine derartige angemessene Nachfrist
zur Abnahme – die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den im einzelnen Falle
vorliegenden Umständen, wobei auch hier Treu und Glauben entscheidet – so kann er
nunmehr von seinem säumigen Gegenkontrahenten entweder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurücktreten, wenn letzterer
nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist, seiner Abnahmepflicht
nachkommt. Gemäß § 326 Abs. 2 stehen diese beiden Rechte dem Maschinenverkäufer bzw.
Fabrikanten auch ohne Bestimmung einer Nachfrist zu, wenn die Erfüllung der
Abnahmepflicht auf Seiten des Käufers bzw. Bestellers für ihn kein Interesse mehr
hat, was allerwohl nur in seltenen Fällen Platz greifen wird.
Der § 640 BGB. verpflichtet den Besteller einer Maschine bei Vorliegen eines
Werkvertrages zur Abnahme nur dann, wenn diese sich ihrer Beschaffenheit nach als
eine vertragsmäßig hergestellte kennzeichnet. Wenn also in dem zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrage über die Qualität der Maschine, ihre Leistungsfähigkeit
oder in sonstiger Richtung ausdrücklich Bestimmungen getroffen worden waren, so sind
diese Vereinbarungen für den Hersteller der Maschine selbstverständlich rechtlich
bindend und maßgebend. Entspricht also die hergestellte Maschine diesen
Vertragsbedingungen nicht, hat sie also zum Beispiel eine größere oder geringere
Leistungsfähigkeit, als wie in dem Vertrage vorgesehen ist, so liegt eben eine
vertragsmäßig hergestellte Maschine nicht vor. In diesem Falle ist dann also der
Besteller der Maschine auch nicht zur Abnahme derselben verpflichtet, wie es
offensichtlich auch der Billigkeit entspricht. Das hat zur Folge, daß der
Maschinenbesteller auch nicht in Abnahmeverzug kommt, wenn er die Abnahme einer
solchen Maschine verweigert. Nach dem Reichsgericht kann übrigens, was bemerkenswert
ist, die Abnahme seitens des Bestellers auch wegen unerheblicher Mängel verweigert
werden (vgl. ERG. Jur. Wochenschrift 1907 S. 744). Im Streitfalle, d.h. also, wenn
der Maschinenfabrikant die Vertragsmäßigkeit der hergestellten Maschine behauptet,
ist dieser auch hierfür beweispflichtig. Er kann also durch das Gutachten von
Sachverständigen – gerichtsseitig bestellten Ingenieuren – den Beweis
erbringen, daß die Maschine den in dem Werkvertrage vorgesehenen Bedingungen
entspricht. Bei Führung dieses Beweises stehen ihm dann die oben erwähnten Rechte
gegen den Besteller der Maschine zu, da sich dann eben dessen Weigerung zur Abnahme
als unbegründet und unberechtigt gezeigt hat.
Die Abnahme der Maschine ist ferner bedeutungsvoll für den Zeitpunkt der von den
Parteien vereinbarten Vergütung. Denn gemäß § 641 BGB. ist die Vergütung bei der
Abnahme des Werkes, hier also der hergestellten Maschine, von dem Besteller an den
Fabrikanten zu entrichten. Handelt es sich um größere Maschinenanlagen, die in
Teilen abzunehmen sind, so ist die Vergütung, wenn diese für die einzelnen Teile
vertragsmäßig bestimmt worden ist, für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Bedeutungsvoll ist weiterhin die Abnahme durch den Besteller der Maschine für den
Zeitpunkt des Ueberganges der Gefahr, einer Verschlechterung oder eines zufälligen
Unterganges der hergestellten Maschine. Denn gemäß § 644 BGB. trägt der Fabrikant
diese Gefahr nur bis zur Abnahme der Maschine durch den Besteller derselben.
Natürlich muß auch hierbei die Maschine tatsächlich zur Abnahme fähig und in
Bereitschaft sein, d.h. vollständig und in einer dem Vertrage entsprechenden Weise
hergestellt worden sein. Ist aber dies der Fall, so geht die Gefahr
selbstverständlich dann stets auf den Besteller über, wenn er die Abnahme der
Maschine ohne berechtigte Gründe verweigert, so daß als in diesem Falle nicht die
tatsächliche Abnahme, sondern schon allein die Abnahmefähigkeit der Maschine
entscheidet. Geht also zum Beispiel die hergestellte Maschine infolge eines in den
Fabrikräumen des Fabrikanten ohne dessen Verschulden ausgebrochenen Brandes unter,
so gereicht dies dem Besteller zum Nachteil, wenn er trotz Abnahmefähigkeit und
diesbezüglicher Anzeige seitens des ersteren die Maschine ohne berechtigte Gründe
verweigert hatte.
Bei Maschinenanlagen, die der Fabrikant auf dem Grundstück des Bestellers errichtet,
ist eine tatsächliche körperliche Abnahme – Entgegennahme – nicht möglich. In diesem
Falle tritt dann gemäß § 646 BGB. an die Stelle der Abnahme dann eben einfach die
Vollendung des Werkes, hier also der Maschinenanlagen. Auch hier muß aber die
Vollendung der Maschinenanlagen stets dem getätigten Vertrage entsprechen.
Dr. Werneburg. Rechtsanwalt in Cöln a.
Rh.