Titel: | Rechts-Schau. |
Autor: | E. Bierreth |
Fundstelle: | Band 334, Jahrgang 1919, S. 266 |
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Rechts-Schau.
Rechts-Schau.
Der gewerbliche Rechtsschutz im Friedensvertrag.
(Forts.) Durch den Friedensvertrag werden die Schutzrechte des gewerblichen,
literarischen und künstlerischen Eigentums im bisher feindlichen Ausland wieder
hergestellt. Wegen etwaiger Verletzungen der Schutzrechte, die zwischen dem
Zeitpunkt der Kriegserklärung und dem Inkrafttreten des Friedensvertrages auf dem
Gebiete der andern vertragschließenden Partei begangen worden sind, darf jedoch
gemäß § 309 des Vertrages von keiner der beiderseitigen Staatsangehörigen oder von
Personen, die in den beiderseitigen Gebieten ansässig sind oder ihr Gewerbe ausüben,
ein Prozeß anhängig gemacht oder ein Anspruch erhoben werden. Dasselbe gilt für
solche Verletzungen, die aus Anlaß des Verkaufs oder Verkaufsangebotes während eines
Jahres, von dem Inkrafttreten des Vertrages ab gerechnet, erfolgen, soweit es sich
hierbei um Rohstoffe oder Fabrikate oder um literarische oder künstlerische Werke
handelt, die während des Zeitraumes zwischen der Kriegserklärung und dem
Inkrafttreten des Friedensvertrages hergestellt oder veröffentlicht worden sind.
Für die Beziehungen zwischen Deutschland und Amerika gelten diese Bestimmungen des
Artikels 309 aber nicht.
Wichtig ist für die Inhaber von Auslandsschutzrechten, welche diese Schutzrechte vor
dem Kriege lizenzweise verwertet haben, die Bestimmung des Artikels 310. Danach
sollen die Verträge über die Verwertung von Rechten gewerblichen Eigentums oder der
Vervielfältigung literarischer oder künstlerischer Werke, welche vor der
Kriegserklärung zwischen Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder
auf ihrem Gebiete ansässigen oder daselbst ihr Gewerbe ausübenden Personen
einerseits und deutschen Reichsangehörigen andererseits geschlossen worden sind, vom
Zeitpunkt der Kriegserklärung ab für aufgehoben gelten. Der bisherige Nutznießer des
Vertrages kann jedoch innerhalb einer sechsmonatlichen Frist, vom Inkrafttreten
des Friedensvertrages ab gerechnet, von dem Inhaber der Rechte die Ueberlassung
einer neuen Lizenz verlangen. Die Bedingungen des neuen Vertrages werden, falls
zwischen den Parteien eine Einigung nicht zustande kommt, von dem hierfür
zuständigen Gerichtshofe des Landes festgesetzt, in dem die Rechte erworben worden
sind. Nur wenn es sich um deutsche Rechte handelt, soll der deutsche Gerichtshof
hierfür nicht zuständig sein, sondern ein gemischtes. Schiedsgericht. Das gemischte
Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen jede der beiderseitigen
Regierungen ein Mitglied ernennt, während der Vorsitzende auf Grund von
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen und im Falle der Nichteinigung
vom Rat des Völkerbundes gewählt wird und einer Macht angehören soll, die während
des Krieges die Neutralität bewahrt hat. Der Gerichtshof kann, falls Anlaß hierzu
vorliegt, die Gebühren festsetzen, die ihm wegen der Ausnutzung der Rechte während
der Kriegsdauer gerechtfertigt erscheinen.
Die Lizenzen, die gemäß der besonderen Kriegsgesetzgebung der feindlichen Mächte
zugestanden worden sind, werden indessen durch die etwaigen neuen Lizenzverträge
nicht berührt, sondern bleiben weiter bestehen.
Auch diese Bestimmungen des Artikels 310, die auf eine einseitige Bevorzugung der
bisher feindlichen Staatsangehörigen hinauslaufen, gelten nicht zwischen Amerika und
Deutschland.
Artikel 311 bestimmt schließlich noch, daß die Bewohner der von Deutschland auf Grund
des Friedensvertrages abgetrennten Gebiete ihre Rechte gewerblichen, literarischen
und künstlerischen Eigentums in Deutschland weiterhin behalten, die sie zur Zeit der
Abtrennung besaßen, Dieselben Rechte werden den abgetrennten Bewohnern in dem
abgetretenen Gebiet von dem Staat, an den das abgetretene Gebiet fällt, für die nach
dem deutschen Gesetz zustehende Zeitdauer zuerkannt.
Dipl.-Ing. E. Bierreth.