Titel: | Rechtsschau. |
Autor: | R. Liebetanz |
Fundstelle: | Band 335, Jahrgang 1920, S. 241 |
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Rechtsschau.
Rechtsschau.
Die Uebertragung ausländischer Patente deutscher
Staatsangehöriger nach dem Friedensvertrag. Art. 306 Abs. 7 und 8 FV.
verleiht den Alliierten das Recht, jede Uebertragung eines Patentes seit dem 1. 8.
14 für nichtig zu erklären, wenn sie die Anwendung der Bestimmung dieses Artikels
vereiteln könnte. Damit ist nicht gesagt, daß Uebertragungen überhaupt verboten
seien, sondern die Alliierten haben sich nur die Befugnis einer Beurteilung der
Uebertragung vorbehalten.
Die Auffassung, daß nicht nur Scheinübertragungen, sondern alle Verfügungen unter
diese Bestimmung fallen, entspricht daher nicht den Tatsachen. Man wird vielmehr der
anderen Ansicht beipflichten müssen, nach der die Bestimmung nur dann anwendbar ist,
wenn die Uebertragung bezweckt, das Patent dem Zugriff der Alliierten zu
entziehen.
Der Zweck der Bestimmung, der für ihre Auslegung allein maßgebend ist, geht
dahin, die Schutzrechte deutscher Staatsangehöriger nach den vorherigen
Festsetzungen gewissen besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. Erfolgte
Uebertragungen sind dritten Personen gegenüber gültig; daraus fließende
privatrechtliche Befugnisse, wie Verbotsrecht, Benutzungsrecht usw. bleiben
unberührt, da der Friedensvertrag bezüglich dieser zunächst keine Wirkung hat. Liegt
jedoch die Beschränkung deutscher Patentrechte im öffentlichen Interesse eines
alliierten Staates, so kann diesem die erfolgte Uebertragung nicht entgegengehalten
werden; sie ist für ihn nichtig. Die durch die Uebertragung entstandenen
Verbots-Benutzungsrechte usw. bleiben jedoch bestehen.
R. Liebetanz.