Titel: | Rechtsprechung. |
Autor: | Werneburg |
Fundstelle: | Band 337, Jahrgang 1922, S. 226 |
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Rechtsprechung.
Rechtsprechung.
Maschinenversicherung und Kurzschlußklausel. Um über
die Tragweite und versicherungsrechtliche Bedeutung der in
Feuerversicherungsverträgen zwischen Versicherer und Inhaber von Etablissements mit
elektrischen Maschinenanlagen (insbesondere mit Turbogeneratoren) aufgenommenen
sogenannten Kurzschlußklausel ein objektives kritisches Gutachten abgeben zu können,
ist zunächst auf die Verhandlungen und Willensintensionen zurückzugreifen, die
schließlich zu der Aufnahme einer derartigen Klausel in den bezeichneten
Feuerversicherungsverträgen führte; denn wie bei der Entstehung einer Gesetzesnorm,
die diese vorbereitenden Verhandlungen und Beratungen in den meisten Fällen den mit
dieser Gesetzesbestimmung verfolgten Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Sinn in
unschwerer Weise erkennen lassen, so muß das Gleiche auch bei der hier zu
behandelnden Klausel gelten, um so mehr eben, um schon an sich nicht mit der dieser
Klausel seitens deren Redaktoren zu Grunde gelegten Zweckbestimmung in Widerspruch
zu geraten.
Zu diesem Gesichtspunkte beziehe ich mich auf den ausgezeichneten Aufsatz von
Zivilingenieur Ernst Schulz (Rundschau für Feuerversicherung vom 1. 12. 1921 Nr.
23/24 S. 230 ff.), in welchem es in dieser Hinsicht folgendermaßen heißt: „Diese
Klausel (Kurzschlußklausel: Schäden, welche an elektrischen Maschinen, Apparaten
und Einrichtungen aller Art durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen
Stromes, wie Kurzschluß, übermäßige Stromstärke, Bildung von Lichtbögen,
entstehen, fallen nicht unter die Versicherung, mögen sie durch
Isolationsfehler, Ueberspannungen oder andere Ursachen hervorgerufen werden.
Nicht ausgeschlossen von der Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, welche
durch einen auf die oben erwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen
sind) ist von der Vereinigung der in Deutschland arbeitenden
Privatfeuerversicherungen im Jahre 1912 nach längeren Verhandlungen angenommen
worden. Es ist interessant, daß neben dieser Fassung noch andere Vorschläge zur
Erörterung gelangten, nämlich: 1. Bricht durch die Wirkung des
elektrischen Stromes ein Feuer aus, so sind alle infolge dieses Feuers an der
elektrischen Einrichtung entstehenden Schäden von der Versicherung
ausgeschlossen. Lampenträger sollen als nicht zur elektrischen Einrichtung
gehörig angesehen werden. 2. Wenn durch die Wirkung des elektrischen Stromes
Beschädigungen oder Zerstörungen in der elektrischen Einrichtung herbeigeführt
werden, sei es mit, sei es ohne Feuererscheinung, so sind alle hierbei
entstehenden Schäden der elektrischen Einrichtung von der Versicherung
ausgeschlossen. 3. Brandschäden, welche an der elektrischen Einrichtung durch
die direkte Einwirkung des in ihr erzeugten elektrischen Stromes und in
unmittelbarer Folge dieser Wirkung entstehen, sind von der Ersatzpflicht
ausgeschlossen. Ersatzpflichtig sind diejenigen Schäden, welche in indirekter
Weise dadurch entstehen, daß das durch die Wirkung des Stromes erzeugte Feuer
zunächst andere, nicht zur elektrischen Einrichtung gehörige Gegenstände in
Brand setzt und von letzteren auf weitere Teile der elektrischen Einrichtung
übertragen wird.“
Aus diesen Vorschlägen ergiebt sich mit unzweifelhafter Deutlichkeit, daß ein
Kurzschlußfeuer – sei es in seiner ersten, sei es in seiner rachfolgenden
Erscheinungsform – ein Feuer im Sinne dieses versicherungsrechtlichen Begriffes –
demnach also im Sinne des Feuerversicherungsvertrages wie im Sinne des § 82 V.V.G.,
welch letzterer hier den Ausdruck Brand gebraucht – ist, so daß also, ohne jene in
den Feuerversicherungsverträgen nunmehr aufgenomme Kurzschlußklausel das Risiko des
Versicherers sich ohne weiteres und unzweifelhaft auf solche Brandschäden erstrecken
würde, die, sei es direkt, sei es indirekt, ihre Ursache in einem in der
betreffenden elektrischen Anlage entstandenen Kurzschluß haben. Dieser Feststellung
bedurfte es zunächst hier, weil tatsächlich von mancher Seite aus bezweifelt bezw.
bestritten worden ist, daß Kurzschlußfeuerschäden überhaupt begrifflich Brandschäden
im Sinne jenes § 82 V.V.G. seien, oder m. a. W., daß das Kurzschlußereignis ein
Brandereignis im Sinne letzterer Bestimmung sei; die Unrichtigkeit einer derartigen
geradezu befremdenden Ansicht liegt schon an sich so klar und deutlich auf der Hand,
daß es gegenüber dem nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (bezw. weiterhin nach
dem Grundsatze von Treu und Glauben, der gerade das Versicherungsrecht im weitesten
Umfange beherrscht) urteilenden Richter überhaupt einer Widerlegung einer derartigen
weltfremden und vereinzelten Ansicht nicht bedürfte, jedoch soll hier korrekter
Weise auch in kurzen Sätzen eine sofortige Widerlegung dieser Ansicht erfolgen.
Aus den oben behandelten Vorverhandlungen ergiebt sich mit unbestreitbarer
Deutlichkeit, daß den bezeichneten Vorschlägen die Auffassung zu Grunde lag, daß
durch die Wirkung des elektrischen Stomes Feuer oder Brandschäden erzeugt werden;
das kann angesichts des oben erwähnten Wortlautes jener Vorschläge füglich nicht in
Abrede gestellt werden. Dasselbe Resultat ergiebt sich aber, wenn man auf den
nunmehr maßgebenden Wortlaut der geltenden oben erwähnten Kurzschlußklausel
zurückgreift. Denn wenn es hier heißt, „nicht ausgeschlossen von der
Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, welche durch einen auf die oben
erwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen sind“, so setzt der
hier gebrauchte Begriff des „folgenden Brandes“ logischer Weise doch einen
vorgehenden Brand, der die Ursache des nachfolgenden Brandes ist, voraus; denn ohne
Brandursache – mag diese auch nur zunächst ein Glimmen oder Glühen sein –, kann doch
logischer Weise ein nachfolgender Brand nicht zur Entstehung kommen.
Abgesehen von dem Vorerwähnten kann nach der Erscheinungsform und den
Erscheinungsfolgen eines Kurzschlusses an elektrischen Maschinen ernstlich nicht
bestritten werden, daß auch die unmittelbare Ursache des Kurzschlusses selbst ein
Brand im Sinne dieses versicherungsrechtlichen und damit übereinstimmenden rein
tatsächlichen Begriffes ist. Denn wenn ein Kurzschluß innerhalb der elektrischen
Maschinen ein Ausglühen des Rotors – der Achse – oder eines Poles des Stators, das
Verbrennen der Wickelungen der Rotor- oder Statorwickelungen zur Folge hat, so kann
doch ernstlich nicht mehr die Wirkung eines Kurzschlusses innerhalb der Maschinen
als einer Feuerwirkung des elektrischen Stromes in Abrede gestellt werden; dasselbe
gilt aber für solche Kurzschlüsse, die außerhalb der elektrischen Zentrale an den
Leitungen entstehen und sich durch Wanderwelle zurückflutend schließlich in der
elektrischen Stromerzeugungsmaschine zerstörend austoben; das schon aus dem Grunde,
weil auch hier eine kurze Zeitspanne zwischen Ursache und Wirkung gegeben ist.
Hiermit dürfte genügender Beweis dafür erbracht sein, daß Kurzschluß schaden an sich
und begrifflich Feuerschäden im Sinne des § 82 V.V.G. sind und daher ohne jede
Klausel ohne weiteres zu dem Kreise der durch diese Bestimmung
versicherungsrechtlich gedeckten Gefahren rechnen. Nur ganz kurz soll hier noch auf
den weiterhin erhobenen Einwand eingegangen werden, daß das Kurzschlußfeuer ein
Feuer sei, den die elektrische Maschine ihrer Bestimmung nach ausgesetzt sei, und
daß sonach schon aus diesem Crunde die Haftung des Versicherers für alle derartigen
Feuerschäden wegfalle. Zutreffend ist an dieser Auffassung nur, daß sie begrifflich
das Vorhandensein eines Feuers im versicherungsrechtlichen Sinne zugibt, insoweit
also die hier vertretene Auffassung stützt. Völlig unzutreffend und geradezu absurd
ist jedoch diese Auffassung insoweit, als sie die Haftung des Versicherers hier um
deswillen leugnet, weil derartige Kurzschlußfeuer Brandereignisse seien, denen die
Maschinen ihrer Bestimmung gemäß ausgesetzt seien. Die Absurdität dieser Auffassung
liegt hier so auf der Hand, daß ich den Versicherern schon aus Gründen einer
zweckmäßigen Prozeßführung dringend davon abraten möchte, ihre Ersatzpflicht unter
diesem Einwand zu leugnen, es könnte hierdurch nämlich der von den
Versicherungsnehmern oft erhobene Einwand, die ganze Versicherung sei überhaupt in
Wirklichkeit keine Versicherung, sondern lediglich eine Scheinversicherung unter
einseitiger Auferlegung der Prämienpflicht, einen sehr starken Rückhalt gewinnen.
Dieser Eindruck muß m. E. hier gerade auf das peinlichste vermieden werden. Die
völlige Unhaltbarkeit dieses Einwandes ergiebt sich nun eben aus der einfachen
logischen Erwägung, daß doch niemand elektrische Maschinen baut oder zum Zwecke der
Aufmontierung bei sich kauft, um sie der zerstörenden Wirkung von
Kurzschlußfeuerschäden auszusetzen, vielmehr geht doch das Prinzip jedes normalen
und vernünftig denkenden Maschinenbesitzers dahin, seine Maschinen gegen alle
Zerstörungseinflüsse möglichst zu bewahren und zu erhalten, welchem Prinzip es eben
entspricht, daß die Maschinen gegen Feuerschäden versichert werden. Da nun zufolge
der Aufnahme der sogenannten Kurzschlußklausel der Kreis der von dem
Feuerversicherer an sich – d.h. gesetzlich gemäß § 82 V.V.G., weil Kurzschlußschäden
Feuerschäden im Sinne dieses Begriffes sind (vgl. oben) und daher unter den § 82
V.V.G. fallen – zu deckenden Gefahrereignissen eingeschränkt wird, insofern nämlich,
als „Schäden“, die durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen
Stromes,wie
Kurzschluß usw. (die hier kurz „reine Kurzschlußfeuerschäden“ benannt werden
sollen) nicht unter die Versicherung fallen“, so war es naturgemäß, daß die
Maschinenbesitzer zufolge dieses Verhaltens der Feuerversicherer auch gegen die
sogenannten „reinen Kurzschlußfeuerschäden“ Deckung zu nehmen bestrebt waren.
In Erkenntnis dieses Umstandes ist daher die Allianz, Versicherungs-A.-G., dazu
übergegangen, gerade für diese von den Feuerversicherern gemäß obiger Klausel
ausgeschlossenen Arten der Feuerschäden, nämlich den sogenannten reinen
Kurzschlußfeuerschäden (auch Betriebsschäden genannt), den Maschinenbesitzern
Deckung zu gewähren, was durch eine einfache Umkehrung der obigen Kurzschlußklausel
der Feuerversicherungsverträge erzielt worden ist und logischerweise auch in dieser
Weise stattfinden mußte. Dementsprechend lautet denn auch die von der Allianz in
ihren Verträgen aufgenommene Klausel für Versicherung elektrischer Maschinen gegen
jene von den Feuerversicherern nicht übernommene Gefahrenart dahin: „Schäden, die
an elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen aller Art
durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes, übermäßige Steigerung
der Stromstärke, Bildung von Lichtbögen und dergl. entstehen, fallen unter die
Versicherung, mögen sie durch Isolationsfehler, Ueberspannungen oder andere mit
dem Betriebe zusammenhängende Ursachen hervorgerufen worden sein. Ausgeschlossen
von der Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, die durch einen auf die
vorerwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen werden
(Kurzschlußklausel).“ Für letztere, die nachfolgenden Brandschäden, haftet
ja eben der Feuerversicherer, wie oben ausgeführt wurde.
Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß, da die rechtliche Wirksamkeit jener Klauseln
nicht bezweifelt werden kann, es sich bei der ganzen Frage lediglich darum handeln
kann, ob jene von den beiden Klauseln bezweckte Abgrenzung der Maschinenfeuerschäden
in 1. „Schäden durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes“ (hier
reine Kurzschlußfeuerschäden benannt) und 2. in „nachfolgenden Brandschäden“
möglich bezw. tatsächlich durchführbar ist oder ob das nicht der Fall ist.
Zu dieser Frage ist zunächst vom Standpunkte desjenigen Versicherungsnehmers aus, der
auch gegen jene von dem Feuerversicherer ausgeschlossenen „reinen
Kurzschlußschäden“ (zufolge der Kurzschlußklausel in dem
Feuerversicherungsvertrage) Deckung (weitere Deckung) bei einem zweiten Versicherer
(z.B. bei der Allianz, s. oben, und die erwähnte umgekehrte Kurzschlußklausel) die
ganze Frage praktisch sehr in den Hintergrund tritt, weil er ja nunmehr sowohl für
die reinen Kurzschlußfeuerschäden wie auch die nachfolgenden Brandschäden
Versicherungsdeckung hat, allerdings nicht bei ein und demselben Versicherer,
sondern bei zwei von einander verschiedenen Versicherern. Letzterer Umstand ist
jedoch für den Versicherungsnehmer für den Prozeßfall prozessual ohne
Rechtsnachteil, denn er kann, wenn ihm von beiden Versicherern Deckung seiner
Kurzschlußfeuerschäden verweigert wird, den einen seiner Versicherer – nämlich den
Feuerversicherer – auf Ersatz der festgestellten nachfolgenden Feuerschäden, den
anderen Versicherer auf Ersatz der reinen Kurzschlußfeuerschäden (z.B. die Allianz,
V.-A.-G., falls er bei dieser die reinen Kurzschlußfeuerschäden in Deckung genommen
hat) in Anspruch nehmen – und beiden Versicherern dann noch vorsichtshalber den
Streit verkünden (Streitverkündung im Sinne der Zivilprozeßordnung), um dann
insoweit, als die eine oder andere Klage gegen den Versicherer A oder B abgewiesen
wird, an den anderen Versicherer Regreß zu nehmen.
Praktisch hervorragende Bedeutung hat demnach der bezeichnete Wortlaut der
Kurzschlußklausel (oder deren Umkehrung) dagegen für die beiden Versicherer –
Feuerversicherer und Betriebsschädenversicherer (Allianz, s. oben) – in ihrem
Verhältnis zu einander, sowie für denjenigen Versicherungsnehmer, der lediglich bei
einem Feuerversicherer Deckung für die „nachfolgenden Brandschäden“ hat,
nicht auch die „reinen Kurzschlußfeuerschäden“ (zufolge Aufnahme der
Kurzschlußklausel in dem von ihm getätigten Feuerversicherungsvertrage); denn in
diesen Fällen wird, wie ohne weiteres ersichtlich ist, die schärfste Abgrenzung
dieser beiden Feuer-Schäden-Arten aufs höchste aktuell und brennend.
Vom Standpunkte des Prozeßrechtes aus betrachtet gestaltet sich diese Frage einfach
dahin, daß von dem Gericht – auf regelmäßig stattfindendem Antrag der Parteien in
Streitfällen hierüber – das Gutachten von technischen Sachverständigen darüber
eingezogen wird, eine Prüfung der fraglichen beschädigten elektrischen Maschine
dahingehend vorzunehmen, ob die vorliegenden Feuerschäden eben bloß „reine
Kurzschlußfeuerschäden“ sind oder ob daneben auch sogenannte
„nachfolgende Brandschäden“ vorliegen, letzteren Falles, welche Schäden
speziell „reine Kurzschlußfeuerschäden“ sind und welche Schäden speziell
„nachfolgende Brandschäden“ sind (also hier Abgrenzung der vorliegenden
Schäden; das vorprozessuale Beweissicherungsverfahren zwecks Feststellung der
Schäden bei dringender Ausbesserungsnotwendigkeit der elektr. Maschine greift hier
zweckmässigerweise Platz); je nach Ausfall des Gutachtens (bezw. der Gutachten, ev.
nach Erstattung von zwei vorliegenden Gutachten Einholung eines Obergutachtens)
entscheidet dann das Gericht einfach auf Grund der Gutachten bezw. des etwaigen
Obergutachtens.
Dem Gesagten zufolge liegt also tatsächlich die Entscheidung der obigen Fragen in der
Hand der technischen Sachverständigen, die eben jene von den beiden erwähnten
Klauseln bezeichneten Abgrenzung der hier fraglichen Kurzschlußfeuerschäden im
engeren und weiteren Sinne praktisch durchzuführen bezw. also in greifbare
Ergebnisse realiter umzusetzen haben.
Hierzu ist m. E. zu bemerken, daß für die Regelfälle sich diese Abgrenzung in einer
als billig anzuerkennenden Scheidung der bezeichneten Feuerschäden auch praktisch
durchführen lassen wird; denn anderen Falles wäre die von technischen
Sachverständigen doch geschaffene Klausel wohl nicht zur Aufnahme in die
Versicherungsverträge gelangt. Soweit also die Abgrenzung der bezeichneten
Feuerschädenarten praktisch einwandfrei durchführbar ist, ist auch der Sinn der
Klausel klar und rechtlich somit einwandfrei, insofern eben die Entscheidung dem
Sinne der Klausel entspricht. Es kann sich also lediglich um Grenz- und Zweifelfälle
handeln, für welche der Wortlaut und Sinn der Klausel keine hinreichende Handhabe
bietet. Daraus folgt, daß für diese Zweifels- und Grenzfälle die Klausel eventuell,
und dahin geht mein Vorschlag, zu ergänzen ist. Die Ergänzung würde m. E. einfach
dahin zu lauten haben – als Absatz 2 der Kurzschlußklausel z.B. –: Liegen Schäden
beiderlei Art vor (d.h. sowohl reine Kurzschlußfeuerschäden, wie auch nachfolgende
Brandschäden) und ist eine scharfe Trennung dieser beiden Schadensgattungen nach
Lage des Falles sachverständigengutachtlich nicht möglich, so gelten x Prozent der
Kurzschlußfeuerschäden als Schäden durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen
Stromes (d.h. als reine Kurzschlußfeuerschäden, nicht versicherungsgedeckt), y
Prozent als nachfolgende Brandschäden (d.h. durch die Feuerversicherung gedeckt).
Die hier bezeichneten Buchstaben x und y sind bei Fassung der Klausel auf Grund einer
von technischen Sachverständigen der Maschinenelektrotechnik auf Grund allgemeiner
Erfahrung (d.h. also empirisch) gutachtlichen Feststellung zahlenweise einzusetzen,
also z.B. für erstere Schäden 10 Prozent des Gesamtschadens, für letztere dann eben
90 Prozent des Gesamtschadens; klar ist hierbei m. E., daß erstere Zahl empirisch
kleiner sein muß, weil eben die unmittelbaren Brandschäden geringer sind, als die
nachfolgenden Brandschäden, wenigstens regelmäßig (hier kann eben nur die Regel als
maßgebend unterstellt werden). Praktisches Beispiel: Ich setze von meiner
Wohnungseinrichtung die Gardine in Brand, die Gardine verbrennt vollständig und
setzt durch ihren Brand einen in der Nähe befindlichen Schrank in Brand, der
ebenfalls verbrennt; dann ist der Gardinenbrandschaden unmittelbarer Brandschaden,
der Brand des Schrankes nachfolgender Brandschaden; regelmäßig ist ersterer Schaden
geringer, als letzterer. In gleicher Weise ist die ganze Frage für die Teile
einer elektrischen Maschine (Turbogenerator, sich technisch und juristisch zu
behandelnd zusammensetzend aus Rotor – beweglicher Teil – und Stator – feststehender
Teil –) zu behandeln, d.h.: Entsteht das Kurzschlußfeuer in dem Rotor, so ist der
Rotorschaden unmittelbarer Kurzschlußbrandschaden (fällt also nicht unter die
Feuerversicherung, wohl dagegen unter die ergänzungsweise ev. genommene
Betriebsschadenversicherung), der Statorschaden dagegen nachfolgender Brandschaden
(fällt also demgemäß unter die Feuerversicherung, nicht dagegen unter die eventuelle
Betriebsschadenversicherung). In Grenz- und Zweifelfällen ist dann, wie letzt
ausgeführt wurde, auf Grund eines in der bezeichneten Fassung aufgenommenen Zusatzes
der Klausel eine prozentuale Scheidung bezw. Abgrenzung des vorliegenden
Gesamtschadens vorzunehmen, woraus sich dann ohne weiteres die Haftung der etwaigen
beiden Versicherer ergiebt.
Dr. Werneburg, Rechtsanwalt, Berlin-Schöneberg.