Titel: | Rechtswesen. |
Autor: | Werneburg |
Fundstelle: | Band 338, Jahrgang 1923, S. 6 |
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Rechtswesen.
Rechtswesen.
Schädigungen des Grundeigentums durch
Bergwerksbetrieb. Nach § 148 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist
der Bergwerksbesitzer verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentum
oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten
Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne
Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder
nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist oder nicht.
Durch diese Gesetzesbestimmung ist dem Bergwerksbesitzer die Haftung für alle Schäden
auferlegt worden, die dem Grundeigentümer durch den Betrieb des Bergwerks erwachsen
und zwar nicht nur für die unmittelbar durch den Bergwerksbetrieb verursachten
Schäden, sondern auch für die nur mittelbar durch den Bergwerksbetrieb verursachten
Schädigungen des Grundeigentumes. Letzteres ist von dem Reichsgericht ausdrücklich
in seiner Entscheidung vom 11. 11. 1896 (Zeitschr. f. Bergrecht Bd. 38 S. 228) zur
Anerkennung gebracht worden. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt führte der Kläger seine Schäden – Sprünge und Risse seines Gebäudes,
Bodensenkung der Wiese – auf Bodenbewegungen zurück, die er dem Betriebe des
Bergwerks Carl-Georg-Viktor-Grube zur Last legte. Die Sachverständigen waren sich
darin einig, daß die Schäden durch Bodenbewegungen entstanden waren, die nicht
eingetreten wären, wenn nicht von aussen dazu ein Anstoß gegeben worden wäre;
allerdings bezeichnete einer den Bergbau zwar nur als Nebenursache und fand die
Hauptursache der Schäden in der ungleichen Beschaffenheit des Baugrundes, ein
anderer sprach nur von einem Zusammenwirken des Baugrundes mit dem Bergbau. Das
Reichsgericht nahm in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz unter Bejahung des
Kausalzusammenhanges die Haftung des Bergwerksbesitzers für diese mittelbaren
Schäden auf Grund des § 148 des Allgemeinen Berggesetzes an. Zur Begründung wird in
dieser Entscheidung hierzu ausgeführt: „Wenn die Bergsachverständigen sich
hierüber abweichend ausgelassen haben, so liegt das daran, daß sie den Begriff
des ursächlichen Zusammehanges nicht richtig aufgefaßt haben. Denn steht fest,
was sie auch annehmen, daß der Baugrund trotz der ungleichen Beschaffenheit ohne
den Bergbau auch fernerhin tragfähig geblieben wäre, so ist der Bergbaubetrieb
die mittelbare Ursache der Schäden, wenn infolge der durch ihn hervorgerufenen
Bodenbewegung die Tragfähigkeit des Baugrundes aufgehoben oder gemindert ist.
Darin ändert sich auch nichts dadurch, daß die Beschaffenheit des Baugrundes die
Schäden erst ermöglicht hat oder sie intensiver hat werden lassen; denn ohne
Hinzutreten des
Bergbaues wäre der Boden auch fernerhin in Ruhe geblieben. Der Grubenbetrieb
also ist es, der erst die mangelhafte Beschaffenheit des Baugrundes zum
Nachteile des Klägers hat wirksam werden lassen.“ Eine Feststellung in
diesem Urteile verdient noch Beachtung. Wenn nämlich angenommen werden kann, daß die
mit dem Bergbau in mittelbarem Zusammenhange stehenden Bodenbewegungen entweder
durch Abtrocknung oder durch Erschütterungen des Baugrundes bewirkt seien, so darf
nach dem Reichsgericht von der Ermittelung, welche dieser beiden Ursachen wirksam
gewesen sei, als überflüssig abgesehen werden, denn beide Möglichkeiten führen
rechtlich zu demselben Ergebnis.
Bemerkenswert ist, daß der § 148 A. B. G. dem Grundeigentümer einen Anspruch auf
Entschädigung gegen den Bergwerksbesitzer gewährt, wobei dieser Anspruch auf
Entschädigung in erster Linie auf Wiederherstellung des früheren Zustandes oder auf
Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages geht; ist die Wiederherstellung
dauernd nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verknüpft, so ist von dem
Bergwerksbesitzer Kapitalentschädigung dem geschädigten Grundeigentümer zu leisten.
Das ist insofern von großer Bedeutung, als dadurch dem Grundeigentümer rechtlich die
Möglichkeit fehlt, eine Klage auf Unterlassung des Bergwerksbetriebes gegen den
betreffenden Bergwerksbesitzer zu erheben bezw. mit Erfolg durchzuführen, falls der
Bergwerksbetrieb von dem Bergwerksbesitzer an sich in ordnungsgemäßer Weise
betrieben wird. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den eigentlichen Betrieb des
Bergwerks selbst, dem Abbau der Mineralien usw., sondern auch für die sogenannten
Aufbereitungsanstalten. Das ergiebt sich aus der Bestimmung des § 58 A. B. G. Nach
dieser Gesetzesvorschrift steht nämlich dem Bergwerkseigentümer die Befugnis zu, die
zur Aufbereitung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten
und zu betreiben, wobei unter Aufbereitungsanstalten eben Anstalten zu verstehen
sind, durch welche die Bergwerksprodukte auf mechanischem Wege zerkleinert und im
Gehalt an nutzbaren Teilen konzentriert werden. Aufbereitungsanstalten im Sinne des
§ 58 A. B. G. sind daher Poch-, Quetsch-, Mahl- und Gradierwerke, nicht aber auch
Hüttenwerke, Kalifabriken, Mineral-, Oel- und Paraffinfabriken, Ringofenziegeleien
und Gräbereien zur Gewinnung von Versatzmaterial. Nach der Entscheidung des
Reichsgerichtes vom 28. 1. 1920 (Zeitschrift für Bergrecht, Band 61 S. 226) gehört
auch eine von dem Bergwerksbesitzer auf seinem Zechengelände betriebene Kokerei als
Aufbereitungsanstalt im Sinne dieses § 58 A. B. G., so daß gegen den ordnungsgemäßen
Betrieb einer solchen Kokerei den Grundeigentümern, auf deren Grundstücke der
Betrieb unvermeidliche Wirkungen ausübt, ein Untersagungsrecht nicht zusteht,
vielmehr diese lediglich Anspruch auf Schadensersatz nach dem erwähnten § 148 A. B.
G. haben. Soweit allerdings ohne Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Kokerei
betrieben Vorkehrungen gegen übermäßige Zuführungen auf benachbarte Grundstücke mit
Erfolg getroffen werden können, ist nach dieser Reichsgerichtsentscheidung
hinsichtlich solcher Zuführungen, die der Grundeigentümer nach § 906 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zu dulden braucht, die Abwehrklage gegenüber dem
Kokereibetriebe statthaft. „Zwar ist es richtig“, so wird in den Gründen
dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, „daß diese Anstalten nicht zum
Bergwerksbetrieb im engeren Sinne, d.h. zu der auf die Aufsuchung und Förderung des
Minerales gerichteten Tätigkeit gehören und daß ihnen deshalb in Ermangelung einer
besonderen Vorschrift die wesentlich auf den § 54 A. B. G. sich gründende
Vorzugsstellung gegenüber dem Grundeigentum nicht eingeräumt werden könnte, aber es
darf nicht verkannt werden, daß der § 58 diese Anstalten aus der Zahl der übrigen
Anstalten und Vorrichtungen, die dem Betriebe des Bergbaues dienen, ohne zum
Bergwerksbetrieb im engeren Sinne zu gehören, herausgehoben und ihnen eine
besondere, den Anstalten des eigentlichen Bergwerksbetriebes gleich- oder
nahekommende Stellung hat anweisen wollen. Im übrigen sollte aber, wie die
Begründung ausdrücklich hervorhebt, dem Bergwerkseigentümer für diese Anstalten noch
ein „besonderer Titel“ verliehen werden. Wenn dabei als Zweck dieser
Verleihung die Erlangung des Enteignungsrechtes für die Aufbereitungsanstalten
hervorgehoben wird, so kann doch nicht angenommen werden, daß das der einzige Zweck
gewesen sein sollte, da das Enteignungsrecht den Aufbereitungsanstalten ebenso wie
einer großen Anzahl anderer mit dem Bergwerksbetriebe zusammenhängender Anstalten
und Vorrichtungen durch die Vorschrift des § 135 A. B. G. verliehen werden konnte
und verliehen worden ist, ohne daß es dazu einer besonderen, als Verleihung eines
Titels bezeichneten Vorschrift bedurft hätte. Vielmehr muß angenommen werden, daß
das Gesetz in Erkenntnis der damals bereits bestehenden Wichtigkeit solcher
Anstalten für den Bergwerksbetrieb und des besonders engen Zusammenhanges mit diesem
– Umstände, die sich seitdem durch die Entwickelung der bergbaulichen Betriebsweise
in noch ungleich erhöhtem Maße geltend gemacht haben – dem Bergwerkseigentümer, auch
soweit eine Enteignung nicht in Frage kommen kann, einen Rechstitel für ihr Bestehen
und ihren ungehinderten Betrieb gegenüber den aus allgemeinen Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes sich ergebenden Eigentumsbeschränkungen schaffen wollte. Der
Betrieb solcher Anlagen, die ein Zubehör des Bergwerks bilden und der bergbaulichen
Aufsicht unterliegen, sollte als Inhalt und Ausfluß des verliehenen
Bergwerkseigentumes anerkannt und sicher gestellt werden. Nur so findet die
besondere Vorschrift des § 58 eine zureichende Erklärung. Der dort gewährten
Befugnis muß somit die gleiche Bedeutung zugemessen werden, wie einer für andere
Anlagen, insbesondere auch für außerhalb des Zechenplatzes errichtete Kokereien,
nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erteilten gewerbepolizeilichen Konzession,
und sie müssen demzufolge in demselben Maße wie gewerbepolizeilich konzessionierte
Anstalten, obwohl es an einer dem § 26 der Gewerbeordnung entsprechenden
ausdrücklichen Bestimmung fehlt, dagegen geschützt sein, daß ihr ordnungsmäßiger
Betrieb durch Untersagungsrechte der Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücke
dadurch unvermeidliche Einwirkungen ausgeübt werden, verhindert oder beeinträchtigt
werde. Der bei solchen Kollisionen erforderliche Interessenausgleich kann nach
Maßgabe der volkswirtschaftlichen Bedeutung, die bereits das A. B. G. von 1865 dem
Bergbau und den dazu gehörigen Aufbereitungsanstalten ersichtlich beigemessen hat,
zumal bei einer im Sinne des damaligen Gesetzgebers liegenden Berücksichtigung der
seitdem eingetretenen Steigerung dieser Bedeutung, nur darin gefunden werden, daß
dem Grundeigentümer als Ersatz für sein Abwehrrecht gemäß § 148 A. B. G. der
Anspruch auf vollständige Entschädigung zusteht. „Insoweit aber, als auch für die
übrigen Koksöfen Vorkehrungen (Absaugungsvorrichtungen) ohne Beeinträchtigung
des ordentlichen Betriebes der Kokereien mit Erfolg getroffen werden könnten,
würde die Abwehrklage hinsichtlich solcher Zuführungen, die der Grundeigentümer
nicht zu dulden braucht (§ 906 B. G. B.), auch gegenüber dem
Kokereibetriebe der Beklagten statthaft sein.“
Es wurde bereits bemerkt, daß der Anspruch des Grundeigentümers, der auf Grund des §
148 A. B. G. von dem Bergwerksbesitzer Ersatz für die Bergschäden verlangt,
wahlweise auf Wiederherstellung des früheren Zustandes bezw. Geldentschädigung
gerichtet ist. Für die Bemessung der Höhe der hiernach zu leistenden vollständigen
Entschädigung kommt nun der Zeitpunkt der Schadenszufügung mit der Maßgabe in
Betracht, daß ein späteres Fallen des Grundstückswertes oder der Preise für
Reparaturen unberücksichtigt zu bleiben, dagegen der Bergwerksbesitzer, der die ihm
obliegende Wiederherstellung des früheren Zustandes des beschädigten Grundstücks
versäumt, bei späterem Steigen der Preise und Löhne dem Grundeigentümer, der die
Wiederherstellung selbst besorgen will, die höheren, zur Zeit der Wiederherstellung
bestehenden Reparaturkostensitze zu vergüten hat; hierbei hat sich das Urteil auch
auf den Ersatz eines nach Prozeßbeginn entstandenen, auf das schädigende Ereignis
ursächlich zurückzuführenden Schadens zu erstrecken. Diese Grundsätze hat das
Reichsgericht in seinem Urteil vom 17. 1. 1920 (Zeitschr. f. Bergr. Bd. 61 S. 426)
ausgesprochen. „Der Anspruch des Klägers,“ so führt das Reichsgericht hier
aus, „geht nicht auf Geldentschädigung, sondern auf den zur Herstellung des
früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2) und stellt sich
somit als die bei Beschädigung einer Sache dem Verletzten zustehende besondere
Art des Wiederherstellungsanspruches dar. Diese Wiederherstellung kann, wie der
Berufungsrichter zutreffend darlegt, nur durch Aufwendung derjenigen Kosten
erfolgen, welche zu der Zeit, wo die Sicherungsmaßregeln vorgenommen werden
müssen, dazu erforderlich sind. Daß aber der Kläger ohne sein Verschulden nicht
in der Lage war, die Sicherungsmaßregeln früher auszuführen, da streitig war,
welche Sicherungsmaßregeln erforderlich und zweckdienlich seien, und da erst
durch das Gutachten des zuletzt vernommenen Sachverständigen darüber Klarheit
geschaffen worden ist, hat der Berufungsrichter gleichfalls bedenkenfrei
dargelegt. Da der Kläger nach § 249 Satz 2 B. G. B, ein Recht darauf hatte, die
Sicherheitsmaßregeln selbst ausführen zu lassen, so bedurfte es einer
Inverzugsetzung der Beklagten hinsichtlich der Ausführung der
Sicherungsmaßregeln durch sie nicht und stellt sich der Anspruch auf die
erhöhten Kosten deshalb nicht als ein auf den Verzug der Schuldnerin gegründeter
dar. Der Zusprechung dieser erhöhten Kosten stand auch unter den festgestellten
Umständen auch nicht, wie die Revision meint, der angebliche Rechtssatz
entgegen, daß die Höhe eines Schadens nach dem Zeitpunkte des Schadenseintrittes
zu bemessen sei. Ein solcher Satz ist, jedenfalls in dem Sinne, welchen die
Revision ihm gegeben wissen will, im geltenden Recht nicht anerkannt. Er würde,
sofern dadurch die Berücksichtigung einer nach einem bestimmten Zeitpunkt
hervortretenden weiteren Folge des schadenszufügenden Ereignisses ausgeschlossen
werden soll, nicht im Einklang zu bringen sein mit der Vorschrift des § 148 A.
B. G., die dem durch den Bergbau beschädigten Grundeigentümer vollständige
Entschädigung zusichert, wie auch mit den Grundsätzen des B. G. B. (§§ 249 ff.),
das auf dem Standpunkte steht, daß aller Schaden zu ersetzen ist, der sich nach
den Grundsätzen der adäqualen Verursachung als eine mittelbare oder unmittelbare
Folge des schadenbringenden Ereignisses darstellt. Danach ist allerdings der
Zustand herzustellen, der zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestanden hat;
aber was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach den Folgen dieses
Ereignisses, die auch später hoch zutage treten können. Namentlich ist bei
Westhoff (Bergbau und Grundbesitz Bd. 1 S. 160) ausgeführt, daß der dem
Grundbesitzer erwachsene Schaden in seinem vollen Umfange mit allen ihm
nachteiligen Folgen ersetzt werden müsse und daß deshalb der Schadensberechnung
der Zeitpunkt der „Schadenszufügung“ zugrunde gelegt werden müsse, aber
nur in dem Sinne, daß der Beschädigte den zu diesem Zeitpunkte seinem Grundstück
entstandenen Schaden mindestens verlangen könne ohne Rücksicht auf ein späteres
Fallen des Wertes des Grundstücks oder des Preises der Reparaturkosten, daß
dagegen der Bergwerkseigentümer, wenn er die ihm obliegende Herstellung des
früheren Zustandes versäume, bei späterem Steigen der Preise und Löhne dem
Grundeigentümer, der die Herstellung selbst besorgen wolle, diese höheren, zur
Zeit der Wiederherstellung bestehenden Sätze vergüten müsse, weil diese
Mehrausgaben eine Folge seiner Schadenszufügung seien. Der Richter hat ferner
bei der Schadensberechnung die gesamten zur Zeit der Urteilsfällung vorliegenden
Umstände, soweit sie durch zulässige Klageerweiterung ihm unterbreitet sind,
nach Maßgabe der Schlußverhandlung zu berücksichtigen und auch zum Ersatz eines
nach Prozeßbeginn entstandenen, aber auf das schädigende Ereignis ursächlich
zurückzuführenden Schadens zu verurteilen. Wenn in dem Urteile vom 16. September
1885 (Zeitschr. f. Bergr. Bd. 27 S. 86) gesagt ist, daß die zur
Wiederherstellung erforderlichen Kosten, soweit die Wiederherstellung noch nicht
bewirkt worden ist, nur nach den Preisen zur Zeit des erhobenen Anspruches
bemessen werden können, so soll damit, wie der Zusammenhang ergiebt, der Gedanke
ausgedrückt werden, daß der Kläger dasjenige zu fordern berechtigt ist, was er
zur Wiederherstellung der Sache wirklich aufwenden muß, und daß sich dieser
Betrag in der Regel nach den Preisen zur Zeit der Erhebung des Anspruchs (also
nicht nach den niedrigeren zu einer früheren Zeit) bestimmt wird, daß aber
andrerseits ein späteres Fallen der Preise dem Beklagten wegen des mit der
Anspruchserhebung eingetretenen Verzugs nicht zugute kommen kann. Ob letzteres
richtig ist, kann hier dahin gestellt bleiben, da die Anspruchserhebung hier mit
dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zusammen fällt und nach diesem die Kosten zu
bemessen sind. Die Berücksichtigung der durch die Preiserhöhungen erforderlich
gewordenen Mehraufwendungen bei der Bemessung des Schadens stellt sich sonach
als frei von Rechtsirrtum dar.“
Diesen Ausführungen des Reichtsgerichts ist m. E. beizustimmen.
Dr. Werneburg, Rechtsanwalt,
Berlin-Schöneberg.