Titel: | Polytechnische Schau. |
Fundstelle: | Band 342, Jahrgang 1927, S. 57 |
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Polytechnische
Schau.
(Nachdruck der Originalberichte – auch im Auszuge
– nur Quellenangabe gestattet.)
Polytechnische Schau.
Das Reichspatentamt und sein Haushaltsplan. Bei dem
Reichspatentamt sind in dem Entwurf des Reichshaushaltplans für 1927, der z. Z. dem
Reichstag vorliegt, Mittel vorgesehen, um für das Gebiet (der chemischen Technik
eine zentrale Literaturselle einzurichten; das Ziel ist, daß die zahlreichen und
weit zerstreuten Veröffentlichungen vollständiger gesammelt, fachlich gesichtet und
erschöpfend bei der Prüfung der Patentanmeldungen verwertet werden. Auch die
Sicherung und Erhaltung des in der Verwahrung der Prüfer befindlichen Suchstoffs ist
eine mit besonderen Ausgaben verknüpfte Aufgabe, die sich das Reichspatentamt
ausweislich des Haushaltsplans gestellt hat. Der Prüfung der angemeldeten
Erfindungen kommen mittelbar zugute die wieder in größerem Umfange geplanten Reisen
der Mitglieder zur Besichtigung von Fabriken und zur eigenen Belehrung über die
technische Praxis. Für die Ergänzung des Bestands an Geräten, Schreib- und
Druckmaschinen und die Versorgung der Bibliothek sind nennenswerte Beträge
gefordert. Eine Sonderforderung für Veröffentlichungen weist darauf hin, daß das
Reichspatentamt im Jahre 1927 seinen 50. Geburtstag begehen wird. Als Mitglied des
in erster Linie für den Geschäftsbereich des Reichspatentamts wichtigen
internationalen Verbands zum Schütze des gewerblichen Eigentums hat sich, wie zu dem
Haushalt des Reichsjustizministeriums bemerkt ist, das Deutsche Reich aus der
Beitragsklasse IV, in die es in der Inflationszeit zurückgetreten war, wieder in die
seiner Bedeutung entsprechende Klasse I einreihen lassen.
Nachrichtenstelle der Reichspatentamts.
Internationaler gewerblicher Rechtsschutz.Deutschland. Nach neueren Reichgerichtsentscheidungen ist
auch der Verrat von Betriebsgeheimnissen an Arbeiter oder Angestellte desselben
Betriebes als strafbar bezeichnet und das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses auch
für den Fall bejaht worden, daß an sich bekannte Arbeitsmethoden bei der Herstellung
benutzt werden.
Unter den gesetzlichen Ausstellungsschutz fallen: Allgem. Mustermesse vom 6.–12.
März, Techn. u. Bau-Messe vom 6.–13. März, Ausstellung des Vereins Deutscher
Werkzeugmaschinenfabriken vom 24. Februar bis 31. März 1927, sämtlich in Leipzig; –
Preußische Großmustermessen in: 1. Königsberg vom 20.–23. Februar 27, 2. Breslau vom
13.–15. März 27, 3. Köln u. zw. allgemeine Messe vom 20.–23. März 27 und technische
Messe ebenda vom 20.–25. März 27, 4. Frankfurt a. M. vom 27.–30. März 27.
Aegypten. Gemäß Bekanntmachung vom 14. 12. 1926 sind
deutsche Warenzeichen in Aegypten im selben Umfange zum gesetzlichen Schutz
zugelassen wie inländische Warenbezeichnungen.
Chile. Neue Bestimmungen betreffend die
Vertretervollmachten für Patent- u. Warenzeichensachen sind erlassen worden.
Griechenland. Durch Gesetz vom 8. 6. 1926, in Kraft seit
1.7. 26, sind die Bestimmungen über Patente u. unlauteren Wettbewerb geändert
worden. Patente für pharmazeutische Präparate werden in Zukunft nicht mehr erteilt.
Die bisher patentierten pharmazeutischen Präparate dürfen
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern ausgebeutet werden. Die Genehmigung
wird erteilt, nachdem der Oberste Gesundheitsrat entschieden hat; dieser hat zu
prüfen, sowohl ob die Präparate den geltenden Vorschriften entsprechen, als auch ob
die Patentinhaber Aerzte oder approbierte Apotheker sind.
Nicaragua. Die Verordnung vom 30. 7. 26 zur Neufassung
der Patent- und Handelsmarkengesetze vom 14. 10. 1899 bzw. 21. 11. 07 ist in „La
Gaceta“ 1926 Nr. 181 bzw. 177 u. in deutscher Uebersetzung in Nr. 1, 1927,
S. 2 des „Bl. f. Patent–, Muster- u. Zeichenwesen“ veröffentlicht worden.
Oesterreich. Im österr. Patentamt sind die
Din-Format-Vorschriften seit 1. 1. 1926 in Kraft, Nichtbeachtung wird
beanstandet.
Persien, Gemäß Bekanntmachung vom 18. 1. 1927 werden in
Persien deutsche Warenzeichen im selben Umfang wie inländische Warenbezeichnungen
zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Rußland. S.S.R. Ab 1. 2. 27 muß die Vertretervollmacht
gleichzeitig mit den übrigen Anmeldeunterlagen eingereicht werden. Zur Legalisierung
der Vollmacht wird im Bedarfsfalle eine Frist von 3 Monaten gewährt.
Togo. Deutsche Patente und Handelsmarken, die am 10. 1.
1920 in Kraft waren, können unter bestimmten Vorbehalten und Bedingungen innerhalb
eines Jahres vom Inkrafttreten der Verordnung vom 12. 5. 1926 ab angemeldet werden
und laufen ab mit dem bezügl. deutschen Schutzrecht.
Patentanwalt Dr. Oskar Arendt, Berlin W 50.
Neue Preislisten und Werbeschriften der
Siemens-Schuckertwerke. Zwei Blätter mit Ansichten von großen Oelschaltern
für 100 kV führen die Schwierigkeiten vor Augen, die Elektrizität von weit her mit
der nötigen hohen Spannung zu beziehen und an der Empfangsstelle zu beherrschen. –
Die gesamte, dann auf die einzelnen Gebrauchsstellen unterteilte elektrische
Leistung geht durch die Elektrizitätszähler. Ein Beispiel dafür, und zwar ein
sogenannter Elektrolytzähler, wie sie in den letzten Jahren zu großer Vollkommenheit
entwickelt sind, ist der in einer der Preislisten beschriebene Wasserstoffzähler,
der die Amperestunden durch den aus einer wässerigen Lösung von Phosphorsäure
freiwerdenden Wasserstoff angibt. Der Vorzug dieser Art Zähler besteht in der Angabe
auch des geringsten Stromverbrauches, während bekanntlich die Motorzähler durch
Reibung in ihren Angaben beeinträchtigt werden. – Das große Feld der Sicherungen,
die der Strom auf seinem Wege zu der unmittelbaren Verbrauchsstelle durchfließen
muß, wird berührt durch die Preisliste über N-Diazed-Sicherungen. Bei ihnen
erscheint die Ersparnis an Gewicht und Stoff für die Einsatzpatronen und die
Verminderung der Abmessungen bis auf das Aeußerste durchgeführt, ohne daß dadurch
die Sicherheit der Wirkung beeinträchtigt wird. – Ein Gegenstück zu den erwähnten,
namentlich für den Hausgebrauch dienenden Sicherungsgeräten bilden die großen
Schalter für Schwerbetriebe bis zu 10000 A, von denen ein Merkblatt mit Abbildungen
spricht. – Zu den jetzt nun schon zahlreichen Geräten, die das häusliche
Wirtschaftsleben erleichtern und vervollkommnen, gehört der neue Protos-Bohner zum
Reinigen und Polieren von Linoleum, Parkettfußboden usw. Er besteht im wesentlichen
aus zwei Rollbürsten, die in einem Gestelle mit Lenkstock gelagert sind, und von
einem daran befindlichen kleinen Motor gedreht werden. – Eine Denkschrift
„Moderne Beleuchtung in Geschäftsräumen“ gibt Anweisungen über die Wahl
der Lampen und der Beleuchtungskörper, um für jeden Fall die zweckdienlichste
Beleuchtung zu erzielen, ein Thema, das im Laufe der letzten Jahre endlich die
gebührende Beachtung gefunden hat. – Zu der andern Hauptrichtung der
Stromverwendung, nämlich zu der Kraftübertragung, gehört die Preisliste über
Aufzug-Apparate, die das gesamte zur Steuerung des Motors erforderliche Gerät in
Ansichten und Tabellen enthält.