Titel: | Polytechnische Schau. |
Fundstelle: | Band 344, Jahrgang 1929, S. 171 |
Download: | XML |
Polytechnische
Schau.
(Nachdruck der Originalberichte – auch im Auszuge
– nur mit Quellenangabe gestattet.)
Polytechnische Schau.
Zum neuen Geschmacksmustergesetz. Anfang Oktober
wahrscheinlich wird ein abgeändertes deutsches Geschmacksmustergesetz in Kraft
treten, welches das jetzt geltende Gesetz vom 11. Januar 1876 mit den Aenderungen
von 1922 und 1923 ersetzen soll.
Der Entwurf enthält den jetzigen Bestimmungen gegenüber im wesentlichen folgende
Aenderungen:
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung
„Geschmacksmustergesetz“ und statt „Muster oder Modelle“ heißt
es stets „Geschmacksmuster,“ wodurch eine klare Unterscheidung von
„Gebrauchsmuster“ eingeführt wird.
2. Die freie Benutzung eines Geschmacksmusters soll zulässig
sein, wenn dadurch ein neues und eigentümliches Erzeugnis hervorgebracht
wird.
Diese Bestimmung bedeutet eine Schutzverschlechterung und wird bestimmt zu
vielen Streitfällen Ursache geben.
3. Dem § 7 sind Bestimmungen angefügt worden zur Regelung der
Inanspruchnahme von Prioritätsrechten aus ausländischen Anmeldungen binnen zwei
Monaten nach dem Anmeldetage.
4. Die erste Schutzfrist und die Oeffnungszeit geschlossen
hinterlegter Muster werden von drei auf fünf Jahre verlängert. Die Ausdehnung
der Schutzfrist erfolgt allgemein um zehn Jahre auf fünfzehn Jahre Höchstdauer.
(Auch gültig für Muster nach dem alten Gesetz.)
5. Eintragung oder Verlängerung eines einzelnen Musters sollen 5
ℛℳ, die Eintragung eines Pakets 10 ℛℳ
Schutzverlängerung jedes Pakets 50 ℛℳ kosten. Der Schutz soll erst fortfallen,
wenn die Verlängerungsgebühren nicht binnen drei Monaten nach Zustellung der neu
eingeführten Aufforderung der Registerbehörde gezahlt werden.
6. Bei Bestrafung wegen Musterverletzung soll dem Verletzten die
öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung auf Kosten des Verurteilten
zustehen.
7. Für Rechtstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes wird als letzte
Instanz ausdrücklich das Reichsgericht bestimmt.
Nach dem Entwurf für eine Ausführungs-Verordnung dürfen die Muster oder Pakete 30 cm
nach jeder Raumrichtung und 2 kg Gewicht nicht überschreiten.
Mit diesen Aenderungsvorschlägen, die z. T. eine Anpassung des Gesetzes an die
internationalen Verträge und an die Grundsätze der auch von Deutschland
ratifizierten Internationalen Musterregistrierung bedeuten, kann man sich bis auf
die zu Punkt 2 geäußerten Bedenken einverstanden erklären.
Zweckmäßig, ja nothwendig erscheint eine Bestimmung etwa im § 11 des Gesetzes, wonach
jedermann berechtigt ist, die offenen Muster auch abzuzeichnen oder gegen Erstattung
mäßiger Gebühren Photos davon von der Registerbehörde zu bestellen, da nach jetziger
Praxis die Amtsgerichte und vorgesetzten Justizbehörden nicht einmal die zur
Vermeidung von Schutzverletzungen unbedingt notwendige Abzeichnung der Muster
gestatten und die üblichen beglaubigten Auszüge aus dem Musterregister ohne Abbildungen der Muster nahezu wertlos sind.
Diesem Mangel könnte auch abgeholfen werden durch Aenderung des § 6 des Gesetzes wie
folgt:
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
1. die Einzelkopie eines Geschmacksmusters – auch der zur
Registrierung hinterlegten Stücke –, sofern sie ohne die Absicht der
gewerbsmäßigen Verbreitung und Vervielfältigung angefertigt wird.
Den zuständigen Stellen werden diese Aenderungsvorschläge vom Verfasser mit
entsprechender Begründung vor Beratung des Gesetzes im Reichstag alsbald
unterbreitet werden.
Patentanwalt Dr Oskar Arendt, Berlin W 15.
Vernickelungspulver. U.S.A. angemeldet, Mexiko Patent,
D.R.P. 479 662.
Von den Ueberzügen unedler Metalle hat sich bekanntlich das Vernickeln infolge der
schönen hellen und polierfähigen Farbe und der verhältnismäßig großen
Widerstandsfähigkeit des Ueberzuges am besten eingeführt.
Fabrikmäßig geschieht das Vernickeln auf galvanischem Wege, der eine entsprechende
Einrichtung voraussetzt. Kleinere Gewerbetreibende können aber eine derartige Anlage
nicht beschaffen, und das auswärtige Vernickeln ist vielfach umständlich und
kostspielig. Mitunter handelt es sich nur um das Ausbessern weniger Stücke oder um
kleinere Flächenteilchen, die mit Nickelüberzug zu versehen sind, und gerade in
solchen Fällen ist die galvanische Methode unbequem.
Man hat nun schon versucht, durch Zusammenstellen verschiedener Stoffe und
Verreiben der Mischung auf dem zu vernickelnden Gegenstand einen Ueberzug
hervorzurufen; aber diese Methode nat den Nachteil, daß die Stoffe getrennt
aufbewahrt: werden müssen, daß insbesondere Säure nothwendig ist, die in Glasgefäßen
transportiert werden muß, und daß bei einer vorzeitigen Vereinigung der zu
tischenden Teile das Pulver unbrauchbar wird.
Dem Chemischen Laboratorium City in Berlin W. 15 ist es nun gelungen, ein
Vernickelungspulver herzustellen, welches für die Benutzung und für die Aufbewahrung
sehr einfach ist und einen dauerhaften Nickelüberzug an jeder beliebigen Stelle
durch einfaches Verreiben eines trockenen Pulvers mit etwas Wasser hervorruft.
Die Anwendbarkeit erstreckt sich auf blanke Metallflächen, wie Kupfer, Messing usw.,
ohne weiteres. Kommen andere Metalle in Frage, wie beispielsweise Eisen, so muß die
zu vernickelnde Stelle erst gut poliert werden, worauf man die Masse mit einem
nassen Lappen aufträgt und verreibt. Nach dem Auftragen der Masse läßt man den
Gegenstand zunächst einen Augenblick ruhen und verreibt alsdann die Masse
vollständig, ohne zu stark aufzudrücken. Ein Nachreiben bezw. Hochglanzpolieren kann
mit einem weichen Tuch vorgenommen werden. Der Nickelüberzug kann, wie dies vielfach
üblich ist, namentlich bei Gegenständen, die viel angefaßt werden, noch einen
Ueberzug aus einem geeigneten Lack oder dergleichen erhalten.
Soll Aluminium vernickelt werden, so wird die Fläche zunächst verkupfert, indem das
blankgebeizte Metall in eine alkoholische Kupferchloridlösung eingetaucht oder das
Metall mit einer Kupfersulfatlösung mit Zinnpulver und Kreide gut abgerieben wird.
Auf der verkupferten Fläche läßt sich das Vernickelungspulver ohne weiteres
verwenden.
Das Vernickelungspulver gewährt eine Reihe Möglichkeiten, um ganze`Flächen oder auch
deren Teile zu vernickeln oder schließlich auch beliebige Figuren, Buchstaben u. ä.
m. auf metallischen Flächen ohne weiteres aufzubringen. Hat man z.B. aus Kupfer,
Messing oder dergleichen bestehende Gefäße, Gebrauchsgegenstände verschiedener Art
usw., so kann man mit Hilfe des Vernickelungspulvers auch sehr schöne Figuren oder
Buchstaben anbringen, oder man kann auch gewisse Kanten oder Eck- bezw. Flächenteile
durch das Mittel vernickeln oder durch Formgebung beim Verreiben Figuren oder
Buchstaben und dergleichen anbringen.
Die Art der Verarbeitung bringt es mit sich, daß man durch das Pulver in einfacherer
Weise als beim galvanischen Vernickeln nur die gewünschten Teile überziehen kann,
ohne daß ein Abdecken oder sonstiges Schützen der übrigen Teile erforderlich
wäre.
Das Pulver hält sich, trocken aufbewahrt, ohne Zersetzung
lange Zeit.
Herstellungspreis Kilo 2,00 ℛℳ..
Musterwarensendung erfolgt nicht, nur Verkauf der
Patentrechte!
Patentanwalt Dr. Hauser.