Titel: Ueber die Kettenschifffahrt auf der Elbe.
Fundstelle: Band 182, Jahrgang 1866, Miszellen, S. 72
Ueber die Kettenschifffahrt auf der Elbe. Ueber die auf der Elbe kürzlich eröffnete Kettenschifffahrt (m. s. polytechn. Journal Bd. CLXXXI S. 486) berichtet man noch folgendes Nähere: Bekanntlich liegt die Kette bei Magdeburg von unterhalb des Neustädter Hafens bis zum Wolfswerder oberhalb Buckau, hat mithin eine Länge von 1500 Ruthen oder 3/4 deutsche Meilen und wiegt bei einer Gliedstärke von 7/8 Zoll circa 1400 Ctr. An dieser Kette geht durch Vermittelung zweier starker Eisentrommeln das sogenannte Kettenschiff, dessen 60 Pferdekraft-Dampfmaschine diese in Bewegung setzt und damit durch das Auf- und Abwickeln der Kette das Schiff und die daran gehängten Lastkähne vorwärts treibt. Die feste Stellung der Maschine im Schiffskörper und die directe Uebertragung von deren Kraft auf die Kettentrommeln bringt diese zur vollen Wirkung, während ein gewöhnliches Räderschiff dadurch sehr viel Kraft verliert, daß es für seine Schaufeln keinen festen Punkt im Wasser findet. Hierin liegt eine namhafte Kohlenersparniß, welche ein wichtiger Factor der Dampfschifffahrt ist. Außerdem bietet die Schleppmethode Gelegenheit, die schwersten Lasten selbst in den stärksten Strömungen rasch und gefahrlos fortzubewegen, und dürfte darum denjenigen Schiffern, welche die Oberelbe befahren und die hiesigen Brücken passiren müssen, willkommen seyn, zumal das Schlepplohn wesentlich billiger als dasjenige der Schiffszieher ist. – Die dem neuen Unternehmen und der Schifffahrt überhaupt zur Zeit noch im Wege liegenden Schiffsmühlen sollen zum Theil von der königl. Regierung angekauft werden und dürften späterhin nicht mehr hinderlich seyn. Auch steht mit Sicherheit zu erwarten, daß die jetzt so gefährliche Fahrt durch die Eisenbahnbrücke mit Aushebung eines vor derselben verunglückten Kahnes sowohl als durch Baggerung der Untiefen verbessert wird. Weitergehende Anordnungen der königl. Regierung in Betreff des Kettendienstes und der dabei betheiligten übrigen Schifffahrt sind zu gewärtigen, wenn ersterer vollständig erprobt und geregelt ist. (Berggeist, 1866, Nr. 72.)