Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] |
Fundstelle: | Band 266, Jahrgang 1887, Miszellen, S. 479 |
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[Kleinere Mittheilungen.]
Kleinere Mittheilungen.
Die Nichtigkeits-Erklärung des Bell'schen
Telephon-Privilegiums in Oesterreich.
Das österreichische Handelsministerium, welches berufen ist, die auf die
Nichtigkeits-Erklärung von Privilegien gerichteten Klagen in erster und letzter
Instanz zu entscheiden, hat kürzlich erkannt, daſs das von Alex. Graham Bell aus Boston am 8. August 1877 nachgesuchte und ihm am 16.
December 1877 (Z. 24913) für Oesterreich-Ungarn ertheilte Privilegium „auf Verbesserungen in der elektrischen Telephonie – Weiterbeförderung und
Hervorbringung von Tönen zu telegraphischen Zwecken – und an telephonischen
Apparaten“ wegen mangelnder Neuheit, das heiſst, weil es schon zur Zeit der Privilegirung
in Oesterreich-Ungarn bekannt war, in seinen wesentlichen Theilen nichtig ist. Damit
theilt das österreichische Privilegium Bell's das
Schicksal des französischen, während in Deutschland Bell die Ertheilung eines Patentes überhaupt versagt worden ist.
Das österreichische Privilegium aber ist fast ebenso lange, als dasselbe besteht, in
Oesterreich Gegenstand der Anfechtung gewesen. Schon am 19. März 1885, Z. 1767, hat
das österreichische Handelsministerium im Einverständniſs mit dem ungarischen
Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel, zu Folge einer unterm 20. December
1882 von O. Schäffler in Wien eingebrachten
Nichtigkeitsklage, die Patentansprüche 13 und 15, die eigentlichen Stützpunkte des
Telephon-Privilegiums, gelöscht, und seitdem war die Erzeugung von Telephonen in Oesterreieh-Ungarn gesetztlich erlaubt.
Ferner hat das österreichische Handelsministerium, zu Folge einer am 12. December
1884 von der Wiener Privat-Telephon-Gesellschaft gegen eine Entscheidung der
niederösterreichischen Statthalterei vom 12. November 1884, Z. 43624, in einem
Eingriffsstreite eingebrachten Berufung, am 10. April 1886, Z. 4824, erkannt: daſs
„die in den Bell'schen Patentansprüchen 1 bis 10
ausgedrückten Methoden als solche, losgelöst von den Apparaten, im Sinne des §.
5 des Privilegien-Gesetzes vom 15. August 1852 überhaupt keine privilegirbaren
Gegenstände bilden können“; daſs somit schon mit der Freiwerdung des
Telephons durch das Erkenntniſs vom 19. März 1885 auch die
Patentansprüche 1 bis 10 hinfällig geworden waren. Daher ist auch der Gebrauch von Telephonen seit dem 19. März 1885 in
Oesterreich-Ungarn gesetzlich erlaubt.
In dem Vertrage vom 6. April 1880, wodurch Bell's
Patentrechte durch dessen mittels Urkunde vom 30. April 1878 ernannten Bevollmächtigten J. Hönigschmidt an eine Wiener Firma übertragen wurden,
war nun aber durch Artikel 6 bestimmt, daſs diese Firma ohne
besondere Einwilligung Bell's für öffentliche Telephonanstalten und
überhaupt da, wo Telephone in „Bestand“ kommen, keine
Telephone abgeben dürfe. Rechtsnachfolgerin Bell's hierin ist die International
Bell-Telephone-Company geworden, und dieser gegenüber bleibt daher jene
Firma aus Artikel 6 verpflichtet.
Das neueste Erkenntniſs des Handelsministeriums vom 28. Oktober 1887 ist die Folge
einer Klage der österreichischen General-Repräsentanz der Consolitated Telephone Construction and Maintenance Company Limited in
London. Durch dieses Erkenntniſs wurden 10 Ansprüche des Bell'schen Patentes aufgehoben und zwar die wichtigsten, so daſs das
Patent überhaupt werthlos geworden erscheint. Aufgehoben sind nach der Neuen Freien
Presse vom 9. November 1887 u.a.: Die Ansprüche, welche sich auf die Beförderung
articulirter Laute und Töne durch die Induction bei der Formänderung von
Eisenplatten, ferner auf den Resonanzkasten, auf die Verbindung eines Stahlmagnetes
mit einem von der Drahtrolle umgebenen Weicheisen-Polstücke und auf die Methoden zur
Erzeugung musikalischer Töne mittels undulatorischer elektrischer Ströme sowie eines
continuirlichen (undulatorischen) elektrischen Stromes durch die Schwingung von
Körpern, die einer inducirenden Wirkung fähig sind, oder durch Schwingungen des
Leitungsdrahtes (einer Drahtrolle) selbst in der Nähe solcher Körper beziehen.
Doppelverbindung von Blei- und Aluminiumsulfat.
C. Watson hat in den Foxhill
Bank Print Works in einer Beize, welche durch Mischung von Alaun-,
Bleiacetat- und Bleinitratlösung und Absitzenlassen des gebildeten Bleisulfates
erzeugt wurde, Ausscheidungen von in Wasser unlöslichen Krystallen beobachtet. Nach
näheren Untersuchungen von G. H. Bailey (Journal of the
Society of Chemical Industry, 1887 Bd. 6 S. 415) sollen dieselben aus einem
Doppelsalze von Blei- und Aluminiumsulfat von der Formel PbAl(SO4)210H2O bestehen. Die Verbindung scheidet sich,
namentlich im Winter, in groſsen, dem regulären System angehörenden Krystallen aus
der Beize aus.
Neue Anwendung des Celluloids.
Nach der Mittheilung der Annales industrielles, 1887 S.
515 sollen Celluloidplatten den Kupferbeschlag an Schiffen zu ersetzen im Stande
sein. Derartige Platten, die der Kapitain Butaut seit
1881 versuchsweise verwendete, sollen sich nach fünfmonatlichem Gebrauche unversehrt
und unverändert gezeigt haben. Die während mehrerer Reisen unter der Wasserlinie
befindlichen Platten waren frei von allen Anwüchsen, während die von
Celluloidplatten nicht geschützten Stellen mit Pflanzen aller Art bedeckt waren. Die
Compagnie française du celluloïd will das
Quadratmeter zu 9 Franken für jedes Millimeter Dicke liefern.
Ankündigung.
Von den nächsten Heften unseres Journales wird eine grössere Zahl auch an
Nichtabonnenten zum Versandt kommen, worauf wir die Herren Inserenten besonders, als
auf eine günstige Gelegenheit zur weitesten Verbreitung ihrer Annoncen, aufmerksam
machen und um postwendende Ueberschreibung ihrer geschätzten Aufträge bitten.
Die Expedition.