Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] |
Fundstelle: | Band 304, Jahrgang 1897, Miszellen, S. 120 |
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[Kleinere Mittheilungen.]
Kleinere Mittheilungen.
Abänderung des amerikanischen Patentgesetzes.
Von der Firma J. Brandt und G. W. v. Nawrocki in Berlin geht uns nachstehende Mittheilung zu, deren
Beachtung einer grossen Zahl von Erfindern zu empfehlen ist.
Es handelt sich um eine bereits zum Gesetz erhobene Abänderung einzelner Bestimmungen des Patentgesetzes der Vereinigten Staaten
von
Nordamerika. Die wichtigste dieser Aenderungen besteht darin, dass ein rechtskräftiges Patent in den Vereinigten
Staaten von
Nordamerika jetzt nur noch dann erlangt werden kann, wenn es nachgesucht wird innerhalb von 2 Jahren seit der Zeit
an gerechnet, wo
die Erfindung durch Druckschriften irgend welcher Art, wie Besprechungen in Zeitungen, Prospecte u.s.w., veröffentlicht
worden
ist.
Hat ein Erfinder ferner Patente für seine Erfindung ausserhalb der Vereinigten Staaten nachgesucht, dann muss er, um seinen
Anspruch
auf ein rechtskräftiges Patent drüben nicht zu verlieren, das Patent dort anmelden innerhalb 7 Monaten nach dem Datum
der frühesten
ausländischen Anmeldung.
Bisher war die Zwangsfrist in den Vereinigten Staaten eine ungleich ausgedehntere. Weder die Ertheilung von ausländischen
Patenten,
noch die daneben erfolgte Publication der Erfindung durch eine Druckschrift hat bis jetzt als Patenthinderniss in
den Vereinigten
Staaten gegolten, sofern nur die Anmeldung bewirkt worden ist, bevor 2 Jahre über offenkundiger Benutzung der Erfindung
in den
Vereinigten Staaten verstrichen waren. Die jetzige Abänderung bringt mithin eine Beschränkung, gewährt aber auf der
anderen Seite
einen nicht zu unterschätzenden Vortheil insofern, als Patente, die innerhalb der vorerwähnten 7-Monatsfrist nachgesucht
werden, in
den Vereinigten Staaten nicht mehr wie bisher mit dem zuerst ablaufenden Auslandspatent erlöschen, sondern die volle
Dauer von 17
Jahren haben.
Die weiteren Abänderungen des Gesetzes sind mehr formeller Natur.
Das Gesetzesamendement tritt in Kraft mit dem 1. Januar 1898. Wer daher eine Erfindung in den Vereinigten Staaten patentirt
zu erhalten
wünscht, die vor dem 1. Januar 1896 durch irgend eine Druckschrift bereits bekannt geworden ist, oder wer vor dem
1. Juni 1897 für
seine Erfindung ein Auslandspatent nachgesucht hat, muss, falls er auf den Schutz in den industriereichen Vereinigten
Staaten
reflectirt, das Patent dort vor dem 1. Januar 1898 anmelden.
Alte unleserlich gewordene Handschriften wieder lesbar zu machen.
Das Archiv der Stadt Breslau ersuchte das dortige chemische Untersuchungsamt, ein Verfahren anzugeben, um eine Anzahl neu
aufgefundener
Handschriften aus dem 16. Jahrhundert, die durch Nässe u.s.w. zum Theil unleserlich geworden waren, wieder lesbar
zu machen. Wie die
Deutsche Buchdruckerzeitung mittheilt, zeigten die angestellten Versuche, dass die Schriftstücke mit
Eisengallustinte beschrieben waren, und dass die nicht mehr lesbaren Theile durch Bepinseln mit einer 1 procentigen
Lösung von
Gerbsäure in 60 procentigem Alkohol schon ziemlich hervortraten. Beim Betupfen mit Schwefelammonium erschienen die
Schriftzüge in
voller Deutlichkeit.
(Papierzeitung.)
Die Lebensdauer der Locomotiven
ist nicht so gross, als vielfach angenommen wird. Kürzlich in England angestellte umfassende Untersuchungen
haben vielmehr ergeben, dass dieselbe nur ungefähr 500000 Zugmeilen (engl.) durchschnittlich beträgt. Es wird also
mit anderen Worten
eine Locomotive neueren Systems 500000 Meilen durchlaufen können, bevor dieselbe derart abgenutzt ist, dass weitere
Reparaturen nicht
mehr als zweckmässig und rentabel zu betrachten sind. Selbstverständlich sind während dieser Zeit gewisse Theile
wiederholt
auszubessern bezieh. zu erneuern, so z.B. werden die Feuerbüchse 3 mal, die Randbandagen 5 bis 6 mal und die Triebwellen
3 bis 5 mal
erneuert.
(Eisenzeitung.)