Titel: | Kleinere Mitteilungen. |
Fundstelle: | Band 311, Jahrgang 1899, Miszellen, S. 51 |
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Kleinere
Mitteilungen.
Kleinere Mitteilungen.
Bei Rohrbruch selbstthätig schliessende Ventile für
Dampfleitungen.
Das selbstthätig abschliessende Absperrventil ist ein verhältnismässig neues
Maschinenelement; in dem rühmlichst bekannten Werke C. v.
Bach's:
„Die Maschinenelemente“ ist demselben erst bei der letzten Auflage dieses
Buchs in der grossen Gruppe der anderen Ventile ein bescheidener Platz zugeteilt
worden. Die Verwendung dieses Elements ist sowohl seiner Neuheit wegen, als auch
infolge des Umstandes, dass die zwingenden Gründe zur Anschaffung desselben nur
ausnahmsweise auftreten, eine immerhin seltene. Seiner Bestimmung nach soll dasselbe
beim eintretenden Rohrbruche verhüten, dass Menschen durch den ausströmenden
Kesseldampf an Leben und Gesundheit gefährdet werden oder dass die Umgebung
Materialschaden erleidet. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass bei eingetretenen
Rohrbrüchen nicht der plötzliche Druckausgleich mit seinen zerstörenden Wirkungen,
sondern vielmehr der ausströmende Dampf, welcher den Kesselraum füllte, durch
Verbrühen die meisten Opfer an Menschenleben forderte. Die grosse Anzahl der bei
eintretendem Bruche sich schliessenden bezw. zum selbstthätigen Abschluss bestimmten
Absperrventile hat somit den Zweck, den Dampf abzustellen und das Nachströmen
desselben zu verhindern. Von besonderer Notwendigkeit ist die Einführung solcher
selbstthätiger Absperrvorrichtungen in engen Räumen, insbesondere in
Schiffskesselräumen, wo zu den lokalen Schwierigkeiten noch die erhöhte Gefahr der
ausserordentlich hohen Dampfspannung hinzutritt; ebenso bei unterirdischen
Dampfleitungen, wie solche bei Bergwerken vorkommen; bei beiden macht sich noch die
Schwierigkeit der Ueberwachung der Leitung geltend.
Da die Zahl der vorgekommenen Fälle von verhängnisvollen und gefährlichen Rohrbrüchen
gegenüber der grossen Zahl von eingetretenen Kesselexplosionen eine sehr kleine ist,
haben unsere Staatsbehörden bis jetzt keine Veranlassung genommen, die Benutzung
einer Sicherheitsvorrichtung gegen die Folgen eines Dampfrohrbruches gesetzlich
vorzuschreiben; mitbestimmend wirkt dabei auch der Umstand, dass den Behörden zum
Erlassen einer solchen gesetzlichen Bestimmung die Kenntnis von einer. derartigen,
ausreichend zuverlässigen Sicherheitseinrichtung bis heute noch fehlt. Denn
wenngleich eine grössere Anzahl gut ersonnener, selbstthätig absperrender
Vorrichtungen seit einer Reihe von Jahren auf den Markt gelangt sind, und an vielen
derselben nicht allein von seiten der dieselben herstellenden Fabriken, sondern auch
von amtlicher Seite zum Teil recht sorgfältige Versuche vorgenommen wurden, so
können doch nur die Erfahrungen an denselben bei thatsächlich eintretenden
Rohrbrüchen unter den verschiedenartigen, dieselben einleitenden Bedingungen und
Umständen einen richtigen Einblick in ihre Wirkung gestatten und zu einem Urteil
über deren Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit berechtigen. Dass mit dem Steigen der
Betriebsdampfspannungen die Sicherheit der Dampfleitungen im Abnehmen begriffen ist,
davon legen die verhältnismässig häufig vorgekommenen Rohrbrüche auf Dampfschiffen
ein beredtes Zeugnis ab; die Katastrophe auf dem Panzer Brandenburg (16. Februar 1894, 44 Tote) hat denn auch einen Aufschwung in
der Erfindung und der Herstellung von selbstthätig abschliessenden Ventilen im
Gefolge gehabt, so dass wir heute eine grössere Anzahl zum Teil recht zweckmässiger
derartiger Vorrichtungen besitzen. Es mangelt jedoch, wie schon oben bemerkt, an
unbedingtem Vertrauen zu diesen Einrichtungen, solange dieselben noch keine
Feuerprobe mit Erfolg überstanden haben, und gerade da fehlt es an ausreichender
Erfahrung. Dem Verfasser liegt trotz grosser Umfrage nur über einen einzigen Fall
ein glaubwürdiger Bericht vor über das rechtzeitige und zuverlässige Funktionieren
einer automatischen Dampfabsperrvorrichtung bei einem Rohrbruche. Es dürfte deswegen
die Ansicht begründet erscheinen, dass der Prüfung der Festigkeit der Dampfleitungen
und deren Ueberwachung mit dem gesteigerten Dampfdrucke auch eine erhöhte
Aufmerksamkeit geschenkt würde; während die Dampfkesselgesetzgebung für die
Dimensionierung der einzelnen Kessel- und auch Armaturteile enge Grenzen festsetzt,
gibt sie über die Ausführung und über die Ueberwachung der Dampfrohrleitungen keinen
direkten Anhalt; auch ist dem Verfasser nicht bekannt, dass die
Dampfkesselüberwachungsvereine ihren Ingenieuren die Prüfung und Revision der
Dampfleitungen zur Pflicht machten. Und doch dürften wohl sachkundige periodische
Revisionen der Dampfleitung ebenso geeignet sein, Rohrbrüche zu verhüten, wie es die
Kesselrevisionen sind, um die Zahl der Explosionen einzuschränken. Schäden an
gusseisernen Dampfrohren sind nichts Seltenes, besonders an Krümmern und Stutzen;
dem Verfasser ist aus eigener Betriebspraxis ein Fall bekannt, wobei infolge
hastigen Ventilschlusses der Rohrstutzen eines Absperrventils einen nahezu ringsum
laufenden Bruch davontrug, ohne sich sofort loszulösen; nur dem rechtzeitigen
Feststellen des Defektes war die Verhütung eines Unglücks zu verdanken.
In welchem Masse gelötete kupferne Dampfrohre schadhaft werden, zeigt die
Untersuchung des Dampfrohres, dessen Explosion im vorverflossenen Jahre an Bord des
Dampfers „Prodano“ den Tod von vier Personen herbeiführte; nach dem Engineer ergab die Untersuchung, dass die Lötnaht
ursprünglich gesund und das Lot richtig zusammengesetzt war, dass aber der grösste
Teil desselben allmählich etwa die Hälfte seines Zinkgehaltes verloren hatte,
während der übrige Teil oxydiert war.
Hier, wie in manchen anderen Fällen, hätten periodische Untersuchungen wahrscheinlich
das Unglück verhütet.
Bedenkt man, dass der Ausdehnung der Rohrleitung und der sachgemässen Ableitung des
Kondenswassers nicht immer genügend Rechnung getragen wird, und dass häufig selbst
grosse Kesselfabriken die Ausführung der Rohrleitungen kleinen Unternehmern
überlassen, welche es damit nicht immer genau zu nehmen gewohnt sind, so darf man
sich über das Vorkommen von Rohrbrüchen nicht wundern und muss auf eine sorgfältige
Ueberwachung der Rohrleitungen bedacht sein. Die sich selbstthätig schliessenden
Absperrventile behalten dabei ungeschmälert ihre Daseinsberechtigung, denn selbst
die gewissenhafteste Ausführung und Ueberwachung schliessen das Eintreten eines
Rohrbruches niemals aus; die Anschaffung solcher Sicherheitsventile ist für die
Dampfkesselbesitzer auch schon aus dem Grunde empfehlenswert, weil dieselben nach
dem Haftpflichtgesetze bei Unglücksfällen in ihren Betrieben in allen Fällen haftbar
sind, in welchen denselben nachgewiesen wird, dass der Betriebsunfall durch Mangel
an den nötigen bekannten Sicherheitsmassregeln entstanden ist. In Frankreich ist die
Anwendung solcher Ventile durch das Dekret vom 29. Juni 1886 überall da behördlich
vorgeschrieben, wo bei einer Anlage von mehreren Dampfkesseln die 100
überschreitende Zahl der Wärmegrade nach Celsius, welche der zulässigen
Dampfspannung entspricht, multipliziert mit dem gesamten in Kubikmetern
ausgedrückten Wasserinhalte der Dampfkessel ein Produkt ergibt, welches 1800
übersteigt; dabei ist die ganze Anlage in einzelne Gruppen, bei welchen diese Zahl
nicht überschritten werden darf, zu zerlegen, und jede derartige Gruppe muss von dem
gemeinsamen Dampfsammler oder dem Hauptdampfrohre durch ein selbstthätiges
Dampfabsperrventil abgeschlossen werden können. Dieses Dekret gab den Anlass dazu,
dass in Frankreich eine grosse Anzahl solcher Ventile ersonnen worden ist (s. D. p. J.
264 358 und 267 244. 290 223. 306 77. 307 294).
Diesem Dekret ging aus Anlass der Explosionen in Marneval und Eurville ein
Rundschreiben des Ministeriums vom 13. Februar 1884 an die Präfekten voraus, in
welchem den Industriellen die Einschaltung von Rückschlagventilen in die
Zweigdampfleitungen ihrer an eine Hauptdampfleitung angeschlossenen
Dampfkesselgruppen nahe gelegt wurde. Oberingenieur Reischle teilt in der Zeitschrift des Bayerischen
Dampfkessel-Revisions-Vereins, 1898 Nr. 5 S. 42, mit, dass in Frankreich
Dispensationen von der Vorschrift im freigebigsten Masse erteilt werden, und dass
man sich dort, nach Mitteilung eines mit den dortigen Verhältnissen vertrauten
Gewährsmannes, in solchen Fällen, in welchen eine Dispensation nicht erteilt wird,
„das billigste Ventil aussucht und einsetzt; ob es aber am Platze bleibt, ist
eine andere Sache; in den meisten Fällen sind die Gehäuse leer“. Diese
Möglichkeit dürfte bei der Beurteilung und Wertschätzung der verschiedenen
Ventilkonstruktionen mitbestimmend sein; nach dieser Richtung hin dürfte diejenige
Ausführung die beste sein, bei welcher man, ähnlich wie bei dem gewöhnlichen
Sicherheitsventil, sich jederzeit leicht davon überzeugen kann, dass das Ventil sich
in ordentlicher Verfassung befindet.
–l.
Die Rauchbelästigung in London.
Die immer brennender werdende Frage, wie man sich gegen die zunehmende Belästigung
durch Schornsteinrauch wehren könne, hat, wie das Centralblatt für Bauverwaltung berichtet soeben zur Bildung einer aus
einflussreichen Personen Londons bestehenden Privatgesellschaft Veranlassung
gegeben, die den Zweck verfolgt, geeignete Mittel zur Abstellung ausfindig zu
machen. Hiermit ist sie in diejenige Richtung geleitet, die in England in Bezug auf
die Lösung öffentlicher Schwierigkeiten herkömmlich ist und erforderlich zu sein
scheint. Gesetzliche Bestimmungen bestehen zwar, allein die Behörden sind in der
Durchführung derselben äusserst zaghaft, was sich hauptsächlich aus dem geringen
Ansehen herschreibt, das obrigkeitlichen Körperschaften dort überhaupt
entgegengebracht wird. Die Gesellschaft geht daher in erster Linie darauf aus, die
Ortsbehörden zur Durchführung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu zwingen.
Schon in früheren Gesetzen (Nuisance Removal Act 1855 und dessen Ergänzungen) waren
Bestimmungen gegen Belästigung durch Rauch vorgesehen, deren Durchführung der
Polizei oblag. Durch das Gesundheitsgesetz (Public Health Act) vom Jahre 1891 wurde
die Angelegenheit jedoch in die Hände der Gemeinden (Vestries) gelegt, mit der
Zusatzbestimmung für London, dass der Grafschaftsrat einzugreifen habe (auf Kosten
der Gemeinden), falls die Gemeinden ihre Pflicht versäumten. Nach öffentlichen
Festsetzungen ist von den Gemeinden nur in verschwindend geringen Fällen, vom
Grafschaftsrat bisher gar nicht eingeschritten worden.
Das Gesundheitsgesetz bestimmt: Jede Feuerung, die zur Heizung von Dampfkesseln
dient, und jede Feuerung in Bade- oder Waschanstalten, Mühlen, Fabriken,
Druckereien, Färbereien, Eisengiessereien, Glasbläsereien, Destillieranstalten,
Brauereien, Zuckerfabriken, Bäckereien, Gasanstalten, Wasserversorgungswerken, sowie
anderen zum Zweck von Handel und Gewerbe dienenden Gebäuden (auch wenn eine
Dampfmaschine darin nicht vorhanden ist) muss so eingerichtet sein, dass der
entstehende Rauch verzehrt oder verbrannt wird. Weitere Bestimmungen legen die
Geldstrafen fest, welche für Wiederholungsfälle steigen, im ganzen jedoch so mild
sind, dass sie grosse Betriebe nicht wesentlich abschrecken können. Die Ortsbehörden
haben nach dem Gesetze ihren Bezirk selbst zur Feststellung von Belästigungen
dauernd zu überwachen und im Falle des Vorhandenseins von solchen, sowie im Falle
der Anzeige von Belästigten den Befehl der Abstellung zu erlassen. Erfolgt diese
nicht, so sind sie zur Klage beim Gericht verpflichtet, welches die Durchführung
durch Strafen erzwingt. Die Macht der Ortsbehörde ist hiernach nicht sehr gross. Ein
bestimmter Abschnitt besagt noch, dass eine Bestrafung nicht zu erfolgen hat, wenn
der Besitzer des Betriebes nachweisen kann, „dass die Feuerung so gebaut ist,
dass sie, soweit es in Anbetracht der Art des Fabrik- oder Gewerbebetriebes
möglich ist, den entstehenden Rauch verzehrt, und dass die Feuerung von der
damit betrauten Person stets richtig bedient worden ist“.
Die guten Folgen, die man sich von dem Gesetz versprach, sind ausgeblieben. Der Rauch
Londons vermehrt sich in jedem Winter in fast unerträglicher Weise, und der Rauch
der nördlichen Fabrikstädte vollends (Manchesters, Liverpools, Glasgows u.s.w.) ist
so schlimm, dass sich ihre Bewohner, wenn sie nach London kommen, in einer fast
rauchfreien Atmosphäre zu befinden dünken.
Aber selbst wenn es gelänge, die im Gesetze berührten Feuerungen ganz rauchfrei zu
machen, woran zu zweifeln ist, so wäre die Rauchbelästigungsfrage für England noch
nicht gelöst. Ein zweiter, dort meist übersehener Teil derselben ist die
Kaminfeuerung, die unvollkommenste Verbrennung der Kohle und die vollkommenste
Raucherzeugung, die man sich denken kann. Ihr ist es zuzuschreiben, dass auch
fabriklose Städte, wie Oxford, oder solche, in denen die Fabriken keine Rolle
spielen, wie Edinburgh, in den bekannten englischen blauen Dunstkreis eingehüllt
sind. Während des grössten Teiles des Jahres entsendet jeder Kaminschlot aus einem
Querschnitt von 23 zu 35½ cm (das übliche Mass des englischen Kaminrauchrohres)
seine dicken Rauchwolken und liefert seinen Beitrag zu diesem Dunstkreis. Eine
wirkliche Abhilfe der Rauchbelästigung wird daher nur in dem Verlassen der
Kaminfeuerung mit Steinkohlen zu suchen sein, an die wohl in England fürs erste noch
nicht zu denken ist. Die Gasfabriken thun zwar alles mögliche, um Gasfeuerung nicht
nur für den Küchenbetrieb, sondern auch für den Kamin einzuführen, aber auf
letzterem Gebiete mit bisher nur beschränktem Erfolge. Für den Küchenbetrieb ist
allerdings durch sehr billige Leihung von Gaskochöfen von seiten der Gesellschaften
schon viel geschehen, und das Kochen mit Gas ist heute in England erheblich weiter
verbreitet als bei uns. Die Gaserzeugungskreise sind denn auch die natürlichen
Bundesgenossen der eingangs erwähnten Gesellschaft. Inwiefern diese im stände sein
wird, in wirklich umgestaltender Weise einzugreifen, bleibt abzuwarten. Vorerst ist
ein Ausschuss mit entsprechender Berichterstattung beauftragt worden. Verschärfung
der Strafbestimmungen sollen angestrebt werden, und freiwillige Ueberwachung der
verschiedenen Standbezirke von seiten dazu bestimmter Mitglieder des Vereins ist in
Aussicht genommen.
Kanalisierung des Neckars.
In der ersten Woche des verflossenen Monats fand auf dem Rathause in Stuttgart eine
Sitzung statt, um über das von dem Wasserbautechniker Specht, früher in Karlsruhe, nun in München, fertiggestellte Projekt einer
Kanalisierung des Neckars und die weiter
einzuleitenden Schritte zu beraten. Das Ergebnis der eingehenden Projektierung fasst
der Vorsitzende dahin zusammen: „Für den Neckar lässt sich durch Anlegung eines
Schleusenkanals von Mannheim bis Cannstatt eine Minimaltiefe von 2 m erreichen
und damit seine Schiffbarkeit so steigern, dass Schiffe mit einer Tragfähigkeit
bis zu 600 t nach Cannstatt-Stuttgart herauffahren können. Mit dem Bau und
Betrieb des Schleusenkanals würde für die Flösserei und für die bestehenden
Stauwerke eine Schädigung nicht erwachsen. Die Fahrzeit von Mannheim bis
Heilbronn würde für ¾ Ladung und Schleusung – ohne Berücksichtigung der
notwendigen Fahrtunterbrechungen – zu Berg 24, zu Thal 20 Stunden betragen, die
Fahrzeit von Mannheim bis Cannstatt unter denselben Voraussetzungen 45 und 30
Stunden. Die Frachtkosten für 200 Ztr. lassen sich folgendermassen
berechnen:
künftigeFrachtkosten
heutigeFrachtkosten
Mannheim-Heilbronn
15.34 M.
28.96 M.
(per Kette)
Mannheim-Cannstatt
31.81 „
40.00 „
(per Bahn einschl.Umkranens
inMannheim mit 4 M.
Hierbei ist eine Schiffahrtsabgabe noch nicht berechnet, da über deren
Zulässigkeit noch prinzipielle Meinungsverschiedenheiten bestehen. – Die
Anlagekosten würden sich für die Strecke, Mannheim-Cannstatt auf 30 Millionen M.
stellen. Hiervon würden auf die badische Strecke 14 Millionen M., auf die
württembergische 16 Millionen M. entfallen. Für den Seitenkanal
Cannstatt-Esslingen werden die Kosten für 1,5 m Fahrtiefe auf 1,6 Millionen M.
berechnet. Diese Kosten würden wieder durch die zu gewinnenden Wasserkräfte
hereingebracht. An den neuen Wehren auf der württembergischen Flussstrecke
werden fast 12000 , auf der badischen Flussstrecke über 20000 ,
zusammen 32000 gewonnen, welche einen Wert – für die badische Strecke
von 20, für die württembergische von 12, zusammen – von 32 Millionen M.
repräsentieren, fast genau die Summe, die zur Herstellung des
Grossschiffahrtsweges erforderlich ist.“ Das Komitee wird nunmehr mit der
Nachprüfung des Gutachtens einige Wasserbautechniker und Autoritäten auf diesem
Gebiete beauftragen und für die Berechnung des voraussichtlichen Frachtverkehrs und
der Betriebsrentabilität die genauen Daten erheben.
Genauigkeit der Nonien.
Die Zeitschrift für Vermessungswesen 1899, S. 24 bringt
nach der Rivista di topografia e cartato über die
erreichbare Genauigkeit bei der Ablesung durch Nonien von Ingenieur G. Ciconetti eine Notiz, auf die wir unsere Leser
hiermit hingewiesen haben möchten.
–r.
Bücherschau.
Hilfsbuch des Eisenkonstrukteurs
von N. H. Henningsen. Essen. Verlag von G. D. Baedeker.
52 S. Format 15. 9¼ cm.
Das Büchlein enthält Formeln und Tabellen zur Anfertigung der bei Hochbauten
vorkommenden einfachen statischen Berechnungen; es kann auch für den Unterricht der
Statik und Festigkeitslehre an technischen Mittelschulen als Unterlage dienen.
Berechnung und Konstruktion der
Triebwerke. Eine Konstruktionslehre für den Maschinenbau von Prof. Dr. Karl Keller. Dritte Auflage. München. Verlag von Fried.
Bassermann. 525 S. mit 450 Textfiguren.
Wir begrüssen mit Freude die neue Auflage dieses bewährten Hilfsbuchs für den
Konstrukteur. Der dem Buche inneliegende Wert würde wohl noch vollkommener erneuert
zur Geltung kommen, wenn in dieser dritten Auflage nicht so viele Figuren aus der
ersten herübergenommen wären. Bei dem Entgegenkommen, welches heute bekannten und
verdienten Autoren von seiten der Industriellen gesichert ist, und bei der
Leichtigkeit, gute moderne Konstruktionen wiederzugeben, dürfte man von einer
Konstruktionslehre, welcher in dieser Bestimmung 450 Abbildungen als Hilfsmittel zum
Konstruieren beigegeben sind, mit Recht erwarten, dass in derselben die veralteten
Formen durch zeitgemässe ersetzt wären.
Vorschriften für die Annahme und
Ausbildung von technischen Subalternbeamten im preuss. Civil- und
Militärdienst von G. Meyer, Reg.-Baumeister
und Direktor der königl. Baugewerksschule zu Buxtehude. Berlin. Verlag von Otto
Eisner. 67 S.
Das Büchlein gibt eine vollkommene Auskunft über die Vorbedingungen für die Laufbahn
als Festungs- und Garnisonsbaubeamter, als technischer Sekretär der allgemeinen
Bauverwaltung, als Eisenbahnsekretär u.a.m., sowie über die Ausführungsbestimmungen
zur Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Staatseisenbahnbeamten; zum
Schlusse enthält es Angaben über die Gehälter dieser Beamtenklasse.