Titel: | Bücherschau. |
Autor: | Werneburg |
Fundstelle: | Band 332, Jahrgang 1917, S. 310 |
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Bücherschau.
Bücherschau.
Leitfaden für die Rauch- und
Rußfrage. Von Direkt. A. Reich. München und
Berlin 1917. R. Oldenbourg. Preis geb. 14,– M.
Alle früheren meist in Zeitschriften zu findenden Veröffentlichungen über die Rauch-
und Rußfrage betrachten den Stoff nur von einem bestimmten Standpunkte aus,
berücksichtigen zum Beispiel ausschließlich die technische, die gesundheitliche
oder die volkswirtschaftliche Seite. Es ist daher dankenswert, daß der Verfasser des
vorliegenden Werkes bemüht war, eine möglichst umfassende Darstellung des für
Chemiker, Ingenieure, Aerzte und Verwaltungsbeamte in gleicher Weise interessanten
Gebietes zu geben. Zwar sind Rücksichten auf den Umfang der Schrift die Ursache
dafür, daß diese
nicht den Anspruch macht, in jeder Hinsicht eine völlig lückenlose Uebersicht zu
bieten. Indessen, wenn beispielsweise auch die Beschreibung der rauchverzehrenden
Feuerungsanlagen in einigen Punkten ergänzungsbedürftig sein mag, kann man doch
sagen, daß im wesentlichen das Ziel erreicht ist, das dem Herausgeber vorschwebte.
Das Werk wird durch einen beachtenswerten geschichtlichen Rückblick auf die Rauchund
Rußfrage im Altertum und Mittelalter eingeleitet. Der Leser erfährt, daß man bereits
vor Jahrhunderten mit drakonischen Maßnahmen gegen die Belästigung der Bevölkerung
durch die Abgase gewerblicher Betriebe einschritt. Besonders gegen die Verwendung
von Steinkohle herrschte lange Zeit ein übertriebenes Vorurteil. Schon Eduard II.
von England ließ einen Bürger foltern, der durch Benutzung dieses verpönten
Brennstoffes der Nachbarschaft Anlaß zu Klagen gab, und noch 1775 äußert sich ein
ungenannter Verfasser über den Dienst als Heizer folgendermaßen: „Ich wenigstens
möchte zu dieser abscheulichen Operation keine anderen als das Leben verwirkte
Missetäter widmen“. Wenn auch derartige Anschauungen nur noch ein Lächeln
erregen und mit Recht darauf hingewiesen werden kann, daß man den Einfluß der
Feuerungen des Hausbrandes und des Kleingewerbes auf die Verschlechterung der Luft
höher einschätzen muß als den der vorzugsweise für Steinkohle bestimmten, diese aber
vorzüglich ausnutzenden Verbrennungsanlagen der Großbetriebe, so bleibt es doch
bedauerlich, daß bisher eine einheitliche Regelung der Rauchbekämpfung in
Deutschland nicht erreicht wurde. Es ist ein Verdienst des Verfassers, darauf mit
aller Schärfe hingewiesen zu haben. Auch die Betrachtungen über die
schadenbringende, jetzt wohl meist überwundene Industriefeindlichkeit mancher Städte
verdienen Beachtung. Aus dem Inhalt der Schrift seien ferner die umfassenden
Abschnitte über die Untersuchung von Luft und Rauchgasen hervorgehoben. Die
besondere Teilnahme des Technikers dürften die Ausführungen über den Einfluß der
Steinkohlengase auf die Korrosion der Metalle und die Isolation elektrischer
Fernleitungen erregen. Nicht unerwähnt möge es bleiben, daß auch künstliche feste,
flüssige und gasförmige Brennstoffe in den Bereich der Betrachtungen gezogen werden.
Die Ausstattung des Werkes entspricht allen berechtigten Ansprüchen. Ob der Preis
vom Verlage nicht etwas hoch bemessen wurde, sei dahingestellt.
Schmolke.
Winke für die Handhabung der
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige nebst Wortlaut der
Gebührenordnung vom 10. Juni 1914. Unter Benutzung des vom Verband
deutscher Gutachtenkammern e. V. gesammelten Materials zusammengestellt von Kurt Perlewitz. Berlin 1917. Julius Springer.
Wie der Verfasser im Vorwort dieser Schrift hervorhebt, soll diese nicht als
Kommentar im juristischen Sinne gelten, sondern lediglich Sachverständigen als
praktische Anleitung für die Anwendung der Gebührenordnung dienen. Neben dem
vom Verbände deutscher Gutachterkammern gesammelten reichhaltigen Material hat der
Verfasser seine langjährigen Erfahrungen auf diesem Gebiete verwertet, um den Sinn
der gesetzlichen Bestimmungen zu erläutern. Verfasser geht paragraphenmäßig vor,
erläutert zunächst den § 3 der Gebührenordnung, der die Vergütung des
Sachverständigen für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis
auf den Betrag bis zu 3 M für jede angefangene Stunde festsetzt, so daß also der
frühere Normalsatz von 2 auf 3 M für die Stunde heraufgesetzt worden ist,
insbesondere den Begriff der „angefangenen Stunde“ im Sinne dieser Bestimmung
und die Bemessung der Vergütung nach den Erwerbsverhältnissen des Sachverständigen
und den Begriff der als schwierig geltenden Gutachten. Zu § 4 werden von dem
Verfasser Ausführungen über den Begriff des üblichen Preises für die dem
Sachverständigen aufgetragene Leistung gemacht, wenn ein solcher besteht, zu § 4 a)
über den Fall, in dem sich die Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dem
Gericht gegenüber mit einer bestimmten Vergütung für die Leistungen des
Sachverständigen einverstanden erklärt haben. Die Anerkennung der „Hamburger
Norm“ kann nach Ansicht des Verfassers nur dadurch erreicht werden, daß
jeder Architekt, Ingenieur usw. bei gerichtlichen Gutachten regelmäßig unter
Bezugnahme auf § 4, Abs. 1 der Geb.-O. f. Z. u. S. eine Vergütung nach der Geb.-O.
d. Arch. u. Ing. verlangt, falls er nicht etwa auf Grund des § 3 Abs. 2 (schwierige
Leistung) oder des § 4 a) (Vereinbarung mit den Parteien) höhere Sätze zu
beanspruchen berechtigt ist, was insbesondere schon die Standesehre erfordere. Im
folgenden werden dann von dem Verfasser der § 5, die §§ 6 bis 11, der § 12a, 13, 14,
15, 16 und 17 wiedergegeben und erläutert. Der Anhang gibt den genannten Wortlaut
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige und die allgemeine Verfügung des
preußischen Justizministers vom 24. November 1915 über die Berechnung der Gebühren
der Sachverständigen wieder.
Für die Kreise der Ingenieure und Architekten, die sich mit der Fassung von Gutachten
öfters zu beschäftigen haben, stellt dieses Werk ein nützliches und schnelle
Orientierung gewährendes Hilfsmittel dar. Die Bemerkungen und Erläuterungen des
Verfassers zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen sind klar und leicht verständlich
abgefaßt, im übrigen aber auch die Literatur und die ergangenen Entscheidungen der
Gerichte zu der Materie entsprechend berücksichtigt worden.
Rechtsanwalt Dr. Werneburg.
Die Passungen im Maschinenbau.
Von Dr. Ing. Georg Schlesinger. Heft 193 und 194 der
Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Ingenieurwesens. Berlin 1917. Preis 2,–
M.
Im Jahre 1904 gab Schlesinger das 18. Heft der
Forschungsarbeiten heraus, in dem er auf die Vorteile eines von der Person des
Arbeitenden unabhängigen Meßverfahrens hinwies, die Gesichtspunkte für die Wahl der im Maschinenbau
üblichen Passungen gab und vor allem feststellte, wie groß die Abweichungen vom
Normalmaße im Einzelfalle sein dürfen. In mehr als einem Jahrzehnt hat er die
praktische Verwertbarkeit der von ihm gegebenen Richtlinien geprüft und diese im
wesentlichen zutreffend befunden. Selbstverständlich erwiesen sich in mancher
Hinsicht Abänderungen und Ergänzungen notwendig. Beispielsweise schien es angezeigt,
in Hinblick auf die Erleichterung der Fabrikation größere Spielräume zu gestatten.
Auch mußte die Berücksichtigung weiterer Meßbereiche als wünschenswert betrachtet
werden. Es ist daher mit Dank zu begrüßen, daß sich nunmehr der Verfasser
entschlossen hat, die ältere Arbeit und anschließend die Ergebnisse der späteren
Untersuchungen im vorliegenden Doppelheft der Forschungsarbeiten zu veröffentlichen.
Unter den neu hinzugetretenen Abschnitten sei zunächst das Kapitel über den Einfluß
der Meßflächengröße beim Messen von Bohrungen erwähnt. Es werden in diesem die
Grenzen der Verwendbarkeit von Kaliberdornen, Flachlehren und sphärischen Endmaßen
untersucht. Weiterhin wird eingehend die wichtige Frage erörtert, wann es im
Einzelfalle praktisch ist, dem Meßverfahren eine „normale Bohrung“, wann
„eine normale Welle“ zugrunde zu legen. Für zahlreiche Fälle dürfte es
sich nach den Ausführungen Schlesingers nicht empfehlen,
das gegenwärtig meist übliche System der „normalen Bohrung“ zu wählen. Im
Dampf- und Gasmaschinenbau sowie in Transmissionsfabriken sollte es kaum zur
Verwendung gelangen. Eingehend bespricht der Verfasser die praktisch so wichtige
Bestimmung und Prüfung der Abnutzungsgrenzen. Eine dauernde Ueberwachung der in
einer Werkstatt benutzten Grenzlehren erweist sich als unbedingt erforderlich, da ja
schon eine Abnutzung des Lehrdornes von 0,004 mm dazu genügt, daß bei den mit ihm
geprüften Bohrungen der Schiebesitz in den Keilsitz übergeht. Von besonderer
Bedeutung dürfte der letzte Abschnitt der Schrift sein, in dem der Gedanke einer
Erweiterung der Grenzlehrenverwendung auf die Herstellung von Gewinde eingehend
untersucht wird. Immer mehr bricht sich die Ueberzeugung Bahn, daß auch auf diesem
Gebiete die zweifellos wünschenswerte Lieferung austauschbarer Teile nur bei
Benutzung von Grenzlehren durchführbar ist. Als Vorbedingung dafür muß allerdings
eine weitgehende Normalisierung der Gewindesysteme angesehen werden, die bisher in
Deutschland nicht bis zu einem befriedigenden Grade erreicht wurde.
Das Studium der vorliegenden Forschungsarbeit ist vor allem dem Betriebsleiter zu
empfehlen. Er sowie jeder Techniker, der sich besonders mit Massenherstellung
beschäftigt, wird die reichsten Anregungen empfangen.
Schmolke.
Kriegsvorschriften auf dem Gebiete des
gewerblichen Rechtsschutzes. Zusammengestellt und mit Erläuterungen
versehen von R. Lutter, Geheimer Regierungsrat im
Kaiserlichen Patentamt. Berlin 1917. J. Guttentag.
Wie der Titel sagt, gibt der Verfasser des Werkes eine Zusammenstellung der
Bundesratsverordnungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, die er im
einzelnen mit Erläuterungen versieht. Unter I behandelt der Verfasser die
Bundesratsverordnung über Vereinfachungen im Patentamt vom 9. März 1917, unter II
die Erleichterungen a) in den Förmlichkeiten der Anmeldung nämlich 1. die
Bekanntmachung des Patentamtes betreffend Abänderung der Bestimmungen über die
Anmeldung von Erfindungen vom 4. I. 1917, 2. die Bekanntmachung des Patentamtes
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern
vom 4. I. 1917, unter b) die Erleichterungen auf dem Gebiete der Fristen, hierzu die
Bundesratsverordnung vom 10. September 1914, 31. März und 13. April 1916 und die
Grundsätze des Patentamtes hierüber im Blatt 1915 S. 140. Der Verfasser behandelt
die Bestimmungen dieser Verordnungen dann im einzelnen, nämlich die Stundung, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und die Verlängerung der Zeit der Aussetzung
der Bekanntmachung einer Patentanmeldung. Unter diesem Titel wird dann ferner noch
die Bundesratsverordnung betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der
revidierten Pariser Uebereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni
1911 vorgesehenen Prioritätsfristen vom 7. Mai 1915 behandelt. Unter c) führt dann
der Verfasser die Erleichterungen bei Zahlungen auf, nämlich 1. die
Bundesratsverordnung betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren vom 8. März
1917 2. Bestimmungen des Patentamtes betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren
vom 12. März 1917. III. führt die Ueberschrift Abwehr und Vergeltung gegen das
feindliche Ausland. Unter diesem Titel wird unter 2 die Bundesratsverordnung über
gewerbliche Rechtsschutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 und
die einzelnen hierzu ergangenen Bestimmungen und Bekanntmachungen des
Reichskanzlers, unter b) die Bundesratsverordnung über den Ausschluß der
Oeffentlichkeit für Patentrechte und Gebrauchsmuster vom 8. II. 1917 und dazu die
Mitteilung des Kriegsministeriums und der Nachprüfungsstelle der Heeres- und
Marineverwaltung für gewerblichen Rechtsschutz, unter c) die Zahlungsverbote
behandelt, nämlich die gegen England, Frankreich, Rußland, Aegypten und
Französisch-Marokko, Portugal, Rumänien und Italien.
Das Werk ist durch seine klare und übersichtliche Darstellung der vielen
verschiedenartigen Bundesratsverordnungen auf dem Gebiete des gewerblichen
Rechtsschutzes und die auch für den Laien leicht verständlichen Bemerkungen des
Verfassers zu den oft recht schwer verständlichen einzelnen Bundesratsverordnungen
von großem Werte, für die Kreise der Patentanwälte dürfte es wohl nahezu
unentbehrlich sein. Der Name des Verfassers bürgt für die Richtigkeit seiner
Bemerkungen, die namentlich auch durch die angezogenen Entscheidungen der höchsten
Gerichtshöfe besondere Beachtung verdienen.
Rechtsanwalt Dr. Werneburg.